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BGH · V ZR 270/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 270/93

in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Pr, Hans von Gl Straße PP, MPPP, als Konkursverwalter über das Vermögen der W + p WMWWHH—V und IPPPP-PPPP GmbH, Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Löschungsbewilli- Der Konkursverwalter hat den Anspruch namens der Gemeinschuldnerin anerkannt und geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich im übrigen in der Hauptsache erledigt, weil die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung inzwischen erfolgt sei. Nachdem die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt war, eine Begründung aber nicht erfolgte, wurde die Revision, soweit das Verfahren für den Kläger gegen die Gemeinschuldnerin aufgenommen war, als unzulässig verworfen. Mai 1994 beantragt, bei der noch offenen Kostenentscheidung auszusprechen, daß eventuelle Kostenerstattungsforderungen des Klägers keine Masseschulden, sondern nur einfache Konkursforderungen sind. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. b) Der Antrag der Beklagten kann auch nicht auf das mit Schriftsatz vom 3. Nach § 11 Abs. 2 KO hat der obsiegende Kläger bei sofortigem Anerkenntnis nicht schlechthin die Kosten zu tragen. Die Regelung besagt nur, daß die Kosten nicht als Masseschuld gelten, sondern - wenn sie nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung dem Prozeßgegner nicht zur Last fallen (§ 93 ZPO) - als Konkursforderungen geltend gemacht werden können (Jaeger/Henckel § 11 Rdn. 22; Kilger, KO 15. Die Annahme der Beklagten, die Aufnahme des Verfahrens sei wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und rechtsmißbräuchlich gewesen, ist nicht begründet.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 11 KO § 307 ZPO § 11 KO § 93 ZPO § 11 KO § 250 ZPO § 11 KO
RechtsanwaltRechtsstreitKostenentscheidungKOZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 270/93
BESCHLUSS
vom 7. Juli 1994
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Pr, Hans von Gl Straße PP, MPPP, als Konkursverwalter über das Vermögen der W + p WMWWHH—V und IPPPP-PPPP GmbH,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	PPP	und	von
 Streithelfer d. Beklagten:
GmbH, vertreten durch die Geschäfts führer und Heinz-Hauke M—, KPPstraße PP, Mi
TMP W1
Hans Kl
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Anton GMPP, Mppp Straße P, Hp,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. PPi -Streithelfer d. Klägers:
K + P WPPPi^Q^^^v^^eten durch den Geschäftsführer Josef
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 25. Mai 1994, in der Kostenentscheidung auszusprechen, daß Kostenerstattungsforderungen des Klägers keine Masseschulden, sondern einfache Konkursforderungen sind, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.477.262,93 DM die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und die Löschung einer Grundschuld herbeizuführen, sowie festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme von 1.500.000 DM in Annahmeverzug befindet. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten, über deren Vermögen zwischen Erlaß des Zuständigkeitsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts und dessen Zustellung der Konkurs eröffnet wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Löschungsbewilli-
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gung der Auflassungsvormerkung und der Feststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Der Konkursverwalter hat den Anspruch namens der Gemeinschuldnerin anerkannt und geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich im übrigen in der Hauptsache erledigt, weil die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung inzwischen erfolgt sei. Nachdem die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt war, eine Begründung aber nicht erfolgte, wurde die Revision, soweit das Verfahren für den Kläger gegen die Gemeinschuldnerin aufgenommen war, als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung blieb Vorbehalten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 1994 beantragt, bei der noch offenen Kostenentscheidung auszusprechen, daß eventuelle Kostenerstattungsforderungen des Klägers keine Masseschulden, sondern nur einfache Konkursforderungen sind.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 1994 die Zurückweisung beantragt.
II.
Der Antrag der Beklagten ist unbegründet.
a) Nach der auch in der Revisionsinstanz möglichen teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits (S 250 ZPO, S 11 Abs. 1 KO) und dem Verwerfungsbeschluß (§§ 554 Abs. 2, 554a ZPO) bleibt das Verfahren hinsichtlich des in der Revision noch anhängigen Teils, nämlich des Löschungsanspruchs bezüglich der Grundschuld (Freischaffungsanspruch), unterbrochen (S 240 ZPO). Im Hinblick darauf muß eine Kostenentscheidung unterbleiben.
b) Der Antrag der Beklagten kann auch nicht auf das mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1993 erklärte Anerkenntnis des Konkursverwalters nach § 11 Abs. 2 KO gestützt werden. Das Anerkenntnis muß in der mündlichen Verhandlung erklärt werden (§ 307 Abs. 1 ZPO; vgl. Jaeger/Henckel, KO 2. Lfg. § 11 Rdn. 21). Dies ist nicht erfolgt und nach dem Verwerfungsbeschluß nicht möglich. Auf Erklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung und außergerichtliche Handlungen des Konkursverwalters kommt es nicht an.
Dieses Ergebnis kann entgegen der Meinung der Beklagten hingenommen werden. Nach § 11 Abs. 2 KO hat der obsiegende Kläger bei sofortigem Anerkenntnis nicht schlechthin die Kosten zu tragen. Die Regelung besagt nur, daß die Kosten nicht als Masseschuld gelten, sondern - wenn sie nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung dem Prozeßgegner nicht zur Last fallen (§ 93 ZPO) - als Konkursforderungen geltend gemacht werden können (Jaeger/Henckel § 11 Rdn. 22; Kilger, KO 15. Aufl. § 11 Anm. 4; Hess, KO 4. Aufl. § 11 Rdn. 11). Damit kommt es auf die Frage eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 11 Abs. 2 KO erst an, wenn der Gegner einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel aaO).
Die Annahme der Beklagten, die Aufnahme des Verfahrens sei wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und
 rechtsmißbräuchlich gewesen, ist nicht begründet. Der Kläger war zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens befugt (§§ 240, 250 ZPO, 11 Abs. 1 KO).
Hagen	Vogt	RiBGH Dr. Wenzel ist durch
 Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Hagen
 Tropf
Schneider