Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie die Rückauflassung des ihm durch Vertrag vom 16. Er ist der Ansicht, die Klägerin sei nach dem Sinn des Vertrags nicht schon bei jeder kleinen Vernachlässigung der Pflege des Gartens zu dem-Rücktritt berechtigt, sondern nur, wenn der Beklagte sich erhebliche Verstöße zuschulden kommen-lasse und trotz wiederholter Ermahnung in seinem vertragswidrigen Verhalten fortfahre. Das Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte damit begründet, er habe das ursprünglich auf dem Grundstück stehende, nicht unterkellerte, aus 4 Zimmern bestehende einstöckige Gebäude mit einem schadhaften flachen Pappdach im Herbst 1951 um 2 unterkellerte Räume erweitert, im ganzen Hause die Hecken höher gesogen und die Fenster vergrößert« Ein einheitliches schräges Ziegeldach sei errichtet und dadurch ein Dachboden gewonnen worden« —■TwiiH Uli ,1 !■ —mwn'i iw ff, ■ »-fr—,— p ■ mmm Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, ein Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks stehe der Klägerin nicht zu« Sie habe im März 1954 nicht mehr wirk- Es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin den Beklagten an der Bearbeitung und Pflege des Gartens gehindert oder ihm die Arbeit gar verboten habe. Die Klägerin habe in den ersten beiden Jahren den Beklagten wiederholt mündlich zur Bearbeitung und Pflege des Gartens aufgefordert* Sie habe demnach erkannt, daß der Beklagte trotz genügender Freizeit die übernommenen Arbeiten schuldhaft unterlassen habe und daß die Voraussetzungen zur Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts eingetreten seien. des Umbaus auf mehrere Wochen geräumt habe, so unter-streiche dies erst recht ihren Willen, das Grundstück dem Beklagten zu belassen und auf ihr vertragliches Rück-.trittsrecht für die Zukunft zu verzichten. Lie Klägerin hätte hiernach, nachdem der Beklagte in den beiden Sommerhalbjahren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, spätestens im Herbst 1951 von dem Vertrag zurücktreten müssen, La sie das nicht getan habe, habe sie ihr Rücktrittsrecht verloren* Lie Klägerin habe somit im Jahre 1954 allenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Anspruch auf ordnungsmäßige Bflege des Gartens klageweise durchsetzen und die erforderlichen Arbeiten notfalls auf Kosten des Beklagten im Wege der Ersatz vornehme durchführen lassen können; sie könne aber nicht vom»Vertrag zurücktreten und Rückauflassung verlangen» Io Sie meint, das Berufungsgericht habe durch die Abweisung der Klage wegen eines stillschweigenden Verzichtes auf das Rücktrittsrecht oder wegen dessen Verwirkung die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten vollkommen überrascht, zu demal die sämtlichen Gerichtsbeschlüsse während des BerufungsVerfahrens hätten erwarten lassen, daß das Berufungsgericht zur Bejahung des Rücktritts-rechts der Klägerin gelangen werde. Bas Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO die Parteien auf die rechtlichen Gesichtspunkte, die es für maßgebend hielt, hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben müssen, und zwar umsomehr, als die Frage der Verwirkung und des Verzichts in beiden Instanzen nicht berührt worden sei und auch der Beklagte sich nicht darauf bezogen habe. Die Revision führt aus, die Klägerin hätte auf Hinweis gemäß § 139 ZPO vorgetragen, daß und weshalb iron einem Verzicht auf das Rücktrittsrecht oder dessen Verwirkung keine Rede sein könne. Ein etwaiger Verzichtswille und eine etwaige Verwirkung hätte sich höchstens auf diev Vertragsverletzungen des Beklagten in der Vergangenheit beziehen können, nicht aber auf das Rücktritts-recht wegen zukünftiger Vertragsverletzungen« Die Klägerin habe sich das Rücktrittsröcht auch gegenüber deh Erben des Beklagten Vorbehalten und sie wäre zu dem Rücktritt auch berechtigt gewesen, wenn der Beklagte zunächst seine Verpflichtungen erfüllt und sich später erst einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hätte. Das Berufungsgericht stellt zwar nur fest, daß die Klägerin in den ersten beiden Jahren den Beklagten wiederholt zur Bearbeitung und Pflege des Gartens aufgefordert habe. Vom Beklagten ist bestritten worden, daß die Klägerin auch in den späteren Jahren an die Pflege des Gartens gemahnt hat. gerin dauernd auf ihre Rechte verzichten wollte, liegt, zu demal wenn es richtig wäre, daß sie den Beklagten auch nach dem Herbst 1951 zur Erfüllung seiner Pflichten mahnte, nichts vor. Ein Verzicht auf die wenigen Rechte, die sie sich Vorbehalten hatte, kann insbesondere darin nicht gesehen werden, daß.die Klägerin dem Beklagten keine Schwierigkeiten beim Ausbau des Häuschens machte, sondern durch Entgegenkommen dieses Vorhaben gefördert hat. Sie durfte aber damit rechnen, daß der Beklagte gerade für dieses Entgegenkommen Verständnis haben werde und nach Durchführung, des Umbaus nun auch der Klägerin gegenüber seine Verpflichtungen erfüllen werde. Bas würde vorausset2en, daß der Beklagte durch das Verhalten der Klägerin die Sicherheit hätte haben dürfen, daß diese endgültig auf ihre immer wieder auflebenden Rechte aus dem Vertrag verzichtet hätte. Davon geht aber offensichtlich das Berufungsgericht' selbst nicht aus, denn es will der Klägerin zugestehen, daß sie auch noch im Jahr 1954 vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ihre Ansprüche unmittelbar im Klageweg durchsetzen könnte a Wenn die Beklagte aber die Ansprüche auf das Entgelt für ihre Leistung noch nach Herbst 1951 hatte, so ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht alle ihr nach der Rechtsordnung zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe sollte ausnützen dürfen, zu demal bei dem Verhalten des Beklagten die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. 5* Die Revision will den Vertrag vom 16, März 1950 als eine gemischte Schenkung ansehen und glaubt; daß ein Widerruf wegen groben Undanks gerechtfertigt sei* Sie rügt, daß die Klägerin nicht gemäß § 159 ZPO veranlaßt worden sei, den Klagantrag ausdrücklich auch darauf zu stützen und daß die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben worden seieno Biese Einwendungen brauchen aber nicht mehr geprüft zu werden* Da die Feststellung, das nach der Auffassung des Berufungsgerichts an sich vorhandene Recht auf Rücktritt sei durch Verzicht oder Verwirkung untergegangen, auf Rechtsirrtum beruht, muß das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bas ist auch deshalb notwendig, da, wenn ein Verzicht oder eine Verwirkung nicht zu erweisen ist, nun darüber zu entscheiden ist, ob dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und welchen Inhalt es hat* -Bas Berufungsgericht hat dazu, von seinem Standpunkt aus unnötigerweise, bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt.
2536 078
- V ZR 265/56
Verkündet am 12p Dezember 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr„
- Pro.zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
Wirkung der Bundesrichter Sehuster, Dr« Augustin, Br, Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannts
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4- Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Vorhand-^ lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
gegen
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
mündliche Verhandlung vom 12* Bezember 1956 unter Mit
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Die Klägerin war Eigentümerin eines 29,22 a großen Wohngrundstücks mit Garten'am Bu^fe
jetzt • • in (Grundbuch von Vi^W-
Bd 84 Bl 5333)* Durch notariellen Vertrag vom 16. März 1950 Ubereignete sie dieses Grundstück an ihren Stiefsohn, den Beklagten» Die Klägerin behielt sich ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an zwei Räumen und ein unentgeltliches lebenslängliches Hutzungsrecht an dem unbebauten Teil des Grundstücks, insbesondere dem Obstgarten, vor. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beklagte, den Garten ordnungsmäßig zu bearbeiten und zu pflegen. Für den Fall, daß er dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß »aehkommen sollte, hat sich die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag Vorbehalten. Ihr Anspruch auf Rückauflassung ist durch Eintragung einer Vormerkung gesichert.
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Im Herbst 1951 hat der Beklagte das Wohngebäude umgebaut und vergrößert.
Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Schreiben ihres Brozeöbevollmächtigten erster Instanz vom 4» Hovember 1953 hat sie unter Rücktritt sandrohung den Beklagten aufgefordert, seine Verpflichtungen einzuhalten. Mit Schreiben vom 11. März 1954 ist sie vom Vertrage zurückgetreten.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie die Rückauflassung des ihm durch Vertrag vom 16. März 1950 zu Eigentum Übertragenen Grundstücks, eingetragen zu erklären.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Vorsorglich hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen bei Umbau und Erweiterung des Hauses in Höhe von 18*000 DM geltend gemacht*
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen«
Er ist der Ansicht, die Klägerin sei nach dem Sinn des Vertrags nicht schon bei jeder kleinen Vernachlässigung der Pflege des Gartens zu dem-Rücktritt berechtigt, sondern nur, wenn der Beklagte sich erhebliche Verstöße zuschulden kommen-lasse und trotz wiederholter Ermahnung in seinem vertragswidrigen Verhalten fortfahre. Diese Voraussetzungen^ lägen aber nicht vor«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändem und nach dem Klagantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuwei-sen, hilfsweise, ihn nur Zug um Zug zu verurteilen, und zwar, gegen
a) Zahlung von 8.681 DM,
b) Zahlung weiterer 4*000 Ellj
c) Zahlung von 1.189,58 DM Hypothekenzinsen ünd Steuern sowie
d) Freistellung von seinen Verpflichtungen gegenüber der Stadt Viersen aus den in Abteilung III unter Nr 1 und 2 eingetragenen Hypotheken von 3-840 DM und 1.000 EM.
Das Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte damit begründet, er habe das ursprünglich auf dem Grundstück stehende, nicht unterkellerte, aus 4 Zimmern bestehende einstöckige Gebäude mit einem schadhaften flachen Pappdach
im Herbst 1951 um 2 unterkellerte Räume erweitert, im ganzen Hause die Hecken höher gesogen und die Fenster vergrößert« Ein einheitliches schräges Ziegeldach sei errichtet und dadurch ein Dachboden gewonnen worden«
Zur Durchführung dieser Arbeiten habe der Beklagte zwei Darlehen von 3 «840 DU und 1 «000 DU aufgenommen, die hypothekarisch gesichert worden seien« $ie Klägerin sei zugunsten dieser Hypotheken mit ihren Nutzungsrechten und ihrer Vormerkung im Rang zurückgetreten«> Sie habe auch ihre beiden Zimmer für mehrere Wochen bis zur Durchführung der Umbauten geräumt« Der Beklagte hat weiter behauptet, das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude sei ein feuchtes und überaus schadhaftes Behelfsheim mit morschen Fußböden, zu kleinen Fenstern und einem baufälligen Daeh gewesen« Dies habe den Um- und Erwei-terungsbau dringend notwendig gemacht« Nach den Unterlagen habe er hierzu für Material und fremde Arbeitsleistung 8*862,96 DM bezahlt« Der Wert seiner eigenen Arbeitsleistung und des vorhandenen von ihm gestellten Materials betrage 4»000 DM« Hinzu kämen die Hypotheken sowie die bisher gezahlten Zinsen und Grundsteuern, so daß die GesamtaufWendungen 19*014,95 DM betrügen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
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Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, ein Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks stehe der Klägerin nicht zu« Sie habe im März 1954 nicht mehr wirk-
8am vom Vertrag zurücktreten können. Sie habe zu dieser Zeit ihr Rücktrittsrecht bereits verloren gehabt.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte habe schon 1950. und 1951 den* Garten und den Obstgarten nicht ordnungsgemäß bearbeitet und gepflegt. Der ganze Garten habe sich schon ih diesen Jahren in dem gleichen verwilderten Zustand befunden?den er nach übereinstimmenden Erklärungen aller Zeugen auch noch 1955 und 1954 gezeigt habe, Es seien überall hohe Brennnesseln gewachsen, die Wege seien verwachsen und die Obstbäume nicht ausgeliehtet und gespritzt, sondern verwahrlost und ungepflegt gewesen. Dieser Zustand des Gartens lasse nicht nur auf eine anfangs geringe Vernachlässigung der Pflege schließen, sondern erhelle überzeugend, daß der Beklagte es schon damals an den nötigsten und wesentlichsten Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Betreuung des Gartens habe fehlen lassen. Die Arbeiten, die allein ersichtlich seien - zwei Locher, im Garten mit Schutt angefüllt, eine Hecke entfernt, ein Stück von 5 qm umgegraben - könnten bei der Größe und Art des Gartens nicht als ordnungsmäßige Erfüllung seiner Verpflichtungen angesehen werden.
Der Beklagte habe seine Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt. Er habe genügend Freizeit gehabt, um sich wöchentlich einige Stunden dem Garten widmen zu können. Im Herbst 1951 habe er bei .dem Umbau des Hauses täglich mindestens 4 Stunden in seiner Freizeit mitgearbeitet * Es sei nichts dafür ersichtlich, daß er in den vergangenen Jahren weniger Freizeit gehabt habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, damals einen Xeil seiner Freizeit auf den Garten zu verwenden.
Die Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen würden auch nicht aus anderen Gesichtspunkten entschuldigt. Es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin den Beklagten an der Bearbeitung und Pflege des Gartens gehindert oder ihm die Arbeit gar verboten habe.
Die Klägerin habe in den ersten beiden Jahren den Beklagten wiederholt mündlich zur Bearbeitung und Pflege des Gartens aufgefordert* Sie habe demnach erkannt, daß der Beklagte trotz genügender Freizeit die übernommenen Arbeiten schuldhaft unterlassen habe und daß die Voraussetzungen zur Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts eingetreten seien. Sie habe im Jahre 1950, spätestens 1951 die Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten auf ihren Lebensunterhalt erkennen und ihre Lage überblicken können. Wenn sie damals den Rücktritt nicht erklärt habe, so habe sie damit zu erkennen-gegeben, daß sie auf die Ausübung ihres Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung habe verzichten wollen. Das ergebe sich eindeutig aus ihrem Verhalten beim Umbau des Hauses im Herbst 1951. Sie habe gesehen, daß der Beklagte damals angefangen habe, das kleine Häuschen mit erheblichem Kostenaufwand zu erweitern und großzügig in ein geschickt gestaltetes Wohnhaus umzubauen. Wenn sie dabei den Umbau gefördert habe, die Aufnahme von Darlehen zu dem Aufbau dadurch ermöglicht habe, daß sie mit ihren Grundstücksrech- . .* ten zugunsten der Darlehenshypotheken im Rang zurückge-treten sei und' ihre beiden Zimmer bis zur Durchführung \ ?
des Umbaus auf mehrere Wochen geräumt habe, so unter-streiche dies erst recht ihren Willen, das Grundstück dem Beklagten zu belassen und auf ihr vertragliches Rück-.trittsrecht für die Zukunft zu verzichten. Das Berufungs- ; gericht glaube ihr nicht, daß der Umbau ohne ihr Wissen , und ohne ihren Willen geschehen sei.
Wenn die Klägerin noch nicht den stillschweigenden Willen gehabt haben sollte, aut ihr vertragliches Rücktrittsrecht zu verzichten, habe sie dennoch später nicht mehr vom Vertrag zurücktreten können. Denn man könne von einem Rücktrittsrecht, wenn die Rücktritts-Voraussetzungen bereits eingetreten seien, nicht zeitlich unbeschränkt Gebrauch machen, der Rücktrittsberechtigte müsse vielmehr innerhalb einer angemessenen *'rist; und zwar einer solchen, deren er bedürfe, um»seine Lage zu überblicken, den Rücktritt erklären. Er dürfe nicht hinhaltend auf Kosten des Vertragsgegners spekulieren, Liese Begrenzung des Rücktrittsrechts ergebe sich aus Treu und Glauben»
Lie Klägerin hätte hiernach, nachdem der Beklagte in den beiden Sommerhalbjahren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, spätestens im Herbst 1951 von dem Vertrag zurücktreten müssen, La sie das nicht getan habe, habe sie ihr Rücktrittsrecht verloren*
Lie Klägerin habe somit im Jahre 1954 allenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Anspruch auf ordnungsmäßige Bflege des Gartens klageweise durchsetzen und die erforderlichen Arbeiten notfalls auf Kosten des Beklagten im Wege der Ersatz vornehme durchführen lassen können; sie könne aber nicht vom»Vertrag zurücktreten und Rückauflassung verlangen»
Die Revision greift das Berufungsurteil unter verschiedenen Gesichtspunkten an.
Io Sie meint, das Berufungsgericht habe durch die Abweisung der Klage wegen eines stillschweigenden Verzichtes auf das Rücktrittsrecht oder wegen dessen Verwirkung
die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten vollkommen überrascht, zu demal die sämtlichen Gerichtsbeschlüsse während des BerufungsVerfahrens hätten erwarten lassen, daß das Berufungsgericht zur Bejahung des Rücktritts-rechts der Klägerin gelangen werde. Bas Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO die Parteien auf die rechtlichen Gesichtspunkte, die es für maßgebend hielt, hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben müssen, und zwar umsomehr, als die Frage der Verwirkung und des Verzichts in beiden Instanzen nicht berührt worden sei und auch der Beklagte sich nicht darauf bezogen habe.
Biese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Gericht hat nach § 139 ZPO zwar das Sachund Streitverhältnis nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern, aber nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Zweck zu genügen, daß alle erheblichen Tatsachen vorgetragen und die. sachdienlichen Anträge, insbesondere Beweisanträge gestellt werden. £s ist auch, wie Baumbach (ZPO Anm 2 £ zu § 139) mit Recht hervorhebt, durchaus erwünscht, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich auf die Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen. Dadurch kann viel unnötige Arbeit vermieden werden. Bas Gesetz ist aber mit gutem Grund nicht so weit gegangen, dieses regelmäßig zweckmäßige Verfahren dem Gericht als Pflicht vorzüsehrei-ben; denn die rechtliche Beurteilung eines gegebenen Tatbestandes ist allein Sache des Gerichts. Die Revision führt aus, die Klägerin hätte auf Hinweis gemäß § 139 ZPO vorgetragen, daß und weshalb iron einem Verzicht auf das Rücktrittsrecht oder dessen Verwirkung keine Rede sein könne. Sie hat aber keine neuen Tatsachen vorgebracht, die die Klägerin vorgetragen hätte, sondern hat Bich darauf beschränkt, die Auffassung des Berufungsgerichts aus rechtlichen Gründen anzugreifen. Bin Verstoß gegen § 139 ZPO
kann daher nicht anerkannt werden.
* 2o Die Revision macht aber weiter geltend, ein Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte könne nur bei Vorliegen eindeutiger Hinweise auf einen Verzichtswillen der Klägerin angenommen werden; daran fehle es» Sie weist darauf hin, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 24= November 1954 (S 10. = Bl 93 GA) und vom 10J Februar 1955 (S 1 und 2 * Bl 114 und 115 (JA) behauptet und Beweis dafür angetreten, daß sie in den Jahren 1951? 1952 und 1953 den Beklagten an die Erfüllung seiner Verpflichtung gemahnt habe*
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Die Revision macht weiter geltend, das vertragswidrige Verhalten des Beklagten habe in einer fortgesetzten Unterlassung bestanden, die sieh immer wiederholt habe. Der Rücktrittsgrund für die Klägerin sei daher immer wieder von neuem entstanden, mindestens jedesmal in der Jahreszeit, in der der Beklagte die Pflege des Gartens hätte vornehmen müsse. Ein etwaiger Verzichtswille und eine etwaige Verwirkung hätte sich höchstens auf diev Vertragsverletzungen des Beklagten in der Vergangenheit beziehen können, nicht aber auf das Rücktritts-recht wegen zukünftiger Vertragsverletzungen« Die Klägerin habe sich das Rücktrittsröcht auch gegenüber deh Erben des Beklagten Vorbehalten und sie wäre zu dem Rücktritt auch berechtigt gewesen, wenn der Beklagte zunächst seine Verpflichtungen erfüllt und sich später erst einer
Vertragsverletzung schuldig gemacht hätte.
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Diesen Einwendungen kann ein Erfolg nicht versagt werden. Das Berufungsgericht stellt zwar nur fest, daß die Klägerin in den ersten beiden Jahren den Beklagten wiederholt zur Bearbeitung und Pflege des Gartens aufgefordert habe. Eine Feststellung für die Jahre 1952 und
1953 war auch von seinem Standpunkt aus, daß der Rücktritt spätestens im Herbst 1951 hätte erfolgen müssen, nicht nötig. Vom Beklagten ist bestritten worden, daß die Klägerin auch in den späteren Jahren an die Pflege des Gartens gemahnt hat. Es ist also, da eine Feststellung nicht getroffen und Beweis nicht erhoben ist, in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit dieses Vortrags der Klägerin auszugehen
Der Revision ist nun darin beizustimmen, daß die Klägerin dadurch, daß sie aus den Vertragsverletzungen bis zu dem Herbst 1951 nicht die Folgerung gezogen hatte, ihr Rücktrittsrecht auszuüben, höchstens ihr ^echt verlor, ihr Rücktrittverlangen gerade auf diese früheren Rechtsverletzungen zu stützen. Es handelt sich aber hier um Verpflichtungen, die immer wieder äuflebten und daher
immer wieder verletzt werden konnten. Dafür, daß die Klä-
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gerin dauernd auf ihre Rechte verzichten wollte, liegt, zu demal wenn es richtig wäre, daß sie den Beklagten auch nach dem Herbst 1951 zur Erfüllung seiner Pflichten mahnte, nichts vor. Ein Verzicht auf die wenigen Rechte, die sie sich Vorbehalten hatte, kann insbesondere darin nicht gesehen werden, daß.die Klägerin dem Beklagten keine Schwierigkeiten beim Ausbau des Häuschens machte, sondern durch Entgegenkommen dieses Vorhaben gefördert hat. Da dieser Umbau naturgemäß mit Schwierigkeiten für den$-Beklagten verbunden war, war es bei den nahen verwandtschaftlichen Beziehungen verständlich, wenn die Stiefmutter in dieser Seit Hachsicht walten ließ und nicht durch Pochen auf ihre Rechte die Schwierigkeiten vermehrT te. Sie durfte aber damit rechnen, daß der Beklagte gerade für dieses Entgegenkommen Verständnis haben werde und nach Durchführung, des Umbaus nun auch der Klägerin gegenüber seine Verpflichtungen erfüllen werde. Ein Verzicht swillen wäre jedenfalls mit der weiteren Auffor-
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derung an den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen' unvereinbar, kann aber auch ohne diese Aufforderung für Vertragsverletzungen in der Zukunft allein aus den vom . Berufungsgericht angeführten Gründen »nicht abgeleitet werden v
Es kann unter diesen Umständen auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin ihre'Reehte verwirkt hätte und daß deren Geltendmachung gegen freu und Glauben verstieße. Bas würde vorausset2en, daß der Beklagte durch das Verhalten der Klägerin die Sicherheit hätte haben dürfen, daß diese endgültig auf ihre immer wieder auflebenden Rechte aus dem Vertrag verzichtet hätte. Davon geht aber offensichtlich das Berufungsgericht' selbst nicht aus, denn es will der Klägerin zugestehen, daß sie auch noch im Jahr 1954 vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ihre Ansprüche unmittelbar im Klageweg durchsetzen könnte a Wenn die Beklagte aber die Ansprüche auf das Entgelt für ihre Leistung noch nach Herbst 1951 hatte, so ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht alle ihr nach der Rechtsordnung zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe sollte ausnützen dürfen, zu demal bei dem Verhalten des Beklagten die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. JDer Hinweis des Berufungsgerichts auf die von ihm angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (&GZ 88, 1435 91, 108; 107,
106 /T097) geht fehl. Der Sachverhalt ist gerade im entscheidenden Punkt anders; es handelt sich dort jeweils um Verletzungen einer einmaligen Verpflichtung, bei der allerdings ein Verzicht oder eine Verwirkung in Betracht kommen kann. Die angeführten Entscheidungsgründe tragen somit das Berufungsurteil nicht, wobei es nicht einmal darauf ankommt, daß nicht festgestellt ist, ob eine Mahnung nach dein Herbst 1951 unterblieben ist.
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5* Die Revision will den Vertrag vom 16, März 1950 als eine gemischte Schenkung ansehen und glaubt; daß ein Widerruf wegen groben Undanks gerechtfertigt sei* Sie rügt, daß die Klägerin nicht gemäß § 159 ZPO veranlaßt worden sei, den Klagantrag ausdrücklich auch darauf zu stützen und daß die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben worden seieno
Biese Einwendungen brauchen aber nicht mehr geprüft zu werden* Da die Feststellung, das nach der Auffassung des Berufungsgerichts an sich vorhandene Recht auf Rücktritt sei durch Verzicht oder Verwirkung untergegangen, auf Rechtsirrtum beruht, muß das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bas ist auch deshalb notwendig, da, wenn ein Verzicht oder eine Verwirkung nicht zu erweisen ist, nun darüber zu entscheiden ist, ob dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und welchen Inhalt es hat* -Bas Berufungsgericht hat dazu, von seinem Standpunkt aus unnötigerweise, bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Bas Berufungsurteil ist aber im ganzen aufzuheben. Eine bindende Entscheidung darüber, ob der Anspruch der Klägerin an sich begründet ist, ist bis jetzt nicht ergangen. Ber Beklagte ist daher nicht gehindert, die Einwendungen, die er gegen die Begründung des Berufungsurteils im Revisionsverfahren vorgebracht hat, obwohl er im Ergebnis in der Berufungsinstanz obgesiegt hatte, in der anderweiten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzubringen. Bas Revisionsgericht braucht sich daher mit diesen Angriffen im einzelnen nicht zu befassen.
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Da das Berufungsurteil aufzuheben und. die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, war diesem auch die Entscheidung liber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen»
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Br. Rothe
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