Die zivilrechtliche Anfechtung des Vertrags über die Veräußerung eines Grundstücks, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist auch dann durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Veräußerung unentgeltlich erfolgt ist (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 3. Der Revisionsantrag ist zwar in erster Linie darauf gerichtet, nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, also die Beklagten zur Rückübertragung des Grundeigentums zu verurteilen. Die Revision ist indessen unzulässig, wenn der Revisionskläger andere prozessuale Ansprüche verfolgen will als diejenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und gleichzeitig zu erkennen gibt, daß er an dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht festhält (BGH, Urt. v. 2. Sollte davon auszugehen sein, daß der Kläger auch die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt, hat die Revision in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ist hier zwar, anders als im Urteil des Senats vom 3. April 1992, V ZR 83/91 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], nicht zu prüfen, da das Berufungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (§ 17 a Abs. 5 GVG). April 1992 entwickelten Grundsätzen sind aber die auf zivilrechtliche Anfechtung gestützten Ansprüche wegen rechtswidriger Drohung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise (§ 70 ZGB-DDR) durch die im Vermögensgesetz vorgesehene Restitution wegen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3, 4 VermG) verdrängt. Daß die Veräußerung des Grundstücks hier ohne Entgelt erfolgte, bleibt für den Tatbestand der Restitution ohne Bedeutung. § 127 StGB-DDR verfolgt, steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits entgegen, daß eine solche Klageerweiterung im Revisionsrechtszug unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR: ZGB § 70; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Die zivilrechtliche Anfechtung des Vertrags über die Veräußerung eines Grundstücks, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist auch dann durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Veräußerung unentgeltlich erfolgt ist (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 3. April 1992, V ZR 83/91, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). BGH, Beschl. v. 21. Mai 1992 - V ZR 265/91 - KreisG Eisenberg BezirksG Gera BUNDESGERICHTSHOF ^3 BESCHLUSS V ZR 265/91 vom 21. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Henry Rolf u| I, F®BHH|straße V, S( Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1. Rolf Willy U| 2. Christa Martha U beide wohnhaft H - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und von WII Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider am 21. Mai 1992 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe 1. Bereits die Zulässigkeit der Revision ist zweifelhaft. Der Revisionsantrag ist zwar in erster Linie darauf gerichtet, nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, also die Beklagten zur Rückübertragung des Grundeigentums zu verurteilen. In der Revisionsbegründung nimmt der Kläger aber ausdrücklich die Feststellung des Berufungsgerichts hin, die Anfechtung sei zu spät erklärt worden, und stützt die weitere Rechtsverfolgung auf einen in Geld zu leistenden Schadensersatz wegen Teilnahme der Beklagten an einer Erpressung des Klägers durch staatliche Stellen der ehemaligen DDR (§ 127 StGB-DDR i.V.m. den Vorschriften des ZGB-DDR über Schadensverhütung und Schadens- 3 Wiedergutmachung). Die Revision ist indessen unzulässig, wenn der Revisionskläger andere prozessuale Ansprüche verfolgen will als diejenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und gleichzeitig zu erkennen gibt, daß er an dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht festhält (BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 31/86, BGHR ZPO § 511 - Klageerweiterung 1). 2. Sollte davon auszugehen sein, daß der Kläger auch die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt, hat die Revision in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ist hier zwar, anders als im Urteil des Senats vom 3. April 1992, V ZR 83/91 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], nicht zu prüfen, da das Berufungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (§ 17 a Abs. 5 GVG). Nach den in der Entscheidung vom 3. April 1992 entwickelten Grundsätzen sind aber die auf zivilrechtliche Anfechtung gestützten Ansprüche wegen rechtswidriger Drohung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise (§ 70 ZGB-DDR) durch die im Vermögensgesetz vorgesehene Restitution wegen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3, 4 VermG) verdrängt. Daß die Veräußerung des Grundstücks hier ohne Entgelt erfolgte, bleibt für den Tatbestand der Restitution ohne Bedeutung. Die Restitution wegen unlauterer Machenschaften zielt nach den amtlichen Anmerkungen zu § 1 Abs. 3 VermG (BT-Ds. 11/7831) in erster Linie gerade auf Fälle ab, in denen etwa die Erteilung der Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte - entgeltlich oder unentgeltlich - veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete . Soweit der Kläger auch den Anspruch auf Schadenswiedergutmachung i.V.m. § 127 StGB-DDR verfolgt, steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits entgegen, daß eine solche Klageerweiterung im Revisionsrechtszug unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136). Hagen Tropf