Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Die Beschwer der Klägerin aus dem Urteil des 1. Gründe Richtig ist, daß das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen Antrag der Klägerin, mit dem sie unterlegen war, unberücksichtigt gelassen hat. Durch die beiderseitige Erledigungserklärung war der Rechtsstreit nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung beendet worden. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Antrag auf Rechnungslegung und anschließende Zahlung durch Beschluß vom 16. Eine HeraufSetzung der Beschwer kommt daher allenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwerts in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 268/94 BESCHLUSS vom 16. März 1995 in dem Rechtsstreit Elisabeth geb. B( , MBBBstraße, Dl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. Firma Alois Kfli GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Firma Alois GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Ki Tiefbauunternehmer, S 2. Firma Alois KBi GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Detlef kB|, Tiefbauunternehmer, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /<? Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die Beschwer der Klägerin aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. September 1994 übersteigt nicht 60.000 DM. Gründe Richtig ist, daß das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen Antrag der Klägerin, mit dem sie unterlegen war, unberücksichtigt gelassen hat. Durch die beiderseitige Erledigungserklärung war der Rechtsstreit nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung beendet worden. Hingegen blieb der Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Kaufpreises nach Rechnungslegung anhängig. Das führt indes nicht dazu, daß die Beschwer 60.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Antrag auf Rechnungslegung und anschließende Zahlung durch Beschluß vom 16. Januar 1990 (GA 319) auf 9.100 DM festgesetzt. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie hat zwar nach Rechnungslegung der Beklagten verschiedene Positionen in der Abrechnung angegriffen, es jedoch unterlassen, den zunächst zulässigerweise unbeziffert gebliebenen Antrag nun- 3 mehr - wie es erforderlich gewesen wäre - zu beziffern. Es ist daher nicht deutlich geworden, welchen Betrag sie nach Vorlage der Abrechnung, die für sie keinen Überschuß ergab, noch geltend machen wollte. Eine HeraufSetzung der Beschwer kommt daher allenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwerts in Betracht. Hagen Lambert-Lang Wenzel Tropf Krüger