Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr* Rothe, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandeagerichto Nürnberg vom 27* September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen• lebenslänglichen Rente von monatlich 700 DM, die sich im Palle des Todes eines der beiden Verkäufer auf monatlich 500 DM ermäßigen sollted Die Parteien strei ten darum, ob der Apotheker Max am Tage des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen und der Vertrag deshalb wirksam ist* November 1952 eine Pflegschaft gemäß § 1910 Abs* 2 BGB angeordnet* Mit privatschriftlichem Vertrag vom 50* Movember 1952, der auch von dem Pfleger unterschrieben ist, hat Max KflIP seine Apotheke auf die Dauer von 10 Jahren an die Beklagte verpachtet. Am 14 o August 1953 haben die Eheleute und die Beklagte vor dem Notar WcflP einen "Kaufverpflich-tungsvertrag11 geschlossen, in dem sich die Eheleute Kappes zugleich für ihre Rechtsnachfolger verpflichtet haben, der Beklagten das Apothekengrundstück käuflich zu Eigentum zu überlassen« über den Kaufpreis wurde folgendes vereinbart; Am 21» Juli 1954 sind bei den Eheleuten in der WümBH9 Klinik der Kläger zu 1 mit dem Notar PfflHP in AflHB und später der Notar Br» La|HK in Wü^H^p erschienen« Bieser hat die Unterschrift der Eheleute unter einer Urkunde beglaubigt, durch welche die Iheleute für den Klüger zu*1 ein dinglicheD Vor- bei dessen Beurkundung die Eheleute Ki|0|B den Antrag auf Eintragung des Vorkaufsrechts für den Kläger zu 1 zurückgenommen haben, wurde noch am selben Tag von dem Oberbürgermeister der Stadt persönlich nach dem Kontrollratsgesetz Nr« 45 und weiteren Vorschriften genehmigt» Der Vollzug im Grundbuch ist am 7» August 1954 erfolgt» aus der Am 10o September 1954 haben der Ehemann und die Beklagte vor dem Steuerinspektor vom Finanz- Mit der Behauptung, der Ehemann K^^P sei am 3o August 1954 geschäftsunfähig gewesen, haben die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags beantragt » Dr. SchBIB zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Max am 3o August 1954 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen ist, trifft dies nach Prof, Pr, M±BI|^B zwar für den 14- Juli 1954 (Tag der Untersuchung durch Prof, Pr, SchBMB)? Einmal sei die Beweiskraft der Ausführungen des Prof, Pr, Sck^BB deshalb ungleich höher einzuschätzen als die des Prof, Pr, MiiBI^ weil Pr, SchBBB den Patienten nicht nur gesehen, sondern auf seine Geschäftsfähigkeit untersucht habe, während Pr, MifBB auf abstrakte Erwägungen angewiesen gewesen sei. Man dürfe vor allem, wenn man die Frage nach der Paucrhaftigkeit des Zustandes von Max KB1B ara 3* August 1954 stelle, nicht außer acht lassen, daß hier wertvolle Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum vor dom Stichtag und über die Zeit nach diesem Tag vorlägen• Wenn ein Kranker im Zeitraum von fast 2 Jahren vor dem maßgeblichen Tag auf Grund eines dauernden, sich laufend verschlech- Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß nicht nur nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB die von Max am 3» August 1954 abgegebenen Willenserklärungen, sondern auch, wie sich aus den §§ 1442 ff BGB a.P* und aus § 139 BGB ergebe und was von der Beklagten nicht ange-zwcifelt werde, der ganze Vertrag nichtig sei« Hierbei übersieht die Revision, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, daß das Berufungsgericht die Nichtigkeit des ganzen Vertrags, also auch der von der Ehefrau abgegebenen Willenser- § 139 BGB gilt auch dann, wenn am Vertragsabschluß auf der einen oder anderen Seite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist und die Nichtigkeit nur gegenüber einem von den mehreren Beteiligten vorliegt (BGB RGRK 11. Damit ist schon aus diesem Grunde die weitere Meinung der Revision gegenstandslos, es sei eine nicht formbedürftige Zustimmung des noch vor seinem Tode wieder geschäftsfähig gewordenen Ehemannes anzunehmen. ihrem Erfolg auf den Vertrag vom 14« August 1953 und die in ihm enthaltene, von dem Vertrag vom 3. August 1954 könnte mithin nur dann nichtig sein, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes sich auch auf diese Konkretisierung erstreckt hätte; insoweit habe aber die Einsichtsfähigkeit des Ehemannes aus gereicht, wie sich daraus ergebe, daß esN unter seiner Mitwirkung zur Vereinbarung der monatlichen Rente von 700 DM gekommen sei (Zeuge WcflX) und er später Verhandlungen betreffend Übernahme der Dastenausgleichsabgabe geführt habe (Zeuge Damit wendet sich die Revision in unzulässiger V/eiae gegen die tatrichterliche Würdigung dos Berufungsgerichts, dessen Feststellungen eine Geschäftsfähigkeit des Ehemannes K^IX in dem von der Revision dargelegten Umfang ausschließen. Eine solche eingeschränkte (partielle) Geschäftsfähigkeit ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, mit denen dieses zu der Aussage des Zeugen Dr. Boxstellung genommen hat, der Ehemann KflXX sei auch im August 1954 in der Lage gewesen, zu entscheiden, ob der Kläger zu 1 oder die Beklagte seine Apotheke kaufen sollte. Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 1. Der vorliegende Hall liegt schon insoweit anders, als der Vertrag vom 3« August 1954 nicht so abgeschlossen wurde, wie er in dem Vertrag vom 14» August 1955 vorgesehen war, sondern in ihm ein wesentlicher Funkt, nämlich die Gegenleistung der Beklagten, durch den Übergang von dem den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Kaufpreis auf die Zahlung einer lebenslänglichen Rente eine völlige Umgestaltung erfahren hat. Entgegen der Meinung der Revision ist es deshalb ohne rechtliche Bedeut tung, wenn der Entschluß, an die Beklagte zu verkaufen, in einem Zeitpunkt gefaßt sein sollte, in dem der Ehemann noch geschäftsfähig war. d) Die Revision stellt sodann darauf ab, der ersichtliche Wille der Eheleute sei dahin gegangen, der Beklagten (ihrer ”Elsbethu) das Apothekenanwesen entgegen den Bemühungen des Klägers zu 1 zu sichern und hierzu alles in ihrer Macht Stehende zu tun, insbesondere alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Bas Berufungsgericht hätte daher von seinem Standpunkt aus prüfen und auch bejahen müssen, daß die Ehefrau KjflHP den Vertrag vom 3. dessen Anteil in Betracht gestanden habe, abgeschlossen hätte, sofern sic damit gerechnet hätte, daß die Gültigkeit dos Vertrags wegen etwaiger Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes Bedenken begegnen könnte; eine entsprechende Auslegung und Umdeutung des Vertrags vom 3, August 1954 sei vorzunehmen * Eine Umdcutung des von Max abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist jedoch nicht möglich, da seiner Willenserklärung überhaupt keine Wirksamkeit zukommt und sie daher auch nicht den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht» Ebenso wie keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgotra-gen sind, daß die Ehefrau ihre rechtsgeschäftli- ch on Erklärungen auch ohne den nichtigen feil des Kaufvertrags vorgenommen hätte, fohlt es an der Behauptung, daß die Ehefrau den Vertrag vom 5» August 1954 Bas Berufungsgericht hatte daher auch keine Veranlassung gehabt, sich mit einer solchen Möglichkeit auoeinanderzusetzen» Es bedarf deshalb 3ehon aus diesem Grunde keines Eingehens mehr auf die weitere Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Zweifel gezogen, daß der Ehemann Kjg[|^p noch zu seinen Lebzeiten den Vertrag vom 3» August 1954 formlos genehmigt habe, so daß eine solche Genehmigung, die in der Tat keiner Form unterliege, rovisionsmäßig zu unterstellen sei» ten zu überlassen, die Richtigkeit des Vertrags vom 3* August 1954 goltend machten, findet in § 242 BGB keine Stütze» Die Kläger sind als Erben ihrer Rcchtsvorgängerin nicht gehindert, die Feststellung der Richtigkeit des von August 1954 zu begehren, da ihnen der Erfolg der Klage die Möglichkeit gibt, das Apothekcnanv/csen, mit Rücksicht auf den Vertrag vom 14. EiflHP folgert, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Geschäftsunfähigkd t dos Ehemannes beim Abschluß des Vertrags vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF yj?R^266/62 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29* Januar 196$ Hirth, Just.Angost als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Apothekerin Elsboth E dHH) geh« Hol in RflHdÜdlP« > He^pgasBO %, Beklagten, Berufungsklägorin und - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen 1. den Apotheker Br« Günther B o in Straße flP, 2. Br« Susanne L ddd gab« Bo Kofd^s tr. fB, 3. Ursula B o und Klaus B o in Add, J®Bstr«Ä, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Arztwitwe Ruth BoddB geh« Wd in Afldi J(®str, ■, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m , geboren am d< , geboren 1945, 1944, Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr* Rothe, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandeagerichto Nürnberg vom 27* September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen• Von Rechts wegen Tatbestandsi Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der am 15«Mai 1955 verstorbenen Witwe rar gare the KBj^P geb. BoBBBB Diese ist die Alleinerbin ihres am B° BBI9 1955 verstorbenen Ehemannes, des Apothekers Max K4B^> gewesen* In einer am 3» August 1954 im LuflHBfekrankenhaus in WÜBBH^ vor dem Notar We^B ln RBHHBP B1B° er~ richteten Urkunde verkauften die Eheleute KB|IB das Hausgrundstück MaBBBB B (MBIBüpotheke) in RBBIm B^p, das zu dem Geoamtgut der zwischen ihnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft gehörte, an die Beklagte und ließen es gleichzeitig an diese auf» Die Gegenleistung bestand in der Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts und in der Vert)flichtung zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 700 DM, die sich im Palle des Todes eines der beiden Verkäufer auf monatlich 500 DM ermäßigen sollted Die Parteien strei ten darum, ob der Apotheker Max am Tage des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen und der Vertrag deshalb wirksam ist* Dem Vertragsabschluß gingen folgende Ereignisse voraus z Bereits am 9%0 Oktober 1952 hat die Ehefrau den Antrag gestellt, für ihren Ehemann eine Gebrechlieh-keitspflegschaft einzuleiten. Dem Antrag war ein Zeugnis des die Eheleute KS0|B schon seit etwa 1? Jahren behandelnden praktischen Arztes Dr. in vom 18» Oktober 1952 beigefügt, das folgenden Wortlaut hats "Auf Ansuchen wird bestätigt; Herr Apothekenbesitzer Max wohnhaft RflHHHPfliV*» leidet an durch Arteriosklerose bedingten Gesundheitsstörungen» Er ist nicht in der Dago, die Verantwortung für Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie für einen Apothekenbetrieb einschlägig sind, zu übernehmen, oder oeino Vcrmögensverhältniese ohne Unterstützung eines fachmännischen Beraters zu regeln." Das Amtsgericht hat daraufhin am 7. November 1952 eine Pflegschaft gemäß § 1910 Abs* 2 BGB angeordnet* Mit privatschriftlichem Vertrag vom 50* Movember 1952, der auch von dem Pfleger unterschrieben ist, hat Max KflIP seine Apotheke auf die Dauer von 10 Jahren an die Beklagte verpachtet. Bevor der Vertrag Vormundschaftsge- richtlich genehmigt wurde, ist die Pflegschaft auf Antrag des Ehemannes Kf^0 wieder aufgehoben worden« Am 14 o August 1953 haben die Eheleute und die Beklagte vor dem Notar WcflP einen "Kaufverpflich-tungsvertrag11 geschlossen, in dem sich die Eheleute Kappes zugleich für ihre Rechtsnachfolger verpflichtet haben, der Beklagten das Apothekengrundstück käuflich zu Eigentum zu überlassen« über den Kaufpreis wurde folgendes vereinbart; "Als Kaufpreis soll ein den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages entsprechender Kaufpreis vereinbart werden« Einigen sich die Vertragsteile über den Kaufpreis nicht, so soll ein vom Industrie- und Handels-gremium RflHHHP flHHHHHBl benannter eidlicher Bausachverstandiger, für beide Teile rechtsverbindlich, den Kaufpreis festsetzen.u Am 25« Juni 1954 haben sich die Eheleute in dio Medizinische Universitätsklinik (iiU^^HPkrankenhaus) in Wüfm^ zur Untersuchung und Behandlung begeben« Bar leitende Arzt dieser Klinik ist Prof« Br« WoflH^« Als Assistenz- und Stationsarzt in war die Zeugin Br« (^■■11 in der Klinik tätig« Auf Ersuchen des Prof. Br. Wofll^B hat am 14. Juli 1954 der Birektor der Universi-tatonervenklinik Wü^l^^, Prof« Br. SchflB^, den Ehemann psychiatrisch untersucht. Am 21» Juli 1954 sind bei den Eheleuten in der WümBH9 Klinik der Kläger zu 1 mit dem Notar PfflHP in AflHB und später der Notar Br» La|HK in Wü^H^p erschienen« Bieser hat die Unterschrift der Eheleute unter einer Urkunde beglaubigt, durch welche die Iheleute für den Klüger zu*1 ein dinglicheD Vor- kaufsrecht an dem Apothekengrundstück bestellt haben» Der streitige Kaufvertrag vom 3* August 1954? bei dessen Beurkundung die Eheleute Ki|0|B den Antrag auf Eintragung des Vorkaufsrechts für den Kläger zu 1 zurückgenommen haben, wurde noch am selben Tag von dem Oberbürgermeister der Stadt persönlich nach dem Kontrollratsgesetz Nr« 45 und weiteren Vorschriften genehmigt» Der Vollzug im Grundbuch ist am 7» August 1954 erfolgt» Am 15o August 1954 sind die Eheleute Ki Klinik in '*vü(d|^^ entlassen worden und nach zurUckgekehrt» aus der Am 10o September 1954 haben der Ehemann und die Beklagte vor dem Steuerinspektor vom Finanz- amt RflHBIB ein Protokoll über die Übernahme der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz unterzeichnet o Im November 1954 haben die Eheleute vor dem Notar We®P die für die Umschreibung im Handelsregister erforderlichen Erklärungen beurkunden lassen» Mit der Behauptung, der Ehemann K^^P sei am 3o August 1954 geschäftsunfähig gewesen, haben die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags beantragt » Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat die von den Klägern behauptete Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns Kp|^ bestritten. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Dr. Dr. WoflHB? Br. Br^HHHiHi^9 We^®, Br. LaflHp, HerfBft (Gehilfe des Notars V/e^^), und (Ehemann der Beklagten) sowie nach Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungs-gutachtens des Prof. Dr. Schfl^B der Klage stattgegeben o In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ein Privatgutachten des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. mod., Dr. phil. in vorgelegt. Das Öberlandeogericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Oberarztes der Nervenklinik der Dniver-sitiit Prof. Dr. MiP^^, der den Auftrag hatte, die gesamte Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges und das Privatgutachten Dr. Dr. Li^^^p zu berücksichtigen, ferner einer Äußerung des Prof. Dr. V/op^|^ und eines weiteren Gutachtens dos Prof. Dr, SchPHP die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabv/eisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Intscheidungsgründe; 1. Im Mittelpunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts stehen die im entscheidenden Punkt, nämlich in der Frage der Geschäftsfähigkeit des Apothekers Max KBIIB? voneinander abweichenden Gutachten des Prof« Pr, SchflBB und des Prof, Dr, Mi^HB° Während Prof» Dr. SchBIB zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Max am 3o August 1954 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen ist, trifft dies nach Prof, Pr, M±BI|^B zwar für den 14- Juli 1954 (Tag der Untersuchung durch Prof, Pr, SchBMB)? nicht aber auch für den August 1954 zu, Pas Berufungsgericht folgt den Gutachten des Prof, Pr, Sch4BB? die es durch das Gutachten des Prof, Pr, Miflim^nicht als erschüttert erachtet. Zur Begründung führt es u,a, aus? Einmal sei die Beweiskraft der Ausführungen des Prof, Pr, Sck^BB deshalb ungleich höher einzuschätzen als die des Prof, Pr, MiiBI^ weil Pr, SchBBB den Patienten nicht nur gesehen, sondern auf seine Geschäftsfähigkeit untersucht habe, während Pr, MifBB auf abstrakte Erwägungen angewiesen gewesen sei. Zum zweiten befinde sich Pr, SchBi^^ im wesentlichen in Übereinstimmung mit den zv/ei Ärzten, die den Kranken am besten gekannt hätten, mit Pr, B^B und Prof, Pr, WoBHB» Peshalb rechtfertige sich wohl die Ansicht, daß die Ausführungen von Prof, Pr, Mi|^|B theoretisch und im Regelfall durchaus zutreffon möchten, daß sie aber mangels eigener Kenntnis von dem Zustand des Kranken zu wenig den Besonderheiten gerade dieses Falles Rechnung trügen. Man dürfe vor allem, wenn man die Frage nach der Paucrhaftigkeit des Zustandes von Max KB1B ara 3* August 1954 stelle, nicht außer acht lassen, daß hier wertvolle Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum vor dom Stichtag und über die Zeit nach diesem Tag vorlägen• Wenn ein Kranker im Zeitraum von fast 2 Jahren vor dem maßgeblichen Tag auf Grund eines dauernden, sich laufend verschlech- tornden Leidens wiederholt als geschäftsunfähig befunden worden sei, dann müßte, um die Redewendung von Prof. Dr. WoflHHP (daß Max Kp|^p, wenn er am 3« August 1954 geschäftsfähig gewesen wäre, ’’hierzu gerade hätte aufv/achcn müssen”) abzuwandeln, nahezu ein Wunder geschehen sein, wenn er ausgerechnet am Tag einer wichtigen Beurkundung willensfrei gewesen sein sollte« Bas Gutachten von Prof. Br« beachte auch die ganz wichtige Tatsache zu wenig, daß Max Kg|^p, der am 3. August 1954 Cercbralarteriosklerotikcr in lebensbodrohend fortgeschrittenem Stadium gewesen sei, ja knapp ein halbes Jahr spater verstorben sei. Bern Gericht stünden hier also ärztliche Gutachten über einen Zeitraum von 2 1/4 Jahren zur ‘Verfügung. Allo Sachverständigen seien 3ich darüber einig, daß bei Kranken von der Art wie Max Schwankungen der Intensität ihres Krankheitszustandes und damit auch ihrer tf/illcnsbildungsmöglichkeit aufträten. Aber es erscheine als ausgeschlossen, daß gerade am 3 0 August 1954 nahezu im Endstadium der Krankheit die Willensfreiheit wieder hergestellt gewesen sein könnte. Baß eine geringe Verbesserung der Hypertonie zugleich den psychischen und geistigen Zustand sogleich bessere, sei mit Prof. Br. SchflHP für wenig wahrscheinlich zu erachten« Mit Recht* betone Prof« Br. Sch^^p, rein theoretisch könnten die Binge so liegen, wie Prof. Br. Mifl^p sie beurteile, aber sie lägen eben anders für den Sachkenner, der den Patienten kurze Zeit vor dem entsprechenden Tag untersucht und selbst festgcstellt habe, ’’daß er ein »rack vor sich habe, einen Mann, der in der Situation gar nicht orientiert gewesen sei”. Ber gesamte Tatsachon-stofi und die gesamte Beweisaufnahme beider Instanzen swängen zu dem Schluß, daß Max Kp^p am 3. August 1954 an einem erheblichen dauernden geistigen Defektzustand gelitten habe, dessen Hauptmerkmale in einer abnormen Bestimmbarkeit, in dem Beherrscht\verden durch die aktuelle Situation des Augenblicks, in der Unfähigkeit, die Folgen einer Entscheidung zu überblicken und das Für und Wider gegeneinander abzuwägen, in Gedächtnisstörungen und in einer weitgehenden Einbuße an kombinatorischem Leistungsvermögen bestünden, und der ein solches Ausmaß erreicht habe, daß die freie WillensbcStimmung ausgeschlossen gewesen sei. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß nicht nur nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB die von Max am 3» August 1954 abgegebenen Willenserklärungen, sondern auch, wie sich aus den §§ 1442 ff BGB a.P* und aus § 139 BGB ergebe und was von der Beklagten nicht ange-zwcifelt werde, der ganze Vertrag nichtig sei« 2o Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. a) Sie rügt zunächst Verletzung des § 185 BGB mit folgender Begründung; Die Ehefrau deren Geschäfts- fähigkeit beim Abschluß des Vertrags vom 3. August 1954 nicht angczweifolt worden sei, habe zwar ohne rechts-wirksame Zustimmung ihres Ehemannes nicht über das Apo-thekenanv/esen verfügen können. Ihre dennoch getroffene Verpflichtung und Verfügung hätten daher das Gesamtgut zunächst unberührt gelassen, aber eine persönliche Verpflichtung zur ßrundstiieksübertragung begründet. Die in der Auflassung liegende Verfügung sei dann mit dem am 29. Januar 1955 eingetrotenen Erbfall nach § 185 Abo.2 BGB voll wirksam geworden. f Hierbei übersieht die Revision, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, daß das Berufungsgericht die Nichtigkeit des ganzen Vertrags, also auch der von der Ehefrau abgegebenen Willenser- klärungen, ohne Rechtsirrtum schon aus § 139 BOB gefolgert hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei dieser Prüfung Parteivortrag außer acht gelassen hätte. Ein solcher Prozeßverstoß ist in der Revisionsbegründung auch nicht gerügt. § 139 BGB gilt auch dann, wenn am Vertragsabschluß auf der einen oder anderen Seite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist und die Nichtigkeit nur gegenüber einem von den mehreren Beteiligten vorliegt (BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm.lO). Damit ist schon aus diesem Grunde die weitere Meinung der Revision gegenstandslos, es sei eine nicht formbedürftige Zustimmung des noch vor seinem Tode wieder geschäftsfähig gewordenen Ehemannes anzunehmen. b) Die Revision hält sodann mit Rücksicht auf den "Kaufverpflichtungsvcz’trag" vom 14. August 1953, auf Grund dessen die Kläger zur sofortigen Übereignung des Apothekenanwesens an die Beklagte verpflichtet seien, die Pcctotcllungsklage für unzulässig. Sie meint, angesichts des Vertrags vom 14. August 1953 bleibe, selbst wenn vollständige Nichtigkeit des Vertrags vom 3. August 1954 gegeben wäre, die Kaufprcisregclung offen; die Zulässigkeit einer auf den Vertrag vom 3* August 1954 beschränkten Peststcllungsklagc würde lediglich einen weiteren Rechtsstreit herbeiführen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Peststellungs-intcressc für die Klage ist zu bejahen, weil cs nur bei 11 ihrem Erfolg auf den Vertrag vom 14« August 1953 und die in ihm enthaltene, von dem Vertrag vom 3. August 1954 abweichende Vereinbarung über den Kaufpreis ankommen kann. c) Die Revision meint weiter, der Vertrag vom 5. August 1954 habe nach seinem Abschnitt XI ausdrücklich nur der Ausführung der in dem Vertrag vom 14. August 1953 cingegangenen Verpflichtung gedient und nur in diesem Umfang habe er, insbesondere hinsichtlich der zu erbringenden Gegenleistung, noch eine gewisse Konkretisierung erfahren; der Vertrag vom 3. August 1954 könnte mithin nur dann nichtig sein, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes sich auch auf diese Konkretisierung erstreckt hätte; insoweit habe aber die Einsichtsfähigkeit des Ehemannes aus gereicht, wie sich daraus ergebe, daß esN unter seiner Mitwirkung zur Vereinbarung der monatlichen Rente von 700 DM gekommen sei (Zeuge WcflX) und er später Verhandlungen betreffend Übernahme der Dastenausgleichsabgabe geführt habe (Zeuge Damit wendet sich die Revision in unzulässiger V/eiae gegen die tatrichterliche Würdigung dos Berufungsgerichts, dessen Feststellungen eine Geschäftsfähigkeit des Ehemannes K^IX in dem von der Revision dargelegten Umfang ausschließen. Eine solche eingeschränkte (partielle) Geschäftsfähigkeit ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, mit denen dieses zu der Aussage des Zeugen Dr. Boxstellung genommen hat, der Ehemann KflXX sei auch im August 1954 in der Lage gewesen, zu entscheiden, ob der Kläger zu 1 oder die Beklagte seine Apotheke kaufen sollte. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, f f co komme darauf nicht an, ohne Rechtsirrtum damit begründet, daß auch ein Geschäftsunfähiger noch Uber so viele geistige Kräfte verfügen könne, daß er die eine oder andere Einzclfragc aus seinem Bebensberoich frei entscheiden könne, insbesondere dann, v/onn die Entscheidung gefühlsbedingt sei, dies aber nichts daran ändere, daß er in der Gesamtheit seiner Erwägungen und Willens-cntschlüsse nicht mehr frei sei. Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 1. Juli 1959, V ZR 169/58, BGHZ 30, 294 berufen. Der vorliegende Hall liegt schon insoweit anders, als der Vertrag vom 3« August 1954 nicht so abgeschlossen wurde, wie er in dem Vertrag vom 14» August 1955 vorgesehen war, sondern in ihm ein wesentlicher Funkt, nämlich die Gegenleistung der Beklagten, durch den Übergang von dem den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Kaufpreis auf die Zahlung einer lebenslänglichen Rente eine völlige Umgestaltung erfahren hat. Entgegen der Meinung der Revision ist es deshalb ohne rechtliche Bedeut tung, wenn der Entschluß, an die Beklagte zu verkaufen, in einem Zeitpunkt gefaßt sein sollte, in dem der Ehemann noch geschäftsfähig war. d) Die Revision stellt sodann darauf ab, der ersichtliche Wille der Eheleute sei dahin gegangen, der Beklagten (ihrer ”Elsbethu) das Apothekenanwesen entgegen den Bemühungen des Klägers zu 1 zu sichern und hierzu alles in ihrer Macht Stehende zu tun, insbesondere alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Bas Berufungsgericht hätte daher von seinem Standpunkt aus prüfen und auch bejahen müssen, daß die Ehefrau KjflHP den Vertrag vom 3. August 1954 in Vertretung ihres Ehemannes, insoweit i L. dessen Anteil in Betracht gestanden habe, abgeschlossen hätte, sofern sic damit gerechnet hätte, daß die Gültigkeit dos Vertrags wegen etwaiger Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes Bedenken begegnen könnte; eine entsprechende Auslegung und Umdeutung des Vertrags vom 3, August 1954 sei vorzunehmen * Eine Umdcutung des von Max abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist jedoch nicht möglich, da seiner Willenserklärung überhaupt keine Wirksamkeit zukommt und sie daher auch nicht den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht» Ebenso wie keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgotra-gen sind, daß die Ehefrau ihre rechtsgeschäftli- ch on Erklärungen auch ohne den nichtigen feil des Kaufvertrags vorgenommen hätte, fohlt es an der Behauptung, daß die Ehefrau den Vertrag vom 5» August 1954 in Vertretung ihres Ehemannes abgeschlossen hätte, wenn sie dessen Geschäftsunfähigkeit in Betracht gezogen hätte. Bas Berufungsgericht hatte daher auch keine Veranlassung gehabt, sich mit einer solchen Möglichkeit auoeinanderzusetzen» Es bedarf deshalb 3ehon aus diesem Grunde keines Eingehens mehr auf die weitere Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Zweifel gezogen, daß der Ehemann Kjg[|^p noch zu seinen Lebzeiten den Vertrag vom 3» August 1954 formlos genehmigt habe, so daß eine solche Genehmigung, die in der Tat keiner Form unterliege, rovisionsmäßig zu unterstellen sei» c) Die Meinung der Revision, die Kläger verstießen gegen Treu und Glauben, wenn sie trotz der Entschlossenheit der Ehefrau das Apothokenanwesen der Beklag- ten zu überlassen, die Richtigkeit des Vertrags vom 3* August 1954 goltend machten, findet in § 242 BGB keine Stütze» Die Kläger sind als Erben ihrer Rcchtsvorgängerin nicht gehindert, die Feststellung der Richtigkeit des von dieser und ihrem Ehemann abgeschlossenen Vertrags vom 3. August 1954 zu begehren, da ihnen der Erfolg der Klage die Möglichkeit gibt, das Apothekcnanv/csen, mit Rücksicht auf den Vertrag vom 14. August 1953 jedenfalls aber einen den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Preis hierfür zu erhalten. f) Zu einer Prüfung der Präge, ob die Verträge vom 14. August 1953 und vom 3. August 1954 als lotztwilligo Verfügung, zu demindest der Ehefrau aufrecht zu er- halten seien, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, da sich in dieser Hinsicht aus dem beiderseitigen Sachvortrag keinerlei Anhaltspunkte^orgebono Auch hier fehlt es an dem Willen der Ehefrau, allein rechtsgc-schäftlich zu handeln. Hinsichtlich des Vertrags vom 14. August 1953 Übersicht die Revision zudem, daß die Richtigkeit dieses Vertrags nicht geltend gemacht ist. Es fehlt daheh insoweit an einer der Voraussetzungen des § 140 BGB. g) Soweit die Revision dem Gutachten des Prof. Br. gegenüber dem Gutachten des Prof. Br0Sch®^p den Vorzug gibt und aus ihm sowie dom Privatgutachton Br. Br. EiflHP folgert, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Geschäftsunfähigkd t dos Ehemannes beim Abschluß des Vertrags vom 3. August 1954 angenommen, stellt ihr Vorbringen, wie in der Revisionserv/idc-rung mit Recht hervorgehoben wird, den unzulässigen Versuch dar, die eigene Bewoiowürdigung an die Stolle der Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Wenn dieses auf Grund seiner Würdigung dos gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Br. SclUPH9 die Geschäftsunfähigkeit - 15 dos Ehcmannos beim Abschluß des Vertrags vom 3, August 1954 fcstgcstollt hat, so ist dies aus RechtGgründon nicht zu beanstanden* Der Tatrichter hat sich die von dem Sachverständigen Prof« Br. Sch^^^fc vorgenommene Tatsachenwürdigung ausdrücklich zu eigen gemachto Dafür, daß hierbei wesentlicher Prozeßstoff unbeachtet geblieben wäre, gibt das Urteil keinon Anhalt, Das gilt insbesondere für die Würdigung der Vorgänge am 21, Juli und 3« August 1954* Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Bemühungen ganz offenbar die Übersicht über das umfangreiche Ergebnis der Beweisaufnahme verloren, ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht begründete Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rcchtsirrtum zu dem Kachtoil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Kostcnfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Br.Augustin Schuster Dr, Rothe Offterdinger Dr«. Grell