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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.277.354,13

Zitierte Normen: § 543 ZPO
CzubKrüger14BeschwerdeverfahrensBerlin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.277.354,13 € (Verurteilung der Bekl: 126.231,07 € + abgewiesene Widerklage: 2.115.771,46 € + auf den einseitig für erledigt erklärten Teil entfallene Prozesskosten von 35.351,60 €; vgl. dazu BGFI, Beschl. v. 13. Juli 2005, XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 13 0 277/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2006 - 27 U 175/05 -