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BGH · V ZR 268/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 268/56

Mit der Klage wird begehrts die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages sowie die Verurteilung des Beklagten , aahin einzuwilligen, daß als Eigentümer des Grundstücks die beiden Geschwister in- Erbengemeinschaft eingetragen werden» Mit beiden Anträgen wird sonach die jedem Miterben gemäß § 2039 BGB zustehende Befugnis ausgeübt, zu dem Nachlaß gehörende Ansprüche, auch den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs , zuguns ten aller Erben geltend zu machen, also auf Grund des sämtlichen Erben am Grund-' stück zustehenden Eigentums vom Bueheigenturner die Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten aller Miterben zu verlangen» Daß im vorliegenden Fall der Bucheigentümer selbst Miterbe: ist? ln einem solchen:Falle wirft sich die Frage auf, ob für -die' Bereehhung( desinjjjtre 1 jWertes der Leistungsklage, da bei Klage auf Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum streitig ist und deshalb der Streitwert sich gemäß § 6 ZPO nach dem Werte des Grundstückes richtet, dieser ungeschmälert maßgebend ist oder ob davon ein dem Anteil des Beklagten an der Erbengemeihsehaft entsprechender Abzug zu machen ist. Bas Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung' die Auffassung vertreten, daß Streitwert der Wert des ganzen Grundstückes sei, wenn ein Miterbe auf Leistung an alle Erben gegen einen Drittschuldner klage (RGZ 149, 193). Richte sich die Klage aber gegen einen Mit-erben-Schuldner, so müsse ein seinem Erbteil entsprechender Abzug an dem Wert der mit der Klage beanspruchten Sache gemacht werden 'RG JV/ 1937, 228 Ir. TI f SeuffArch 92 Nr» 58; RGZ 156, 263 fj ebenso RGBK BGB 10. ein Miterbe Schuldner eines solchen Anspruches, so bezieht sich der Berichtigungsan-spruch nach seiner rechtlichen Ausgestaltung zwar auch auf das ganze Grundstück, nicht etwa auf die den klagenden Miterben zustehenGen Anteile° Bie Berichtigungsklage führt aber, anders als im Palle des Brittschuldners, nicht zur Löschung des beklagten Miterben im Grundbuch, sondern zu seiner Eintragung als Miterbe neben den übrigen Erben, Aus seinem buchmäßigen Alleineigentum wird eine Teilhaberschaft an einem Gesamthandseigentum, Bieses Ergebnis darf bei der Streitwertfesfsetzung neben der Berücksichtigung der recht-liehen Zusammenhänge nicht unbeachtet bleiben« Mit Recht betonen LangefBartholomeyczik (Erwerb, Sicherung und Ab-wicklung der Erbschaft S, 179 Fußnote 2), daß der Streitwert nach ''wirü;schaf11 ichen Gesichtspunkten festzusetzen sei und nicht von den rechtlichen Aufgaben der gesamthänderi- Dieser Anteil stehe außer Streit und müsse daher bei der Streitwertberechnung außer Ansatz bleiben, Daß dem Gesetzgeber diese auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Betrachtungsweise nicht fremd ist# wenn es sich um die Bestimmung der Grundlage für die Berechnung von Abgaben und Gebühren handelt, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GrErwStG bzw« § 61 Abs« 1 Satz 2 KostO« Danach bleibt beim Eigentumsübergang vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand, an-der der Alleineigentümer beteiligt ist, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Gebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch jener Anteil unberücksichtigt« Nach § 61 Abs, 4 Satz 2 GKG hat andererseits im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlages der Anteil des Erstehers am Gegenstand des Verfahrens auszuscheiden« Die diesen Regelungen zugrunde liegende wirtschaftliche Überlegung läßt sich auch für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Falle -.verwerten« Demnach ist als Streitwert für die Klage der Wert des Grundstücks anzuseheny abzüglich der' dem Anteil des Beklagten an der Erbschaft entsprechenden Quote# mithin der halbe Grundstückswerto Der Einheitswert des Grundstücks beträgt 26 600 DM» Erfahrungsgemäß ist der Verkehrswert höher* Dach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Bauingenieurs Wöller vom 15= November 1954 hat das Haus einen Bauwert von 65 500 DM-» Wie hoch der maßgebende (BGHZ 179 236P 240) ■Ertragswert ist, ergibt sich aus dem Gutachten nicht* Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat einen Grundstücks wert von 60 000 DM für 'gegeben* Demnach ist der Streitwert für die Klage auf 30 000 DM festzu-setzeho 2, Das Grundstück ist mit einem Nießbrauchsrecht für die Mutter der Erben belastet* Ersichtlich ist das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, daß dieses Recht den Wert des Grundstücks mindere* Das trifft nicht zu.. Gegen eine im Schrifttum vertretene Auffassung, daß Grundstückslasten den Grunds tückswert verringern, hat der Senat mit der herrschenden Meinung den Standpunkt eingenommen, daß bei der Berechnung des Wertes eines Grundstücks Hypotheken und Grundschulden außer Betracht zu bleiben haben (NJW 1954, 955)= Dasselbe muß auch für Nießbrauchsrechte gelten*.

Zitierte Normen: § 2039 BGB § 6 ZPO
GrundstückMiterbeAuffassungAnspruchStreitwertZPOAnteilErbe

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2356 015
Io .Gesetz* ZPO § 6; 'BGB § 2039
Reehtssatzs Ben Streitwert einer Klage, mit der ein Erbe
 gegen einen Miterben einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs dahin? daß an Stelle des Miterben die Erben in. Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden, geltend macht, bildet der Wert des Grundstücks, abzüglich des . dem Erbteil des Beklagten entsprechenden Anteils (Bestätigung von RGZ 156, 263.) °
2o Gesetzs ZPO § 6
Hechtssatz* Ansprüche auf’Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an einem Grundstück sind, nach dessen Wert ohne Rücksicht auf ein auflastendes Nießbrauchsrecht zu bewerten«
Aktenzeichens V ZR 268/56 Beschluß .des BGH vom 13« Juni 1958
In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Richard
 in Wj
 Beklagten, Berufungsbeklagten und R evi s i o ns klage rs,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 den Oberingen!eur Straße
 Kläger, Berufu ngsKläger und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächiigters Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13* Juni 1938	.
beschlossene
 Der Streitwert wird für das) Revisionsverfahren auf 30 000 DM festgesetzt«
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Die Shefrau des Klägers und der Beklagte sind Geschwister und die Erben ihres Taters» Dieser hat kurze Zeit wor seinem Tode ein Hausgrundstück an den Beklagten veräußert und auf gelassene. Hach Auffassung der Miterbin ist der Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit- des Vaters und wegen sittenwidrigen Verhaltens des. Beklagten unwirksam«
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Mit der Klage wird begehrts die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages sowie die Verurteilung des Beklagten , aahin einzuwilligen, daß als Eigentümer des Grundstücks die beiden Geschwister in- Erbengemeinschaft eingetragen werden» Mit beiden Anträgen wird sonach die jedem Miterben gemäß § 2039 BGB zustehende Befugnis ausgeübt, zu dem Nachlaß gehörende Ansprüche, auch den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs , zuguns ten aller Erben geltend zu machen, also auf Grund des sämtlichen Erben am Grund-' stück zustehenden Eigentums vom Bueheigenturner die Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten aller Miterben zu verlangen» Daß im vorliegenden Fall der Bucheigentümer selbst Miterbe: ist? hat für die rechtliche Würdigung kei ne Bedeutung0 , Auch der Miterbe muß an alle Miterben leisten (BGH IM BGB § 249 Fa Nr» 3)o
ln einem solchen:Falle wirft sich die Frage auf, ob für -die' Bereehhung( desinjjjtre 1 jWertes der Leistungsklage, da bei Klage auf Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum streitig ist und deshalb der Streitwert sich gemäß § 6 ZPO nach dem Werte des Grundstückes richtet, dieser ungeschmälert maßgebend ist oder ob davon ein dem Anteil des Beklagten an der Erbengemeihsehaft entsprechender Abzug zu machen ist.
Bas Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung' die Auffassung vertreten, daß Streitwert der Wert des ganzen Grundstückes sei, wenn ein Miterbe auf Leistung an alle Erben gegen einen Drittschuldner klage (RGZ 149, 193). Richte sich die Klage aber gegen einen Mit-erben-Schuldner, so müsse ein seinem Erbteil entsprechender Abzug an dem Wert der mit der Klage beanspruchten Sache gemacht werden 'RG JV/ 1937, 228 Ir. TI f SeuffArch 92 Nr» 58; RGZ 156, 263 fj ebenso RGBK BGB 10. Aufl. § 2039 Anm„ 2 e).
 
liii Schrifttum hat diese E i ns c hränku ng vielfach Widerspruch gefunden (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl, § 3 Amin I 1 a// und § 6 I I mit Fußnote 3 a; Baumbacb/Lauterbach,
ZPO 25* Auflo § 3 Anhang“ Erbrechtl«, Ansprüche; Wieczorek? ZPO § 3 Anm0 B III b 1 und III b 4; Hillach, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2, Aufl?
§ 68 IV 2)* In neuerer Zeit hat auch das Oberlandesgerieht Hamburg die gegenteilige Meinung vertreten (Rechtspfleger 1951, 633)*
v Per Senat trägt keine Bedenken? sich der einschränkend den Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen,
1 oRichtet sich ein zu dem Nachlaß gehörender Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen einen Britten, weil erricht wirklicher Eigentümer eines auf seinen Namen eingetragenen Grundstückes, sondern nur Bucheigentümer ist, so führt der Anspruch zur Böschung des Britten im Grundbuch* Ist, wie im vorliegenden Palle? ein Miterbe Schuldner eines solchen Anspruches, so bezieht sich der Berichtigungsan-spruch nach seiner rechtlichen Ausgestaltung zwar auch auf das ganze Grundstück, nicht etwa auf die den klagenden Miterben zustehenGen Anteile° Bie Berichtigungsklage führt aber, anders als im Palle des Brittschuldners, nicht zur Löschung des beklagten Miterben im Grundbuch, sondern zu seiner Eintragung als Miterbe neben den übrigen Erben, Aus seinem buchmäßigen Alleineigentum wird eine Teilhaberschaft an einem Gesamthandseigentum, Bieses Ergebnis darf bei der Streitwertfesfsetzung neben der Berücksichtigung der recht-liehen Zusammenhänge nicht unbeachtet bleiben« Mit Recht betonen LangefBartholomeyczik (Erwerb, Sicherung und Ab-wicklung der Erbschaft S, 179 Fußnote 2), daß der Streitwert nach ''wirü;schaf11 ichen Gesichtspunkten festzusetzen sei und nicht von den rechtlichen Aufgaben der gesamthänderi-
 
sehen Bindung^ abhängig gemacht werden dürfe« für den vorliegenden Fall trifft demnach zu. was das Reichsgericht, zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt hat (RGZ 1.56, 243 und SeuffArch aaQ) 8 Dem verklagten Erben komme ein seiner Quote an der Erbmasse entsprechender Anteil an der geforderten Leistung zu und bleibe ihm auch. Dieser Anteil stehe außer Streit und müsse daher bei der Streitwertberechnung außer Ansatz bleiben,
 Daß dem Gesetzgeber diese auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Betrachtungsweise nicht fremd ist# wenn es sich um die Bestimmung der Grundlage für die Berechnung von Abgaben und Gebühren handelt, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GrErwStG bzw« § 61 Abs« 1 Satz 2 KostO« Danach bleibt beim Eigentumsübergang vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand, an-der der Alleineigentümer beteiligt ist, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Gebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch jener Anteil unberücksichtigt« Nach § 61 Abs, 4 Satz 2 GKG hat andererseits im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlages der Anteil des Erstehers am Gegenstand des Verfahrens auszuscheiden« Die diesen Regelungen zugrunde liegende wirtschaftliche Überlegung läßt sich auch für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Falle -.verwerten«
Daß für die Klage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die 'Gesellschaft etwas anderes gilt'," haf das Reichsgericht in RGZ 171# 52 eingehend und überzeugend dargetan« Die hierfür maßgebenden Gründe sind im vorliegende^ jaLlfc. nicht gegeben.
Demnach ist als Streitwert für die Klage der Wert des Grundstücks anzuseheny abzüglich der' dem Anteil des Beklagten an der Erbschaft entsprechenden Quote# mithin der halbe Grundstückswerto
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Der Einheitswert des Grundstücks beträgt 26 600 DM» Erfahrungsgemäß ist der Verkehrswert höher* Dach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Bauingenieurs Wöller vom 15= November 1954 hat das Haus einen Bauwert von 65 500 DM-» Wie hoch der maßgebende (BGHZ 179 236P 240) ■Ertragswert ist, ergibt sich aus dem Gutachten nicht* Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat einen Grundstücks wert von 60 000 DM für 'gegeben* Demnach ist der Streitwert für die Klage auf 30 000 DM festzu-setzeho
2, Das Grundstück ist mit einem Nießbrauchsrecht für die Mutter der Erben belastet* Ersichtlich ist das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, daß dieses Recht den Wert des Grundstücks mindere* Das trifft nicht zu.. Gegen eine im Schrifttum vertretene Auffassung, daß Grundstückslasten den Grunds tückswert verringern, hat der Senat mit der herrschenden Meinung den Standpunkt eingenommen, daß bei der Berechnung des Wertes eines Grundstücks Hypotheken und Grundschulden außer Betracht zu bleiben haben (NJW 1954, 955)= Dasselbe muß auch für Nießbrauchsrechte gelten*. Eine Berücksichtigung der eingetragenen Belastungen findet nur statt, wenn die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht (wie etwa durch ein Wegerecht oder eine Baubeschränkung) beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird* Solche Rechte werden auch im Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks empfunden* Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer zählen sie zu den auf dem Grundstüek ruhenden dauernden Lasten, deren • Übernahme durch den Grundstückserwerber nicht als Gegenleistung angesehen wird (§ 11 Abs* 2 Nr» 2 GrEüwStG)* All dies trifft bei einem Nießbrauch nicht zu* .Er hindert die.wirt-
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schaf''Gliche Nutzung des Grundstücks, nicht? sondern schließt die Ausübung des Eigentums zugunsten des Nießbrauchberechtigten aus«. Er berührt also nicht die Benutzbarkeib des Grundstücks schlechthin,
3 o Im vorliegenden Fall ist auch die Fes cs bellung der Nichtigkeit des Verä.uiBerüngsvertrages beantrago worden» Davon wird die Streitwert!estsetzung nicht beeinflußb, Da beide Klagebegehren (Feststellung und Verurteilung zur Berichtigung) wirtschaftlich denselben Gegenstand haben? kommt es auf den höheren Wert an? den von beiden Begehren das Verurteilungsbegehren hat (Baumbach/Lauterbach aaO § 5 Anm. 2 A),
4, Die Streitwert!estsetzung für das Revisionsverfahren ändert'sich nicht dadurch? daß das Rechtsmittel vom Beklagten eingelegt würde» Indem sich die Revision des Beklag ten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsge richts wendet? hat sie zu dem Gegenstand? was durch die Klage festgelegt ist» Es bleibt demnach beim Streitwert der Klage
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