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BGH · y zr 268/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y zr 268/55

Tatbestands Der Fabrikant Ferdinand HflHP» geboren am 1868 , war Inhaber eines Fabrikunternehmens der Gold- und Silberwarenmanufaktur mit der Firmenbezeichnung Hermann ScMHBft Cie« Außer den zu dem Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücken, waren Grundstücke in der FflHHHHfetraße, HMfcasse (großes Gartengrundstück mit Einfamilienhaus) und in der VflBHBHHHB (kleines Miethaus mit Garten) sein Eigentum« Der Beklagte und die Ehefrau des Klägers sind seine Kinder; ein weiterer Sohn Fritz hMHI ist im Jahre 1946 verstorben« Im Jahre 1938 hatte Ferdinand Fabrikuntemehmen mit den da- Am 18« und 19; November 1949 meldete der Beklagte eine neue Firma unter der Bezeichnung ScflHfc & Co« beim Registergericht an, am 21« November 1949 die Auflösung der bisherigen Firma Hermann ScflHP& Cie« Am 22« desselben Monats übereignete der Vater Ferdinand HflBl dem Beklagten in einem als Überlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag sein Anwesen 4BKasse^| gegen Bestellung eines Nießbrauches für sich und seine Ehefrau, im übrigen aber unentgeltlich als Vatergut« Die Umschreibung im Grundbuch ist im Januar 1950 erfolgt« Am 19« Januar 1950 verstarb Ferdinand HflB« Auf Grund eigenhändigen Testamentes vom 1 • Juli 1947 wurde er von seinen beiden Kindern, dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers, je .zur Hälfte beerbt« Seine Ehefrau sollte bis zu ihrem Tode ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an Nachlaß haben« Diesen Zustand habe der Beklagte zu eigenem Vorteil ausgenutzt« Der Vater habe seiner Tochter, die bei ihrer Verheiratung nur einen Teil einer Aussteuer bekommen habe, versprochen, er werde eine vollständige Aussteuer entsprechend seinen Vermögensv.erhältnissen ihr noch zukommen lassen, um auch die Übergabe des Geschäftes an die Söhne dadurch auszugleichen« Dies sollte durch die Zuwendung der noch ihm gehörenden Grundstücke geschehen. Die Willens- und Gedächtnisschwäche seines Vaters habe der Beklagte ausgenutzt, um sich das wertvolle Grundstück KflBfeasse 4P zu verschaffen« Hierzu habe er seinem Vater überraschend erklärt, er sei durch Verschulden der Brben seines Bruders Frit2 zur Liquidation der Firma gezwungen und würde keine Existenz mehr haben, wenn er nicht auf das Anwesen Holzgasse 16 zurückgreifen könne« Der Vater habe sich dadurch in seiner Hilflosigkeit und Angst vor einem ihm drohenden Euin dazu bewegen lassen, entgegen seinem wahren Willen das Grundstück seinem Sohn zu übereignen« Der. Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er ist den tatsächlichen Behauptungen des Klägers entgegengetreten und hat vorgetragen, er sei durch die Liquidation der alten Birma tatsächlich um seine Existenz gebracht worden« Sein Vater habe ihm verständnisvoll helfen wollen und deshalb das Grundstück ihm zukommen lassen« Seine Schwester habe bereits erhebliche Vermögenswerte erhalten« Das ihr zugedachte Anwesen habe sie nicht annehmen wollen« Auf die Berufung des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben worden; das Berufungsgericht hat dahin erkannt: IIo Bas Berufungsgericht hat sodann dargelegt, ein Beweis dafür, daß Ferdinand E^MRI zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei, sei nicht erbracht worden» Auch insoweit hat die Revision keine Einwendungen erhoben» III« Bas Berufungsgericht erachtet aber den Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als unwirksam» Zur Begründung hierzu führt es aus: Maßgebend sei nicht, ob ein Vertrag dieses Ihhalts allgemein zulässig sei, sondern ob er unter den Umständen des vorliegenden Falles gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoße» Bas sei nach dem gesamten Charakter des Vertrages sowie nach den Beweggründen und Zwecken des Beklagten zu bejahen» Die Ungültigkeit des obligatorischen Rechtsgeschäftes ziehe die Richtigkeit des dinglichen Geschäftes nach sich; gerade in dem Eigentumserwerb sei der Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken» Ber Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs stehe jedem Miterben zu» Auf den Hilfsanspruch, gestützt auf § 826 BGB, komme es mithin nicht mehr an« Ende September 1949 hat er nach den Urteilsfeststellungen, da er diese Absicht wegen seiner Willensschwäche nicht mehr durchführen konnte und unter der Einwirkung des Beklagten stand, erleichtert dem Vorschlag eines ihm bekannten Hechtsanwalts zugestimmt, wegen seines Zustandes keine Vermögensübertragungen mehr vorzunehmen. Als der Vater dem Notar mehrere Karten schickte und ihn um seinen Besuch bat, erklärte der Beklagte dem Notar, es handle sich um die Übertragung des Grundstücks an seine Schwester, die Sache eile nicht. fährt das angefochtene Urteil fort, auf seinen Vater dahin ein, den Notar zu bestellen« Dazu hat er, wie das angefochtene Urteil feststellt, die Liquidation des Ge- -schäftes ausgenutzt« Die Anmeldung dieser Liquidation kam für den Vater Ferdinand HMMPÜberraschend« Der Beklagte gab seinen Eltern wahrheitswidrig dabei an, von der Gegenseite, nämlich den Erben seines Bruders, seien überhöhte Forderungen gestellt worden» Er werde um seine Existenz gebracht» In Wirklichkeit ging es ihm aber gar nicht um die Fortführung des alten Geschäftes; er wollte sich vielmehr der unbequemen Mitgesellschafter entledigen, die Vorteile des alten Firaenunternehmens nach Möglichkeit beibehalten und den durch die-Liquidation bedingten Ausfall auf seinen Vater bzw« seine Schwester abwälzen« Zu seinem Ziele gelangte der Beklagte demnach, indem er bei dem sich verarmt wähnenden Vater dessen Willensschwäche, Angst vor Existenzverlust, dessen mangelnde Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse, Abhängigkeit von seiner Umgebung und nicht zuletzt dessen Hilfsbereitschaft ausnutzte, um sich einen großen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem seinerseits keine gleichwertigen Leistungen entgegenstehen« Ein solches Verhalten ist vom Berufungsgericht zutreffend als sittenwidrig bezeichnet worden (HG SeuffArch 78 Nr» 111; Warn 1927, 69; Entscheidung des Reichsgerichts vpm 28» Mai. 1925 im Nachschlagewerk des ' Reichsgerichts zu § 158 Nr» 431; vgl. liegt darin, daß nach den Urteilsfeststellungen der Beklagte..die Hilfsbereitschaft seines leicht beeinflußbaren Vaters durch unzutreffende Schilderung der Vorgänge und Verhältnisse und durch Verschweigen seiner Absichten, benutzte, um sich einen hohen Wert auf Kosten seines Vaters und seiner Schwester zu verschaffen« Ein so geartetes Verhalten konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß als sittenwidrig, den Vertrag daher als nichtig bezeichnen« Die Bevision meint allerdings, Ferdinand HHBl habe durch die Aufgabe des Hausgründetückes keine Benachteiligung erlitten, da ihm ja noch weiterhin die Hutzungen des Grundstückes zugestanden hätten« Biese Auffassung ist irrig« Baß das Eigentum an dem Grundstück, das einen Einheitswert von 27 600 BM hat, nicht einer Nutzung an diesem Hause, selbst wenn sie auf Lebenszeit des damals bereits hoch betagten Ehepaares Ferdinand Hjjpp bestellt war, gleichgestellt werden kann, kann ernstlich nicht bestritten werden«' Bort war behauptet und unter das Zeugnis des Br. Graefe gestellt worden, daß der Vater HflUllim Sommer 1949 gesprächsweise die Absicht geäußert habe, dem Beklagten das streitige Grundstück zukommen zu lassen, weil dieser durch Verschulden seines Vaters bei der Geschäfts- Nach seiner Überzeugung hat der Vater Ferdinand BflHBjedenfalls später eine andere Absicht bekundet und damit seine frühere aufgegeben« So hat er Ende Oktober 1949 noch dem Zeugen sdHHfcerklärt, er wolle seine beiden Häuser seiner Tochter geben, weil diese bei der Übergabe der Fabrik an seine Söhne leer ausgegangen sei. . b) Das Berufungsgericht führt aus: Aus den Aussagen der Zeugen wMRtund I^jpergebe sich, daß die Durchführung der liquidation nicht notwendig gewesen sei. Lie Ausführungen unter Nr. 4 dieses Schriftsatzes, die sich im besonderen mit der Frage der Liquidation befassen, hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen. Es hat aber der Behauptung des Beklagten, er habe sich vor dem Nichts gesehen und die Firma liquidieren müssen, keinen Glauben geschenkt. Lie Revision übersieht auch, wenn sie auf die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 13* November 1954 (GA Bl. 308, 309) und die dort vorgetragene Kündigung des Vertrages durch die Erben des Fritz ver- Es bedurfte auch nicht der vom Beklagten beantragten Beweiserhebung darüber, daß die Sparkasse in fl^nach den damaligen Gepflogenheiten unter keinen Umständen den Kredit erhöht hätte. Durch den Nachweis dieser Behauptung wäre die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert worden, daß sich der Mangel an flüssigen Mitteln bei einer alten eingeführten Firma leichter beheben lasse als bei einer neu gegründeten Firma. Das gilt für die Schilderung der Spannungen zwischen dem Beklagten und den Erben seines Bruders Fritz sowie deren Ursachen? wesen; auch von dritter Seite sei ihm geraten worden, lieber klein, aber allein zu arbeiten« Wenn der Beklagte es aber versäumt hat, all dies dem Berufungsriehter vorzutragen, so ist es ihm verwehrt, diesen Prozeßstoff durch eine Ettge der Verletzung des' § 139 ZPO einzuführen« Damit entfallen sämtliche Schlußfolgerungen, die der Beklagte aus diesem Vorbringen ziehen will, insbesondere, daß er seinen Vater nicht mit falschen Angaben beeinflußt habe, daß er vielmehr alle seine Maßnahmen mit Wissen und mit Willen seines Vaters getroffen habe; von einer unlauteren Ausnutzung der Liquidation könne keine Hede sein« d) Den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Nümberg-Fürth 6 b Js 3220/49 hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Beklagte die Liquidation in unerlaubter Weise zur Bereicherung benützen wollte. Was die Hevision zur angeblichen Änderung der Absicht des Vaters B^HI, seiner Tochter das streitige Grundstück zukommen zu lassen, vorträgt, widerspricht den Urteilsfeststellungen und kann daher nicht beachtet werden« Zu der Behauptung des Beklagten, der Vater sei für das Schick sal seines Sohnes verantwortlich gewesen, weil er im Jahre 1938 versäumt habe, sichere Vertragsregelungen zu schaffen, brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen, weil nach seiner Überzeugung der Vater iBHBP durch andere Umstände zur Überlassung des Grundstückes an den Beklagten veranlagt worden ist« Briefmarkenalbum hatte, das Vater HBMI seiner Tochter vor Jahren gegeben hatte, war nicht entscheidungserheblich; daher brauchte das Berufungsgericht auf die Beweisangebote des Beklagten in der Klagebeantwortung (Bl« 28 GA) nicht einzugehen« Bas gilt schließlich für das Vorbringen des Beklagten, der Tochter MflBBP sei es immer gut gegangen, sie sei versorgt gewesen, es stehe auch noch genügendes elterliches Vermögen zur Verteilung an sie zur Verfügung (Grundstücke und Bargeld)»

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO
VaterLiquidationGrundstückFirmaBerufungsgerichtKlägerFerdinandRevision

Volltext der Entscheidung

2357 085
Ll
y zr 268/55
Verkündet ' am 26. März 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge*-schäftssteile
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Fabrikanten Richard “.......),
H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Oberingenieur Hans Straße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br» Augustin, Johannsen, Schuster und Br» Mattem
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenate.des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juni 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
« «
- a
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Tatbestands
 Der Fabrikant Ferdinand HflHP» geboren am 1868 , war Inhaber eines Fabrikunternehmens der Gold- und Silberwarenmanufaktur mit der Firmenbezeichnung Hermann ScMHBft Cie« Außer den zu dem Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücken, waren Grundstücke in der FflHHHHfetraße, HMfcasse (großes Gartengrundstück mit Einfamilienhaus) und in der VflBHBHHHB (kleines Miethaus mit Garten) sein Eigentum« Der Beklagte und die Ehefrau des Klägers sind seine Kinder; ein weiterer Sohn Fritz hMHI ist im Jahre 1946 verstorben« Im Jahre 1938 hatte Ferdinand	Fabrikuntemehmen	mit den da-
zugehörigen Grundstücken, seinen beiden Söhnen übergeben«
Am 18« und 19; November 1949 meldete der Beklagte eine neue Firma unter der Bezeichnung ScflHfc & Co« beim Registergericht an, am 21« November 1949 die Auflösung der bisherigen Firma Hermann ScflHP& Cie« Am 22« desselben Monats übereignete der Vater Ferdinand HflBl dem Beklagten in einem als Überlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag sein Anwesen 4BKasse^| gegen Bestellung eines Nießbrauches für sich und seine Ehefrau, im übrigen aber unentgeltlich als Vatergut« Die Umschreibung im Grundbuch ist im Januar 1950 erfolgt« Am 19« Januar 1950 verstarb Ferdinand HflB« Auf Grund eigenhändigen Testamentes vom 1 • Juli 1947 wurde er von seinen beiden Kindern, dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers, je .zur Hälfte beerbt« Seine Ehefrau sollte bis zu ihrem Tode ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an Nachlaß haben«
Der Kläger, den seine Ehefrau zur Geltendmachung ihrer Rechte in eigenem Namen ermächtigt hat, hat vorgetragen s
 
Der Überlassungsvertrag sei nichtig« Der Vater Ferdinand sei bei Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen» Br habe an schwerer allgemeiner Arteriosklerose mit hochgradiger Cerebralsklerose, verbunden mit Kreislaufstörungen, gelitten« Dadurch hervorgerufene Verwirrtheitszustände und Zwangsvorstellungen hätten bei ihm einen Zustand herbeigeführt, der einen Vertragsabschluß nicht mehr erlaubte« Br sei wegen seines Zustandes fremden Binfltissen ausgesetzt gewesen und habe das Bild eines absolut rat- und hilflosen Menschen geboten« Selbständige BntschlUsse habe er nicht mehr fassen können. Diesen Zustand habe der Beklagte zu eigenem Vorteil ausgenutzt« Der Vater habe seiner Tochter, die bei ihrer Verheiratung nur einen Teil einer Aussteuer bekommen habe, versprochen, er werde eine vollständige Aussteuer entsprechend seinen Vermögensv.erhältnissen ihr noch zukommen lassen, um auch die Übergabe des Geschäftes an die Söhne dadurch auszugleichen« Dies sollte durch die Zuwendung der noch ihm gehörenden Grundstücke geschehen. Die Willens- und Gedächtnisschwäche seines Vaters habe der Beklagte ausgenutzt, um sich das wertvolle Grundstück KflBfeasse 4P zu verschaffen« Hierzu habe er seinem Vater überraschend erklärt, er sei durch Verschulden der Brben seines Bruders Frit2 zur Liquidation der Firma gezwungen und würde keine Existenz mehr haben, wenn er nicht auf das Anwesen Holzgasse 16 zurückgreifen könne« Der Vater habe sich dadurch in seiner Hilflosigkeit und Angst vor einem ihm drohenden Euin dazu bewegen lassen, entgegen seinem wahren Willen das Grundstück seinem Sohn zu übereignen«
Der Kläger hat beantragt zu erkennen*
1. es wird festgestellt, daß der zwischen Ferdinand	und dem Beklagten am 22. November
 
1949 vor dem Notariat geschlossene Überlassungsvertrag mit Auflassung nichtig ist«
2. Der Beklagte hat in die Löschung der Eintragung der in dem vorgenannten Überlassungsvertrag erklärten Eigentumsübertragung und Auflassung im Grundbuch des Amtsgerichts	einzuwilli-
gen,
 hilfsweises
Der Beklagte hat in die Übertragung unä Umschreibung des Grundstücks in der .Gemarkung W< 4Hfc?lan Nr«^Bfc, Wohnhaus Nr« 4pHflfc&sse zu 0,5063 ha, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts
 Bl. 3189 auf den Namen der Ehefrau Tilla	des	Klägers	und	den
 Namen des Beklagten in Erbengemeinschaft einzuwilligen«
Der. Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er ist den tatsächlichen Behauptungen des Klägers entgegengetreten und hat vorgetragen, er sei durch die Liquidation der alten Birma tatsächlich um seine Existenz gebracht worden« Sein Vater habe ihm verständnisvoll helfen wollen und deshalb das Grundstück ihm zukommen lassen« Seine Schwester habe bereits erhebliche Vermögenswerte erhalten« Das ihr zugedachte Anwesen	habe	sie	nicht	annehmen
 wollen«
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben worden; das Berufungsgericht hat dahin erkannt:
1« Es wird festgestellt, da6 der am 22. November
1949 zwischen dem Privatier Ferdinand HflHBin
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und dem Beklagten zu Urkunde des Notars Br. GflBB in wBHHHBHHB (UR Nr. 1986) geschlossene Überlassungsvertrag mit Auflassung nichtig ist»
2» Ber Beklagte hat die Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts wBHHHHHiB für WBBBHBBBR Bd.gPBl. 3189 S. 339 und Bd. 85 So 38 ff dahingehend zu bewilligen, daß als Eigentümer des Grundstücks Plan Nr« 833 Wohnhaus Nr. 4P4HIasse	Umgriff zu 0,5063 ha an sei-
ner Stelle eingetragen Werdens Richard EBBfcjLn
 und Mathilde, genannt Tilla, i, geborene HBB, in IlHBHHB» in Er~ bengemeinschaft laut Erbschein des. Amtsgerichts
[vorn 10. März 1950 VI 13/1950.
B^r Beklagte hat dieser Berichtigung zuzustim-
men«
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit die Bestätigung der Abweisung der Klage. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
I. Bas Berufungsgericht bejaht zunächst das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Peststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 22. No vember 1949p Aus der begehrten Peststellung ergäben sich über den Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinaus vielseitige Polgen in privat- und öffentlich-rechtlicher Hinsicht» Bie Revision hat hierzu keine Bedenken angemeldet;
die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen»
IIo Bas Berufungsgericht hat sodann dargelegt, ein Beweis dafür, daß Ferdinand E^MRI zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei, sei nicht erbracht worden» Auch insoweit hat die Revision keine Einwendungen erhoben»
III« Bas Berufungsgericht erachtet aber den Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als unwirksam» Zur Begründung hierzu führt es aus: Maßgebend sei nicht, ob ein Vertrag dieses Ihhalts allgemein zulässig sei, sondern ob er unter den Umständen des vorliegenden Falles gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoße» Bas sei nach dem gesamten Charakter des Vertrages sowie nach den Beweggründen und Zwecken des Beklagten zu bejahen»
Die Ungültigkeit des obligatorischen Rechtsgeschäftes ziehe die Richtigkeit des dinglichen Geschäftes nach sich; gerade in dem Eigentumserwerb sei der Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken» Ber Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs stehe jedem Miterben zu» Auf den Hilfsanspruch, gestützt auf § 826 BGB, komme es mithin nicht mehr an«
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Bie Revision rügt Verletzung des § 138 BGB und Verstoß gegen die §§139, 286 ZPO«
1» Bie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts gibt indes zu Bedenken keinen Anlaß« Bie Revision meint, in seiner Gesamtheit ergebe der Sachverhalt,
 insbesondere nach seinem Ausgangspunkt und den Motiven der beteiligten Personen, keine Sittenwidrigkeitv Dem kann nicht gefolgt werden»
Der Vater Ferdinand HflHi war nach den Urteilsfeststellungen zur Zeit des Vertragsabschlusses namentlich in geistiger Hinsicht erheblich beeinträchtigt. Seine Denk- und Merkfähigkeit war wesentlich geschwächt. Mit dem geistigen Verfall ging eine übergroße Vergeßlichkeit und dadurch bedingte Unsicherheit sowie eine ausgesprochene Willensschwäche einher» Daher stand der Vater HfllK, so führt das Berufungsgericht aus, in besonderem Maße unter dem Einfluß anderer Personen» Seinem wahren Willen entsprach der Oberlassungsvertrag nicht. Er wollte seiner Tochter einen Ausgleich gewähren, indem er ihr die beiden Grundstücke (VflBBHHHPund HflRgasse) übertragen wollte. Ende September 1949 hat er nach den Urteilsfeststellungen, da er diese Absicht wegen seiner Willensschwäche nicht mehr durchführen konnte und unter der Einwirkung des Beklagten stand, erleichtert dem Vorschlag eines ihm bekannten Hechtsanwalts zugestimmt, wegen seines Zustandes keine Vermögensübertragungen mehr vorzunehmen. Dem Beklagten war die Ausgleichsabsicht seines Vaters bekannt, er wußte auch, daß der Vater seit September 1949 keine Übertragungen an seine Kinder mehr ausführen wollte. Trotzdem arbeitete er nach den Urteilsfeststellungen planmäßig auf die Obertragung des Wohngrundstückes Haus Hflfegasse^P hin. Als der Vater dem Notar mehrere Karten schickte und ihn um seinen Besuch bat, erklärte der Beklagte dem Notar, es handle sich um die Übertragung des Grundstücks an seine Schwester, die Sache eile nicht. Dagegen bereitete er selbst den Vertrag, den er für sich vorgesehen hatte, beim* Notar schon Wochen vorher vor. Er wirkte dann* so
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fährt das angefochtene Urteil fort, auf seinen Vater dahin ein, den Notar zu bestellen« Dazu hat er, wie das angefochtene Urteil feststellt, die Liquidation des Ge- -schäftes ausgenutzt« Die Anmeldung dieser Liquidation kam für den Vater Ferdinand HMMPÜberraschend« Der Beklagte gab seinen Eltern wahrheitswidrig dabei an, von der Gegenseite, nämlich den Erben seines Bruders, seien überhöhte Forderungen gestellt worden» Er werde um seine Existenz gebracht» In Wirklichkeit ging es ihm aber gar nicht um die Fortführung des alten Geschäftes; er wollte sich vielmehr der unbequemen Mitgesellschafter entledigen, die Vorteile des alten Firaenunternehmens nach Möglichkeit beibehalten und den durch die-Liquidation bedingten Ausfall auf seinen Vater bzw« seine Schwester abwälzen«
Zu seinem Ziele gelangte der Beklagte demnach, indem er bei dem sich verarmt wähnenden Vater dessen Willensschwäche, Angst vor Existenzverlust, dessen mangelnde Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse, Abhängigkeit von seiner Umgebung und nicht zuletzt dessen Hilfsbereitschaft ausnutzte, um sich einen großen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem seinerseits keine gleichwertigen Leistungen entgegenstehen« Ein solches Verhalten ist vom Berufungsgericht zutreffend als sittenwidrig bezeichnet worden (HG SeuffArch 78 Nr» 111; Warn 1927, 69; Entscheidung des Reichsgerichts vpm 28» Mai. 1925 im Nachschlagewerk des ' Reichsgerichts zu § 158 Nr» 431; vgl. auch BGH LM § 138 BGB B c Nr. 1 und § 249 BGB F a.Nr. 3 III sowie Entscheidung des Senats vom 29* Januar 1958, V ZR 183/56, S« 27)«
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Wenn die Revision einwendet, der Vater habe doch seinem Sohn zu Hilfe kommen und der Sohn habe diese Hilfe auch annehmen dürfen, ohne damit gegen die guten Sitten zu verstoßen, so übersieht sie die Besonderheit des Falles. Sie
 
liegt darin, daß nach den Urteilsfeststellungen der Beklagte..die Hilfsbereitschaft seines leicht beeinflußbaren Vaters durch unzutreffende Schilderung der Vorgänge und Verhältnisse und durch Verschweigen seiner Absichten, benutzte, um sich einen hohen Wert auf Kosten seines Vaters und seiner Schwester zu verschaffen« Ein so geartetes Verhalten konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß als sittenwidrig, den Vertrag daher als nichtig bezeichnen«
Die Bevision meint allerdings, Ferdinand HHBl habe durch die Aufgabe des Hausgründetückes keine Benachteiligung erlitten, da ihm ja noch weiterhin die Hutzungen des Grundstückes zugestanden hätten« Biese Auffassung ist irrig« Baß das Eigentum an dem Grundstück, das einen Einheitswert von 27 600 BM hat, nicht einer Nutzung an diesem Hause, selbst wenn sie auf Lebenszeit des damals bereits hoch betagten Ehepaares Ferdinand Hjjpp bestellt war, gleichgestellt werden kann, kann ernstlich nicht bestritten werden«'
2« Auch die Verfahrensrügen der Bevision können nicht durchdringen« .
a) Bie Bevision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten und dessen Beweisangebot im Schriftsatz vom 23. April 1951 (GA Bl. 77) übergangen. Bort war behauptet und unter das Zeugnis des Br. Graefe gestellt worden, daß der Vater HflUllim Sommer 1949 gesprächsweise die Absicht geäußert habe, dem Beklagten das streitige Grundstück zukommen zu lassen, weil dieser durch Verschulden seines Vaters bei der Geschäfts-
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Übergabe im Jahre 1938 schwere Verluste erlitten habe.
Darauf brauchte indes das Berufungsgericht nicht einzugehen. Nach seiner Überzeugung hat der Vater Ferdinand BflHBjedenfalls später eine andere Absicht bekundet und damit seine frühere aufgegeben« So hat er Ende Oktober 1949 noch dem Zeugen sdHHfcerklärt, er wolle seine beiden Häuser seiner Tochter geben, weil diese bei der Übergabe der Fabrik an seine Söhne leer ausgegangen sei. Am 30. September 1949 hat er sich in ähnlicher Weise dem Zeugen	gegenüber	geäußert und im November 1949
zur Zeugin	Bemerkung	gemacht,	das	Haus	gehöre
 seiner Tochter, wobei er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts damit das streitige Haus im Auge hatte. Bei dieser Sachlage bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht. Im übrigen war der Beklagte auf diesen zu Anfang des Rechtsstreites gestellten Beweisantrag später nicht mehr zuriickgekommen, woraus das Berufungsgericht entnehmen konnte, der Antrag werde nicht mehr aufrecht erhalten.
. b) Das Berufungsgericht führt aus: Aus den Aussagen der Zeugen wMRtund I^jpergebe sich, daß die Durchführung der liquidation nicht notwendig gewesen sei. Die Fortführung einer alten angesehenen und eingeführten Firma sei •nach der Lebenserfahrung leichter als die Gründung einer neuen. Wenn damals dem Geschäft flüssige Kittel gefehlt haben sollten, so sei dies jedenfalls bei der alten eingeführten Firma leichter zu beheben gewesen als bei einer neuen. Zur Kreditbeschaffung hätte überdies eine Belastung des streitigen Anwesens genügt, einer Eigentumsübertragung hätte es nicht bedurft.
Die Revision verkennt nicht, daß die Angaben des Zeugen l^gfcdie Auffassung des Berufungsgerichts stützen,
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eine Liquidation des Geschäftes sei nicht notwendig gewesen. Sie meint aber, aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich das Gegenteil. Las trifft nicht zu. Der Zeuge hat zwar bekundet, die Firma habe sich 1949 ln gewissen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Nach den eingegangenen Aufträgen hätte aber keine Veranlassung bestanden, die Firma, zu liquidieren. Lie Schlüsse, die das Berufungsgericht aus diesen Bekundungen gezogen hat, waren entgegen der Meinung der Revision möglich? ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist auch insoweit nicht erkennbar.
Soweit in diesem Zusammenhang die Revision rügt, der Vorderrichter habe das Vorbringen des’ Beklagten in der Berufungsbegründung (GA Bl. 278; richtig: Berufungsbeantwortung) nicht beachtet, fehlt es schon an einem ausreichenden Vortrag. Lenn dieser Schriftsatz enthält von Bl. 278 GA ab weitere 12 Seiten. Es ist nicht Aufgabe des Revisions geriohts herauszufinden, welche Stellen die Rüge dabei im Auge hat. Lie Ausführungen unter Nr. 4 dieses Schriftsatzes, die sich im besonderen mit der Frage der Liquidation befassen, hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen. Es hat aber der Behauptung des Beklagten, er habe sich vor dem Nichts gesehen und die Firma liquidieren müssen, keinen Glauben geschenkt. Las ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Lie Revision übersieht auch, wenn sie auf die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 13* November 1954 (GA Bl. 308, 309) und die dort vorgetragene Kündigung des Vertrages durch die Erben des Fritz	ver-
weist, daß diese Kündigung nach § 2 des vom Zeugen L(m ausgearbeiteten Vertragsentwurfs vom 2. Oktober 1949 (Anlage zur Revisionsbegründungsschrift) hinfällig geworden wäre, wenn es zu einer Annahme dieses Entwurfes durch den
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Beklagten gekommen wäre. Die Kündigung brauchte sonach die Lage des Beklagten und seine wirtschaftlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Deshalb kam es auf diesen Vertrag nicht an.
Es bedurfte auch nicht der vom Beklagten beantragten Beweiserhebung darüber, daß die Sparkasse in fl^nach den damaligen Gepflogenheiten unter keinen Umständen den Kredit erhöht hätte. Durch den Nachweis dieser Behauptung wäre die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert worden, daß sich der Mangel an flüssigen Mitteln bei einer alten eingeführten Firma leichter beheben lasse als bei einer neu gegründeten Firma. Im Liquidationsverfahren konnten für die Aktiva der Firma über 140 000- DM erzielt werden, denen als Bankschuld ein Betrag von 12 000 DM gegenüberstand, (vgl. Bericht des Liquidators vom 9. August 1951 Bl. 115 der Registerakten des Amtsgerichts Eichstädt Bd. I Nr. 9)« Baß eine alte, eingeführte Firma bei solchem Vermögensstande eine zeitweilige Geldknappheit, nötigenfalls mit Hilfe anderer Bankinstitute, überwinden kann, wenn es den Inhabern der Firma darum zu tun ist, die Firma zu erhalten, durfte das
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Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung annehmen. Deshalb kam es picht darauf an, ob gerade die Sparkasse als bisheriges Bankinstitut der Firma einen weiteren Kredit nicht mehr gewähren konnte. Hinzu kommt, daß die Beweisbehauptupg offenläßt, ob auch durch zusätzliche Sicherungen in Gestalt von Hypotheken und Grundschulden eine Krediterweiterung ausgeschlossen gewesen wäre.
c) Die Revision meint weiter, der Berufungsrichter hätte den Beklagten auffordern und ihm Gelegenheit geben .müssen, sein Vorbringen zur Frage der Notwendigkeit der
 
liquidation noch zu ergänzen. Dann hätte der Beklagte weitere Darstellungen zur Lage der Firma im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, Beweise hierzu angeboten und Schriftstücke überreicht« Bei dem "ergänzenden“ Vortrag? wie ihn die Revisionsbegründung bringt? handelt es sich aber vielfach um Behauptungen? die bereits im Berufungsverfahren aufgestellt und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Das gilt für die Schilderung der Spannungen zwischen dem Beklagten und den Erben seines Bruders Fritz sowie deren Ursachen? die der Beklagte in der Geschäftsübertragung im Jahre 1938 sieht. Ferner war in dem Berufungsverfahren auch darauf? daß die Erben im Juni 1949 das Gesellschaftsverhält-nis zu dem Ende des Jahres 1949 vorsorglich gekündigt hatten? hingewiesen worden (Schriftsatz vom 13% November 1954 GA Bl. 308) .Über den Gang der Verhandlungen? die alsdann folgten? hat der Zeuge DflB^tusgesagt (GA Bl. 459 ff)« All dieses Vorbringen wäre daher nicht neu gewesen»
Im übrigen ist zur Büge des Verstoßes gegen § 139 ZPO zu bemerken:
Das Berufungsgericht konnte den Parteien nicht eröffnen? wie es den Sachverhalt würdigen werde. Es genügte seiner Aufklärungspflicht? indem es durch Beschluß vom 9, September 1955 (GA Bl. 407) den Parteien zur Auflage machte? das sich noch auf den Klagegrund der Tertrags-nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit beziehende Vorbringen samt Beweisangeboten schriftsätzlich bis zu dem 6. Oktober 1955 vorzutragen. Schon in der Berufungsbegründung (GA Bl. 261) hatte aber der Kläger behauptet? die Firma sei damals nicht in Schwierigkeiten gewesen. Im Schriftsatz vom 15. September 1954 war dies wiederholt und behauptet
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worden, in Wirklichkeit habe der Beklagte durch die nicht notwendige, aber von ihm gewollte liquidation nur sein Ziel erreichen wollen, alles für sich zu bekommen (GA Bl» 296, 303)» Im Schriftsatz vom 12» Oktober 1953 hatte der Kläger sich eingehend mit den Elementen der Sittenwidrigkeit befaßt, die Vorgänge, die zur Liquidationsanmeldung geführt hatten, geschildert (GrA Bl» 411) und behauptet, dem Beklagten sei es gar nicht darum zu tun gewesen, die Firma zu erhalten, er habe vielmehr das Eigentum an dem Hausgrundstück bekommen wollen« Schließlich hatte das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 11» November 1955 Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers angeordnet, die Firma sei durchaus lebensfähig
 und nicht in Geldverlegenheit gewesen (GA Bl« 433)* Für
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den Beklagten war somit Anlaß genug gegeben, die Liquidation und ihre Notwendigkeit klarzulegen, seine Schriftstücke dem Gericht zu überlassen und entsprechende Beweise anzubieten» Was er in der Hevisionsbegründungsschrift an ergänzenden Tatsachen und Beweisangeboten vorbringt und durch Schriftstücke zu belegen sucht, hätte er daher bereits in der Berufungsinstanz vortragen müssen» Bas gilt für die Behauptungen, die Firma sei im November 1949 völlig illiquid gewesen, der Beklagte habe den ihm am 2» Oktober 1949 angebotenen Vertrag ablehnen müssen, weil er damit habe rechnen müssen, nach Burchführung des 'Provisoriums und nach Erreichung einer gewissen Stabilität werde doch noch die Liquidation von den Miterben verlangt werden» Bas gilt auch für seine Behauptung, ein gutes Zusammenarbeiten mit den Miterben sei nicht mehr zu erwarten gewesen, darüber habe«man nach dem Eingang des Schreibens des Zeugen I^Blvom 17» November 1949 keinen Zweifel mehr haben können» Bies habe er mit seinem Vater eingehend besprochen, sein Vater sei mit ihm eines Sinnes ge-
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wesen; auch von dritter Seite sei ihm geraten worden, lieber klein, aber allein zu arbeiten« Wenn der Beklagte es aber versäumt hat, all dies dem Berufungsriehter vorzutragen, so ist es ihm verwehrt, diesen Prozeßstoff durch eine Ettge der Verletzung des' § 139 ZPO einzuführen« Damit entfallen sämtliche Schlußfolgerungen, die der Beklagte aus diesem Vorbringen ziehen will, insbesondere, daß er seinen Vater nicht mit falschen Angaben beeinflußt habe, daß er vielmehr alle seine Maßnahmen mit Wissen und mit Willen seines Vaters getroffen habe; von einer unlauteren Ausnutzung der Liquidation könne keine Hede sein«
d) Den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Nümberg-Fürth 6 b Js 3220/49 hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Beklagte die Liquidation in unerlaubter Weise zur Bereicherung benützen wollte. Wenn die Hevision rügt, diese Peststellung sei unter Verletzung des § 266 ZPO getroffen worden, der Beklagte habe nämlich vorgetra~ gen, er habe nur deshalb Sachen weggeschafft, weil er be-* obachtet habe, daß die andere Seite in größerem Umfange das gleiche getan habe, so ist dieser Vorwurf unbegründet« Der Beklagte war nicht berechtigt, Eigentum der Firma wegschaffen zu lassen, auch wenn sich die Gegenseite am Vermögen der Gesellschaft ebenso verging« Das Berufungsgericht brauchte sich daher mit diesem Einwand nicht zu beschäftigen •
Was die Hevision zur angeblichen Änderung der Absicht des Vaters B^HI, seiner Tochter das streitige Grundstück zukommen zu lassen, vorträgt, widerspricht den Urteilsfeststellungen und kann daher nicht beachtet werden« Zu der Behauptung des Beklagten, der Vater sei für das Schick sal seines Sohnes verantwortlich gewesen, weil er im Jahre
 
1938 versäumt habe, sichere Vertragsregelungen zu schaffen, brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen, weil nach seiner Überzeugung der Vater iBHBP durch andere Umstände zur Überlassung des Grundstückes an den Beklagten veranlagt worden ist«
Welchen Wert da.s Briefmarkenalbum hatte, das Vater HBMI seiner Tochter vor Jahren gegeben hatte, war nicht entscheidungserheblich; daher brauchte das Berufungsgericht auf die Beweisangebote des Beklagten in der Klagebeantwortung (Bl« 28 GA) nicht einzugehen« Bas gilt schließlich für das Vorbringen des Beklagten, der Tochter MflBBP sei es immer gut gegangen, sie sei versorgt gewesen, es stehe auch noch genügendes elterliches Vermögen zur Verteilung an sie zur Verfügung (Grundstücke und Bargeld)»
3« Bas angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen«
Bas trifft im besonderen für die Krage zu, ob die Ungültigkeit des obligatorischen Vertrages die Nichtigkeit des dinglichen Bechtsgeschäftes zur folge hat« Bas Rechtsmittel des* Beklagten kam nach alledem keinen Erfolg haben und unterliegt mithin der Zurückweisung*
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Eie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO,
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