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BGH · V ZR 268/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 268/12

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: 1 Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs zu den Kosten der Streithelfer nach §319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu treffen. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach §319 ZPO zu berichtigen (Senat, Beschluss vom 1.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Kosten10KazeleBeschwerdeverfahrenRichterinStreithelfer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 268/12
BESCHLUSS
vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Der dritte Absatz des Tenors des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Kläger auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen haben.
Gründe:
1	Der	genannte	Beschluss	ist	wegen	der versehentlichen Auslassung des
 Kostenausspruchs zu den Kosten der Streithelfer nach §319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
2	Der	Senat	ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine ab-
schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa die Beklagte, sondern nur ihre Streithelferin zu 1 stand den Klägern in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten der Streithelfer aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist
 deshalb nach §319 ZPO zu berichtigen (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 134/09, juris Rn. 2 mwN).
Stresemann
 Lemke
Czub
 Kazele
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2012 - 9 O 415/10 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2012 - 3 U 18/12 -
Schmidt-Räntsch