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BGH · V ZR 270/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 270/62

Neben dem Hause KJB^straße B ■ befindet sich eine von Erblasser errichtete Tankstelle« Diese liegt mit dem größten Teil ihrer Fläche, nämlich mindestens 157 qm, auf gemieteten Gelände der Bundesbahn und auf einer Parzelle, die früher Eigentum des Erblassers gewesen, aber mit Rücksicht auf den Straßenbau an die Stadt übereignet worden v/ar« Zum Nach-laßanweson, das die Klägerin ersteigert hat, gehören von dem Tankstollengelände nur die beiden Parzellen mm und B/^0? Im Herbst 1955 mietete die Klägerin, nachdem sie das Hausgrundstück K^Ustraßo MS ersteigert hatte, von der Bundesbahn dio Parzellen, auf denen die Tankstelle überwiegend steht, und erwirkte in der Folgezeit gegen den Zweitbeklagt en ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Sie hat neben anderen Anträgen um Feststellung gebeten, daß die Tankstelle - die nach ihrer Ansicht als Zubehör dos Grundstücks K^Blstraße SS mitversteigert und ihr zugeschlagen worden ist - mit dem Zuschlag ihr Eigentum geworden soi. Hinsichtlich der Tankstelle machen sic geltend, diese gehöre nicht zu dem Nachlaß; sie soi nicht Zubehör des von der Klägerin ersteigerten Grundstücks die Hebebühne, den Kompressor und die elektrische Luftpumpe habe der Erblasser einige Zeit vor seinem Tode dem Zwoitbeklagten geschenkt. Bio Rechtobehauptung der Klägerin, mit dem Zuschlag in Zwangoversteigqrungoverfahron zugleich Eigentümerin der in wesentlichen nicht auf dem ersteigerten Grundstück selbst, sondern auf Nachbarparzellen befindlichen Tankstelle geworden zu sein, stützt sich auf die Vorschriften der §§ 180 Abo. 1, 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 1120 BGB und § 865 ZPO; danach erfaßt der Zuschlag auch das Grundstückszubehör. Bei den zur Tankstelle gehörenden Sachen, auch soweit sie mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, habe es sich zwar möglicherweise nicht um Grundotückobestandteilo gehandelt (weil man sio nur zu vorübergehenden Zwecken oder in Ausübung von Rochtcn an den fremden Parzellen dorthin verbracht habe, vgl. Betonfahrbahn und ein geringer Teil des Tankwart raum s nobot Ölkeller auf früherem Nachlaßgelände lägen«, Tankstelle einerseits und Y/ohnhaus mit Schuhgeschäft andererseits bildeten keinen einheitlichen Betrieb, der einheitlich bewirtschaftet werde und werden könne; sie seien zwei getrennte Betriebe, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt habe» Mittelpunkt des Schuhgeschäfts sei der Geschäftsraum in dem Wohnhause, während derjenige des Tank-otellenbetrieboo die Zapfsäulen und die Treibstoffbehälter seien, nicht etwa Wohnhaus oder Tankwartraum; bei letzterem sowie dem Ölkeller handele es sich nur um Nebenräune der Tankstelleo Nach Auffassung deo Berufungsgerichts ändert daran auch der Umstand nichts, daß die von der Klägerin ersteigerte, weit in die Betonfahrbahn hineinreichende Parzelle m/m für die Benutzung der Tankstelle unentbehrlich sein mag; dies begründe nur die Annahme, daß die genannte Parzelle dem Tank3tellenbetriob diene, mache aber nicht diesen Betrieb zu dem wirtschaftlichen Zweck des Nachlaßgrundstücko. Paß die Betonfahrbahn und die Tankstellenüberdachung Zubehör des Nachlaßgrundstücks sein könnten, liegt nahe ; der Erblasser hat diese Gegenstände zwar mit dem fremden Grund und Boden fest verbunden, aber sie sind, da die Verbindung im Hinblick auf den mit der Bundesbahn geschlossenen Grundstücksmietvertrag und daher vermutlich nur zu einen vorübergehenden Zweck erfolgt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 21» Pezcmber 1956, V ZR 245/55? NJW 1957, 457), nach § 95 Abs«, 1 Satz 1 BGB keine wesentlichen Bestandteile geworden» Auch hinsichtlich der Hebebühne, des Kompressors und der elektrischen Luftpumpe wäre Zube-hörcigenschaft möglich, indessen könnte ihr rechtliches Schicksal, falls sie wirklich dem Zwoitbeklagten vom Erblasser geschenkt und zu Eigentum übertragen worden sind, von demjenigen des übrigen Tankstellenzubehörs verschieden sein (§ 1120 BGB am Ende), sofern sich nicht ausnahmsweise der Zuschlag gemäß § 55 Abs» 2 ZVG zugMch auf sie erstreckt haben sollte; ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere was die Beoitzj.D£G^anbotrifft 9 erfüllt waren, läßt sich mangels einschlägiger Urtoilsfoststollungen nicht ausmacheno Keineswegs sicher i3t dagegen die Zubehöreigen-schaft der Zapfsäulen, der Troibstoffbehältor und etwaiger sonstiger von der Firma GflHiB gelieferter Einrichtungs-gegenstände; da sie den Tankstolloninhaborn nur "leihweise" zur Verfügung gestellt worden sind, liegt möglicherweise der Fall des § 97 Abs» 2 Satz 1 BGB vor (vgl» dazu RGRK aaO § 97 Anm«, 50, sowie OLG Stuttgart JW 1932, 3730) ; hierzu hätte es einer tatrichterlichen Y/ürdigung vor allem der zwischen der GflBHP und dem Erblasser bzw* den Beklagten getroffenen vertraglichen Abmachungen bedurft« Nicht minder zweifelhaft ist, ob man wirklich den Tankwartraum nebst Ölkeller als Zubehör ansehen muß oder ob er nicht einen wesentlichen Bestandteil der von der Klägerin ersteigerten Parzelle BMH darstellt; es könnte sich in-soweit um einen von dieser Parzelle aus vorgenommenen entschuldigten Überbau handeln, wobei der Umstand, daß das Bauwerk nur zu einem geringen Teil auf Nachlaßgelände und zu dem weitaus überwiegenden Teil auf gemietetem Gelände der Bundesbahn steht, einer Anwendung des § 912 BGB nicht ent-gegenstände (Urteil des Senats vom 16« März I960, V ZK 17/59, Nr» 4 der Entscheidungsgründe, in.IM BGB jS 912 Nr« 7 und MBH I960, 482 nicht mit abgedruckt); die Eigentumsverhältnisse am Tankwartraum unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, hätte für den Berufungsrichter um so näher gelegen, als er auch von dem Wohnhaus KJ^^straße flift, das ebenfalls überwiegend auf Bundesbahngelände errichtet worden ist, ohne weiteres angenommen hat, es sei gleichwohl durch den Zuschlag Eigentum der Klägerin geworden. Allein es mag dahingestellt bleiben, inwieweit hierdurch die Entscheidung nachteilig beeinflußt worden ist« Bonn als rochtsirrig erweisen sich auf jeden Pall die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis gelangt ist, die Tankstelle sei kein Zubehör des Nachlaßgrundstücks« Lies folgert das angefochtene Urteil in erster Linie aus den örtlichen Verhältnisseno Es geht davon aus, daß nur ein ganz geringer Teil des Tankstcllenbotriebos sich auf Kachlaßgelände, nämlich auf den beiden Parzellen SMB und 0/0 von insgesamt 4 qm befinde; die ganze übrige Plächo (nach dem unstreitigen Teil des Urteilstatbostandcs sind das mindestens 137 qm, vgl» BU So 3) stehe im Eigentum der Bundesbahn und der Stadt«, Unter diesen Umständen, so fährt das Urteil fort, könne die Tankstelle nicht dem wirtschaftlichen Zweck des von der Klägerin ersteigerten Grundbesitzes dienen; sie 30i vielmehr ein Betrieb, der auf fremden Grund und Boden liege und zu dem Gegenstand des wirtschaftlichen Zweckes .jener fremden Grundstücke gemacht worden sei. Geht es, wie hier, um die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück sei, dann braucht er sich nicht auf diesen Grundstück selbst zu befinden; auch wenn er nur in der Nähe desselben untergebracht ist, kann dem Erfordernis des räumlichen Verhältnisses genügt sein, und sogar eine gewisse Entfernung zwischen den Grundstück und dem betreffenden Gegenstand schließt die Zubchöreigenschaft nicht aus (RGRK aaO An. 26, Soergcl/Siebert aaO An. 21 und Staudinger/Coing aaO An. 15? 40, 47 ff); ebenso wurde die Rechtslage hinsichtlich eines von einem Kioswerlc betriebenen Fördorbaggers beurteilt, der ständig außerhalb des Werkgrundstücks auf fremdem Gelände zur Kiesgewinnung eingesetzt war (RG RR 1942, 157 mit zustimmender Anmerkung von Haupt)« Hach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat unbedenklich anschließt, machte es al30 nichts aus, ob die dem Nachlaßgrundstück benachbarten Parzellen, auf denen die Tankstelle betrieben wurde, dem Erblasser gehört haben oder nicht« Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das fehlende Eigentum an diesen Parzellen abgestellt« Ras Berufungsgericht scheint sich damit, obgleich os das nicht ausdrücklich sagt, auf den Standpunkt stellen zu wollen, die Tankstelle sei Zubehör der genannten Grundstücke, die zu dem Teil der Bundesbahn und teilweise der Stadt gehören. Ras würde indessen voraussetzon, daß diese Grundstücke dazu ’'bestimmt’* worden wären, den Tankstellenbetriob aufzunehmen, und für eine dahingehende Bestimmung im Sinne von § 97 Abs« 1 Satz 1 BGB fehlt nach dem festgesteilton Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt» Ersichtlich hat weder die Bundesbahn noch dio Stadt an der Tankstelle ein irgendwie geartetes eigenes Interesse; wenn sie ihr Gelände dem Erblasser bzw« der Firma GflUB mietweise überlassen haben, so war da3 eine vorübergehende Regelung, die nur so lange gelten sollte, als sie das Gelände nicht selbst benötigten« Ron ganzen Umständen nach liegt die Annahme nahe, daß dio Perzellen der Bundesbahn dazu bestimmt sind, eine etwa erforderlich werdende Erweiterung des unmittelbar benachbarten Bahnkörpers oder die Errichtung sonstiger Bahnanlagen zu ermöglichen, während die Stadt ihre Parzellen zu dem Zweck erworben haben dürfte, um im Falle einer Straßenverbreiterung sogleich den nötigen Grund und Boden zur Verfügung zu haben. Entfällt mithin das vom Berufungsgericht angenommene Zubehör-Verhältnis zwischen Tankstelle und Fremdparzollon, so bleiben nur zwei Möglichkeiten übrig: Entweder war die Tankstelle bei Beginn der Zwangsversteigerung - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die hier zu entscheidendo Frage an -überhaupt kein Zubehör, sondern wirtschaftlich selbständig, so daß sic auch nicht von dem Zuschlag erfaßt worden konnte; oder sie war damals dazu bestimmt, dem v/irtschaftlichcn Zweck des Grundstücks K^jpstraßo ■ ■ zu dienen, und wurde daher, soweit die zu ihr gehörigen Einzelgcgenstände auch sonst die Voraussetzungen der §§ 97 f BGB erfüllten, mit versteigert. Die zweite Möglichkeit hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, Tankstelle einerseits und Wohnhaus nebst Schuhgeschäft andererseits seien kein einheitlicher Betrieb, sondern zwei getrennte Betriebe, von denen jeder "seinen eigenen Mittelpunkt" habe, und zwar die Tankstelle außerhalb des Nachlaßgrundstücks. An dem bisherigen Zustand des gleichzeitigen Betreibens von Tankstelle und Schuhgeschäft änderte sich auch mit dem Erbfall zunächst nichts; denn diese Tätigkeit wurde von den beiden Beklagten fortgesetzt, die bis zur Versteigerung dos Nachlaßgrundstücks weiter in dem Hause wohnen blieben. Folgezeit auo den Hauso ausgezogen waren, kam es insofern zu einer Trennung der beiden Betriebe, als nunmehr die Klägerin und ihr Ehemann in dem ersteigerten Anwesen einen eigenen Schuhverkauf cinrichteten, während die Tankstelle von den Beklagten, die in das gegenüberliegende Haus K^^straßo ■ übergosiedelt v/aren und dort die bisherige S®HH^^®-Verkaufostelle weiterbctricbon, noch eine Reihe von Jahren hindurch fortgeführt wurde» Die erwähnte Botricbs-trcnnung scheint aber spätestens im Frühjahr 1961 wieder ihr Ende erreicht zu haben; denn damals räumten die Beklagton auch die Tankstollenparzollen, und seither wird ersichtlich sowohl das Schuhgeschäft im Hause K^^straße als auch die daneben befindliche Tankstelle von der Klägerin und ihrem Ehemann betrieben» Mit diesen Tatsachen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt» Bas wäre erforderlich gewesen, bevor ausgesprochen werden durfte, Tankstelle und Schuhgeschäft seien zwei get rennte Betriebe, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt habe. auffassung ißt* jedoch nichts ersichtliche Sie wäre gegebenenfalls von den Beklagten zu beweisen (Soergel/Siebert aaO § 97 Anm» 25)» Auch das angefochtene Urteil enthält nach dioser Richtung keine Poststellungen; es begnügt sich mit der Bemerkung«, der Mittelpunkt des Tankstellcnbetrio-bcs sei, anders als bei dem Schuhgeschäft, nicht das Wohnhaus, sondern die Zapfsäule und die Treibstoffbehälter, während Tankwartraum und Ölkcllor nur Nebenräume der Tankstelle seien» Bas reicht zur Annahme einer dom Feststellung begehren der Klägerin entgegenstehendon Vorkehrsauffassung um so weniger aus, als das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, auch nicht auf die hier möglicherweise mit Bezug auf Tankstellenbetriebe gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse eingegangen ist» Erfahrungsgemäß werden Tankstellen, zu demal in ländlichen und kleinstädtischen Gegenden, nicht selten als Ncbenbetrieb von Handwerkern oder Kleingewerbetreibenden geführt, wenn der Betreffende sich durch seine hauptberufliche Tätigkeit nicht voll au3gelastet fühlt; dem erkennenden Senat sind derartige Fälle aus seiner Praxis bekannt (z»B» Betrieb einer Tankstelle neben einem Milchgeschäft auf benachbarten Parzellen, Urteil vom 9» März 1965, V ZR 97/62)» Auf eine solche Unternehmensweise im vorliegenden Pall, die für eine Einheitlichkeit von Schuhgeschäft und Tankstelle sprechen würde, könnte die, soweit ersichtlich, unwidersprochen gebliebene Behauptung der Klägerin hindeuton, der Tankwartraum werde außerdem als Büro für das Schuhgeschäft und als Schuhreparaturwerkstatt benutzt (Schriftsatz vom 19» Februar I960)» Hierzu sowie über die sonstige Handhabung der beiden Betriebe im Zeitpunkt der ZwangsverSteigerung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen»

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1120 BGB § 139 ZPO § 97 BGB § 564 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtdosErblasserZubehörParzelleTankstelleKlägerin

Volltext der Entscheidung

ITachschlagev/ork:	ja
 Antliehe Sannlung: nein
BGB § 97
Eine Tankstelle, die der Eigentümer eines Hauses auf angrenzenden genieteten Gelände Betreibt, kann Zubehör des Hausgrundstücks sein»
BGH, ürtoVol9oIIärz 1965 - V ZR 270/62 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 270/62_	URTEIL
Verkündet am
19* März 1965 Symalla,
 Just• Hauptockr* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dor Ehefrau Emmy D a jtraße
 geh
in 14
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	-
gegen
 lo dio Y/itwo Ella D 2o den Kaufmann Kai\L-Heinz D beide in	KHBPstraße
 geb
Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigtori Rechtsanwalt Br*
"** 0
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« März 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Dr» Augustin und der Bundesrichtor Schuster, Dr. Rothe, Dr» Mattem und Dr. Groll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 10o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Gelle vom 26» April 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-. Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies on »
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gesetzliche Erben des am Bo BB 1950 in verstorbenen Schuhmaehermeisters Karl DBB sind zu je einen Viertel seine beiden Töchter aus erster Ehe, die Klägerin und Mary B^^B sowie seine zweite Ehefrau, die Beklagte zu 1, und sein Sohn aus der zweiten Ehe, der Beklagte zu 2. Mary	hat	ihren	Erbteil an die Klägerin
 abgetreten»
Der Erblasser hatte im eigenen Hause Königstraßc 52 b mit den Beklagten gewohnt. Dort wurde Zugloch mit einer Schuhreparaturwerkstätto ein Schuhgeschäft betrieben, das
NHW
 
in wesentlichen eine Verkaufsstelle der Schuhfabrik
 darstolltCo Nach dem Erbfall blieben die Beklagten zunächst in dem Hause wohnen, und die Erstbeklagte führte das Geschäft weiter« Die Klägerin und ihre Schwester beantragten zu dem Zwecke der Auseinandersetzung die Zwangsversteigerung des Grundstücks« Dieses wurde der Klägerin am 19o August 1955 rechtskräftig zugeschlagen« In der Folgezeit räumten die Beklagten Haus und Geschäft und eröffneten in dem gegenüberliegenden Hause K^i^etraße B, das sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erworben hatten, die
 Verkaufsstelle wieder« Im Hause K^^straße Bfl betreiben seit dem Jahre 1956 die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls ein Schuhwarengeschäft.
Neben dem Hause KJB^straße B ■ befindet sich eine von Erblasser errichtete Tankstelle« Diese liegt mit dem größten Teil ihrer Fläche, nämlich mindestens 157 qm, auf gemieteten Gelände der Bundesbahn und auf einer Parzelle, die früher Eigentum des Erblassers gewesen, aber mit Rücksicht auf den Straßenbau an die Stadt übereignet worden v/ar« Zum Nach-laßanweson, das die Klägerin ersteigert hat, gehören von dem Tankstollengelände nur die beiden Parzellen mm und B/^0? die 1 und 3 qm groß sind? davon ist etwa 1 qm bebaut, und zwar befindet sich dort ein kleiner Teil eines unterkellerten Anbaues an das Haus Fließstraße BIB, der als Aufenthaltsraum für den Tankwart und als Ölkeller bestimmt ist; der unbebaute Rest der Parzelle B/lB reicht in Form eines schmalen, spitzen Keiles weit in die zu den Zapfsäulen der Tankstelle führende Auffahrt hinein« Der Erblasser und die Erstbeklagte hatten im Jahre 1933 mit der	GflHBPAktiengesellschaft (im folgenden
 UG£BI^P' genannt). einen Zapfstellonverwaltungs- und Vor-triebsvertrag geschlossen, nach welchem die GpHBfe die
 
Zapfsäulen und Treibstoffbohültcr leihweise zur Verfügung stellte. Der Erblasser hatte eine Betonfahrbahn sov/ie ein auf Eisenträgern ruhendes Holzdaeh über der Tankstelle gebaut ; ferner waren von ihm eine Hebebühne, ein Kompressor und eine elektrische Luftpumpe angeschafft worden. Hach dem Erbfall betrieben beide Beklagten die Tankstelle auf Grund dos alten Vertrages zunächst weiter; sie schlossen im .April 1953 mit der GflIHP einen neuen Vertrag. Im Herbst 1955 mietete die Klägerin, nachdem sie das Hausgrundstück K^Ustraßo MS ersteigert hatte, von der Bundesbahn dio Parzellen, auf denen die Tankstelle überwiegend steht, und erwirkte in der Folgezeit gegen den Zweitbeklagt en ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Im Frühjahr 1961 räumten die Beklagten diese Parzellen und gaben die Tankstelle an die Klägerin heraus.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden, seit 1955 anhängigen Rechtsstreit von den Beklagten die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sie hat neben anderen Anträgen um Feststellung gebeten, daß die Tankstelle - die nach ihrer Ansicht als Zubehör dos Grundstücks K^Blstraße SS mitversteigert und ihr zugeschlagen worden ist - mit dem Zuschlag ihr Eigentum geworden soi. Die Beklagten haben Klageabwoisung beantragt. Hinsichtlich der Tankstelle machen sic geltend, diese gehöre nicht zu dem Nachlaß; sie soi nicht Zubehör des von der Klägerin ersteigerten Grundstücks die Hebebühne, den Kompressor und die elektrische Luftpumpe habe der Erblasser einige Zeit vor seinem Tode dem Zwoitbeklagten geschenkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgcricht durch Teilurteil insoweit zurüekgewiesen worden, als sie sich gegen die Abweisung dos Feststellungsantrags richtete. Mit der
 
Revision verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter» Die Beklagten bitten u$ Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
Eine Sachentscheidung setzt nach § 256 ZPO voraus, daß die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Die in den Vorinstanzon unterbliebene Prüfung, ob dies der Fall ist, kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden (RGZ 73, 82, 84 f). Sie führt trotz gewioser Bedenken zu einer Bejahung dos Feststellungsintor-coseoo Allerdings befindot sich die Tankstelle, um deren Eigentumsverhältnisse es hier geht, jetzt nicht mehr, wie zu Beginn dos Prozesses, im Besitz der Beklagten; diese haben sie vielmehr spätestens im Frühjahr 1961 geräumt und an die Klägerin herausgegeben (die Jahreszahl I960 im Berufungsurteil So 4 dürfte auf einem Irrtum beruhen; vgl.
So 4 des landgerichtlichen Urteils, sowie die Akten des Räur.ungoproze3seo 6 G 78/60 AG Lehrte); der Klägerin wird auch der Besitz, soweit ersichtlich, von den Beklagten nicht mehr streitig gemacht. Außerdem würden durch die mit dem Feststellungsantrag erstrebte Entscheidung die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Gewinn, den die Beklagten seit dem Erbfall aus dem fankstellenbctrieb gesogen haben, noch nicht gegenstandslos. Ebenso bliebe auch im Falle eines für die Klägerin günstigen Festste!-lungsurtoils nach wie vor die Frage offen, ob und inwieweit sie dem Zweitbeklagten, falls er - wie er behauptet - bis zur Versteigerung Eigentümer der Hebebühne, des Kompressors und der elektrischen Luftpumpe gewesen sein sollte,
 etwa nach BeroicherungsgrundSätzen für den Verlust seines Eigentums haften würde« Immerhin kann aber angesichts der zahllosen Streitigkeiten der Parteien, die seit nunmehr fast anderthalb Jahrzehnten über den Nachlaß des Karl Dflfe prozessieren, eine gerichtliche Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle dazu beitragen, den Stroitstoff zu verringern.
Bio Rechtobehauptung der Klägerin, mit dem Zuschlag in Zwangoversteigqrungoverfahron zugleich Eigentümerin der in wesentlichen nicht auf dem ersteigerten Grundstück selbst, sondern auf Nachbarparzellen befindlichen Tankstelle geworden zu sein, stützt sich auf die Vorschriften der §§ 180 Abo. 1, 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 1120 BGB und § 865 ZPO; danach erfaßt der Zuschlag auch das Grundstückszubehör. Ber Stroit geht infolgedessen um die Zubehöreigenschaft der Tankstelle.
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, sie sei kein Zubehör im Sinne der §§ 97, 98 BGB. Bei den zur Tankstelle gehörenden Sachen, auch soweit sie mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, habe es sich zwar möglicherweise nicht um Grundotückobestandteilo gehandelt (weil man sio nur zu vorübergehenden Zwecken oder in Ausübung von Rochtcn an den fremden Parzellen dorthin verbracht habe, vgl. § 95 Abo. 1 BGB), sondern um bewegliche Sachen. Aber sio dienten, so meint das Berufungsgericht, nicht dem wirtschaftlichen Zweck dos von der Klägerin ersteigerten Grundstücks. Letzterer bostchc in dem Bewohnen des Hauses und in dem Betrieb des Schuhgeschäfts. Bio Tankstelle dagegen sei, da sic sich im wesentlichen auf Gelände der Bundesbahn und der Stadt befinde, Gegenstand dos wirtschaftliehen Zweckes dieser fremden Grundstücke. Bas gelte auch, soweit ein Stück der
 
Betonfahrbahn und ein geringer Teil des Tankwart raum s nobot Ölkeller auf früherem Nachlaßgelände lägen«, Tankstelle einerseits und Y/ohnhaus mit Schuhgeschäft andererseits bildeten keinen einheitlichen Betrieb, der einheitlich bewirtschaftet werde und werden könne; sie seien zwei getrennte Betriebe, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt habe» Mittelpunkt des Schuhgeschäfts sei der Geschäftsraum in dem Wohnhause, während derjenige des Tank-otellenbetrieboo die Zapfsäulen und die Treibstoffbehälter seien, nicht etwa Wohnhaus oder Tankwartraum; bei letzterem sowie dem Ölkeller handele es sich nur um Nebenräune der Tankstelleo
 Nach Auffassung deo Berufungsgerichts ändert daran auch der Umstand nichts, daß die von der Klägerin ersteigerte, weit in die Betonfahrbahn hineinreichende Parzelle m/m für die Benutzung der Tankstelle unentbehrlich sein mag; dies begründe nur die Annahme, daß die genannte Parzelle dem Tank3tellenbetriob diene, mache aber nicht diesen Betrieb zu dem wirtschaftlichen Zweck des Nachlaßgrundstücko. Soweit der Erblasser Tankstellenparzellen, die früher ihm selbst gehörten, an die Stadt veräußert habe, sei das für die Frage, ob die Tankstelle dem wirtschaftlichen Zweck deo restlichen Grundbesitzes diene, ohne Bedeutung; es habe lediglich zur Folge gehabt, daß die Tankstelle und damit der Gegenstand des wirtschaftlichen Zweckes, dem auch die ihm verbliebcnon Parzellen w*/m und M/S dienten? wenn nicht schon vorher, dann jedenfalls nunmehr außerhalb seines eigenen Grundbesitzes gelegen habe.
Gegen diese Urteilsauoführungon wendet sich die Revision. Ihr ist zuzugebon, daß sie die klageabweisende Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen.
 
Nicht frei von Bedenken ist Bereits der Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung, nämlich die Fragestellung, ob "die Tankstelle" Zubehör sei oder nicht« Zubehör können nach § 97 BGB nur bewegliche Sachen sein, d.h« es muß sich um körperliche Einzelgegenstände handeln« Einen solchen stellt die hier streitige Tankstelle ersichtlich nicht dar. Sie setzt sich vielmehr aus einer ganzen Reihe von einzelnen Bingen zusammen (Zapfsäulen, Treibstoffbe-hältor, Hebebühne, Kompressor, Luftpumpe, Tankstellendach mit oi3ernen Trägern, Betonfahrbahn, Tankwartraum mit Ölkeller), die ihrerseits "Sachen" im Sinne dos Bürgerlichen Gesetzbuches sein mögen und lediglich durch eine ihnen allen gemeinsame Zweckbestimmung zu einer wirtschaftlichen Einheit, eben der Tankstelle, zusammengefaßt werden. Ob und inwieweit derartige Sachgesamtheiten, als Ganzes betrachtet, die Eigenschaft von Zubehör haben können, ist umstritten.Während z.B« Siebert die Möglichkeit, einen Sachinbe-griff als Zubehör zu behandeln, ohne Einschränkung bejaht (Socrgcl/Siebert, BGB 9° Aufl« § 97 Anm« 5)s wird die Frage im Reichsgerichtsrätekomnentar ebenso bedingungslos verneint (BGB RGRK 11« Aufl» § 97 Anm» 11: "Inbegriffe »»«»«» sind nicht als solche Zubehör, sondern nur in ihren einzelnen Stücken"). Nach Coihg’s Ansicht (Staudingor/Coing,
 BGB 11» Aufl. § 97 Anm. 11) steht der Zubehöreigenschaft von Sachinbogriffen dann nichts im Wege, v/enn die gesetzlichen Voraussetzungen des Zubehörs sich in allen zu dem betreffenden Inbegriff gehörigen Sachen erfüllen. Folgt man dieser letzteren Meinung, die wegen der praktischen Brauchbarkeit ihres Ergebnisses am meisten den Erfordernissen der Rechtsanwendung entsprechen dürfte, so wäre also bei der Zubehörfrage darauf abzustellen, ob sämtliche Einzelgegenstände, die den Sachinbegriff bilden, in ihrer Rechtsstellung miteinander überoinstimmen; ihr rechtliches
 
Schickaal muß einheitlich sein«, Gerade diese Einheitlichkeit erscheint jedoch im vorliegenden Palle kaum gewährleistet o
Paß die Betonfahrbahn und die Tankstellenüberdachung Zubehör des Nachlaßgrundstücks sein könnten, liegt nahe ; der Erblasser hat diese Gegenstände zwar mit dem fremden Grund und Boden fest verbunden, aber sie sind, da die Verbindung im Hinblick auf den mit der Bundesbahn geschlossenen Grundstücksmietvertrag und daher vermutlich nur zu einen vorübergehenden Zweck erfolgt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 21» Pezcmber 1956, V ZR 245/55? NJW 1957, 457), nach § 95 Abs«, 1 Satz 1 BGB keine wesentlichen Bestandteile geworden» Auch hinsichtlich der Hebebühne, des Kompressors und der elektrischen Luftpumpe wäre Zube-hörcigenschaft möglich, indessen könnte ihr rechtliches Schicksal, falls sie wirklich dem Zwoitbeklagten vom Erblasser geschenkt und zu Eigentum übertragen worden sind, von demjenigen des übrigen Tankstellenzubehörs verschieden sein (§ 1120 BGB am Ende), sofern sich nicht ausnahmsweise der Zuschlag gemäß § 55 Abs» 2 ZVG zugMch auf sie erstreckt haben sollte; ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere was die Beoitzj.D£G^anbotrifft 9 erfüllt waren, läßt sich mangels einschlägiger Urtoilsfoststollungen nicht ausmacheno Keineswegs sicher i3t dagegen die Zubehöreigen-schaft der Zapfsäulen, der Troibstoffbehältor und etwaiger sonstiger von der Firma GflHiB gelieferter Einrichtungs-gegenstände; da sie den Tankstolloninhaborn nur "leihweise" zur Verfügung gestellt worden sind, liegt möglicherweise der Fall des § 97 Abs» 2 Satz 1 BGB vor (vgl» dazu RGRK aaO § 97 Anm«, 50, sowie OLG Stuttgart JW 1932, 3730) ; hierzu hätte es einer tatrichterlichen Y/ürdigung vor allem der zwischen der GflBHP und dem Erblasser bzw* den Beklagten
 
getroffenen vertraglichen Abmachungen bedurft« Nicht minder zweifelhaft ist, ob man wirklich den Tankwartraum nebst Ölkeller als Zubehör ansehen muß oder ob er nicht einen wesentlichen Bestandteil der von der Klägerin ersteigerten Parzelle BMH darstellt; es könnte sich in-soweit um einen von dieser Parzelle aus vorgenommenen entschuldigten Überbau handeln, wobei der Umstand, daß das Bauwerk nur zu einem geringen Teil auf Nachlaßgelände und zu dem weitaus überwiegenden Teil auf gemietetem Gelände der Bundesbahn steht, einer Anwendung des § 912 BGB nicht ent-gegenstände (Urteil des Senats vom 16« März I960, V ZK 17/59, Nr» 4 der Entscheidungsgründe, in.IM BGB jS 912 Nr« 7 und MBH I960, 482 nicht mit abgedruckt); die Eigentumsverhältnisse am Tankwartraum unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, hätte für den Berufungsrichter um so näher gelegen, als er auch von dem Wohnhaus KJ^^straße flift, das ebenfalls überwiegend auf Bundesbahngelände errichtet worden ist, ohne weiteres angenommen hat, es sei gleichwohl durch den Zuschlag Eigentum der Klägerin geworden.
Bei dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit der einzelnen Tankstellen-Gogenstände war es geboten, sie zunächst getrennt, d.h, jeden für 3ich zu beurteilen und nicht sogleich, wie die Vorinstanzen es getan haben, nach der Zu-bohöreigenochaft der Tankstelle als solcher zu fragen; gegebenenfalls hätte die Klägerin gemäß § 139 ZPO zu einer entsprechenden Änderung und Aufgliederung ihres Fcststel-lungsantrages veranlaßt werden müssen. Allein es mag dahingestellt bleiben, inwieweit hierdurch die Entscheidung nachteilig beeinflußt worden ist« Bonn als rochtsirrig erweisen sich auf jeden Pall die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis gelangt ist, die Tankstelle sei kein Zubehör des Nachlaßgrundstücks«
Lies folgert das angefochtene Urteil in erster Linie aus den örtlichen Verhältnisseno Es geht davon aus, daß nur ein ganz geringer Teil des Tankstcllenbotriebos sich auf Kachlaßgelände, nämlich auf den beiden Parzellen SMB und 0/0 von insgesamt 4 qm befinde; die ganze übrige Plächo (nach dem unstreitigen Teil des Urteilstatbostandcs sind das mindestens 137 qm, vgl» BU So 3) stehe im Eigentum der Bundesbahn und der Stadt«, Unter diesen Umständen, so fährt das Urteil fort, könne die Tankstelle nicht dem wirtschaftlichen Zweck des von der Klägerin ersteigerten Grundbesitzes dienen; sie 30i vielmehr ein Betrieb, der auf fremden Grund und Boden liege und zu dem Gegenstand des wirtschaftlichen Zweckes .jener fremden Grundstücke gemacht worden sei. Hierin liegt eine Verkennung der Voraussetzungen, unter denen eine Sache nach § 97 BGB als Zubehör anzusehen ist. Die genannte Vorschrift verlangt freilich einen gewissen örtlichen Zusammenhang zwischen Hauptsache und Zubehör; letzteres muß entsprechend seiner Bestimmung, den wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen, zu dieser in einem ’’räumlichen Verhältnisse” stehen. Bas bedeutet jedoch keineswegs, daß ein körperlicher Zusammenhang der beiden in Betracht kommenden Sachen gefördert wird.
Geht es, wie hier, um die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück sei, dann braucht er sich nicht auf diesen Grundstück selbst zu befinden; auch wenn er nur in der Nähe desselben untergebracht ist, kann dem Erfordernis des räumlichen Verhältnisses genügt sein, und sogar eine gewisse Entfernung zwischen den Grundstück und dem betreffenden Gegenstand schließt die Zubchöreigenschaft nicht aus (RGRK aaO Anm. 26, Soergcl/Siebert aaO Anm. 21 und Staudinger/Coing aaO Anm. 15? jeweils zu § 97). So hat das Reichsgericht eine Sauerstoffanlago als Zubehör einer Röhrenfabrik betrachtet, obgleich sie sich in einer etwa
12
1 km von der Fabrik entfernt liegenden? vom Fabrikherrn gemieteten Mühle befand (RGZ 157? 40, 47 ff); ebenso wurde die Rechtslage hinsichtlich eines von einem Kioswerlc betriebenen Fördorbaggers beurteilt, der ständig außerhalb des Werkgrundstücks auf fremdem Gelände zur Kiesgewinnung eingesetzt war (RG RR 1942, 157 mit zustimmender Anmerkung von Haupt)« Hach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat unbedenklich anschließt, machte es al30 nichts aus, ob die dem Nachlaßgrundstück benachbarten Parzellen, auf denen die Tankstelle betrieben wurde, dem Erblasser gehört haben oder nicht« Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das fehlende Eigentum an diesen Parzellen abgestellt«
Auch seine weitere Erwägung, daß der Tankstellen-betriob den Wirtschaftliehen Zwecken der fremden Grundstücke, auf denen er sich befindet, dienstbar gemacht worden sei, verdient keine Zustimmung. Ras Berufungsgericht scheint sich damit, obgleich os das nicht ausdrücklich sagt, auf den Standpunkt stellen zu wollen, die Tankstelle sei Zubehör der genannten Grundstücke, die zu dem Teil der Bundesbahn und teilweise der Stadt gehören. Ras würde indessen voraussetzon, daß diese Grundstücke dazu ’'bestimmt’* worden wären, den Tankstellenbetriob aufzunehmen, und für eine dahingehende Bestimmung im Sinne von § 97 Abs« 1 Satz 1 BGB fehlt nach dem festgesteilton Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt» Ersichtlich hat weder die Bundesbahn noch dio Stadt an der Tankstelle ein irgendwie geartetes eigenes Interesse; wenn sie ihr Gelände dem Erblasser bzw« der Firma GflUB mietweise überlassen haben, so war da3 eine vorübergehende Regelung, die nur so lange gelten sollte, als sie das Gelände nicht selbst benötigten« Ron ganzen Umständen nach liegt die Annahme nahe, daß dio
 
Perzellen der Bundesbahn dazu bestimmt sind, eine etwa erforderlich werdende Erweiterung des unmittelbar benachbarten Bahnkörpers oder die Errichtung sonstiger Bahnanlagen zu ermöglichen, während die Stadt ihre Parzellen zu dem Zweck erworben haben dürfte, um im Falle einer Straßenverbreiterung sogleich den nötigen Grund und Boden zur Verfügung zu haben. Baß der Erblasser gewillt war, die Tankstelle dort zu betreiben, spielt ebenfalls keine Rolle, da es sich, wie bereits dargelegt, nur um eine vorübergehende Benutzung des fremden Geländes handelte (vgl. Urteil den Senats von 23. Mai 1962, V ZR 238/60, IM BGB § 95 Hr. 10). Boi dieser Sachlage ist für oine rechtliche Betrachtungsweise, wonach die Mietgrundstücke als "Hauptsache” anzusehen wären, deren wirtschaftlichem Zwecke die Tankstelle als Zubehör diene, kein Raum.
Entfällt mithin das vom Berufungsgericht angenommene Zubehör-Verhältnis zwischen Tankstelle und Fremdparzollon, so bleiben nur zwei Möglichkeiten übrig: Entweder war die Tankstelle bei Beginn der Zwangsversteigerung - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die hier zu entscheidendo Frage an -überhaupt kein Zubehör, sondern wirtschaftlich selbständig, so daß sic auch nicht von dem Zuschlag erfaßt worden konnte; oder sie war damals dazu bestimmt, dem v/irtschaftlichcn Zweck des Grundstücks K^jpstraßo ■ ■ zu dienen, und wurde daher, soweit die zu ihr gehörigen Einzelgcgenstände auch sonst die Voraussetzungen der §§ 97 f BGB erfüllten, mit versteigert. Die zweite Möglichkeit hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, Tankstelle einerseits und Wohnhaus nebst Schuhgeschäft andererseits seien kein einheitlicher Betrieb, sondern zwei getrennte Betriebe, von denen jeder "seinen eigenen Mittelpunkt" habe, und zwar die Tankstelle außerhalb des Nachlaßgrundstücks. Falls dies
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zutrifft, könntg die Tankstelle in der Tat nicht Zubehör sein; denn es würde dann an dem für die Anwendung des § 97 BGB unerläßlichen Abhängigkeitsverhältnis, gekennzeichnet durch Überordnung der Hauptsache und Unterordnung der Hilfssache, fehlen (Staudinger/Coing aaO § 97 Anm« 16;
RGRK aaO § 97 Anm« 15); das Nachlaßgrundstück - oder das darauf errichtete Gebäude als sein Bestandteil (vglo dazu RGRK aaO Anm» 5) - wäre keine "Hauptsache" gegenüber der Tankstelle, wenn letztere einen selbständigen wirtschaftlichen Mittelpunkt darotollt (zur"Mittelpunktfrage" RG WarnRspr 1910 Nr. 312; RGZ 130, 264, 267; RG j BR 1942,
137, 138 f; Soergel/Siobert aaO § 97 Anm. 9)« Ob das hier wirklich der Pall ist, läßt sich jedoch dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen»
Unklar bleibt insbesondere, auf welche tatsächlichen PostStellungen sich die Ansicht des Berufungsgerichts gründet, Tankstelle und V/ohnhaus mit Schuhgeschäft bildeteten keinen einheitlichen Betrieb, sie würden weder einheitlich bewirtschaftet noch könne man sie einheitlich bewirtschaften. Ber unstreitige Sachverhalt spricht eher für das Gegenteil. Banach wurde die Tankstelle zu Lebzeiten des Erblassers gemeinschaftlich von ihn und seinei" Ehefrau, der Erstbeklagton, betrieben; beide wohnten in dem der Tankstelle unmittelbar benachbarten Hause K^^^gtraße ■ ■, in dem sich zugleich das Schuhgeschäft sowie eine Schuhreparaturwerk-stätte befanden. An dem bisherigen Zustand des gleichzeitigen Betreibens von Tankstelle und Schuhgeschäft änderte sich auch mit dem Erbfall zunächst nichts; denn diese Tätigkeit wurde von den beiden Beklagten fortgesetzt, die bis zur Versteigerung dos Nachlaßgrundstücks weiter in dem Hause wohnen blieben. Erst nachdem der Klägerin im August 1955 der Zuschlag erteilt worden war,und die Beklagten in der
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Folgezeit auo den Hauso ausgezogen waren, kam es insofern zu einer Trennung der beiden Betriebe, als nunmehr die Klägerin und ihr Ehemann in dem ersteigerten Anwesen einen eigenen Schuhverkauf cinrichteten, während die Tankstelle von den Beklagten, die in das gegenüberliegende Haus K^^straßo ■ übergosiedelt v/aren und dort die bisherige S®HH^^®-Verkaufostelle weiterbctricbon, noch eine Reihe von Jahren hindurch fortgeführt wurde» Die erwähnte Botricbs-trcnnung scheint aber spätestens im Frühjahr 1961 wieder ihr Ende erreicht zu haben; denn damals räumten die Beklagton auch die Tankstollenparzollen, und seither wird ersichtlich sowohl das Schuhgeschäft im Hause K^^straße als auch die daneben befindliche Tankstelle von der Klägerin und ihrem Ehemann betrieben» Mit diesen Tatsachen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt» Bas wäre erforderlich gewesen, bevor ausgesprochen werden durfte, Tankstelle und Schuhgeschäft seien zwei get rennte Betriebe, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt habe. Unbeachtet ist ferner geblieben, daß das Nachlaßgründstück ohne weiteres ’’Mittelpunkt” zweier selbständiger Betriebe sein kann; auch in diesem Falle wären die Gegenstände sowohl der Tankstelle als auch des Schuhgeschäftes Zübdiör desselben Grundstücks. Bor Berufungsrichter hätte schließlich zu der von der Revision mit Recht aufgeworfenen Frage Stellung nehmen müssen, ob der Erblasser, wenn ihm das Hausgrundstück nicht gehört hätte, jemals auf den Gedanken gekommen wäre, unmittelbar daneben einen Tankstellenbetrieb zu eröffnen.
Ein Zubehörverhältnis käme allerdings nach § 97 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht, wenn Tankstellen im Verkehr nicht als Zubehör eines angrenzenden Wohn- und Geschäftshauses angesehen würden. Über eine dahingehende Verkehrs-
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auffassung ißt* jedoch nichts ersichtliche Sie wäre gegebenenfalls von den Beklagten zu beweisen (Soergel/Siebert aaO § 97 Anm» 25)» Auch das angefochtene Urteil enthält nach dioser Richtung keine Poststellungen; es begnügt sich mit der Bemerkung«, der Mittelpunkt des Tankstellcnbetrio-bcs sei, anders als bei dem Schuhgeschäft, nicht das Wohnhaus, sondern die Zapfsäule und die Treibstoffbehälter, während Tankwartraum und Ölkcllor nur Nebenräume der Tankstelle seien» Bas reicht zur Annahme einer dom Feststellung begehren der Klägerin entgegenstehendon Vorkehrsauffassung um so weniger aus, als das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, auch nicht auf die hier möglicherweise mit Bezug auf Tankstellenbetriebe gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse eingegangen ist» Erfahrungsgemäß werden Tankstellen, zu demal in ländlichen und kleinstädtischen Gegenden, nicht selten als Ncbenbetrieb von Handwerkern oder Kleingewerbetreibenden geführt, wenn der Betreffende sich durch seine hauptberufliche Tätigkeit nicht voll au3gelastet fühlt; dem erkennenden Senat sind derartige Fälle aus seiner Praxis bekannt (z»B» Betrieb einer Tankstelle neben einem Milchgeschäft auf benachbarten Parzellen, Urteil vom 9» März 1965, V ZR 97/62)» Auf eine solche Unternehmensweise im vorliegenden Pall, die für eine Einheitlichkeit von Schuhgeschäft und Tankstelle sprechen würde, könnte die, soweit ersichtlich, unwidersprochen gebliebene Behauptung der Klägerin hindeuton, der Tankwartraum werde außerdem als Büro für das Schuhgeschäft und als Schuhreparaturwerkstatt benutzt (Schriftsatz vom 19» Februar I960)» Hierzu sowie über die sonstige Handhabung der beiden Betriebe im Zeitpunkt der ZwangsverSteigerung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen»
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Die Verneinung der Zubehöreigenschaft wird somit durch äio Ent scheidungsgründ e do3 angef ochtenon Urteils nicht getragen. Das nötigt, da die Sache noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, zur Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da sio von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Pr. Augustin
 Schuster	Rothe
 Mattem
Groll