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BGH · V ZB 267/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 267/56

Von Rechts wegen Pur die Klägerin ist auf dem Grundstück des" Beklagten auf des sen Bewilligung und des s en Antrag vom 3, März 1950 eine sofort nach Kündigung zahlbare Briefgrundschuld von 5 000 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 3. Nach einer von dem Beklagten am 3» Marz 1950 unterschriebenen Erklärung erfolgte die Bestellung der Grundschuld zur Sicherung für alle Forderungen der Klägerin? stellte Hugo Sppppl das Unternehmen auf die Anfertigung von Schneiderbedarfsartikeln um und führte es unter der Firma ’’Gebrüder HpHIHP? eingetragene Grundstück aus der in Abt. ill unter laufender Nr. 10 eingetragenen Grundschuld von 5 000 DM nebst 9 $ Zinsen für die Zeit vom 3° März 1950 gerin durch ungerechtfertigte und betriebe schädigende Maßnahmen hemmend, in die Wirtschafts- und Betriebsführung eingegriffen habe« Die Klägerin habe ferner eine Überweisung der englischen Firma in Hohe von 1 OÖO DM, die nach einer Vereinbarung vom 23» August 1952 zur Beschaffung einer dringend notwendigen Maschine hätte verwendet werden sollen, abredewidrig auf alte Verbindlichkeiten der Firma verrechnet o Durch dieses Verhalten der Klägerin seien schwere wirtschaftliche Hachteile und schließlich der finanzielle Zusammenbruch der Firma SflHB eingetreten 0 Mit der eine etwaige Forderung der/Klägerin übersteigenden Gegenforderung (am 18. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung noch beantragt, festzustellen, daß über die zur Aufrechnung gestellte Teilgegenforderung in Höhe von 5 000 DM hinaus dem Beklagten ein weiterer Teilanspruch von 2 500 DM nicht zusteht. 1.Der Beklagte könnte den für die Klägerin aus der für sie auf dem.Grundstück des Beklagten eingetragenen Grundschuld nach §§ 1147,- 1191? 1192 BGB sich' ergebenden Dul-dungsanspmich nur dann mit Erfolg abwehren, wenn eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten oder dessen Sohn Hugo smU? Den dahingehenden Beweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht erbracht * 2» Das Berufungsgericht geht von der Erklärung des Beklagten vom 3o März 1950 aus» Es rechnet zu den späteren Schulden des Sohnes Hugo SJBBB? auch die Schulden der Firma "Gebrüder SflHMl OHG” , da Hugo S^HIBl für diese Schulden persönlich hafte» Das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 24» Oktober 1953- (nach dem die Bestellung der Grundschuld der dinglichen Sicherstellung einer Bürgschaft und von Sichtwechseln sowie eines dem Sohne Hugo SUB gewährten Darlehens in Hohe von 2 500 DM dienen sollte) hat das Berufungsgericht dabei dahin ausgelegt, daß in ihm die damals (im Zeitpunkt der Bestellung der Grund- Gegenüber dieser Auslegung, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO» Sie meint, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24-o Oktober 1953 die Bürgschaft (richtig Wohls die Grundschuld) auf ganz bestimmte Forderungen bezogen, die alle außerhalb der Ansprüche gegen die Firma SHHB gele~ gen hätten. Da diese Ansprüche aus den Jahren 1951/1952 &tarnte nyHbtabe' das Berufungsgericht, wenn es von künftig*: entstandenen Forderungen spreche, nicht beachtet, daß nach dem Schreiben keine Forderungen mehr entstanden seien. Bas Schreiben.habe deshalb eine Auslegung der Bürgschaft (Grundschuld) durch die Klägerin selbst gegeben. 3= Der Meinung der Revision, die Klägerin habe, wenn man unterstelle, daßdie Erklärung des Beklagten vom 3«März 1950 auch für Verbindlichkeiten der Firma gelte, für die Sicherung durch den Beklagten in Höhe von 5 000 BM eine Gegenleistung nicht erbracht und sie hätte daher, statt 40 000 BM insgesamt 45 000 BM Kredit gewähren müssen, steht schon entgegen, daß die Klägerin den Beklagten aus der Grundschuld wegen ihrer von den Inhabern der Firma SflMHP anerkannten Forderung in Höhe von 77 118,78 BM in Anspruch nimmt. Es genüge deshalb nicht, wenn der Anfechtungsgegner nur persönliche Urteile und Auffassungen ausgesprochen habe cUiorZcugem ^mpund B hätten aber nur, den Brüdern S erkennbar, daß die Voraussetzungen einer Anfechtung gegeben seien. ihre persönliche Auffassung ausgesprochen, wenn sie etwa erklärt hätten, der Vorstand werde nach Erteilung des Anerkenntnisses weiteren Kredit bewilligen» Die Täuschung müsse, um als solehe gelten zu können, auch beabsichtigt gewesen sein» Dies treffe nicht zu, wenn der Täuschende selbst nur aus Irrtum gehandelt habe» Eine;Täuschung hatte also auch dann nicht Vorgelegen, wenn die Zeugen EÜ und POM» etwa selbst davon überzeugt gewesen seien, der Vorstand werde weiteren Kredit bewilligen, wenn das Anerkenntnis gegeben sei» Arglist fordere ferner das Bewußtsein, den anderen zu schädigen» Auch dieses Bewußtsein könne nicht festgestellt werden, da die Zeugen EflHHl und PflHi t^von ausgegangen seien, daß der Klägerin der anerkannte Betrag zugestanden habe» Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Vertreter-der Klägerin die Zusage gemacht hätten, von dem Anerkenntnis erst dann Gebrauch zu machen, wenn sich herausgestellt habe, daß eine Weiterführung des Betriebs unmöglich sei, und zwar in der Absicht, eine solche Zusage nicht zu halten» Im übrigen habe sich, als die Klägerin am 3* Oktober 1952 von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, schon übersehen lassen, daß der Betrieb nicht weiterzuführen gewesen sei» Das Anerkenntnis sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig» Diese Vorschrift setze voraus, daß der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewußt sei» Dies sei aber nicht nachweisbar, da die Vertreter der Klägerin davon ausgegangen seien, daß eine Forderung der Klägerin in der anerkannten Höhe bestehe» Gegenüber diesen Ausführungen erhebt die Revision mehrere Rügen der Verletzung des § 286 ZPO» Sie rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe über den Zweck des Schuldanerkenntnisses vom 24» September 1952 und über die ihm vorausgegangenen Verhandlungen keinen Beweis erhoben- Ben Rügen kann zu dem mindesten insoweit der .Erfolg nicht versagt werden, als das Berufungsgericht auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten nicht oder nicht näher, eingegangen ist, a) es sei in der Verhandlung vom 24- September 1952 von, den Vertretern der Klägerin den Brüdern versichert worden, daß das Sc hui deiner-kenntnis mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur eine Schutzmaßnahme für das Fortbestehen der Firma SflHB sei (Schrift satZ vom 25o April 1956 Bl- 292/295 GA) $ i b) in derselben Verhandlung habe der Zeuge FflHHP1 die schriftliche Erklärung abgegeben, daß das Schuldanerkenntnis nicht verwertet werde,: solange nicht durch Konkurseröffnung oder Zwangsmaßnahmen anderer Gläubiger eine Weiterführung des Betriebs unmöglich gemacht würde, und die Klägerin habe sich durch die Zeugen EflHB und PflHHl ver~ pflichtet, nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses weitere Mittel zur Fortführung des Betriebs der Firma SflH^ zur Verfügung zu stellen (Schrift satz vom 25* April 1956 Bl. 295/294 GA) § die das Berufungsgericht aus dem Vorliegen eines wirksamen Schuldanerkenntnisses gezogen hat» Es braucht deshalb auch nicht auf die Auffassung des Berufungsgerichts? der Kreditvertrag (einschließ lieh des; Sicherungsübereignungsvertrags) vom 2» Juli 1951 sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und es sei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bewiesene So Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten gel tend gemachte Sittenwirdrigkeit des Kreditvertrags aus folgenden Gründen verneint? Es entspreche auch der wirtschaftlichen Vernunft* daß derjenigen der ein neu aufzubauendes oder umzustellendes Unternehmen finanziere* sich nicht nur die Betriebsmittel sichere* sondern wegen der zukünftigen ungewissen Geschäftsführung sich auch innerbetriebliche Weisungsrechte Vorbehalteo Dies müsse in besonderem Maße bei der Hingabe von Mitteln gelten* die aus der öffentlichen Hand stammten oder für die der Staat die Bürgschaft übernommen habe und an deren Sicherung die Öffentlichkeit deshalb interessiert sei. 1.432) o Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung sich zur nögiündung der von dem Beklagten behaupteten Sittenwidrigkeit der Kreditvereinbarung auf vom Beiufungs-gerieht nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen hat. 7o Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob , die auf eine Überschreitung der der Klägerin in dem Kredit-vertrag eingeräumten Rechte gestützten Gegenforderung begründet isto Bas Berufungsgericht hat die Gegenforderung nicht als dargetan erachtet. daß Handlungen vorgenommen habe, durch die der Firma SflHBB'vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden sei. Es möge auch ungewöhnlich sein, daß ohne 7/issen des Sparkassendirektors für die von ihm bei der Firma SflHB durchgeführten Buchführungsarbeiten 5 27;, 50 BM habe aus zahlen lassen. Hugo habe sich aber mit der Auszahlung dieses Betrages einverstanden erklärt uhd die Anweisung an FflHH unterschriebene Eine Forderung der Firma gegen die Klägerin begründe die- Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Anschaffung eines Schleif- und Fräsautomaten schuldhaft verhindert habe. solange der Investitionskredit noch nicht erschöpft gewesen sei, die Maschinen anschaffen können, die sie für notwendig gehalten habe « Es sei deshalb nicht die Schuld der Klägerin, daß die noch benötigte Maschine nicht von dem Investitionskredit angeschafft oder hergesteilt worden seio Hach der Erschöpfung des Investitionskredits sei die Klägerin aber nicht verpflichtet gewesen, weitere Beträge zur Verfügung zu stellen^ Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die von der englischen Firma überwiesenen 1 000 DM von der Klägerin zweckwidrig verwendet worden seien. weil die Firma einen Auftrag übernommen habe;, der sich mit einem Kredit von 40 000.DM nicht habe ausführen lassen» FM durch den Zeugen habe keine Schadensersatzf orderung gegen die Klägerin begründet und es sei nicht bewiesen? daß die Klägerin die ihr von der englischen Firma überwiesenen 1 000 DM abredewidrig verwendet habe (V 3 a bb und c dd der Revisionsbegriindung)? als die Revision in den von ihr aufgeführten Einzelheiten des Beweisergebnisses Anhaltspunkte für die von dem Beklagten behauptete sittenwidrige Schädigung der Firma durch die Klägerin sieht :(V 3 a aa? Soweit allerdings die Revision rügt, das Berufungsgericht habe weitere Behauptungen des Beklagten über die von ihm geltend gemachte Gegenforderung nicht berücksichtigt, kann ihr zu dem mindesten hinsichtlich des folgenden unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten der Erfolg nicht versagt wardens Dasselbe gilt insoweit7 als die Klägerin in der Revl sionserwiderung sich darauf berufen hat7 sie sei für das Verhalten des Zeugen nicht verantwortlich; weil er nicht ihr Erfüllungsgehilfe ? 8* Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kann das angefochtene Urteil auch nicht teilweise mit der Begründung aufrecht'erhalten werden* es stehe der Klägerin auf jeden Fall eine durch die Grundschuld gesicherte Forderung gegen Hugo SflHIB in Höhe von 2 500 DM nebst 6 1/2# Zinsen zu* daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12» Dezember 1953 (Bl» 7 Ga) für seine Behauptung des Erlöschens der Darlehensschuld Beweis angetreten hat? das Berufungsgericht aber; hierauf sowie auf den weiteren Vortrag der Parteien in den beiden Schriftsätzen nicht eingegangen ist und insoweit keine Feststellungen getroffen hat* Der Senat vermag deshalb nicht zu entscheiden* ob der Grundschuld auf jeden Fall noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2 500 DM nebst; Zinsen zu Grunde liegt*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 138 BGB
GrundschuldFirmaHugoBerufungsgerichtKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

23E6
V ZB 267/56
Verkündet am 14 - Mai 19 58 Symalla;, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Laboranten Gerhard i S traße
 in Bl
 Beklagten9 Berufungsklägers und Bevisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 Prof o Br,
 gegen
die	SflflHBlSflH? vertreten durch
 ihren Vorstand’,~
Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte 9
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Schuster,
 Br, Rother Br. Preitag und Br. Mattem
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 10. Juli 1956 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht suiiickverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Pur die Klägerin ist auf dem Grundstück des" Beklagten auf des sen Bewilligung und des s en Antrag vom 3, März 1950 eine sofort nach Kündigung zahlbare Briefgrundschuld von 5 000 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 3. März 1950 eingetragen. Nach einer von dem Beklagten am 3» Marz 1950 unterschriebenen Erklärung erfolgte die Bestellung der Grundschuld zur Sicherung für alle Forderungen der Klägerin? welche ihr der Beklagte oder sein Sohn Hugo SflPHfe ’’aus Darlehen? Wechseln, Verkehr in laufender Rechnung, Zinsen? Kosten oder sonstwie schulde oder schulden werde".
Die Klägerin hat. die Grundschuld mit Schreiben vom 16.. Oktober 1953 gekündigt.
Hugo SflBHPunterhielt zur Zeit der Grundschuldbestellung bei der Klägerin ein Darlehenskonto. Er betrieb vom Jahre 1946 bis zur Währungsreform zusammen mit seinem Bruder Rudolf SpHHfe unter der nicht eingetragenen Firma ’’Gebrüder	eine	Zementwarenfabrikation.	Nachdem
 diese nach der Währungsreform zu dem Stillstand gekommen und Rudolf SflldPnus dem Betrieb ausgeschieden war? stellte Hugo Sppppl das Unternehmen auf die Anfertigung von Schneiderbedarfsartikeln um und führte es unter der Firma ’’Gebrüder HpHIHP? Inhaber Hugo SflHP" weiter. Diese Firma erhielt am 16. März 1951 von der englischen Firma RPIHi?	:
& Co. in London einen festen Auftrag zur Lieferung von 12 ÖOQ Dutzend Klappmaßstäben. Rudolf	trat	jetzt
 wieder in das unter der Firma ’’Gebrüder SflHBP OJfG” in das Handelsregister eingetragene Unternehmen ein.
Auf Grund des Auftrags der englischen Firma erhielt die Firma SflHHpvon der Klägerin einen Kredit in Höhe
 von 40 000 DM, der vom Lande Nordrhein-Westfalen zu 60 $ verbürgt wurde.- Nach dem Kreditvertrag vom 2. Juli 1951 waren hiervon 15 000 DM als Investitionskredit und 25 000 DM als Betriebsmittelkredit zu verwenden,. Zur Sicherung des Kredits wurden der Klägerin durch Sicherungs übereignungsvertrag vom 2. Juli 1951 sowohl alle der Firma SHBIB gehörenden und noch zu erwerbenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände als auch die mit dem Kredit zu erwerbenden Rohstoffe übereignet« Auch die aus den Verkäufen der Firma entstehenden Forderungen wurden an die Klägerin abgetreten« Weiter wurde vereinbart, daß'für die in dem Betrieb der Firma angefertigten Waren die Klägerin als Herstellerin im Sinne des § 950 BOB anzusehen und daher in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung deren Eigentümerin sein sollte.
Nach.Einräumung des Kredits stellte die Firma ihren Betrieb auf die Anfertigung der Klappmaßstäbe um. Sie konnte im November 1951 die serienmäßige Produktion auf- . nehmen und im Dezember 1951 die erste größere Lieferung nach London senden. Da die Londoner Firma, die der einzige Kunde der Firma	war,	auf	Steigerung der Produktion
 drängte, erbat die Firma	von der Klägerin zur Be-
schaffung zusätzlicher Maschinen weiteren Kredit. Die Klägerin lehnte mit der Begründung ab, daß der Investitionskredit verbraucht sei«
In notarieller Urkunde vom 24° September 1952.erkannten die Inhaber der Firma	an,	der Klägerin 77 118,78 DM
zu schulden und unterwarfen sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Grunct-schuld in Anspruch.
Sie hat beantragt?
den Beklagten zu verurteilen? die Zwangsvollstreckung in das auf seinen Namen im Grundbuch
 bis zu dem 30. Juni 1953 zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt? . idie Klage abzuweisen.
Br macht geltends Seine Erklärung vom 3= März 1950 um-
Das Anerkenntnis vom 24° September 1952 sei von den Inha-bern der Firma	mit	Schreiben vom 11. Juni 1953 we-
gen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung an-gefochten worden und deshalb unwirksam» Eine Forderung der Klägerin bestehe nicht? da der Kreditvertrag vom 2. Juli 1951 in Verbindung mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom selben Tag der Firma	jsde	wirtschaftliche	Frei-
heit geraubt habe und daher wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Da eine Bereicherung nicht vorliege? sei auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben. Der Firma	stehe	außerdem	gegen	die Klägerin ein
 Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Dieser Anspruch ergebe sich daraus? daß die Klägerin unter Überschreitung .der ihr vertraglich zustehenden Rechte einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung der Firma S genommen?
von	Bd.^fcBl.^B9	eingetragene
 Grundstück aus der in Abt. ill unter laufender Nr. 10 eingetragenen Grundschuld von 5 000 DM nebst 9 $ Zinsen für die Zeit vom 3° März 1950
fasse nicht die Schulden der Firma "Gebrüder $
insbesondere der mit der Überwachung der Geschäftsführung der Firma beauftragte Angestellte	der Kla-.
gerin durch ungerechtfertigte und betriebe schädigende Maßnahmen hemmend, in die Wirtschafts- und Betriebsführung eingegriffen habe« Die Klägerin habe ferner eine Überweisung der englischen Firma in Hohe von 1 OÖO DM, die nach einer Vereinbarung vom 23» August 1952 zur Beschaffung einer dringend notwendigen Maschine hätte verwendet werden sollen, abredewidrig auf alte Verbindlichkeiten der Firma verrechnet o Durch dieses Verhalten der Klägerin seien schwere wirtschaftliche Hachteile und schließlich der finanzielle Zusammenbruch der Firma SflHB eingetreten 0 Mit der eine etwaige Forderung der/Klägerin übersteigenden Gegenforderung (am 18. Dezember 1*953 von Hugo sflB an den Beklagten abgetreten) sei aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung noch beantragt,
 festzustellen, daß über die zur Aufrechnung gestellte Teilgegenforderung in Höhe von 5 000 DM hinaus dem Beklagten ein weiterer Teilanspruch von 2 500 DM nicht zusteht.
Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen JflBU (Direktor der englischen Firma), Hugo und Rudolf
 Margret SBHB (Tochter des Beklagten), Dr.JüJ( (Vorsitzender des Vorstands der Klägerin),	(jetzi-
 ger Direktor der Klägerin), EfHBfe (damaliger Direktor der Klägerin) und	Berufung	des	Beklagten	zu-
rüekgewieseh und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag werter»
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision»
£jund e JL
1. Der Beklagte könnte den für die Klägerin aus der für sie auf dem.Grundstück des Beklagten eingetragenen Grundschuld nach §§ 1147,- 1191? 1192 BGB sich' ergebenden Dul-dungsanspmich nur dann mit Erfolg abwehren, wenn eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten oder dessen Sohn Hugo smU? zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt wurde» nicht mehr bestehen würde und damit der Rechtsgrund für die von dem Beklagten bestellte Grundschuld weggefallen wäre o
Den dahingehenden Beweis hat der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht erbracht *
2» Das Berufungsgericht geht von der Erklärung des Beklagten vom 3o März 1950 aus» Es rechnet zu den späteren Schulden des Sohnes Hugo SJBBB? zu deren Sicherung der Beklagte die Grundschuld bestellt hat? auch die Schulden der Firma "Gebrüder SflHMl OHG” , da Hugo S^HIBl für diese Schulden persönlich hafte» Das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 24» Oktober 1953- (nach dem die Bestellung der Grundschuld der dinglichen Sicherstellung einer Bürgschaft und von Sichtwechseln sowie eines dem Sohne Hugo SUB gewährten Darlehens in Hohe von 2 500 DM dienen sollte) hat das Berufungsgericht dabei dahin ausgelegt, daß in ihm die damals (im Zeitpunkt der Bestellung der Grund-
schuld) bestehenden Schulden aufgeführt worden seien und aus ihm nicht hervorgehe, daß die Haftung sich nicht auch auf künftige Schulden erstrecken sollte.
Gegenüber dieser Auslegung, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO» Sie meint, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24-o Oktober 1953 die Bürgschaft (richtig Wohls die Grundschuld) auf ganz bestimmte Forderungen bezogen, die alle außerhalb der Ansprüche gegen die Firma SHHB gele~ gen hätten. Da diese Ansprüche aus den Jahren 1951/1952 &tarnte nyHbtabe' das Berufungsgericht, wenn es von künftig*: entstandenen Forderungen spreche, nicht beachtet, daß nach dem Schreiben keine Forderungen mehr entstanden seien. Bas Schreiben.habe deshalb eine Auslegung der Bürgschaft (Grundschuld) durch die Klägerin selbst gegeben.
Mit dieser Begründung versucht die Revision jedoch in Wirklichkeit, an die Stelle der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts eine eigene Auslegung zu setzen.
Dies ist im Rahmen des § 286 ZPO nicht zulässig.
3= Der Meinung der Revision, die Klägerin habe, wenn man unterstelle, daßdie Erklärung des Beklagten vom 3«März 1950 auch für Verbindlichkeiten der Firma	gelte,
 für die Sicherung durch den Beklagten in Höhe von 5 000 BM eine Gegenleistung nicht erbracht und sie hätte daher, statt 40 000 BM insgesamt 45 000 BM Kredit gewähren müssen, steht schon entgegen, daß die Klägerin den Beklagten aus der Grundschuld wegen ihrer von den Inhabern der Firma SflMHP anerkannten Forderung in Höhe von 77 118,78 BM in Anspruch nimmt. Im übrigen war die Klägerin nach der Erklärung vom 5. März 1950 auch nicht verpflichtet, einen Gegenwert zu erbringen.
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4. Zur Anfechtung des Schuldanerkenntnisses der Brüder Hugo und Rudolf S vom	24. September 1952
führt das Berufungsgericht aus?
Der Beklagte, den die Beweislast für den gesamten Tatbestand fder Anfechtung treffe, habe nicht dargetanj
 und
b) die Klägerin habe erklärt, eine Verwertung des Anerkenntnisses werde, nicht erfolgen, solange nicht durch Konkurseröffnung oder Vollstreckung^-. maBnahmen die Weiterführung des Betriebs unmöglich gemacht werde, entgegen dieser Aussage das Anerkenntnis aber bereits am 5» Oktober 1952 verwertet,
 sei nicht geeignet, eine Anfechtung zu stützen»1 Eine widerrechtliche Drohung liege nicht vor» Die Erklärung, die Klägerin werde keinen weiteren Kredit geben, wenn das Anerkenntnis nicht unterschrieben werde, sei nicht widerrechtlich, da die Klägerin zur Hergabe eines weiteren Kredits nicht verpflichtet gewesen.sei. Auch eine arglistige Täuschung könne nicht festgestellt werden. Die Täuschung müsse regelmäßig auf Tatsachen gerichtet sein. Es genüge deshalb nicht, wenn der Anfechtungsgegner nur persönliche Urteile und Auffassungen ausgesprochen habe cUiorZcugem ^mpund B hätten	aber	nur,	den	Brüdern	S erkennbar,
 daß die Voraussetzungen einer Anfechtung gegeben seien. Sein Vorbringen,
 weiter benötigten Gelder freigeben wer-
ihre persönliche Auffassung ausgesprochen, wenn sie etwa erklärt hätten, der Vorstand werde nach Erteilung des Anerkenntnisses weiteren Kredit bewilligen» Die Täuschung müsse, um als solehe gelten zu können, auch beabsichtigt gewesen sein» Dies treffe nicht zu, wenn der Täuschende selbst nur aus Irrtum gehandelt habe» Eine;Täuschung hatte also auch dann nicht Vorgelegen, wenn die Zeugen EÜ und POM» etwa selbst davon überzeugt gewesen seien, der Vorstand werde weiteren Kredit bewilligen, wenn das Anerkenntnis gegeben sei» Arglist fordere ferner das Bewußtsein, den anderen zu schädigen» Auch dieses Bewußtsein könne nicht festgestellt werden, da die Zeugen EflHHl und PflHi t^von ausgegangen seien, daß der Klägerin der anerkannte Betrag zugestanden habe» Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Vertreter-der Klägerin die Zusage gemacht hätten, von dem Anerkenntnis erst dann Gebrauch zu machen, wenn sich herausgestellt habe, daß eine Weiterführung des Betriebs unmöglich sei, und zwar in der Absicht, eine solche Zusage nicht zu halten» Im übrigen habe sich, als die Klägerin am 3* Oktober 1952 von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, schon übersehen lassen, daß der Betrieb nicht weiterzuführen gewesen sei» Das Anerkenntnis sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig» Diese Vorschrift setze voraus, daß der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewußt sei» Dies sei aber nicht nachweisbar, da die Vertreter der Klägerin davon ausgegangen seien, daß eine Forderung der Klägerin in der anerkannten Höhe bestehe»
Gegenüber diesen Ausführungen erhebt die Revision mehrere Rügen der Verletzung des § 286 ZPO» Sie rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe über den Zweck des
 Schuldanerkenntnisses vom 24» September 1952 und über die ihm vorausgegangenen Verhandlungen keinen Beweis erhoben-
Ben Rügen kann zu dem mindesten insoweit der .Erfolg nicht versagt werden, als das Berufungsgericht auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten nicht oder nicht näher, eingegangen ist,
a)	es sei in der Verhandlung vom 24- September 1952 von, den Vertretern der Klägerin den Brüdern
 versichert worden, daß das Sc hui deiner-kenntnis mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur eine Schutzmaßnahme für das Fortbestehen der Firma SflHB sei (Schrift satZ vom 25o April 1956 Bl- 292/295 GA) $ i
b)	in derselben Verhandlung habe der Zeuge FflHHP1 die schriftliche Erklärung abgegeben, daß das Schuldanerkenntnis nicht verwertet werde,: solange nicht durch Konkurseröffnung oder Zwangsmaßnahmen anderer Gläubiger eine Weiterführung des Betriebs unmöglich gemacht würde, und die Klägerin habe sich durch die Zeugen EflHB und PflHHl ver~ pflichtet, nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses weitere Mittel zur Fortführung des Betriebs der Firma SflH^ zur Verfügung zu stellen (Schrift satz vom 25* April 1956 Bl. 295/294 GA) §
0) demgegenüber habe sich der Zeuge	schon	am
29- August 1952 zur Firma	einer	Kon-
kurrenzfirma der Firma SHH? begeben und mit dieser Verhandlungen über den Verkauf des Maschinen parks geführt (Schriftsatz vom 190 Bezember 1955 Bl- 27/28 GA).
Es ist der Revision darin beizutreten, daß das Berufungsgericht ohne Erhebung dieser Beweise auch nicht zu dem Ergebnis kommen konnte? die Zeugen	und
 hätten nur ihre persönliche Auffassung ausgesprochen und es sei nicht festzustellen? daß die Vertreter der Klägerin den Brüdern	die	Zusage	gemacht
 hätten? von dem Anerkenntnis nur unter bestimmten Voraussetzungen G-ebrauch zu machen.
5, Mit Rücksicht auf den Erfolg der vorstehend behandelten Rügen ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen? daß das Schuldanerkenntnis unwirksam ist» Es entfallen damit die rechtlichen Folgerungen? die das Berufungsgericht aus dem Vorliegen eines wirksamen Schuldanerkenntnisses gezogen hat» Es braucht deshalb auch nicht auf die Auffassung des Berufungsgerichts? die Brüder SflHHFhätten mit; der Abgabe des Schuldanerkenntnisses auf die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen verzichtet? und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision eingegangen zu werden»
Trotz der zu unterstellenden Unwirksamkeit des Schuld anerkenntnisses könnte das angefochtene Urteil aber dann Bestand haben? wenn die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum enthält? der Kreditvertrag (einschließ lieh des; Sicherungsübereignungsvertrags) vom 2» Juli 1951 sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam und es sei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bewiesene
 So Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten gel tend gemachte Sittenwirdrigkeit des Kreditvertrags aus folgenden Gründen verneint?
In den Fällen, in denen ein Geschäft erst aufgebaut oder auf eine neue Produktion erst umgestellt werde* stelle die Übereignung des gesamten mit dem Kredit erst beschafften Betriebsvermögens keine unangemessene Sicherung oder Knebelung dar. Es entspreche auch der wirtschaftlichen Vernunft* daß derjenigen der ein neu aufzubauendes oder umzustellendes Unternehmen finanziere* sich nicht nur die Betriebsmittel sichere* sondern wegen der zukünftigen ungewissen Geschäftsführung sich auch innerbetriebliche Weisungsrechte Vorbehalteo Dies müsse in besonderem Maße bei der Hingabe von Mitteln gelten* die aus der öffentlichen Hand stammten oder für die der Staat die Bürgschaft übernommen habe und an deren Sicherung die Öffentlichkeit deshalb interessiert sei. Es seien deshalb auch so weitgehende Sicherungen* wie sie hier vereinbart worden seien* zulässig.
Für die Beurteilung der Präge*,ob eine Kreditvereinbarung sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist* lassen sich worauf die Revision selbst zutreffend hinweist* keine allgemeinen Regeln aufstellen,, Die Frage kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände* die zu seinem Abschluß geführt haben* der Absicht und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben* und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse* unter denen der Vertrag geschlossen wurde* entschieden werden (LM Nr. 4 zu § 138 - Bb - BGB)o Das Berufungsgericht hat hier die weitgehenden Sicherungen* die sich die Klägerin hat: einräumen lassen* insbesondere dadurch als gerechtfertigt und damit nicht als sittenwidrig erklärt* däß der Kredit zur Umstellung auf eine neue Produktion gegeben wurde und der Staat für den Kredit teilweise die Bürgschaft übernommen hat. Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. hierzu LG Flensburg NJW 1953,.
13
1.432) o Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung sich zur nögiündung der von dem Beklagten behaupteten Sittenwidrigkeit der Kreditvereinbarung auf vom Beiufungs-gerieht nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen hat. handelte es sich um neues und deshalb in der RevisionsInstanz nicht beachtliches Vorbringen=
7o Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob , die auf eine Überschreitung der der Klägerin in dem Kredit-vertrag eingeräumten Rechte gestützten Gegenforderung begründet isto Bas Berufungsgericht hat die Gegenforderung nicht als dargetan erachtet. Es führt insoweit ausf
 Ber Zeuge BflHHP■ wöge sich bei der Überwachung der Birma	ungewandt benommen haben. Bas Ergebnis der
 Beweisaufnahme lasse aber nicht die Feststellung zu? daß Handlungen vorgenommen habe, durch die der Firma SflHBB'vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden sei.
Es möge auch ungewöhnlich sein, daß ohne 7/issen des Sparkassendirektors für die von ihm bei der Firma SflHB durchgeführten Buchführungsarbeiten 5 27;, 50 BM habe aus zahlen lassen. Hugo	habe	sich
 aber mit der Auszahlung dieses Betrages einverstanden erklärt uhd die Anweisung an FflHH unterschriebene Eine Forderung der Firma	gegen	die	Klägerin begründe die-
ser Vorfall nicht.
Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Anschaffung eines Schleif- und Fräsautomaten schuldhaft verhindert habe. Rach der Aussage des Zeugen wHHl, deren Glaubwürdigkeit durch die Angaben der Brüder

- H-
nicht erschüttert werde,
 hätte die Firma S

solange der Investitionskredit noch nicht erschöpft gewesen sei, die Maschinen anschaffen können, die sie für
 notwendig gehalten habe « Es sei deshalb nicht die Schuld der Klägerin, daß die noch benötigte Maschine nicht von dem Investitionskredit angeschafft oder hergesteilt worden seio Hach der Erschöpfung des Investitionskredits sei die Klägerin aber nicht verpflichtet gewesen, weitere Beträge zur Verfügung zu stellen^
Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die von der englischen Firma überwiesenen 1 000 DM von der Klägerin zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beweisaufnahme habe eine völlige Klärung der Vorgänge am 23= August 1952 nicht erbracht. Die Aussagen des Zeugen	und
 der Brüder SiHHB einerseits und die Aussagen der Zeugen und £4BHHI andererseits deckten sich nicht * Jede Unklarheit gehe aber zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten«
Im übrigen könne aber auch nicht festgestellt werden, daß am 23. August 1952 durch Bewahrung eines Kredits von 1 000 DM der Zusammenbruch der Firma	noch hätte
 abgewendet werden können. Die Firma sei überschuldet gewesen. Allein die Forderung der Klägerin habe 77 J18 DM überstiegen. Dazu seien noch andere Gläubiger getreten, insbesondere die Firma NedBP in	(Rohstoffliefer ant in der Firma	•	Bis	die	Maschine betriebsfer-
tig gewesen sei, hätte weitere kostbare Zeit vergehen müssen. In der Zwischenzeit wären jedoch die Betriebsunkosten weiter gelaufen. Außerdem sei es sehr unwahrscheinlich, daß die Gläubiger in der Zwischenzeit stillgehalten hätten. Schon am 11. September 1952 habe nämlich die Firma Ne(HBBI
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den Konkursantrag gestellt und am 18» September 1952 das Amtsgericht Beckum ein Teräußerungsverbot erlassen» Schon damit sei das Schicksal der Birma	besie-
gelt gewesen. Die Sachlage spreche dafür» daß die Firma sJBBjP nicht deshalb zusammengebrochen sei? weil die Klägerin ein Verschulden treffe, sondern deshalb? weil
 die Firma einen Auftrag übernommen habe;, der sich mit einem Kredit von 40 000.DM nicht habe ausführen lassen»
Fiese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision in verschiedener Richtung angegriffene
 Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Be-rufungsgerients wendet, die Annahme der 527?50 FM durch den Zeugen	habe	keine	Schadensersatzf orderung
 gegen die Klägerin begründet und es sei nicht bewiesen? daß die Klägerin die ihr von der englischen Firma überwiesenen 1 000 DM abredewidrig verwendet habe (V 3 a bb und
 c dd der Revisionsbegriindung)? greift sie in unzulässiger
 Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an» Ein Rechtsirrtum ist Jnicnt zu jrkonndo". 1	.
Dasselbe gilt insoweit? als die Revision in den von ihr aufgeführten Einzelheiten des Beweisergebnisses Anhaltspunkte für die von dem Beklagten behauptete sittenwidrige Schädigung der Firma	durch	die Klägerin
 sieht :(V 3 a aa? hh? kk? b aa? bb? cc? dd? ee? ff? gg? hh und c aa? cc der Revisionsbegründung)* Das Berufungsgericht ist allerdings huf drse Einzelheiten nicht ausdrücklich ein-gegangen» Seine Auffassung? das Bestehen der von dem Beklagten behaupteten Gegenforderung sei nicht dargetan? beruht jedoch? wie in den Urteilsgründen auch hervorgehoben

ist (So 9) ? unmittelbar auf der von ihm -(im-,Rahmen des Beweisbeschlusses vom 18.. Februar 1955 Bl. 184 GA) durch-geführten umfangreichen Beweisaufnahmen., Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beurteilung des Beweisergebnisses nicht sachentsprechend war, brauchte das Berufungsgericht daher auf jede Einzelheit des Beweisergebnisses nicht einzugehen (BGHZ 3? 162, 175)»
Soweit allerdings die Revision rügt, das Berufungsgericht habe weitere Behauptungen des Beklagten über die von ihm geltend gemachte Gegenforderung nicht berücksichtigt, kann ihr zu dem mindesten hinsichtlich des folgenden unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten der Erfolg nicht versagt wardens
a)	.Der Zeuge PflHHB habe ohne Wissen und Willen der Inhaber der Firma SMHM Beziehungen:; zu Konkurrenzfirmen aufgenommen, ihnen Einblick in die
, Eirmenverhältnisse und die technische Einrichtung gegeben und ihnen die Maschineneinrichtung der Firma	sum	Kauf	angeboten	(Schriftsatz	vom
 19- Dezember 1953 Bl» 27'28 GA)s
b)	der Zeuge PflMH^habe die Bilanzen der Firma
 zu deren Nachteil falsch angefertigt (Schriftsatz vom 23, April 1956 Bl» 302 GA) 5
c)	der Zeuge PflHMMfe habe durch unrichtige und kreditschädigende Mitteilungen den Konkursan-trag der Firmaprovoziert (Schriftsatz vom 23» April 1956 Bl, 303 GA)5
d)	der Zeuge	habe	die	Beträge für Kurzar-
beit mit der Begründung sperren lassen, daß der
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Konkurs unmittelbar bevorstehe (Schriftsatz vom 19o Dezember 1953 Bl, 27 GA)/
e)	der Zeuge P(HH^fc habe den Brüdern SHUB er*-klärt? es sei an der Zeit, eine "gesunde Pleite zu machen"; er hätte 10 000 DM zur Verfügung* mit denen er sich gerne an einem neuen Unternehmen beteiligen würde (Schriftsatz vom 23, April 1956 Bl a 299 ? 300 GA)..
Soweit in der Revisionserwiderung zu a und b die Meinung vertreten wirdy die Aufnahme von Beziehungen zu Kaufinteressenten sei Liquidationshandlung gewesen und der Zeuge habe die Bilanzen der Birma	nach	Liquida-
tionsgrundsätzen angefertigt, wird üb ersehen,;, daß Feststellungen des Berufungsgerichts hierüber fehlen und der Senat deshalb nicht entscheiden kann* ob diese Meinung zutrifft *
Dasselbe gilt insoweit7 als die Klägerin in der Revl sionserwiderung sich darauf berufen hat7 sie sei für das Verhalten des Zeugen	nicht	verantwortlich; weil
 er nicht ihr Erfüllungsgehilfe ? wie der Beklagte behauptet; sondern Treuhänder gewesen sei.
8* Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kann das angefochtene Urteil auch nicht teilweise mit der Begründung aufrecht'erhalten werden* es stehe der Klägerin auf jeden Fall eine durch die Grundschuld gesicherte Forderung gegen Hugo SflHIB in Höhe von 2 500 DM nebst 6 1/2# Zinsen zu*
In der Revisionserwiderung wird insoweit geltend gemacht $ Die Grundschuld habe im Zeitpunkt ihrer Bestellung
£ yrr r*	■
u«a. der Sicherung eines von der Klägerin an Hugo 3f^|| persönlich gegebenen Darlehens in Höhe von 2 500 DM nebst Zinsen gedient» Oegenaber dieser Darlehensforderung könne
 henöen Schadensersatzforderung aufgerechnet werden» Der Beklagte habe zwar in seinem Schriftsatz vom 13» Dezember
 Nachdem die Klägerin dies aber mit Schriftsatz vom 7- Dezember 1953 (richtig? 7° Januar 1954? Bl» 42 ff GA) bestritten habe? sei der Beklagte mit seiner Behauptung der Rückzahlung des Darlehens beweisfällig geblieben» Der Beklagte könne deshalb schon aus diesem G-runde die Grund-schuld nicht kondizieren»
Hierbei wird jedoch übersehen? daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12» Dezember 1953 (Bl» 7 Ga) für seine Behauptung des Erlöschens der Darlehensschuld Beweis angetreten hat? das Berufungsgericht aber; hierauf sowie auf den weiteren Vortrag der Parteien in den beiden Schriftsätzen nicht eingegangen ist und insoweit keine Feststellungen getroffen hat* Der Senat vermag deshalb nicht zu entscheiden* ob der Grundschuld auf jeden Fall noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2 500 DM nebst; Zinsen zu Grunde liegt*
nicht mit einer der Firma Gebrüder S
OHG etwa zusie
1953 (richtig? 12» Dezember 1953? Bl» 6 ff GA) vorgetragen? daß die Dari ehe ns schuld von Hugo	getilgt	worden	sei
9„ Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei du n^ an d as Be rufungsg e r i c ht surückzuv e rwe is e n *
■qt- Tasche	Schuster	Rothe
 Br, Freitag	Br,	Mattem