Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Dieser bestimmt sich nach der - gemäß § 3 ZPO zu schätzenden - Differenz zwischen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der Ausübungsstelle für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den sie nach der Verlegung für das herrschende Grundstück hat (vgl. § 7 ZPO). Dazu hat der Beklagte nichts dargelegt. Es liegt auch fern, dass dieser Wert 20.000 € übersteigt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.05.2005 -40 1808/04 (213) -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 148/05 -