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BGH · V ZR 267/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 267/85

"Die Erbbauberechtigte hat an die jeweiligen Grundstückseigentümer als Erbbauzins jährlich einen Betrag zu zahlen, der 5 % des mit DM 7,03 für den Quadratmeter angenommenen Wertes der Fläche entspricht. Um den Erbbauzins gegen Währungsund Kaufkraftveränderungen zu schützen, findet jeweils nach Ablauf von 3 Jahren und nur auf Antrag einer Partei - erstmalig am 1.1.1964 - eine Überprüfung des Erbbauzinses statt. Ausgegangen wird dabei als Grundlage für die Festsetzung von dem amtlichen Lebenshaltungsindex für den 1.1.1961, Falls eine gütliche Einigung zwischen den Vertragschließenden nicht binnen eines Monats erzielt wird, soll auf Antrag einer der Parteien ein Schiedsgericht gemäß § 5 dieses Vertrages die Festsetzung für die Vertragschließenden endgültig und verbindlich regeln. Falls ein amtlicher Lebenshaltungsindex nicht mehr bekanntgegeben wird, soll der Erbbauzins alle drei Jahre, erstmalig drei Jahre nach der letzten Bekanntgabe des Lebenshaltungsindex, auf Antrag eines der Vertragschließenden für die folgenden drei Jahre - außerdem in der Zwischenzeit bei eingetretenen außergewöhnlichem Anlaß (z.B. Währungsreform, Inflation o.ä.) - neu, den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend, festgesetzt werden. Oktober 1968 ein, insbesondere auch in den Erbbaurechtsvertrag zwischen der Firma "Neue Heimat" und den Grundstückseigentümern, Herrn Landwirt Adolf KflHB und Ehefrau Romana KflIB geb. November 1979 in die Abteilung II unter lfd.Nr. 1 eine Reallast des Inhalts übernommen, daß der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Grundstückseigentümer jährlich einen Betrag als Erbbauzins zu zahlen habe, der 5 % des mit 7,03 DM für den qm angenommenen Wertes der Fläche entspreche. Am gleichen Tage wurde unter der lfd.Nr. 2 zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eine unbe-zifferte Geldreallast eingetragen, die den für die 173,51 qm anteilige Straßenund Wegeflächen zu entrichtenden Erbbauzins sichern soll. Januar 1980 dagegen wurde vorgenommen auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 9 a Abs. 1 ErbbauVO angewandten Mischindexes (Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommensverhältnisse), und zwar ausgehend von den entsprechenden Indexzahlen für Dezember 1976 und Dezember 1979. Weiter haben sie Verurteilung der Beklagten beantragt, der Eintragung von zwei Reallasten in das Erbbaugrundbuch zuzustimmen, nämlich einmal einer Reallast an rangbereiter Stelle des Inhalts, daß der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks von Gfli GVBlBlatt 4MP als weiteren Erbbauzins jährlich einen Betrag von 822,19 DM zu zahlen habe (Klagantrag Ziffer 2), zu dem andern einer ranggleichen Reallast mit dem Inhalt "Geldreallast für den je- Das Landgericht hat einen Erhöhungsanspruch gegenüber dem bisher gezahlten Erbbauzins um 15,15 % für begründet erachtet und dem Klagantrag Ziffer 1 dahin stattgegeben, daß die Beklagten ab 1. Die Beklagten haben eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin beantragt, daß anstelle des Urteilsausspruchs zu den Klaganträgen Ziffer 2 und 3 nur eine Geldreallast von insgesamt jährlich 427,99 DM zuzuerkennen sei. Zwischen den Parteien bestehe inzwischen auch kein Streit mehr darüber, daß eine Erhöhung des Erbbauzinses auch abweichend von dem ursprünglich vereinbarten Dreijahresrhythmus, der einmal unterbrochen worden sei, verlangt werden könne und daß die Berechnung der vorzunehmenden Erhöhung nach dem vom Bundesgerichtshof zu § 9 a ErbbauVO entwickelten Mischindex vorzunehmen sei. Dieser aber sei dahin zu erkennen, daß für das Ausmaß der Neufestsetzung die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten Zinserhöhung heranzuziehen seien. Maßgebend für diese Auslegung sei einerseits der festzustellende Zweck der Anpassungsklausel, daß im Dreijahresrhythmus eine Veränderung der Zinshöhe nach Maßgabe der inzwischen eingetretenen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sein sollte, jedoch mit dem weiteren Erfordernis einer zwischen den Beteiligten Die Kläger könnten auch nicht mit dem Argument gehört werden, bei solcher Auslegung sei ihnen die Möglichkeit abgeschnitten, in der Vergangenheit irrtümlich zu gering vereinbarte Zinsanpassungen wenigstens für die Zukunft zu korrigieren. Da auch das Landgericht voll von den hiernach maßgebenden Kriterien ausgegangen und rechnerisch seine Entscheidung nicht beanstandet worden sei, müsse es bei dem im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Erhöhungsanspruch einschließlich der zugesprochenen dinglichen Sicherung verbleiben. Die Revision bekämpft (nur) die Ansicht des Berufungsgerichts, Grundlage für die Beurteilung des Erhöhungsverlangens der Kläger müsse die seit dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein, und meint, es müsse auf die Entwicklung seit dem 1. diese Gesetzesvorschrift ist nur von Bedeutung für die nach ihr vorzunehmende Billigkeitsprüfung und greift nicht ein, soweit es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang eine vertraglich vereinbarte Anpassungsklausel einen Erhöhungsanspruch gibt (st.Rspr. Die Auslegung aber, die der Tatrichter hinsichtlich der hier entscheidenden Frage des zeitlichen Anknüpfungspunkts für spätere Erhöhungen des Erbbauzinses der Klausel gegeben hat, und zwar unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie unter Orientierung an ihrem Zweck und ihrer Anwendung durch die Parteien in der Vergangenheit, wie dies jeweils von ihm festgestellt worden ist, ist jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Zweifelhaft mag zwar sein, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Bezugnahme in § 10 Abs.7 Satz 2 des Ursprungsvertrages auf den "Lebenshaltungsindex für den 1.1.1961" sprachlich dahin verstanden werden kann, daß sie nur gelten solle hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Neufestsetzung (Veränderung des Lebenshaltungsindexes um mehr als 6 Punkte) und nicht auch "für die Festsetzung" Die in § 10 Abs.7 Satz 2 getroffene Bestimmung läuft bei der Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht etwa leer und verliert ihren Sinn, wie die Revision meint; sie bleibt vielmehr voll einschlägig für den ersten Anwendungsfall. Schließlich ist nicht ersichtlich, worin die Revision den Anhaltspunkt für ihre Rüge findet, das Berufungsgericht habe - denkgesetzwidrig - den Grund für seine 7 mahme eines mehrdeutigen Vertragswortlauts in der Überlegung gesehen, daß es dann rechnerisch keinen Unterschied machen würde, ob die Neufestsetzung auf der Grundlage eines Vergleichs mit dem Jahr 1961 oder mit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Erhöhung erfolgen würde, wenn bei allen früheren Anpassungen die seit der jeweils vorangegangenen Erhöhung eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in vollem Umfang berücksichtigt worden wäre. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze mit seiner Überlegung, "daß die Parteien mit dem Erfordernis einer Änderungs-Übereinkunft und dem Verzicht auf eine Änderungs-Automatik die Notwendigkeit eröffnet hätten, bei jeder Neufestsetzung die Vergleichswerte zu berücksichtigen, wie sie bei der letzten Festsetzung vereinbart worden" seien. dazu" führt, "daß die für die Neufestsetzung des Erbbauzinses heranzuziehenden Vergleichswerte auf der Grundlage berücksichtigt werden müssen, wie sie bei der letzten Festsetzung als Ergebnis einer vertraglichen Modifikation des Ursprungsvertrages Eingang gefunden haben". Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Schluß, der den Anspruch erhebt, logisch zwingend zu sein; der Tatrichter wollte damit nur die von ihm - unter Orientierung an dem Zweck der Anpassungsklausel und an der eigenen Anpassungspraxis der Parteien in der Vergangenheit - gewonnene Überzeugung zu dem Ausdruck bringen. Daß nach einer Laufzeit des Vertrages von über 20 Jahren, in welcher Zeit auch eine Reihe von Neufestsetzungen vorgenommen worden sind, die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag erstmals bei der jetzt strittigen Neufestsetzung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1961 als Anknüpfungspunkt zurückgreifen wollen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als ein gewichtiges Indiz dafür ansehen, daß dies nicht dem seinerzeit von den Vertragsparteien gewollten Sinn der Klausel entspricht. c) Der Revision kann auch nicht eingeräumt werden, die Auslegung des Berufungsgerichts verkenne den nach § 157 BGB ebenfalls beachtlichen Auslegungsmaßstab der Billigkeit. Soweit die Revision bei der Auslegung Konsequenzen berücksichtigt wissen will, die sich möglicherweise aus der Anwendung des § 9 a ErbbauVO ergeben können, steht dem bereits entgegen, daß aus einer im Jahr 1974 eingeführten Gesetzesvorschrift keine Schlüsse darauf gezogen werden können, welchen Sinn eine im Jahr 1961 vereinbarte Klausel nach dem Willen der Vertragsparteien haben sollte. Nach alledem können die Kläger - die bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts die Berechnung nicht beanstanden - keinen höheren als den bereits zuerkannten Erbbauzins verlangen.

Zitierte Normen: § 9a ErbbauVO § 157 BGB § 9a ErbbauVO § 97 ZPO
ErhöhungErbbauzinsKlägerNeufestsetzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 267/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 17. Oktober 1986 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Adolf	Weg	WKth	L1
2.	Kurt K^|^'	Weg	0K	LUhv;
3.	Grete 00 geb. K0, F00B0^ Weg
4.	Inge Steffen geb. K00r, MBweg C, I|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Otto und Ute
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 1985 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die Erhöhung eines Erbbauzinses.
Die Kläger sind in Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer u.a. des 969 qm großen Grundstücks S^Bweg^ in GflB gIHI, eingetragen im Grundbuch von Gßß GflB Blatt flHl-Die Beklagten sind je zur Hälfte Erbbauberechtigte an diesem Grundstück; ihr Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von GfliGfli^^ BlattflB.
Das Grundstück war ursprünglich Teil eines dem Kläger zu 1 allein gehörenden Gesamtgrundbesitzes von 14,2156 ha.
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Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1961 (im folgenden: Ursprungsvertrag) bestellte der Kläger zu 1 der "Neues Heim LOBT Gemeinnützigen Wohnungsund Siedlungsgesellschaft mbH in LMM (im folgenden: Neues Heim) ein Erbbaurecht an diesem Gesamtgrundbesitz bis zu dem 31. Dezember 2060 zu dem Zweck der Bebauung des Geländes mit Wohnhäusern. § 10 dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Die Erbbauberechtigte hat an die jeweiligen Grundstückseigentümer als Erbbauzins jährlich einen Betrag zu zahlen, der 5 % des mit DM 7,03 für den Quadratmeter angenommenen Wertes der Fläche entspricht. Das sind unter Zugrundelegung einer Fläche von 14.21.56 ha DM 49.967,83.
Der Erbbauzins ist in Höhe von DM 12.491,95 vierteljährlich nachträglich am 31.3., 30.6., 31.9. und 31.12. jeden Jahres - erstmalig am 31.3.1961 -zu zahlen.
Der Erbbauzins ist durch Eintragung einer Reallast sicherzustellen.
Falls durch die AufSchließung des Geländes die für die Straßenflächen notwendigen Trennstücke an die hierfür zuständige behördliche Stelle abgetreten werden müssen, und sich dadurch die Größe des Erbbaugeländes verringert, wird dadurch der in Abs. 1 vereinbarte Erbbauzins nicht geändert.
Der Erbbauzins ist durch Eintragung einer Reallast sicherzustellen. Um den Erbbauzins gegen Währungsund Kaufkraftveränderungen zu schützen, findet jeweils nach Ablauf von 3 Jahren und nur auf Antrag einer Partei - erstmalig am 1.1.1964 - eine Überprüfung des Erbbauzinses statt. Als Grundlage dient der amtliche Lebenshaltungsindex der Hansestadt Hamburg. Um den Erbbauzins den neuen Verhältnissen anzugleichen, wird daher schuldrechtlich folgendes vereinbart:
Wenn der amtliche Lebenshaitungsindex sich um mehr als 6 Punkte ändert, so ist auf Verlangen eines der Vertragschließenden der Erbbauzins neu gemäß
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den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des neuen Lebenshaltungsindex festzusetzen. Ausgegangen wird dabei als Grundlage für die Festsetzung von dem amtlichen Lebenshaltungsindex für den 1.1.1961, der in dem Amtlichen Anzeiger/Teil II des Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblattes vom 1.2.1961, Seite 111, veröffentlicht wurde (1950 = 100). Falls eine gütliche Einigung zwischen den Vertragschließenden nicht binnen eines Monats erzielt wird, soll auf Antrag einer der Parteien ein Schiedsgericht gemäß § 5 dieses Vertrages die Festsetzung für die Vertragschließenden endgültig und verbindlich regeln.
Falls ein amtlicher Lebenshaltungsindex nicht mehr bekanntgegeben wird, soll der Erbbauzins alle drei Jahre, erstmalig drei Jahre nach der letzten Bekanntgabe des Lebenshaltungsindex, auf Antrag eines der Vertragschließenden für die folgenden drei Jahre - außerdem in der Zwischenzeit bei eingetretenen außergewöhnlichem Anlaß (z.B. Währungsreform, Inflation o.ä.) - neu, den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend, festgesetzt werden.
Für jeden Fall der Abänderung des Erbbauzinses sind etwaige einengende gesetzliche Vorschriften für eine Umlegung des Erbbauzinses auf Teilerbbauberechtigte bzw. Mieter von Erbbaugrundstücken zu berücksichtigen."
In der Folgezeit wurden Rechtsnachfolger des Klägers zu 1 die Kläger zu 1 bis 4 und hinsichtlich der "Neues Heim LflBB" die Firma Neue Heimat	Gemein-
nützige Wohnungsund Siedlungsgesellschaft mbH in Kfl0 (im folgenden: Neue Heimat). Im Rahmen der Erschließung und Bebauung des Geländes wurden eine Vielzahl einzelner Grundstücke und Erbbaurechte gebildet. Die Flächen, die für öffentliche Nutzung ausgewiesen wurden, wurden der Gemeinde GfHVGflHV übereignet.
Das hier zur Erörterung stehende Erbbaurecht verkaufte die Neue Heimat 1968 samt dem darauf errichteten
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Gebäude an Hans und Axel MflV, die es noch vor der Übertragung an sie mit notariellem Vertrag vom 5. Februar 1975 an die Beklagten weiterverkauften. § 4 Abs. 3 dieses Vertrages lautet:
"Im übrigen treten die Käufer an Stelle der Verkäufer mit schuldbefreiender Wirkung diesen gegenüber in alle Rechte und Pflichten der Verhandlungen vom 26. August 1968 und vom 22. Oktober 1968 ein, insbesondere auch in den Erbbaurechtsvertrag zwischen der Firma "Neue Heimat" und den Grundstückseigentümern, Herrn Landwirt Adolf KflHB und Ehefrau Romana KflIB geb.	vom	20.4.1961.	Den
 Käufern ist der Inhalt dieser Verhandlungen bekannt."
Auf dieses Erbbaurecht entfällt gemäß § 10 Abs. 4 des ürsprungsvertrages eine anteilige Straßenund Wegefläche von 173,51 qm. Die Eintragung der Beklagten in das Erbbaugrundbuch erfolgte am 5. November 1979. Aus dem früheren Erbbaugrundbuch wurde am 6. November 1979 in die Abteilung II unter lfd.Nr. 1 eine Reallast des Inhalts übernommen, daß der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Grundstückseigentümer jährlich einen Betrag als Erbbauzins zu zahlen habe, der 5 % des mit 7,03 DM für den qm angenommenen Wertes der Fläche entspreche. Am gleichen Tage wurde unter der lfd.Nr. 2 zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eine unbe-zifferte Geldreallast eingetragen, die den für die 173,51 qm anteilige Straßenund Wegeflächen zu entrichtenden Erbbauzins sichern soll.
In der Folgezeit wurde der Erbbauzins mehrmals erhöht. Nach dem - von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Vortrag der Kläger fand dabei zunächst, nämlich bei Erhöhungen zu dem 1. Januar 1964, 1. Januar 1967, 1. Januar 1970, 1. Januar 1973, 1. Januar 1974 und 1. Januar 1977, jeweils eine Orientierung allein an dem Anstieg der Lebenshai-
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tungskosten statt; die nächste Erhöhung zu dem 1. Januar 1980 dagegen wurde vorgenommen auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 9 a Abs. 1 ErbbauVO angewandten Mischindexes (Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommensverhältnisse), und zwar ausgehend von den entsprechenden Indexzahlen für Dezember 1976 und Dezember 1979. Seit dieser letzten Erhöhung zahlten die Beklagten jährlich 740,16 DM (= 0,65 DM je qm bei Berücksichtigung von 969 qm + 173,51 qm).
Nunmehr verlangen die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an eine weitere Zinsanhebung um 85,23 % auf 1,20 DM je qm = insgesamt jährlich 1 371 DM. Diesen Betrag errechnen sie wiederum in Anwendung des erwähnten Mischindexes, jedoch nunmehr unter Anknüpfung an die einschlägigen Indizes einerseits für das Jahr 1961 (Abschluß des Ursprungsvertrages), andererseits für Dezember 1982.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger statt des bisher gezahlten Erbbauzinses von jährlich 740,16 DM ab 1. Januar 1983 einen Erbbauzins von jährlich 1 371 DM zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort, die laufenden Beträge in quartalsmäßig nachträglich fälligen Beträgen von 342,75 DM (Klagantrag Ziff. 1). Weiter haben sie Verurteilung der Beklagten beantragt, der Eintragung von zwei Reallasten in das Erbbaugrundbuch zuzustimmen, nämlich einmal einer Reallast an rangbereiter Stelle des Inhalts, daß der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks von Gfli GVBlBlatt 4MP als weiteren Erbbauzins jährlich einen Betrag von 822,19 DM zu zahlen habe (Klagantrag Ziffer 2), zu dem andern einer ranggleichen Reallast mit dem Inhalt "Geldreallast für den je-
Gl
 weiligen Eigentümer des Grundstücks von Gf^^
Blatt flHB in Höhe eines Betrages von 124,52 DM jährlich" (Klagantrag Ziffer 3).
Das Landgericht hat einen Erhöhungsanspruch gegenüber dem bisher gezahlten Erbbauzins um 15,15 % für begründet erachtet und dem Klagantrag Ziffer 1 dahin stattgegeben, daß die Beklagten ab 1. Januar 1983 einen jährlichen Erbbauzins von insgesamt 852,29 DM zu zahlen haben; dem Klagantrag Ziffer 2 hat es hinsichtlich der Eintragung eines weiteren Erbbauzinses von jährlich 382,44 DM (nämlich; neuer Erbbauzins für 969 qm = 723,04 DM abzüglich eines bereits eingetragenen Erbbauzinses von 5 % von 7,03 DM x 969 = 340,60 DM) und dem Klagantrag Ziffer 3 hinsichtlich der Eintragung einer Geldreallast in Höhe eines jährlichen Betrages von 45,56 DM (nämlich: nunmehr zu entrichtender Betrag für 173,51 qm Straßenland =
129,25 DM abzüglich einer bereits am 13. Dezember 1978 bewilligten Eintragung einer Reallast in Höhe von jährlich 83,69 DM) entsprochen.
Im zweiten Rechtszug haben die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten haben eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin beantragt, daß anstelle des Urteilsausspruchs zu den Klaganträgen Ziffer 2 und 3 nur eine Geldreallast von insgesamt jährlich 427,99 DM zuzuerkennen sei. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.
Mit der - insoweit zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger wiederum ihre vorinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klageansprüche seien unstreitig nach der in § 10 des Ursprungsvertrages vereinbarten Anpassungsklausel zu beurteilen, bei der es sich um einen sogenannten (genehmigungsfreien) Leistungsvorbehalt handle. Zwischen den Parteien bestehe inzwischen auch kein Streit mehr darüber, daß eine Erhöhung des Erbbauzinses auch abweichend von dem ursprünglich vereinbarten Dreijahresrhythmus, der einmal unterbrochen worden sei, verlangt werden könne und daß die Berechnung der vorzunehmenden Erhöhung nach dem vom Bundesgerichtshof zu § 9 a ErbbauVO entwickelten Mischindex vorzunehmen sei.
Hinsichtlich der streitigen Frage, nach welchen Bezugszeitpunkten die danach für die Ermittlung der Entwicklung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" maßgebenden Komponenten zu beurteilen seien, komme es dagegen nicht auf die in § 9 a ErbbauVO für die Ermittlung der Obergrenze einer zulässigen Erhöhung getroffene Regelung an, sondern allein auf den im Erbbaurechtsvertrag ausgedrückten Parteiwillen. Dieser aber sei dahin zu erkennen, daß für das Ausmaß der Neufestsetzung die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten Zinserhöhung heranzuziehen seien. Maßgebend für diese Auslegung sei einerseits der festzustellende Zweck der Anpassungsklausel, daß im Dreijahresrhythmus eine Veränderung der Zinshöhe nach Maßgabe der inzwischen eingetretenen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sein sollte, jedoch mit dem weiteren Erfordernis einer zwischen den Beteiligten
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jeweils zu findenden Übereinkunft, durch welche jeweils neu verbindliches Vertragsrecht geschaffen werde. Zum andern spreche für diese Auslegung, daß auch die Parteien selbst in der Vergangenheit die Anpassungsklausel in diesem Sinn gehandhabt hätten. Der Wortlaut der Klausel stehe nicht entgegen. Die Kläger könnten auch nicht mit dem Argument gehört werden, bei solcher Auslegung sei ihnen die Möglichkeit abgeschnitten, in der Vergangenheit irrtümlich zu gering vereinbarte Zinsanpassungen wenigstens für die Zukunft zu korrigieren.
Da auch das Landgericht voll von den hiernach maßgebenden Kriterien ausgegangen und rechnerisch seine Entscheidung nicht beanstandet worden sei, müsse es bei dem im erstinstanzlichen Urteil zuerkannten Erhöhungsanspruch einschließlich der zugesprochenen dinglichen Sicherung verbleiben.
II.
Die Revision bekämpft (nur) die Ansicht des Berufungsgerichts, Grundlage für die Beurteilung des Erhöhungsverlangens der Kläger müsse die seit dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein, und meint, es müsse auf die Entwicklung seit dem 1. Januar 1961 zurückgegriffen werden. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es insoweit allein um die Auslegung der in § 10 des Ursprungsvertrages vereinbarten Anpassungsklausel geht, so daß die in § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO getroffene Regelung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierfür keine Anhaltspunkte geben kann. Denn
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diese Gesetzesvorschrift ist nur von Bedeutung für die nach ihr vorzunehmende Billigkeitsprüfung und greift nicht ein, soweit es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang eine vertraglich vereinbarte Anpassungsklausel einen Erhöhungsanspruch gibt (st.Rspr. des Senats, s. etwa BGHZ 75, 279,
282 f unter b sowie Senatsurt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, LM ErbbauVO Nr. 13 Bl. 2 unter 2. = NJW 1982, 2382, 2383 unter 1. 2.) .
2. Die Auslegung aber, die der Tatrichter hinsichtlich der hier entscheidenden Frage des zeitlichen Anknüpfungspunkts für spätere Erhöhungen des Erbbauzinses der Klausel gegeben hat, und zwar unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie unter Orientierung an ihrem Zweck und ihrer Anwendung durch die Parteien in der Vergangenheit, wie dies jeweils von ihm festgestellt worden ist, ist jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Einen Rechtsfehler hat die Revision nicht darzutun vermocht.
a)	Entgegen der Ansicht der Revision zwingt der Wortlaut der Klausel nicht etwa zu einer gegenteiligen Auslegung. Zweifelhaft mag zwar sein, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Bezugnahme in § 10 Abs. 7 Satz 2 des Ursprungsvertrages auf den "Lebenshaltungsindex für den 1.1.1961" sprachlich dahin verstanden werden kann, daß sie nur gelten solle hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Neufestsetzung (Veränderung des Lebenshaltungsindexes um mehr als 6 Punkte) und nicht auch "für die Festsetzung"
(so der Vertragswortlaut) als solche, also auch für den Umfang einer Änderung. Indes kann dieser Punkt auf sich beruhen, da auch im zweiten Fall immer noch die weitere Frage bliebe, ob der "Lebenshaltungsindex für den 1.1.1961" nur Bezugspunkt für die erste Neufestsetzung oder aber auch für alle späteren Neufestsetzungen sein soll. Insoweit
 jedenfalls ist aus dem Wortlaut nichts Bestimmtes zu entnehmen, zu demal in § 10 Abs. 7 überhaupt nicht ausdrücklich gesagt wird, daß die Klausel - wie im übrigen von keiner Seite in Abrede gestellt wird - immer wieder erneut anwendbar sein soll (anders insoweit die in § 10 Abs. 8 getroffene Regelung für den Fall, daß ein amtlicher Lebenshaltungsindex nicht mehr bekanntgegeben wird). Die in § 10 Abs. 7 Satz 2 getroffene Bestimmung läuft bei der Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht etwa leer und verliert ihren Sinn, wie die Revision meint; sie bleibt vielmehr voll einschlägig für den ersten Anwendungsfall.
Schließlich ist nicht ersichtlich, worin die Revision den Anhaltspunkt für ihre Rüge findet, das Berufungsgericht habe - denkgesetzwidrig - den Grund für seine 7 mahme eines mehrdeutigen Vertragswortlauts in der Überlegung gesehen, daß es dann rechnerisch keinen Unterschied machen würde, ob die Neufestsetzung auf der Grundlage eines Vergleichs mit dem Jahr 1961 oder mit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Erhöhung erfolgen würde, wenn bei allen früheren Anpassungen die seit der jeweils vorangegangenen Erhöhung eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in vollem Umfang berücksichtigt worden wäre.
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze mit seiner Überlegung, "daß die Parteien mit dem Erfordernis einer Änderungs-Übereinkunft und dem Verzicht auf eine Änderungs-Automatik die Notwendigkeit eröffnet hätten, bei jeder Neufestsetzung die Vergleichswerte zu berücksichtigen, wie sie bei der letzten Festsetzung vereinbart worden" seien. Die Revision zielt mit dieser Beanstandung auf die Ausführungen auf Seite 23 unter 4. des Berufungsurteils, wonach "das Erfordernis
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einer zwischen den Beteiligten jeweils zu findenden Übereinkunft ... dazu" führt, "daß die für die Neufestsetzung des Erbbauzinses heranzuziehenden Vergleichswerte auf der Grundlage berücksichtigt werden müssen, wie sie bei der letzten Festsetzung als Ergebnis einer vertraglichen Modifikation des Ursprungsvertrages Eingang gefunden haben". Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Schluß, der den Anspruch erhebt, logisch zwingend zu sein; der Tatrichter wollte damit nur die von ihm - unter Orientierung an dem Zweck der Anpassungsklausel und an der eigenen Anpassungspraxis der Parteien in der Vergangenheit - gewonnene Überzeugung zu dem Ausdruck bringen. Daß nach einer Laufzeit des Vertrages von über 20 Jahren, in welcher Zeit auch eine Reihe von Neufestsetzungen vorgenommen worden sind, die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag erstmals bei der jetzt strittigen Neufestsetzung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1961 als Anknüpfungspunkt zurückgreifen wollen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als ein gewichtiges Indiz dafür ansehen, daß dies nicht dem seinerzeit von den Vertragsparteien gewollten Sinn der Klausel entspricht.
c)	Der Revision kann auch nicht eingeräumt werden, die Auslegung des Berufungsgerichts verkenne den nach § 157 BGB ebenfalls beachtlichen Auslegungsmaßstab der Billigkeit. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn bei einer Neufestsetzung (nur) auf die seit der jeweils vorangegangenen Neufestsetzung eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, jedes Zurückbleiben einer früheren Neufestsetzung hinter der vertraglich möglichen Anpassung auch in alle Zukunft zu dem Nachteil der Kläger fortwirkt. Die Klausel stellt aber jedenfalls sicher, daß ein Erbbauzins, der einmal einvernehmlich festgelegt worden ist, an künftig eintretende Veränderungen der
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wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden kann (je nachdem durch Erhöhung oder Ermäßigung). In einer solchen Regelung ist nichts Unbilliges zu sehen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen im Einzelfall von einer vollen Anpassung - worauf die Klausel mangels Anpassungsautomatik ohnehin nicht ausgerichtet ist - abgesehen worden sein mag.
Soweit die Revision bei der Auslegung Konsequenzen berücksichtigt wissen will, die sich möglicherweise aus der Anwendung des § 9 a ErbbauVO ergeben können, steht dem bereits entgegen, daß aus einer im Jahr 1974 eingeführten Gesetzesvorschrift keine Schlüsse darauf gezogen werden können, welchen Sinn eine im Jahr 1961 vereinbarte Klausel nach dem Willen der Vertragsparteien haben sollte.
III.
Nach alledem können die Kläger - die bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts die Berechnung nicht beanstanden - keinen höheren als den bereits zuerkannten Erbbauzins verlangen. Zwangsläufig fehlt es damit
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auch an einer Grundlage für eine weitergehende dingliche Absicherung. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Eckstein	Vogt
 Dr. Thumm
 Räf le
 Lambert-Lang