Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . März 1988 hat das Landgericht Duisburg auf Antrag der Klägerin die Beklagte verurteilt, "wegen der in Abteilung III Nr. 9 des Grundbuchs des Amtsgerichts OSBBBIA von S^SHBB ” Nord, Blatt SB' eingetragenen Grundschuld von 40.000 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 23. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für die Klägerin und Berufungsbeklagte niemand aufgetreten war, hat die Beklagte beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, da es, soweit die Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebe, an einer zu berücksichtigenden Beschwer fehle. Die Beklagte wolle mit der Berufung nur die Abweisung der Duldungsklage wegen der auf die Zeit vor dem 21. August 1983 entfallenden Zinsen erreichen, die die Klägerin zusammen mit dem Duldungsanspruch wegen des Grundschuldkapitals Die Zinsen seien jedoch nach dem auch hier anwendbaren § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen. Da die Beklagte unbeschränkt Berufung eingelegt hatte, wäre ihre Beschwer nach dem vollen Umfange ihrer Verurteilung zu bemessen, die die Berufungssumme des § 511 a ZPO übersteigt. Die Berufung hätte zwar unzulässig werden können, falls sie später willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt worden wäre Denn das Berufungsgericht selbst sieht die von der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag angegriffene Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines vor dem 21. 2. Sind die Zinsen zur Hauptsache geworden, hat das notwendig zur Folge, daß ihr Wert bei der Bemessung des
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES V 2R 271/88 URTEIL Verkündet am: 23. Februar 1990 H i r t h Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Gisela B geb. Am 42, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Helga 0! geb. G( kstraße 114, Oj Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und wn Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Tropf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Durch Vorbehaltsurteil vom 11. März 1988 hat das Landgericht Duisburg auf Antrag der Klägerin die Beklagte verurteilt, "wegen der in Abteilung III Nr. 9 des Grundbuchs des Amtsgerichts OSBBBIA von S^SHBB ” Nord, Blatt SB' eingetragenen Grundschuld von 40.000 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 23. November 1981 die Zwangsvollstreckung in den 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung S|SHHB~Nord Flur 14 Flurstück 80 Am SSBBIB 42, 1.852 qm, zu dulden," und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. 3 Gegen dieses, ihr am 29. März 1988 zugestellte, Urteil hat die Beklagte am 28. April 1988 Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung hat sie beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen 8,5 % Zinsen für die Zeit vor dem 21. August 1983 gefordert werde. Das Landgericht habe die insoweit ordnungsgemäß erhobene Einrede der Verjährung nicht beachtet. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für die Klägerin und Berufungsbeklagte niemand aufgetreten war, hat die Beklagte beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen . Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, da es, soweit die Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebe, an einer zu berücksichtigenden Beschwer fehle. Die Beklagte wolle mit der Berufung nur die Abweisung der Duldungsklage wegen der auf die Zeit vor dem 21. August 1983 entfallenden Zinsen erreichen, die die Klägerin zusammen mit dem Duldungsanspruch wegen des Grundschuldkapitals 4 ,/4' geltend gemacht habe. Die Zinsen seien jedoch nach dem auch hier anwendbaren § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte sei danach durch das ange-fochtene Urteil nur in Höhe des Kapitalbetrages beschwert. II. Die Revision hat Erfolg; die Berufung der Beklagten war zulässig. 1. Maßgebend für die Berechnung der Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte unbeschränkt Berufung eingelegt hatte, wäre ihre Beschwer nach dem vollen Umfange ihrer Verurteilung zu bemessen, die die Berufungssumme des § 511 a ZPO übersteigt. Die Berufung hätte zwar unzulässig werden können, falls sie später willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt worden wäre (Senatsbeschl. v. 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 m.zahlr.N.). Eine Beschränkung auf einen unterhalb der BOru-fungssumme liegenden Wert enthält aber hier der von der Beklagten gestellte Berufungsantrag nicht. Denn das Berufungsgericht selbst sieht die von der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag angegriffene Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines vor dem 21. August 1983 angefallenen Zinsbetrags im Berufungsrechtszug als die "Hauptforderung" an, die es zutreffend mit 3.758,88 DM bewertet. 2. Sind die Zinsen zur Hauptsache geworden, hat das notwendig zur Folge, daß ihr Wert bei der Bemessung des 5 Wertes der Beschwer nach § 511 a Abs. 1 ZPO maßgebend ist (st. Rspr. des BGH, z. B. BGHZ 26, 175 m.N. aus der Rechtsprechung des RG; BGHZ 29, 126, 127; BGH Urt. v. 25. Juni 1981, III ZR 96/80, LM ZPO § 3 Nr. 57; so auch OLG Schleswig, SchlHAnz 1955, 362; OLG Celle, MDR 1971, 404 ff; OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 806). Dabei ist für die Wertberecty-nung unerheblich, ob es sich um eine Klage auf Zahlung von Zinsen handelt oder ob Zinsen im Rahmen einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gefordert werden (Thomas/ Putzo, ZPO, 15. Aufl. § 3 Anm. 2 "Duldungsklage"; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 6 Rdn. 23; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 3 B III b 1 und BAG, MDR 1960, 616 = NJW 1960, 1173) . Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 17. Mai 1984, X ZR 82/83, MDR 1985, 52 = NJW 1984, 2952 und Beschl. v. 6. Februar 1953, VI ZR 9/53, LM § 4 ZPO Nr. 1) befassen sich nicht mit der Frage der Beschwer, sondern nur mit der des Gebührenstreitwerts. Sie betreffen zudem andere Fallgestaltungen. Die Sache ist danach unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hagen Linden Räfle Lambert-Lang Tropf