ZPO § 78 Daran, daß der Antrag des Rechtsmittelbeklagten auf Erlaß eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und 11), wird festgehalten. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Prof. Gründe Die Beklagten haben den Antrag durch einen beim Oberlandesgericht und nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verlust- und Kostenantrag nach Rechtsmittelrücknahme durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und Nr. 11). Ob die Verschiedenbehandlung einerseits der Rechtsmittelrücknahme und des Rechtsmittelverzichts in bayerischen Sachen (LM aaO; BGHZ 14, 210; Senatsbeschluß vom 22. Das geltende Recht gestattet es jedenfalls nicht, bei Verlust- und Kostenanträgen vom Erfordernis der Vertretung durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt abzusehen; in diese Richtung weisende Bestrebungen sind nicht Gesetz geworden oder geblieben (vgl. Januar 1943, RGBl I 1 und dazu Mattem, Anwaltsblatt 1970, 301 ; ferner § 20 Nr. 10 des Regierungsentwurfs zu dem Rechtspflegergesetz vom 5.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78 Daran, daß der Antrag des Rechtsmittelbeklagten auf Erlaß eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und 11), wird festgehalten. BGH, Beschl. v. 24. November 1976 - v ZR 264/74 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF V ZR 26tm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Manfred traße f* Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 2. den Maschinenarbeiter Straße 4P, die Hausfrau Johanne Straße Heinz Beklagten und Revisionsbeklagten, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Prof. Dr. Hagen und Linden beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Erlaß eines Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Die Beklagten haben den Antrag durch einen beim Oberlandesgericht und nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt. Der Antrag ist deshalb nach § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verlust- und Kostenantrag nach Rechtsmittelrücknahme durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muß (LM ZPO § 78 Nr. 3 und Nr. 11). Der Senat hält hieran fest: Ob die Verschiedenbehandlung einerseits der Rechtsmittelrücknahme und des Rechtsmittelverzichts in bayerischen Sachen (LM aaO; BGHZ 14, 210; Senatsbeschluß vom 22. Mai 1974 - V ZR 93/74), andererseits des Verlust- und Kostenantrags (§§ 515 Abs. 3, 566 ZPO) überzeugend damit begründet werden kann, daß es dort um Bewirkungs- und hier um Erwirkung shandlungen geht, ist freilich zweifelhaft. Es mag offenbleiben, ob eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit wünschenswert wäre. Das geltende Recht gestattet es jedenfalls nicht, bei Verlust- und Kostenanträgen vom Erfordernis der Vertretung durch einen beim befaßten Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt abzusehen; in diese Richtung weisende Bestrebungen sind nicht Gesetz geworden oder geblieben (vgl. die 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943, RGBl I 1 und dazu Mattem, Anwaltsblatt 1970, 301 ; ferner § 20 Nr. 10 des Regierungsentwurfs zu dem Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969, BT V/3134, in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegergesetzes und dazu Stenografische Berichte 5. Wahlperiode Band 68 S. 10382). In den von der genannten Verschiedenheit allein betroffenen bayerischen Sachen mag immerhin ein sachlicher Unterschied in folgendem gesehen werden: Y/egen der vorgeschalteten Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird für den Revisionskläger häufig der Vorinstanzanwalt auch in der Revisionsinstanz schon tätig geworden sein, bevor das Verfahren an den Bundes- ~ 4 - gerichtshof gelangt (vgl. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 EGZPO i,d.F. vom 8. Juli 1975, BGBl I 1863); für den Revisionsbeklagten besteht zu solcher Anwaltsbetrauung in der Regel kaum Anlaß. Hill Mattem