November 1949 übergab er dem Amtsrichter in RiflHB ein Schriftstück, das das Datum des 5* Januar 1949 und seinen Namen als Unterschrift trägt, mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Sie ist dem Vorbringen dei* Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß auch die Klägerin keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gehegt und das ihr im Vertrag eingeräumte Verwaltungs- und Nutznießungsrecht viele Jahre hindurch ausgeübt habe. A) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß sich der Erblasser seit dem Schlaganfall vom 20. Die Bekundung der Zeugin Ba^p, eine Unterhaltung mit dem Erblasser sei noch ‘’gut** oder ’’ganz gut" möglich gewesen, erscheint dem Berufungsgericht angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht glaubhaft. Dezember 1952 Justizassistent war und das Protokoll führte, haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts zwar nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt, der Erblasser habe noch eine verhältnismäßig schwierige Angelegenheit wie den Vertragsschluß vom 10. Das Berufungsgericht hat aber unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des sonstigen Beweisergebnisses die Überzeugung gewonnen, daß der Eindruck der beiden Zeugen, der Erblasser habe den Gang der Verhandlung verstanden und nach dem Durchlesen des Testaments, indem er mit dem Finger auf bestimmte Abschnitte des Testaments zeigte, im Bewußtsein der Bedeutung seines Verhaltens eine freie Willensentscheidung getroffen, auf einem Irrtum beruht. Schließlich hat sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. gestützt, der unter Verwertung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis kommt, daß die Symptome und der Verlauf der Krankheit des Erblassers außerordentlich charakteristisch sind, eindeutig für eine organische Gehirnerkrankung sprechen, die auf psychischem Sektor von einer hochgradigen arteriosklerotisch-apoplektische Demenz begleitet war, und daß die freie Willensbestimmung beim Erblasser ausgeschlossen war. Das Oberlandesgericht hat sich dem Sachverständigen auch insoweit angeschlossen, als er die llöglichkeit lichter Augenblicke, insbesondere für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10. Es komme nicht darauf an, ob der Erblasser infolge seiner Sprachstörungen nur wenige Worte habe hervorbringen können, wenn er mit "ja, ja" oder auf sonstige Weise seine Zustimmung zu dem habe erteilen Bas Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß der Erblasser sich nach dem Schlaganfall den Bekundungen der Zeugen zufolge zwar nicht wie ein normaler Mensch benommen habe, dies aber daran habe liegen können, daß er sich seinen eigenen Angehörigen oder gelegentlichen Besuchern gegenüber unaufmerksam habe gehen lassen. Im Gegensatz hierzu habe er sich vor dem Richter und seinem Urkundsbeamten, die er als solche erkannt hatte, geistig konzentriert, so daß ein anderer Zustand der Einsichtsfähigkeit angenommen werden müsse als in den von den anderen Zeugen beobachteten Zeitpunkten. Dafür spreche auch die Bekundung des Zeugen Br, der den Erblasser erst für den 24« Dezember 1953, als Ahfl|^ einen neuen Schlaganfall erlitten hatte, nicht mehr als "ansprechbar" angesehen habe. "Deswegen" muß für den vorliegenden Fall aber noch nicht maßgebend sein, was die Überzeugung des Richters zur Zeit der gerichtlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gewesen ist, und deshalb war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Bekundungen der Zeugen BigHP und CflHBHi zu folgen. Die Entscheidung, ob sich jemand in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, ist überwiegend tatsächlicher Art (RG HRR 1929 Nr. 793)» Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung die geistige Betätigung des Erblassers in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und dabei den Beobachtungen des behandelnden Arztes Rr. DdHHVund der Zeugen HeBHB AhBB jun. Dezember 1952 gewonnen haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, folgt es dabei offensichtlich den aus praktischer Erfahrung gewonnenen Hinweisen des Sachverständigen (Bl. 330 GA), wonach in Erkrankungsfällen dieser Art noch Lesen möglich ist, das Verständnis des Gesprochenen für zu demindest einfache Sätze erhalten geblieben und kein "Wortsalat, eher Wortkargheit als Rededrang” zu beobachten ist, gleichwohl aber eine hochgradige Demenz vorliegt. Nach sorgfältiger Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Gutachtens, wobei entgegen der von der Revisionsklägerin vertretenen Ansicht auch der Bekundung des Zeugen Dr. HBBBB eine ausreichende Würdigung zuteil geworden ist, hat sich das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, zu dem der Sachverständige gelangt ist, auseinandergesetzt und es gebilligt Es muß aber für die Revisionsinstanz genügen, daß dem Tat-riehter die Darlegungen des Sachverständigen wie hier schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß dem Richter dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne daß ihm hätte erkenntlich werden müssen, daß der Sachverständige seinerseits nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffs oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter folgen will (RG DR 1940, 1148). Dezember 1952 noch derart geistig konzentrieren können, daß ein anderer, höherer Zustand der Einsichtsfähigkeit hätte angenommen werden müssen als in den Zeitpunkten, in denen er sich nicht wie ein normaler Mensch betragen hat. Das Oberlandesgericht hält es für zweifelsfrei, daß der Erblasser, der am 5* Januar 1949 noch testierfähig gewesen sei, mit der Vollziehung des Schriftstücks damals bereits ein Testament errichten wollte. Da das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, auch Zeitpunkt und Ort der Niederschrift enthält, genügt es nach Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen, die an ein ordentliches eigenhändiges Testament gestellt werden (§ 21 TestG; jetzt § 2247 BGB). B) Die Revision wendet hiergegen ein, der Berufungs-richter hätte bei der Errichtung eines Testaments nach § 4 TestG (jetzt § 2231 Nr. 1 BGB) davon ausgehen müssen, daß der Erblasser eine Überprüfung seiner Niederschrift durch den Richter verlange und nur deshalb sein Testament vor dem Richter errrichten wolle, um von ihm etwaige Hinweise nach § 15 TestG (jetzt § 2241 b BGB) zu erhalten. Wähle der Erblasser das öffentliche Testament in der hier vollzogenen Form, dann spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er die Überprüfung durch den Richter wünsche und seine eigenhändige Niederschrift nur als einen unverbindlichen Entwurf betrachte. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine nach § 11 TestG (jetzt § 2238 BGB) übergebene Schrift, die die Erfordernisse des § 21 TestG (jetzt § 2247 BGB) erfüllt, als eigenhändiges Testament in Kraft bleibt, wenn der öffentliche Errichtungsakt ungültig ist (RG HRR 1931 Nr. 745; BGB RGRK 11. Den ihr obliegenden Beweis, daß der Erblasser die fertiggestellte Schrift bis zur Übergabe in Amtshand nur als unverbindlichen Entwurf behandelt wissen wollte (BGB RGRK aaO), hat die Beklagte nicht angetreten. Das Berufungsgericht brauchte entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht auch nicht zu erörtern, warum "auf Wunsch des Erblassers" die eigenhändige Niederschrift vom 5« Januar 1949 am 10. Den hierzu angebotenen Beweis brauchte das Oberlandesgericht aber nicht zu erheben, weil es mit der Beklagten der Auffassung war, der Geisteszustand des Erblassers sei zu beiden Zeitpunkten gleich gewesen. A) Das Berufungsgericht meint weiterhin, die Klägerin begehe mit dem Klagebegehren keinen Rechtsmißbrauch und verstoße damit auch sonst nicht gegen Treu und Glauben. Dezember 1952 die Geschäftsunfähigkeit, selbst wenn man eine laienhafte Vorstellung zugrunde lege, gekannt und etwa die Absicht gehegt habe, den Übergabevertrag des Erblassers nicht zu achten. Auch wenn, wie die Beklagte behaupte, die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen zugegen gewesen sei und in erster Linie auf die Übertragung der streitigen Sachen auf die Beklagte gedrängt habe, rechtfertige dieser Umstand noch nicht die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin. Eine andere Beurteilung könnte vielleicht geboten sein, wenn die Klägerin durch ihr Verhalten die Beklagte zu einem be- • sonderen Opfer veranlaßt hätte oder wenn die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags vom 10. B) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht beachtet, die Klägerin habe bei der Abfassung des Protokolls vom 10. Dezember 1952 ihrerseits veranlaßtt daß die Beklagte vom Erblasser die darin aufgeführten Gegenstände übertragen erhalten sollte und daß sie den Richter nach der Beurkundung noch gefragt habe, ob damit alles richtig niedergelegt sei und in Zukunft hierüber keine Schwierigkeiten entstehen könnten. C) Die Rüge ist unbegründeto Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das Klagebegehren mit Rücksicht auf das frühere Verhalten der Klägerin nicht gegen freu und Glauben verstößt. Das Oberlandesgericht hat dabei nicht den Vortrag der Beklagten übersehen, die Klägerin habe auf die Übertragung der Sachen an die Beklagte "gedrängt”. Wenn sie dann nach Jahren erfahren mußte, daß der Erblasser zu jener Zeit nicht mehr geschäftsfähig war, darf es ihr als seiner Erbin deshalb nicht verwehrt sein, die rechtlichen Folgerungen aus der Nichtigkeit jenes Übergabevertrags zu ziehen. Dezember 1952 nach der Beurkundung beim Richter vergewisserte, ob alles richtig niedergelegt sei und in Zukunft hierüber keine Schwierigkeiten zu entstehen vermöchten, kann entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht noch nicht hergeleitet werden, die Klägerin habe damals unzweideutig zu erkennen gegeben, auch sie wolle sich auf alle Fälle an die vollzogene Regelung halten und sie als die ihre anerkennen. Bei dieser Sachlage war das Oberlandesgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen und von der Revision als übergangen gerügten Beweise zu erheben. Da auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu dem Machteil der Revisionsklägerin nicht erkennbar sind, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 9- Februar 1965 Symalla Justizhauptsekretäj als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Henny in RiflBP’ Hi BflHBstraße früher R Beklagten, n und - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. t die Witwe Anna A h in RU i). . genannt traße ■ , Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3)r. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Offterdinger und Pr. Grell für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Die Klägerin war mit dem Schausteller Hermann verheiratet. Aus der Ehe ist die Beklagte hervorgegangen. Am 20. Juni 1949 erlitt Hermann Ah00 einen Schlaganfall, der ihn rechtsseitig lähmte und Sprachstörungen hervorrief. Am 30. November 1949 übergab er dem Amtsrichter in RiflHB ein Schriftstück, das das Datum des 5* Januar 1949 und seinen Namen als Unterschrift trägt, mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. In dem Schriftstück heißt es u.a., er setze die Klägerin als seine alleinige Erbin ein. In einem gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 10. Dezember 1952 übertrug Hermann Ah0^P sein Vermögen, darunter den im Grundbuch von Ei0fl0 Band flM Blatt MI fl eingetragenen Grundbesitz, an die Beklagte. Sie wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen« Am 0.' flHHHfl 1953 ist Hermann Ah0|[ Die Klägerin hat vorgetragen, der Erblasser sei am 10. Dezember 1952 geschäftsunfähig gewesen. Er habe an hochgradiger Arterio- und Cerebralsklerose gelitten und die Tragweite des mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr zu übersehen vermocht. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die vom Erblasser in den Verhandlung vom 10. Dezember 1952 abgegebenen Erklärungen nichtig seien. Ferner hat die Klägerin die Herausgabe von beweglichen Sachen und die Auflassung und Herausgabe des der Beklagten übertragenen Grundstücks begehrt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen dei* Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß auch die Klägerin keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gehegt und das ihr im Vertrag eingeräumte Verwaltungs- und Nutznießungsrecht viele Jahre hindurch ausgeübt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht für erwiesen erachtet hat. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt , unter Änderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, daß die von dem Karusselbesitzor Hermann Ah0B ih der Verhandlung vor dem Amtsgericht RiflBP vom 10. Dezember 1952 - Aktenzeichen ■ fl AG RiflHfl - abgegebenen Erklärungen wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sind, 2. festzustellen, daß folgende Gegenstände in ihrem Eigentum stehen a) eine komplette Gondeltunnelbahn, b) ein 7-m-Gepäckwagen, c) ein 4^m~Örgelwagen nebst einer großen Wellershäuser Notenorgel, - 4 d) ein Dynamo (10-12 PS Gleichstrom), e) ein 6-m-Wohnwagen mit Veranda, f) ein großer Kleiderschrank und eine Bettstelle 3" die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs von Band Blatt AM einzuwilligen, 4. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie folgende Sachen herauszugeben: a) ein 6-m-Gepäckv/agen, einen Notenkasten und einen Orgelmotor, b) ein komplettes kombiniertes Springpferd-karussel einschließlich vier Chaisen, zwei Gondeln, acht großen Pferden, acht kleinen Pferden, 36 Kettensitzen, zwei 6-m-Gepäckwagen, einer kompletten Lautspreeheranlage, einem 10—PS— und einem 6-PS-Antriebsmotor sowie zwei 6-PS-Gleichstrommotoren 110 - 130 Volt, c) einen Püllofen, ein Sofa, einen Tisch, Stühle, zwei Büfetts, einen kleinen Kleiderschrank, zwei Bettstellen, einschließlich Matratzen und Auflagen nebst Betten* Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung im v/esentliehen stattgegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert: 1. Es wird festgestellt, daß die von dem Karussel-besitzer Hermann Ah^B in der Verhandlung vor -■ B/fli AG RiflHHfc “ abgegebenen Erklärungen wegen it nichtig sind. 2. Es wird ferner festgestellt, daß folgende Gegenstände Eigentum der Klägerin sind: a) ein 7-m-Gepäckwagen, b) ein 4-m-0rgelwagen nebst einer großen Wellershäuser Kotenorgel, c) ein Dynamo (10 - 12 PS Gleichstrom), d) ein 6-m-Wohnwagen mit Veranda, e) ein großer Kleiderschrank, f) eine Bettstelle, 3« Die Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von Hinteln Band Blatt 0 fl dahin zuzustimmen, daß die als Eigentümerin eingetragene Beklagte gelöscht und an ihrer Stelle die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. 4« Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen 6-m-Gepäckwagen herauszugeben. 5« Im übrigen wird die Klage abgewiesen, • Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheid ungsgründe; I. A) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß sich der Erblasser seit dem Schlaganfall vom 20. Juni 1949 in einem dauernden, die freie V/illensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Storung der Geistestätigkeit befunden hat (§ 104 Kr. 2 BGB). Es hat dazu angeführt: Schon der äußere Zustand Hermann Ah^flp und sein Verhalten nach dem - 6 Schlaganfall, den der Zeuge Dr. med. DplHHP als sehr schwer bezeichnet habe, deuteten auf einen erheblichen Persönlichkeitsverfall hin. Der Erblasser sei halbseitig gelähmt gewesen und habe an Darmstörungen gelitten. Sein Sprachvermögen sei fast ganz geschwunden gewesen; außer den Worten ’'ja, ja" und "Junge, Junge1* habe er keine artikulierten Worte mehr aussprechen können. Er habe Gedächtnisschwäche gezeigt, seine Darmtätigkeit nicht mehr zu kontrollieren vermocht und manchmal nicht gewußt, ob es zu einer Darmentleerung gekommen sei. Er habe oft stumpf und teilnahmslos gewirkt und die sich in seiner Gegenwart abspielende Unterhaltung nicht mehr verstanden. Worte, die er noch habe aussprechen können, habe er gelegentlich einer mit ihm versuchten Unterhaltung ohne Zusammenhang hervorgebracht. Auch habe er zuweilen ausgeprägte Fehlhandlungen begangen, indem er z.B. seinen eigenen Kot gegessen, die ihm gereichte Gabel falsch zu dem Munde geführt und eine brennende Zigarre verkehrt in den Mund zu Stecker sich angeschickt habe. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Bekundungen der Zeugen Dr. DHermann Ah^d jun. und Else AhflBp-Bo(P hin getroffen, wobei es deren Glaubwürdigkeit eingehend erörtert hat. Auch zu den entgogenstehenden Aussagen der Zeugen Alma Ba^P, Bif^P und Co|HHM hat das Oberlandesgerieht ausführlich Stellung genommen. Die Bekundung der Zeugin Ba^p, eine Unterhaltung mit dem Erblasser sei noch ‘’gut** oder ’’ganz gut" möglich gewesen, erscheint dem Berufungsgericht angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht glaubhaft. Die Zeugen Amtsge-richtsrat 3ifl|9 und Gerichtsvollzieher der bei der Verhandlung am 10. Dezember 1952 Justizassistent war und das Protokoll führte, haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts zwar nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt, der Erblasser habe noch eine verhältnismäßig schwierige Angelegenheit wie den Vertragsschluß vom 10. Dezember 1952 voll erfassen können. Das Berufungsgericht hat aber unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des sonstigen Beweisergebnisses die Überzeugung gewonnen, daß der Eindruck der beiden Zeugen, der Erblasser habe den Gang der Verhandlung verstanden und nach dem Durchlesen des Testaments, indem er mit dem Finger auf bestimmte Abschnitte des Testaments zeigte, im Bewußtsein der Bedeutung seines Verhaltens eine freie Willensentscheidung getroffen, auf einem Irrtum beruht. Schließlich hat sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. gestützt, der unter Verwertung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis kommt, daß die Symptome und der Verlauf der Krankheit des Erblassers außerordentlich charakteristisch sind, eindeutig für eine organische Gehirnerkrankung sprechen, die auf psychischem Sektor von einer hochgradigen arteriosklerotisch-apoplektische Demenz begleitet war, und daß die freie Willensbestimmung beim Erblasser ausgeschlossen war. Das Oberlandesgericht hat sich dem Sachverständigen auch insoweit angeschlossen, als er die llöglichkeit lichter Augenblicke, insbesondere für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10. Dezember 1952, verneint. B) Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß an den Beweis der Geschäftsunfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Für den vorliegenden Fall müsse "deswegen'' maßgebend sein, was die Überzeugung des. Richters zur Zeit der gerichtlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, wie im Falle der Testamentserrichtung, hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gev/esen sei. Das Berufungsgericht habe der retrospektiven Beurteilung durch das Gutachten Dr. WflHB eine zu große Bedeutung beigemessen. Es komme nicht darauf an, ob der Erblasser infolge seiner Sprachstörungen nur wenige Worte habe hervorbringen können, wenn er mit "ja, ja" oder auf sonstige Weise seine Zustimmung zu dem habe erteilen 8 können, was ihm der Richter, Zeuge Bi^^, vorgetragen habe. Hach den Aussagen der Zeugen Bi^^ und müsse der Erblasser diejenige Einsichtsfähigkeit besessen haben, die für das in Frage kommende Rechtsgeschäft notwendig war. Bas Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß der Erblasser sich nach dem Schlaganfall den Bekundungen der Zeugen zufolge zwar nicht wie ein normaler Mensch benommen habe, dies aber daran habe liegen können, daß er sich seinen eigenen Angehörigen oder gelegentlichen Besuchern gegenüber unaufmerksam habe gehen lassen. Im Gegensatz hierzu habe er sich vor dem Richter und seinem Urkundsbeamten, die er als solche erkannt hatte, geistig konzentriert, so daß ein anderer Zustand der Einsichtsfähigkeit angenommen werden müsse als in den von den anderen Zeugen beobachteten Zeitpunkten. Dafür spreche auch die Bekundung des Zeugen Br, der den Erblasser erst für den 24« Dezember 1953, als Ahfl|^ einen neuen Schlaganfall erlitten hatte, nicht mehr als "ansprechbar" angesehen habe. Die Einsichtsfähigkeit und die freie Y/illensbeStimmung des Erblassers könne danach für die Verhandlung vom 10. Dezember 1952 noch nicht als ausgeschlossen angesehen werden. C) Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Zwar weist die Beklagte darauf hin, daß an den Beweis der Geschäftsunfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGB RGRK 11. Aufl. § 104 Anm. 17). "Deswegen" muß für den vorliegenden Fall aber noch nicht maßgebend sein, was die Überzeugung des Richters zur Zeit der gerichtlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gewesen ist, und deshalb war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Bekundungen der Zeugen BigHP und CflHBHi zu folgen. Die Entscheidung, ob sich jemand in einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, ist überwiegend tatsächlicher Art (RG HRR 1929 Nr. 793)» Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung die geistige Betätigung des Erblassers in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und dabei den Beobachtungen des behandelnden Arztes Rr. DdHHVund der Zeugen HeBHB AhBB jun. und Else Ah^B^~£°B> die mit dem Erblasser nach seinem Schlaganfall noch jahrelang > ständig zusammen waren und eine umfassende Schilderung seines Gesamtverhaltens geben konnten, den Vorrang vor den sich nur auf zwei Begegnungen gründenden Wahrnehmungen der Zeugen BiBB und CoflHBB eingeräumt. Wenn das Oberlandesgericht den Eindrücken, welche die beiden letztgenannten Zeugen vom Erblasser am 10. Dezember 1952 gewonnen haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, folgt es dabei offensichtlich den aus praktischer Erfahrung gewonnenen Hinweisen des Sachverständigen (Bl. 330 GA), wonach in Erkrankungsfällen dieser Art noch Lesen möglich ist, das Verständnis des Gesprochenen für zu demindest einfache Sätze erhalten geblieben und kein "Wortsalat, eher Wortkargheit als Rededrang” zu beobachten ist, gleichwohl aber eine hochgradige Demenz vorliegt. Da die Würdigung der Zeugenaussagen im Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist der von der Revision erhobene Vorwurf nicht gerechtfertigt, das Oberlandesgericht habe der ’’retrospektiven” Beurteilung durch das Gutachten Br. V/BB ei ne zu große Bedeutung beigemessen. Nach sorgfältiger Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Gutachtens, wobei entgegen der von der Revisionsklägerin vertretenen Ansicht auch der Bekundung des Zeugen Dr. HBBBB eine ausreichende Würdigung zuteil geworden ist, hat sich das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, zu dem der Sachverständige gelangt ist, auseinandergesetzt und es gebilligt 10 /I Es muß aber für die Revisionsinstanz genügen, daß dem Tat-riehter die Darlegungen des Sachverständigen wie hier schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß dem Richter dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne daß ihm hätte erkenntlich werden müssen, daß der Sachverständige seinerseits nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffs oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter folgen will (RG DR 1940, 1148). Rach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist für den Berufungsrichter auch die Annahme ausgeschlossen, Hermann AhflflP hätte sich während der Beurkundung am 10. Dezember 1952 noch derart geistig konzentrieren können, daß ein anderer, höherer Zustand der Einsichtsfähigkeit hätte angenommen werden müssen als in den Zeitpunkten, in denen er sich nicht wie ein normaler Mensch betragen hat. Der Berufungsrichter hat nicht verkannt, daß trotz Vorliegens einer geistigen Erkrankung im psychiatrischen Sinne die Geschäftsfähigkeit gegeben sein kann (BGB RGRK aaO § 104 Anm. 17)o Er hat aber in der ausgeprägten Antriebsschwäche, in der fortgeschrittenen Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Merkfähigkej. b sov/ie der starken Einschränkung des Auffassungs- und Urteilsvermögens die sicheren Anzeichen dafür erblickt, daß die freie WillensbeStimmung beim Erblasser dauernd und damit auch am 10. Dezember 1952 ausgeschlossen war. Aus Rechtsgründen kann der Würdigung des Oberlandesgerichts nicht entgegengetreten werden. Einer Auseinandersetzung mit der von der Revision angeführten, im Sachverhalt anders gelagerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 (IV 2R 22/50, Ul ZPO § 286 B Ir. 1 - HJW 1951, 4SI) bedarf es bei diesem Ergebnis nicht. A) Das Berufungsgericht hält auch die Testamentserrichtung vom 50. November 1949 für unwirksam, da es annimmt, dor Erblasser sei schon damals geschäftsunfähig gewesen. Es meint aber, aer Umstand, daß der öffentliche Errichtungsakt ungültig sei, schließe nicht aus, daß die übergebene Schrift als Testament gültig sei, sofern sie den Anforderungen einer anderen Testamentsform entspreche. Das Oberlandesgericht hält es für zweifelsfrei, daß der Erblasser, der am 5* Januar 1949 noch testierfähig gewesen sei, mit der Vollziehung des Schriftstücks damals bereits ein Testament errichten wollte. Da das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, auch Zeitpunkt und Ort der Niederschrift enthält, genügt es nach Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen, die an ein ordentliches eigenhändiges Testament gestellt werden (§ 21 TestG; jetzt § 2247 BGB). Demzufolge sieht das Oberlandesgericht in der Klägerin die Erbin Hermann Ahrends. B) Die Revision wendet hiergegen ein, der Berufungs-richter hätte bei der Errichtung eines Testaments nach § 4 TestG (jetzt § 2231 Nr. 1 BGB) davon ausgehen müssen, daß der Erblasser eine Überprüfung seiner Niederschrift durch den Richter verlange und nur deshalb sein Testament vor dem Richter errrichten wolle, um von ihm etwaige Hinweise nach § 15 TestG (jetzt § 2241 b BGB) zu erhalten. Wähle der Erblasser das öffentliche Testament in der hier vollzogenen Form, dann spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er die Überprüfung durch den Richter wünsche und seine eigenhändige Niederschrift nur als einen unverbindlichen Entwurf betrachte. Diese rechtliche Möglichkeit habe das Berufungsgericht nicht erwogen. Im Gegensatz zu dessen Ansicht hätte der Erblasser überhaupt nur vor einem Richter testieren wollen. Das Oberlandesgerieht habe ferner nicht geprüft, ob der Erblasser nicht schon am 5• Januar 1949 geschäftsunfähig gewesen sei* Das sei angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen fortschreitenden arteriosklerotischen Demenz des Erblassers nicht auszuschließen. 12 G) Die Einwendungen der Revision sind nicht stichhaltig. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine nach § 11 TestG (jetzt § 2238 BGB) übergebene Schrift, die die Erfordernisse des § 21 TestG (jetzt § 2247 BGB) erfüllt, als eigenhändiges Testament in Kraft bleibt, wenn der öffentliche Errichtungsakt ungültig ist (RG HRR 1931 Nr. 745; BGB RGRK 11. Aufl. § 2238 Anm. 6). Den ihr obliegenden Beweis, daß der Erblasser die fertiggestellte Schrift bis zur Übergabe in Amtshand nur als unverbindlichen Entwurf behandelt wissen wollte (BGB RGRK aaO), hat die Beklagte nicht angetreten. Die Revision 3cann sieh insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis berufen. Er greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, in denen ein gewisser (Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 282 Anh. Anm. 3 B). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier offensichtlich nicht. Das Berufungsgericht brauchte entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht auch nicht zu erörtern, warum "auf Wunsch des Erblassers" die eigenhändige Niederschrift vom 5« Januar 1949 am 10. Dezember 1952 aus dem ’'unversehrten Testamentsumschlag" entnommen worden ist (Bl. 7 der Akten AG Rinteln IV 89/49)• Die Bekundung des Zeugen BiflV (Bl, 122 GA), auf die im Berufungsurteil verwiesen ist, gibt im übrigen hierüber ausreichend Aufschluß. Feststellung getroffen, der Erblasser sei am 5* Januar 1949 noch geschäftsund testierfähig gewesen. Da er erst am 20. Juni 1949 den ersten schweren Schlaganfall erlitten hat und kein begründeter Anhalt dafür vorhanden ist, daß er schon vorher nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen sein könnte, läßt diese Feststellung keinen :r Hechtsirrtum erkennen. Das Oberlandesgericht durfte insbesondere nicht von sich aus, wie die Revision offenbar meint (Revisionsbegründung S. 7, Bl. 60 SA), die Bev/eiserhebung auf die Zeit vor dem 10. Dezember 1952 erstrecken. Die Beklagte hat in : ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 1962 (Bl. 392, 394 GA) lediglich vorgetragen, der Erblasser sei am 30. November 1949 "nicht mehr geschäftsfähig als am TO. Dezember 1952" gewesen. Den hierzu angebotenen Beweis brauchte das Oberlandesgericht aber nicht zu erheben, weil es mit der Beklagten der Auffassung war, der Geisteszustand des Erblassers sei zu beiden Zeitpunkten gleich gewesen. III. A) Das Berufungsgericht meint weiterhin, die Klägerin begehe mit dem Klagebegehren keinen Rechtsmißbrauch und verstoße damit auch sonst nicht gegen Treu und Glauben. Es sei kein Anhalt dafür gegeben, daß die Klägerin am 10. Dezember 1952 die Geschäftsunfähigkeit, selbst wenn man eine laienhafte Vorstellung zugrunde lege, gekannt und etwa die Absicht gehegt habe, den Übergabevertrag des Erblassers nicht zu achten. Auch wenn, wie die Beklagte behaupte, die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen zugegen gewesen sei und in erster Linie auf die Übertragung der streitigen Sachen auf die Beklagte gedrängt habe, rechtfertige dieser Umstand noch nicht die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin. Eine andere Beurteilung könnte vielleicht geboten sein, wenn die Klägerin durch ihr Verhalten die Beklagte zu einem be- • sonderen Opfer veranlaßt hätte oder wenn die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags vom 10. Dezember 1952 zu einem unzu demutbaren Opfer für die Beklagte führen müßten. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Hinzu komme / H schließlich, daß die Beklagte seit der Auseinandersetzung der Parteien im Februar 195B nicht die geringste Bereitschaft erkennen lasse, die von ihr nach dem Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen, für den Lebensunterhalt der Klägerin zu sorgen, zu erfüllen- Sei sie aber selbst nicht bereit, sich noch weiterhin an den Vertrag zu halten, dann dürfe sie dies genausowenig von der Klägerin verlangen. B) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht beachtet, die Klägerin habe bei der Abfassung des Protokolls vom 10. Dezember 1952 ihrerseits veranlaßtt daß die Beklagte vom Erblasser die darin aufgeführten Gegenstände übertragen erhalten sollte und daß sie den Richter nach der Beurkundung noch gefragt habe, ob damit alles richtig niedergelegt sei und in Zukunft hierüber keine Schwierigkeiten entstehen könnten. Damit habe die Klägerin unzweideutig zu erkennen gegeben, auch sie wolle sich auf alle Fälle an die vollzogene Regelung halten und sie als die ihre anerkennen. Später sei sie anderen Sinnes geworden, vr'il sie von ihrer Enkeltochter Else Bc0 gegen die Beklagte beeinflußt worden sei und tun müsse, was die Enkeltochter wolle. Auf diesen unter Beweis gestellten Vortrag sei das Oberlandesgericht ebenfalls nicht eingegangen« C) Die Rüge ist unbegründeto Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das Klagebegehren mit Rücksicht auf das frühere Verhalten der Klägerin nicht gegen freu und Glauben verstößt. Das Oberlandesgericht hat dabei nicht den Vortrag der Beklagten übersehen, die Klägerin habe auf die Übertragung der Sachen an die Beklagte "gedrängt”. Es hat aber erwogen, daß ein solches Verhalten allein - insbesondere ohne Kenntnis der Beweggründe - das jetzige Vorgehen der Klägerin nicht rechts-mißbräuchlich erscheinen läßt. Dabei hat sich das Berufungsgericht ersichtlich auch von der Überlegung leiten lassen, 15 os sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin Grund zu der Befürchtung hatte, ihr Mann werde sein Testament vom 5. Januar 1949 zugunsten der Beklagten ändern oder der Tochter sein Vermögen ohne Rücksicht auf die Klägerin übertragen. Unter diesen Umständen hätte sich die Klägerin, um ihre Zukunft wirtschaftlich zu sichern, veranlaßt sehen können, den Abschluß des Vertrages vom 10. Dezember 1952 herbeizuführen, der zwar ihre Aussichten, das Vermögen ihres Ehemannes zu erwerben, beseitigte, ihr aber doch Rechte verschaffte, die ihren künftigen Lebensunterhalt sicherstellten. Wenn sie dann nach Jahren erfahren mußte, daß der Erblasser zu jener Zeit nicht mehr geschäftsfähig war, darf es ihr als seiner Erbin deshalb nicht verwehrt sein, die rechtlichen Folgerungen aus der Nichtigkeit jenes Übergabevertrags zu ziehen. Daraus, daß sich die Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen hat, am 10. Dezember 1952 nach der Beurkundung beim Richter vergewisserte, ob alles richtig niedergelegt sei und in Zukunft hierüber keine Schwierigkeiten zu entstehen vermöchten, kann entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht noch nicht hergeleitet werden, die Klägerin habe damals unzweideutig zu erkennen gegeben, auch sie wolle sich auf alle Fälle an die vollzogene Regelung halten und sie als die ihre anerkennen. Die Ausführungen im Berufungsurteil darüber, daß die Klägerin durch ihr Verhalten die Beklagte zu einem besonderen Opfer nicht veranlaßt hat und daß die Folgen der Unwirksamkeit des Übergabevertrags nicht zu einem unzu demutbaren Opfer für die Beklagte führen müssen, greift die Revision ebensowenig an wie den Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Beklagte seit Februar 1958 nicht die geringste Bereitschaft erkennen läßt, die von ihr im Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen, und sich infolgedessen nicht über treuwidriges Verhalten der Beklagten beschweren darf. Die Erwägungen des Berufungsrichters sind frei von Rechtsirrtum und erhärten das gewonnene Ergebnis. 16 - Bei dieser Sachlage war das Oberlandesgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen und von der Revision als übergangen gerügten Beweise zu erheben. Von seinem Standpunkt aus war es auch unerheblich, ob die Enkeltochter Else ndie eigentliche Prozeßpartei*1 ist. IV. Somit erweisen sich alle Rügen als unbegründet. Da auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu dem Machteil der Revisionsklägerin nicht erkennbar sind, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Pr. Augustin Schuster Pr. Piepenbrock Offterdinger Pr. Grell