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BGH · V-ZH-264/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZH-264/56

Bechlssatz: Ist in einem Pachtvertrag dem Verpächter das Hecht eingeräumt worden9 nach Ablauf der Pachtzeit ein vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichtetes Gebäude gegen eine bestimmte Ablösungssumme zu übernehmen» ohne daß er hierzu verpflichtet ist» so ist das Gebäude nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erstellt und deshalb wesentlicher Bestandteil des Grund-bfcücks• b) daß der Beklagte am Kinogebäude gegen den Kläger als Konkui'sverwalter ein Erwerbsrocht hat, durch dessen Geltendmachung wie durch die Erklärung des Wiederkaufs ein gegenseitiges SchuldverhUltnis zwischen den Parteien entsteht, das der Konkursverwalter nach ^■HHHHHPln das Eigentum aes Beklagten ein go-seTTsenartsrechtlichee Beteiligungsverhaltnie mit 25?rozentiger Beteiligung des Beklagten am Ertrag entstanden ist, daß dieses Gesellschaftsverhältnis auch zwischen dem Beklagten und iSadga gegeben war, durch die Eröffnung des Konkurses aber aufgelöst, wurde und nach gesellsohaftsi'echtlichen Grundsätzen abzuwickeln ist. Er nahm das Eigentum an dem Thvatorgcbäudo für sich in Anspruch; dieser Bau sei nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden. Wenn sich Verpächter und Pächter vertraglich dahin einigen, da 3 dem Verpächter ein übernahnorecht zugestanden werde, könne man nicht sagen, das Bauwerk sei von vornherein r.ur für Zwecke des Pächters mit dom Grund und 3oden verbunden worden» Es sei nicht orfordorlich, daß von Anfang an fest vereinbart werde, das auf dem Grund und Boden errichtete Gebäude werde bestimmt vom Eigentümer des Grund und Bodens erworben werden; es genüge die Zubilligung eines Wahlrechtes. Die Revision bekämpft diese Auffassung» Zuzustioraen ist ihr aber lediglich insoweit, als sie von der Auffassung ausgeht 9 die Frage, ob aas Lichtspieltheater zu einen vorübergehenden Zwecke errichtet worden sei oder nicht, sei eine Rechtsfrage (RG SeuffArch 78, 58; 3GB RGRK 10. Gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung schafft § 95 3GB Ausnahmeta tbe-stände, darunter die besondere Regelung, daß Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes zu zählen sind. Sachen, die Bieter und Tächter eines Grundstückes iit den Grund und Boden verbinden, damit sie für die Dauer des Vertragsverhältnissec mit dem Grundstück verhaftet sein sollen, sind nur zu einem vorübergehenden Zwock mit dem Grund und Boden verbunden, fallen daher nicht in das Eigentum des Vermieters oder Verpächters. Hrfordevlich ist vielmehr, wenn die erwähnte Vermutung entfallen soll, daß der Erbauer bei Errichtung des Baues den Willen hat, das Sauwerk nach Aufhebung des Vertragsverhültnisseo in das Eigentum seines Vertragsgegners übergehen zu lassen. Biese Rechtsfolge tritt also ein, wenn zwischen den Vertragsparteien von vornherein foststeht, daß Vermieter und Verpächter nach Ablauf der Vertra^szoit das Bauwerk Übernehmen werden, sei es ge&en Zahlung einer vereinbarten Ablösung, sei es unentgeltlich (3SKZ 8, 1 ff* VGII Kassel DV31 1955, 296).-Dns Reichsgericht hat das Vorhandensein eines vorübergehenden Zweckes ater auch dann verneint, 'wenn dem Verpächter, wie im vorliegenden Pallo, lediglich ein '»Vahlrecht eingeräumt wird, ob er das Bauwerk übernehmen wolle oder seine Beseitigung verlangen werde, wenn somit seinem Rechte auf Übernahme nicht euch eine Verpflichtung hierzu entspricht. Bas Bauwerk sei auch zu dem Zweck erstellt, daß es gegebenenfalls vom Eigentümer von Grund und Boden nach Beendigung des Pachtvertrages selbst in Gebrauch genommen werde. Ersichtlich geht mm das Berufungsgericht davon aus, daß die ’ Erbauer des Filmtheaters aus diesen Gründen*damit rechneten, die Wahl des Beklagten werde seinerzeit auf die Übernahme des Bauwerkes fallen« Dann war aber dieses nicht nur für die Zwecke der Erbauer, sondern auch für den erwarteten Fall der Übernahme durch den Beklagten errichtet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Filmtheater aei nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erstellt worden, hält sonach der rechtlichen Nachprüfung stand« Daß diese Rechtsanwendung mit der Eigenschaft eines wesentlichen Bestendteils von Grund und 3oden schlechthin unvereinbar ist, kann der Revision nicht zugogobon werden. Der Pachtvertrag wurde nach seinem 7,'or Haut abgeschlossen zu dem Zwecke der Errichtung eines Filmtheaters, das von den Pächtern zunächst auf die Dauer von 15 Jahren betrieben werden sollte. Enthielte der Vertrat keine weiteren Bestimmungen, so bliebe es möglicherweise bei der Vermutung, der Pächter erstelle 3auten auf fremdem Grund und *’-oden im Zweifel lediglich für seine eigenen Interessen und damit für einen vorübergehenden Zweck« Sein besonderes Gepräge erhält der Vertrag indes durch jene Bestimmung, die dem Beklagten das Hecht gewährt, nach Ablauf der Paciiseit das Filmtheater gegen eine Ablösungssumme zu übernehmen. Die Revision kann auch mit dem in verschiedener Gewandung gebrachten Einwand keinen Erfolg haben, die Parteien hätten, das ergebe sich aus mehrei*en Be Stimmungen des Vertrages (Hr. 2, 4, 5), eindeutig den Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß das (Dheatergcbilude mit seiner Errichtung Eigentum der Pächter, nicht aber Eigentum des Beklagten werden solle a Deß ein solcher 7« Ille vorhanden war, da3 ferner die Vertragsparteien der Überzeugung waren, die Pächter würden Eigentümer des Gebäudes werden, hat das Berufungsgericht koineswegs Über- Maßgebend war vielmehr der zu dem Ausdruck gc-konuene Wille der Erbauer, daß der Bau nioht nur oinem vorübergehenden Zwecke dienen solle« Beide Willensrichtungon lassen sich durchaus miteinender voreinbarenx Wer die Absicht hat, Eigentümer zu werden, kann gleichzeitig den Willen lieben, das Bauwerk fiir spätere Erwerber zu erstellen- Wenn das Berufungsgericht aus einem so gelagerten Sachverhalt die im Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge ausgesprochen hat, so kann dem auch nicht entgegengehalten werden, es habe den Vertrag und den aus ihm hervorgehenden Parteiwillen ignoriert. Rieht der Wille und die Vorstellung, Eigentümer zu werden, ist hierbei von Bedeutung, sondern der Wille, das Heus nur *?ttr eigene oder etwa auch für andere Interessen zu errichten- Das hat der Senat in* der Entscheidung 1GHZ S, 1 ff bereits ausgesprochen« Es kenn auch nicht anerkannt werden, daß bei Beachtung des Zupsmnonhsngs zwischen Kr« 1 und Kr» 4 des Pachtvertrages eine andere rechtliche Würdigung geboten gewesen wäre und daß das Berufungsgericht dies verkannt habe. Dies hindert aber nicht die rechtliche Würdigung, daß, we.il der 3ru euch im Interesse des Verpächters erstellt wurde, die Annchme eines vorübergehenden Zweckes im vorliegenden Falle aus scheidet* Wäre das übernahmcrecht erst nachträglich vereinbart und damit die Zweckbestimmung geändert worden, könnte Eigenbumserwerb der Tächter anzunehmen sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der Errichtung des Filmtheaters der Beklagte kraft Gesetzes Eigentümer desselben geworden ist, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Den Hilfsantrug des Klägers beecheidet das Berufungsgericht wie folgtt Bin Ge^ellrchaftsvortrcg oder ein Vorvertrag zu einem solchen Vertrag sei nach dem Wortlaut des Pachtvertrages nicht zustande gekommen« Die Verpflichtung» einen gemeinsamen Zweck durch Zusammenwirken zu erreichen, komme in dem "Nachtrag" nicht zu dem Ausdruck. Es könne auch dahinstchen, ob nach dem Willen der Verträgsteile die wesentliche Voraussetzung für das Beteiligungsvorhultnis der Eigontumsorwerb sein sollte, ob also die Beteiligten bei Kenntnis dor wirklichen Rechtslage schon von Anfang an statt des Pachtzinses eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten oder nicht. Er besage im Ergebnis vielmehr gerade das Gegenteil« Reohtsfehler lassen sioh hei dieser Würdigung des Sachverhaltes nicht erkennen« Unter den gegebenen Umständen hätte der Kläger schon dartun und unter Beweis stellen müssen, aus welchen Gründen es nicht zu oiner eindeutigen Niederlegung jener Absichten gekommen ist, warum man vielmehr einen 7/ortlaut gowählt hat, der einen anderen Sinn ergibt« 2« Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Vertrag unter Verstoß gegen die Bankgesetze und lückenhaft aupgelegt (Verletzung des § 133 3GB)« Auch dies trifft nicht zu« Ber Berufungsrichter hat in einer 7#‘ürdigung der Gesaratumstände den Nachtrag, der in unmittelbaren Zusammenhang mit Nr« 4 des Vertrages steht, ohne Reohtslrrtum dahin ausgelegt, daß er nicht den Abschluß eines Gesellschaftsvortrages, sondern die Umwandlung des Pachtvertrages in einen sog« Peilpachtvertrag enthalte« Bie Folgerung des Berufungsgerichtes, ein geselischaftsrechtliehes Verhältnis habe zwischen dem Pächter und dem Verpächter und auch zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin Schwalb nie bestanden, ist daher nicht zu beanstanden (RGZ 149, 89; BGB RGRK § 705 An. 3 Abs.2). 3« Bie Revision beanstandet,, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, in welcher Weise das Rechtsverhältnis von dem Umstand beeinflußt worden sei, daß der Beklagte bereits* mit der Errichtung des Baues Eigentümer geworden ist« Sie meint, unter Beachtung der J§ 140, 157 3GB und der Entscheidung Bann hätten sie nämlich denselben Erfolg auf rechtsgültige Weise erzielen wollen* Die Abmachung sei daher dahin umzudeuten, daß der Beklagte nach 15 Jahren das Recht erhalto, die Einreibung des Gebäudes zu verlangen oder die Pächter mit dem zehnfachen 3etrag der Jekrespacht zu entschädigen, ferner, daß in letzterem Palle das Gosellschaftsvorhältnis zur Entstehung kommen sollte. Soweit die Revision hierbei auf den Schriftsatz des Klägers vom 20* Juni 1956 Bl* 194 ff GA Bezug nimmt, dessen Nichtbeachtung dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht wii*d, übersieht sie, daß der Schriftsatz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist und daher nicht beachtet werden durfte* Xm übrigen fehlt dem Vorwurf auch die sachliche Berechtigung* Es wirft sich allerdings für die Abwicklung des Pachtvertrages und seines Ilaciitrages die Frage auf, welche Bedeutung den Umständen zukommt, daß der Beklagte entgegen den Erwartungen der Parteien sofort mit der Errichtung des Baues dessen 'Jigontiimer geworden ist und daß dos Ver-tragsvcrhältnis raÖglJ.chervjcise durch die Kündigung des Beklagten vorzeitig seit: Ende gefunden hat* Ob durch eine ergänzende Vertragesaalegang - nichts wie dio Revision meint» durch gestaltende richterliche Festlegung des hypothetischen Porteiwillens - der Vertrag dahin auszulegen ist» daß die im Nachtrag vereinbarte Gewinnbeteiligung schon mit Errichtung des Theaters eintrat» kann dahinsetehen. Dagegen spricht» daß nach dem Willen der Vertragsparteien ersichtlich die Gewinnbeteiligung erst in Kraft treten sollte» sobald der Beklagte nach Zahlung der Ablösung nunmehr auch sein Eigentum in Form des Theotargebäudes den Pächtern zur Verfügung stellen werde« Wenn er aber kraft Gesetzes Eigentümer geworden ist und dieses Eigentum den Pächtern zur Verfügung stellte, so hat er für den Erwerb des Gebäudes noch nichts geleistet» denn die Ablösungssumme ist bisher nicht entrichtet worden, l's ist andererseits auch bedenklich, wenn das Berufungsgericht lediglich auf den tatsächlichen Zustand abstellt und als entscheidend ansieht» daß es infolge des Irrtums der Vortragstaile bei einem Pachtverhältnis tatsächlich geblieben sei« Denn es ist gerade zu emitteln, welche rechtliche Beurteilung der äußere Tatbestand allenfalls durch Ausfüllung einer Ver-bragslticke zu erhalten hat. Indes» wollte man mit der Revision annehmen» daß der Nachtrag schon mit der Errichtung des Theatergebäudes das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsteilen geprägt hat, demnach von Anfang an ein partiarisches Pachtverhältnis vorlag» so ist eben nur dieses» nicht aber ein Gesellschaftsverhältnis gegeben. Die Behauptung der Revision» auf Grund des Nachtrages in Verbindung mit dem hypothetischen PartoivJillen sei ein Gesollschafts-verhältnis zustande gekommen» ist daher unzutreffend. Xu ein reiches Verhältnis auch bei Vertragsergänzung nicht gegeben sein kann, ist daß Hilfsbegehren im Ergebnis vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden* Wollte der Kläger auch fostgo-stellt wissen, da3 von Anfang an ein partiarisches Pachtverhältnis Vorgelegen habe, so hätte er dies in seinen »Anträgen zu dem Ausdruck bringen müssen. E~g gilt auch für die Präge, ob 43er Kläger, was der 3cklugte bestreitet, berechtigt wäre, fesfcstellon zu lassen, daß swirohem dem Beklagten und von U(|^ein partiarisches Pachtverhältnis vorlag. Bahia stehen muß schließlich such diu Beantwortung der Präge, ob i:a Palle einor vorzeitigen Beendigung der Pacht der Viertausgleich nach Kößgabc des 0 931 BGB zu erfolgen hat oder ob such insoweit, ausgehend von der vertraglich fftptgelegten Ablösungssumme, im Wege der Vertragsergänzung ein gerechter Ausgleich zu finden ist, felis sich der Verpächter nicht dahin entscheidet, daß er die,Beseitigung des Baues verlangt..

Zitierte Normen: § 17 KO § 94 BGB § 286 ZPO
GrundBerufungsgerichtParteiZweckKlägerPächterEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Kicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: ’ BGB $ 95 Abs* 1 Satz 1
Bechlssatz:	Ist	in einem Pachtvertrag dem Verpächter das
 Hecht eingeräumt worden9 nach Ablauf der Pachtzeit ein vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichtetes Gebäude gegen eine bestimmte Ablösungssumme zu übernehmen» ohne daß er hierzu verpflichtet ist» so ist das Gebäude nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erstellt und deshalb wesentlicher Bestandteil des Grund-bfcücks•
Aktenzeichen:	V	ZH	264/56
Urteil des BGH vom 5* März 1958
OLG München
V ZR 264/56
Verkündet am 5» Kürz 3.958 Symalla, Justizobersekrefcär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Pr. Hans GUI) in	in	scirier
 Eigenschaft als Konkursverwalter im Konkurs Uber das Vermögen der Magda SHHP, pächterin der P( in Hl
 Klägers, Berufungeklägers u*id Rcvieionsklägere, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof.Dr.
Segen
 den Kaufmann Pr* Pr* Kaspar HflBfein
 Beklagten, Berufungsbeklagte i und Revisionsboklagten. - Prozeßbevollraächtigfcer: Rechtsanwalt Pr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- März 1958 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Pr* fasche sowie der Bundesrichter Pr. Hückinghaus, Pr. Augustin, Pr. Piopenbrock und Pr. Rothe für Recht erkannt«
Pie Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11* Juli 1956 wird auf Kosten des Klägers zurlickgewiosdn mit der Maßgabe, daß unter teilweiser Abänderung des KostensusSpruchs im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22* September 1955 die Kosten des Be-ri;fungsverfahrcne 3 U 1333/54 den Beklagten aUfer legt werden«
Von Rechts wegen
- 2 •
Tatbestand t
Mit "Pachtvertrag” vom 17. &ärz 1949 "verpachtete” der Beklagte das ihm und seiner Ehefrau auf Grund allgemeiner Gütergemeinschaft zur gesamten Hand gehörende Grundstück an der R^HHHfeBtraße , Ecke KfHHB|3trai3e, zu an die Keufleute Hans von TJBB und Theodor P|
"zu dem Zweck der Errichtung eines Filmtheaters, das von den Pächtern betrieben wird!' Als jährlicher Pachtzins wurde ein Betrag von 1500 Bll vereinbart; außerdem hatten die Pächter den Betrag zu zahlen, um den aich die Grundsteuer für das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Errichtung eines Filmtheaters erhöhen würde« Die Pachtdauer wurde auf 15 Jahre festgesetzt«. Hach deren Ablauf "hat der Verpächter das Recht, den Theaterbau als solchen gegen Zahlung einer einmaligen Ablösung in Höhe der zehnfachen Jahrespacht zu erwerben•" In diesem Palle sollte das gesamte Inventar (Vorführmasohine, Tonfilmapparatur, Bestuhlung, Heizungsanlage) im Eigentum der Pächter bleiben. Ben Pächtern wurde ein Vorkaufsrecht sowie ein Vorpachtrecht eingeräumt, letzteres auch dann, wenn der Theaterbau in das Eigentum des Verpächters übergehen sollte• In einem am selben Tage Unterzeichneten "Haohtrag” wurde festgelegt, der Verpächter "aei mit 25 # an dem Ertrag des Theaters beteiligt, naohdem der Bau in sein Eigentum übergegangen sei, falls das Theater von den Pächtern weiter betrieben werde; eine Pacht für das Grundstück entfalle dann."
Bis Pächter errichteten das Lichtspielhaus
 schied jedoch später aus dem
 Unternehmen aus
 
Älit Vortrag vom 10./17. Juni 1950 Übertrug Hans von vJflHP alle Rechte aus dem Vertrag vom 17. IT&rz 1949 an Frau /:agde
 Diese führte das i»’jlmtheater ab 17* Juni 1950 weiter. Als Uber dos Vermögen des Hans von Ufl^para 29. Juni 1950 der Konkurs eröffnet und ein Konkursverwalter eingesetzt wurde# schloß dieser untern 15« Dezember 1950 mit Frau SflP einen Vertrag, durch den der Vertrag vom 10./17 Juni 1950 insofern geändert wurde, als Frau SMIK ihre Gegenleistung nunmehr an die Konkursmasse zu schien hatte. «Kit Beschluß vom 3> Juni 1953 wurde auch Uber das Vermögen der Frau IflHBdas Konkursverfahren eröffnet und der Klüger zu dem Konkursverwalter bestellt.
ffegen dos Filmtheaters kam es zwischen den Parteien zu mehreren Rechtestreitigkeiteu (Räumungsklage, Klage auf Unterlassung d.-r »eiterverpachtung), die sum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Der Konkursverwalter erstrebt mit der vorliegenden Klago dio Klarstellung der Fragen, wer Eigentümer des Filmtheaters ist und ob zwischen dem Beklagten und von IfBkw, Frau sHÜein gesellschaftsrechtliches Verhältnis gemäß dem "Nachtrag*1 vom 17. Eärz 1949 gegeben ist. Er behauptet, das Lichtspieltheater sei nur zu einem vorübergehenden Zwecke und nur im Interesse der Pächter errichtet worden. Daher seien diese Eigentümer geworden. Auf Grund der Verträge vom 10./17. Juni und 15. Dezembor 1950 habe Frau SflHI das Eigentum von von UflBi erlangt. Sei ober der Beklagte Eigentümer kraft Gesetzes geworden, so sei ein Gescllschaftsvcrhältnis zustande gekommen. Die Vertragspartner hätten damals vereinbart, der Beklagte solle das Grunds bück mit dem Theatergebäude, aie Pächter das Inventar in diese Gesellschaft einbringen, zudem sollte von	alle	mit	dem	Lichtspieltheater	verbundenen
 Arbeiten leisten.
 
Der Kläger hat beantragt:
festzustellen,
a)	dafl^t^aufdem Grundatäc^de^Boklagten in der
?MMBMBfcstraße in	erriohtete	Gebäude
,''uriL äes Erbauers Hans vonuHBuSdseiner Rechtsnachfolger geworden ist und i« Konkurs Uber das Veriö^o der Llagdo der Konkursmasse als Bestandteil zugehört,
b)	daß der Beklagte am Kinogebäude gegen den Kläger als Konkui'sverwalter ein Erwerbsrocht hat, durch dessen Geltendmachung wie durch die Erklärung des Wiederkaufs ein gegenseitiges SchuldverhUltnis zwischen den Parteien entsteht, das der Konkursverwalter nach
§ 17 KO erfüllen kann oder nicht;
nach
 hilfsweise,
daß zwischen dem Beklagten unc liars von ^berganj^e^von diesem erbauten P|
^■HHHHHPln das Eigentum aes Beklagten ein go-seTTsenartsrechtlichee Beteiligungsverhaltnie mit 25?rozentiger Beteiligung des Beklagten am Ertrag entstanden ist, daß dieses Gesellschaftsverhältnis auch zwischen dem Beklagten und iSadga	gegeben
 war, durch die Eröffnung des Konkurses aber aufgelöst, wurde und nach gesellsohaftsi'echtlichen Grundsätzen abzuwickeln ist.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat zunächst die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben, die jedoch durch Urteil des Oberlandesgeriohts vom 9* Uovemher 1954 3 U 1333/54 * verworfen wurde. Er stellte alsdann das Interesse* des Klägers an den begehrten Peutstellungen in Abredo und mucktu geltend, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil Prcu	ihro
 Rechte bereits am 29. Juli 1950 an die Vfl||bunk abgetreten habe. Er nahm das Eigentum an dem Thvatorgcbäudo für sich in Anspruch; dieser Bau sei nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden. Er beotritt die Gültigkeit der Verträge vom 10 ./17. Juni und 13- Dezember 1950. Ein Gose 11 s cha ft sv erhältnis ist nach seiner Auffassung nie zustande gekommen? Überdies »ei das VertrogsvurhUltnis zwischen ihm und
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von D^mberoits im Juli 1950 gekündigt worden; die Kündigung sei gegenüber der Gerne ins chuldnerin mit Schreiben vom 6, Juni 1955 wiederholt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewi^sen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurück^.» ja son.
ilit der Revision verfolgt der Kläger s^ine bisherigen Klageanträge weiter, der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
EntscheidungsgrunJe:
X.. Zur Kernfrage des Prozesses, in wessen Eigentum das Filmtheater stellt, teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte mit der Errichtung des Thesterbauos’ Eigentümer kraft Gesetzes geworden sei.
Las Gebäude sei nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erstellt worden. Wenn sich Verpächter und Pächter vertraglich dahin einigen, da 3 dem Verpächter ein übernahnorecht zugestanden werde, könne man nicht sagen, das Bauwerk sei von vornherein r.ur für Zwecke des Pächters mit dom Grund und 3oden verbunden worden» Es sei nicht orfordorlich, daß von Anfang an fest vereinbart werde, das auf dem Grund und Boden errichtete Gebäude werde bestimmt vom Eigentümer des Grund und Bodens erworben werden; es genüge die Zubilligung eines Wahlrechtes. Von einem auflösend bedingt erworbenen Eigentum dos Pächters könne nicht gesprochen worden. Gleichgültig sei es, daß die Vertragsparteien der irrigen -Tcinung gewesen seien, erst nach 15 Jahren könne der Beklagte Zigentümor werden. Wesentlich sei vielmehr, daß dor Verpachter das Recht erholten sollte, nach Beendigung des Vertrages gogen Zehlune: einer Ablösungssumme des Gebäude zu erworben. Dor nille der Pai’teien sei sonach gerode nicht darauf gerichtet gewesen, das Gebäude nur zu einen vorübergehenden Zwecke zu errichten.
Die Revision bekämpft diese Auffassung» Zuzustioraen ist ihr aber lediglich insoweit, als sie von der Auffassung ausgeht 9 die Frage, ob aas Lichtspieltheater zu einen vorübergehenden Zwecke errichtet worden sei oder nicht, sei eine Rechtsfrage (RG SeuffArch 78, 58; 3GB RGRK 10. Aufl, 5 95 Anm. 2) und unterliege daher der Nachprüfung durch das Re-visiocsgericht.
1. Gemäß § 94 BGB gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.- Gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung schafft § 95 3GB Ausnahmeta tbe-stände, darunter die besondere Regelung, daß Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes zu zählen sind. Für die 3eantwortung der Frage, ob ein vorübergehender Zweck vorlag, ist in erster Linio die innere ./Iller»?richtung dos Einfügenden maßgebend, die TTillens-richtung muß aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (EGZ 153, 231, 236;
 158, 362, 376). Sachen, die Bieter und Tächter eines Grundstückes iit den Grund und Boden verbinden, damit sie für die Dauer des Vertragsverhältnissec mit dem Grundstück verhaftet sein sollen, sind nur zu einem vorübergehenden Zwock mit dem Grund und Boden verbunden, fallen daher nicht in das Eigentum des Vermieters oder Verpächters. Es wird vormutet, daß Klater und Pächter, wenn sic solche Verbindungen vornehmen, insbesondere einen Bau auf dem gemieteten oder gepachteten Grundstück ?rstellen, dies nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit für einen vorübergehenden Zweck tun. Diese Vermutung wird nicht schon bei langer Dauer dos Vertrages oder bei mussiver Bauart des Bauwerks hinfällig. Für einen vorübergehenden Zweck ist ein 3auwerk auch dann erstellt,
 
wenn der Erbauer lediglich hofft, er werde das Gebäude nicht beseitigen müssen, der Eigentümer des Grund und Bodons werde es nach Beendigung des Vertrages wohl übernehmon (3GH NJW 1953, 137} 138 = BfiHZ 8, 1, X/8} IM PröisatopVO Hr. 7). Hrfordevlich ist vielmehr, wenn die erwähnte Vermutung entfallen soll, daß der Erbauer bei Errichtung des Baues den Willen hat, das Sauwerk nach Aufhebung des Vertragsverhültnisseo in das Eigentum seines Vertragsgegners übergehen zu lassen. In diesem Palle ist der Bau nicht lediglich für seine eigenen Zwecke, sondern auch für diejenigen des Verpächters oder Ver-.:iotors erbaut, weshalb die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 3G3 ausscheidet (3GHZ 8, 1 ff). Biese Rechtsfolge tritt also ein, wenn zwischen den Vertragsparteien von vornherein foststeht, daß Vermieter und Verpächter nach Ablauf der Vertra^szoit das Bauwerk Übernehmen werden, sei es ge&en Zahlung einer vereinbarten Ablösung, sei es unentgeltlich (3SKZ 8, 1 ff* VGII Kassel DV31 1955, 296).-Dns Reichsgericht hat das Vorhandensein eines vorübergehenden Zweckes ater auch dann verneint, 'wenn dem Verpächter, wie im vorliegenden Pallo, lediglich ein '»Vahlrecht eingeräumt wird, ob er das Bauwerk übernehmen wolle oder seine Beseitigung verlangen werde, wenn somit seinem Rechte auf Übernahme nicht euch eine Verpflichtung hierzu entspricht. Bas Bauwerk sei auch zu dem Zweck erstellt, daß es gegebenenfalls vom Eigentümer von Grund und Boden nach Beendigung des Pachtvertrages selbst in Gebrauch genommen werde. Kan könne dann nicht mehr von einem vozttbergehenden Zwecke sprechen (RG JV7 1937, 22655 ebenso OGRZ 1, 168, 169j Staudinger BGB 11. Auflage, § 95 Anm. 7 a; Vennemann XBR 1952, 75 Er. 2; a,A. 3ettermann,
 Handbuch des Grundstücksund 3aurochto B 52 A 1, I 4 a.'J.)«
Ber Senat tritt dieser Auffassung bei. Ob unter besonderen-Umständen, wenn etwa aus schwexw/iogcnden Gründen mit einer späteren wähl der Übernahme nicht gerechnet werden konnte,
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©ine abweichende rechtliche Würdigung geboten :ein kann, kann dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt liier nicht vor*
Das Berufungsgericht hat feetgeetellt, daß der Beklagte von Anfang an seinem Vertragspartner von UfliVerklärte, et* wolle das Kino fiir seine Familie erhalten. Biese Absicht entsprach auch mit Rücksicht auf den nicht hohen Ablüsungsvjert, den der Beklagte alsdann zu, zahlen hat, wirtschaftlicher Denkart. Ersichtlich geht mm das Berufungsgericht davon aus, daß die ’ Erbauer des Filmtheaters aus diesen Gründen*damit rechneten, die Wahl des Beklagten werde seinerzeit auf die Übernahme des Bauwerkes fallen« Dann war aber dieses nicht nur für die Zwecke der Erbauer, sondern auch für den erwarteten Fall der Übernahme durch den Beklagten errichtet. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß es auf die zur Zeit der Bauerstellung gegebenen Verhältnisse und die damalige Willensrichtung der Erbauer ankommt. .Sicht wesentlich wäre es, wenn sich etwa der Beklagte nach Ablauf der Pacht zeit eines andern besinnen und die Übernahme ablehnen würde«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Filmtheater aei nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erstellt worden, hält sonach der rechtlichen Nachprüfung stand«
Daß diese Rechtsanwendung mit der Eigenschaft eines wesentlichen Bestendteils von Grund und 3oden schlechthin unvereinbar ist, kann der Revision nicht zugogobon werden. Aus dem Begriff des vorübergehenden Zwecks im Sinne des § 95 3GB läßt sich nicht denknotwendig ableiten, du3 die Übernahme bereits "definitiv" bei Errichtung dos Baues f«s«gestanden haben mußte.
Die Revision meint, der Senat habe bereits in seiner
 rohen erwähnten Entscheidung BGHZ 8, 1 ff die Rechtsauf Passung
 des Reichsgerichts abgelehnt. Das trifft jedoch nicht zu. llil*
der hier streitigen Irage hat sich der Senat in dem erwähnten *
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Urteil nicht befaßt und bei der damaligen Sachlage auch nicht zu befaeeen brauchen«
2. Zu den einzelnen Einwändon der flc.vieion ist, soweit eie nicht schon im Vorstehenden erörtere sind, noch folgendes zu bemerken:
Der Pachtvertrag wurde nach seinem 7,'or Haut abgeschlossen zu dem Zwecke der Errichtung eines Filmtheaters, das von den Pächtern zunächst auf die Dauer von 15 Jahren betrieben werden sollte. Enthielte der Vertrat keine weiteren Bestimmungen, so bliebe es möglicherweise bei der Vermutung, der Pächter erstelle 3auten auf fremdem Grund und *’-oden im Zweifel lediglich für seine eigenen Interessen und damit für einen vorübergehenden Zweck« Sein besonderes Gepräge erhält der Vertrag indes durch jene Bestimmung, die dem Beklagten das Hecht gewährt, nach Ablauf der Paciiseit das Filmtheater gegen eine Ablösungssumme zu übernehmen. Durch diese Vereinbarung wird jene Vermutung ausgoschaltefc, so daß für die rechtliche Würdigung dem eingangs des Vertrages bezeichnten Zweck des Pachtvertrages keine entscheidende Bedeutung mehr zuzu demessen ist. Die Büge der Revision, das Berufungsgex’icht hebe bei seinen Erwägungen jene Vermutung und den Vertragszweck,außer 3etrcobt gelassen (Verstoß gegen § 286 ZPO), kenn daher nicht durchgreifen*
Die Revision kann auch mit dem in verschiedener Gewandung gebrachten Einwand keinen Erfolg haben, die Parteien hätten, das ergebe sich aus mehrei*en Be Stimmungen des Vertrages (Hr. 2, 4, 5), eindeutig den Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß das (Dheatergcbilude mit seiner Errichtung Eigentum der Pächter, nicht aber Eigentum des Beklagten werden solle a Deß ein solcher 7« Ille vorhanden war, da3 ferner die Vertragsparteien der Überzeugung waren, die Pächter würden Eigentümer des Gebäudes werden, hat das Berufungsgericht koineswegs Über-
 
sehen. Zutreffend weist es aber diesem Umstand keine Bedeutung zu. Der Eigeniumserwerb vollzog sich kraft Gesetzes auch gegen den Villen der Vertragei eile. Pür die roobtliche Beurteilung kam es auf den Willen und die irrige Überzeugung der Vertrageteile, wer Eigentümer werden solle, nicht an. Maßgebend war vielmehr der zu dem Ausdruck gc-konuene Wille der Erbauer, daß der Bau nioht nur oinem vorübergehenden Zwecke dienen solle« Beide Willensrichtungon lassen sich durchaus miteinender voreinbarenx Wer die Absicht hat, Eigentümer zu werden, kann gleichzeitig den Willen lieben, das Bauwerk fiir spätere Erwerber zu erstellen- Wenn das Berufungsgericht aus einem so gelagerten Sachverhalt die im Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge ausgesprochen hat, so kann dem auch nicht entgegengehalten werden, es habe den Vertrag und den aus ihm hervorgehenden Parteiwillen ignoriert. Der Bigen-tumserwerb v:ar davon nicht abhängig, ob diu Parteien ihn erwartet hatten. En kann ferner nicht davon gesprochen werden, die Grundsätze der Heohtsethik verlangten eine andere Entscheidung. Es ist auch sonst nicht selten, daß dio rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zu dem Gogcntoil von dom führt, was die Parteien gewollt hatten. »Tonn beispielsweise Vertragsparteien beim Verkauf eines Grundstückes zur Täuschung der Steuerbehörde neben dem im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis einen weiteren Preis xttndlloh vereinbaren, eo ist nur der, von den Parteien nicht gowolltc, im Vertrag niedergelegte Kaufpreis bindend. Die tatsächliche Vernutung, der die Parteien gefolgt sein mögen, wonach die Verbindung mit fremden Grund und Boden dio cingofügtc Sache dos Pächters nicht zu dem wesentlichen Bestandteil werden läßt,'greift aus dem mehrfach erwähnten Grunde nicht Platz. Die Parteien können, darüber besteht Einigkeit, die Bestimmungen der §§ 93» 94, 93 BGB nicht dadurch außer Geltung setzen, daß
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aie vereinbaren, eine S\.che solle trotz Einfügung in oin fremdes Grands tttck zu seinem bleibenden Zwecke nicbt zu dessen wesentlichem Bestandteil werden ♦
Eit ihr*sm Hinweis, im Sehr!i ttuu c*ra in d**r Rechtsprechung sei der Satz aufgestellt worden, für die rechtliche Beurteilung soi der innere Wille des Erbauers v.esertlich, verkennt die Revision, auf was es dabei ankoiomt. Rieht der Wille und die Vorstellung, Eigentümer zu werden, ist hierbei von Bedeutung, sondern der Wille, das Heus nur *?ttr eigene oder etwa auch für andere Interessen zu errichten- Das hat der Senat in* der Entscheidung 1GHZ S, 1 ff bereits ausgesprochen«
Es kenn auch nicht anerkannt werden, daß bei Beachtung des Zupsmnonhsngs zwischen Kr« 1 und Kr» 4 des Pachtvertrages eine andere rechtliche Würdigung geboten gewesen wäre und daß das Berufungsgericht dies verkannt habe. Es trifft zu, daß die Vertragsparteien zunächst Eigentum der Pächter entstehen lassen wollten, das später von dem Beklagten hätte übernommen werden können. Dies hindert aber nicht die rechtliche Würdigung, daß, we.il der 3ru euch im Interesse des Verpächters erstellt wurde, die Annchme eines vorübergehenden Zweckes im vorliegenden Falle aus scheidet* Wäre das übernahmcrecht erst nachträglich vereinbart und damit die Zweckbestimmung geändert worden, könnte Eigenbumserwerb der Tächter anzunehmen sein. So liegt der Fall aber nicht. Eäne Änderung der Zweckbestimmung wäre mit der Ausübung des ..‘chlrooktos nach Ablauf von 15 Jahren nicht erfolgt, vielmehr war von vornherein dem Beklagton ein übernahmorecht zogobilligt worden.
Es war nicht erforderlich, daß es zu einer Übernahme tatsächlich gekommen ist. In einem solchen Falle bedarf es nicht einer neuen rechtsgooohäftlichen Torrn, um don Vorpächter äigeutümar des Bauwerkes werden zu lassen.
 
Schließlich kann auch der Hinweis der Revision cuf die Entscheidung des Reichsgerichts U'arn. 1934 Er, 19 und die Meinung von Jaeger/Lerrfc KO 8. Aufl. £ 19 Ar.m. 22 (ebenso schon Jaeger, 6./7* Auflage, § 19 Anm. 22 a) der Revision nicht sum Erfolg verhelfen. Letztere vertreten allerdings eine abweichende Ueinung, ohne sie näher zu begründen. Eine Auseinandersetzung ist daher nicht geboten. Die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts befaßt sich andererseits mit der hier auftretenden Sonderfrage Überhaupt nicht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der Errichtung des Filmtheaters der Beklagte kraft Gesetzes Eigentümer desselben geworden ist, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob zu einer Veräußerung des Lichtspieltheaters an die Gemeinschuldnerin die Zustimmung des Beklagten als Verpächters nötig gewesen wäre, kommt es nicht mehr an.
II. flach den Ürteilsausführun^en begehrt der Kläger mit seinem Antrag Buchstabe b die Feststellung, daß der Beklagte ein Erwerbsrecht am Theatergebäude habe. Hierzu meint das Berufungsgericht, einzelne Berechtigungen sie Ausfluß eines Rechtsverhältnisses könnten die Voraussetzungen einer Feststellungsklage abgeben, wenn sie bestritten seien, nicht aber dann, wenn sie sich aus dex Gesetz ergäben. Indes folge aus der Feststellung, daß der Beklagte Eigentümer des Thoetergo-
bäudes sei, daß er kein Erwerbsrecht hebe, so daß dio Klage auch insoweit mit Recht vom Landgericht abgowlesen worden
 sei.
Das Berufungsgericht hm- demnach diesen Antrag jedenfalls auch aus sachlich-rechtlichen Erwägungen abgewiesen. Insoweit erkennt die Revision selbst an, daß vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus eine andere Entscheidung gar nicht möglich war. Auf die Frage, ob die begehrte Feststellung schon aus
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formellen Erwägungen als unzulässig J ätte angewiesen werden können» und cuf die AusfUhrum-nn der Revision hierzu kommt es bei dieser Rechtslage nicht an*
III. Den Hilfsantrug des Klägers beecheidet das Berufungsgericht wie folgtt Bin Ge^ellrchaftsvortrcg oder ein Vorvertrag zu einem solchen Vertrag sei nach dem Wortlaut des Pachtvertrages nicht zustande gekommen« Die Verpflichtung» einen gemeinsamen Zweck durch Zusammenwirken zu erreichen, komme in dem "Nachtrag" nicht zu dem Ausdruck. Eine Beteiligung am Verlust sei allerdings nicht unbodingte Voraussetzung für ein Gesellschaftsverhältnis. Es handle sich boi dem Nachtrag um ein partiarisches Rechtsverhältnis,. Es habe wohl ein gemeinsames Intoresse der Vertragstoilo an der Erzielung von Gewinn bestanden, dieses sei aber nicht der jemoinsamo Zweck des Vertrages gewesen. Es könne auch dahinstchen, ob nach dem Willen der Verträgsteile die wesentliche Voraussetzung für das Beteiligungsvorhultnis der Eigontumsorwerb sein sollte, ob also die Beteiligten bei Kenntnis dor wirklichen Rechtslage schon von Anfang an statt des Pachtzinses eine Gewinnbeteiligung vereinbart hätten oder nicht. Jedenfalls eei ein gesellscbaftsrechtlicfceo oder gcsellechafto-ähnliohes Beteiligungsverhältnis mit der Ei’bauung des Lichtspieltheaters und mit dem Eigentum des Beklagten tatsächlich nicht existent geworden.
Die Rügen, die die Revision zu diesem Teil der Urteilsbegründung, erhebt, greifen nicht durch.
1. Die Revision macht dem Berufungsgericht auch hier den unzutreffenden Vorwurf, es habe für die Auslegung des Nachtrags zu dem Pachtvertrag nicht alle Jrkonntnisquellen herangezogen und deshalb den 5 266 z?0 vorletzt. Sie übor-sieht nämlich, daß das Berufungsgoricht die von der Revision angeführten Beweisangebofco dadurch borüciraiehtigt hat, daß es miterstellt, die benannten Zeugen würden so aussagen, wie
 
der Kläger es behauptet hatte« Welche Schlüsse aus den unterstellten Bekundungen das Berufungsgericht ziehen wollte, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen« Es hat ausgeführt, es möchten die geschilderten Abmachungen beabsichtigt gewesen sein, sie seien aber nicht zustande gekommen, denn der Nachtrag enthalte dsrttber nichtp. Er besage im Ergebnis vielmehr gerade das Gegenteil« Reohtsfehler lassen sioh hei dieser Würdigung des Sachverhaltes nicht erkennen« Unter den gegebenen Umständen hätte der Kläger schon dartun und unter Beweis stellen müssen, aus welchen Gründen es nicht zu oiner eindeutigen Niederlegung jener Absichten gekommen ist, warum man vielmehr einen 7/ortlaut gowählt hat, der einen anderen Sinn ergibt«
2« Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Vertrag unter Verstoß gegen die Bankgesetze und lückenhaft aupgelegt (Verletzung des § 133 3GB)« Auch dies trifft nicht zu« Ber Berufungsrichter hat in einer 7#‘ürdigung der Gesaratumstände den Nachtrag, der in unmittelbaren Zusammenhang mit Nr« 4 des Vertrages steht, ohne Reohtslrrtum dahin ausgelegt, daß er nicht den Abschluß eines Gesellschaftsvortrages, sondern die Umwandlung des Pachtvertrages in einen sog« Peilpachtvertrag enthalte« Bie Folgerung des Berufungsgerichtes, ein geselischaftsrechtliehes Verhältnis habe zwischen dem Pächter und dem Verpächter und auch zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin Schwalb nie bestanden, ist daher nicht zu beanstanden (RGZ 149, 89; BGB RGRK § 705 Anm. 3 Abs. 2).
3« Bie Revision beanstandet,, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, in welcher Weise das Rechtsverhältnis von dem Umstand beeinflußt worden sei, daß der Beklagte bereits* mit der Errichtung des Baues Eigentümer geworden ist« Sie meint, unter Beachtung der J§ 140, 157 3GB und der Entscheidung
 
des Bundesgerichtshofs ITJW 1956, 297 « 3GHZ 19, 269 hätte geprüft werden müssen, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie diese Rechtsfolge gekannt hätten. Bann hätten sie nämlich denselben Erfolg auf rechtsgültige Weise erzielen wollen* Die Abmachung sei daher dahin umzudeuten, daß der Beklagte nach 15 Jahren das Recht erhalto, die Einreibung des Gebäudes zu verlangen oder die Pächter mit dem zehnfachen 3etrag der Jekrespacht zu entschädigen, ferner, daß in letzterem Palle das Gosellschaftsvorhältnis zur Entstehung kommen sollte. Ob der Boklagto die gleiche Entschädigung suoh bei vorzeitiger Auflösung dea Pachtverhältnisses zu zahlen habe, brauche in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden; denn eine Entschädigung dos Pächters nordo hier nicht verlangt, Das Berufungsgericht hätto cbor den hypoth.tischen Pcrtoiwillen festsbellen müssen* Dies habe es unterlassen, obwohl der Kläger auf die .'lot.vendigkeit einer solchen Feststellung hingov/iesen habe*
Soweit die Revision hierbei auf den Schriftsatz des Klägers vom 20* Juni 1956 Bl* 194 ff GA Bezug nimmt, dessen Nichtbeachtung dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht wii*d, übersieht sie, daß der Schriftsatz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist und daher nicht beachtet werden durfte* Xm übrigen fehlt dem Vorwurf auch die sachliche Berechtigung*
Es wirft sich allerdings für die Abwicklung des Pachtvertrages und seines Ilaciitrages die Frage auf, welche Bedeutung den Umständen zukommt, daß der Beklagte entgegen den Erwartungen der Parteien sofort mit der Errichtung des Baues dessen 'Jigontiimer geworden ist und daß dos Ver-tragsvcrhältnis raÖglJ.chervjcise durch die Kündigung des Beklagten vorzeitig seit: Ende gefunden hat* Ob durch eine
 ergänzende Vertragesaalegang - nichts wie dio Revision meint» durch gestaltende richterliche Festlegung des hypothetischen Porteiwillens - der Vertrag dahin auszulegen ist» daß die im Nachtrag vereinbarte Gewinnbeteiligung schon mit Errichtung des Theaters eintrat» kann dahinsetehen. Dagegen spricht» daß nach dem Willen der Vertragsparteien ersichtlich die Gewinnbeteiligung erst in Kraft treten sollte» sobald der Beklagte nach Zahlung der Ablösung nunmehr auch sein Eigentum in Form des Theotargebäudes den Pächtern zur Verfügung stellen werde« Wenn er aber kraft Gesetzes Eigentümer geworden ist und dieses Eigentum den Pächtern zur Verfügung stellte, so hat er für den Erwerb des Gebäudes noch nichts geleistet» denn die Ablösungssumme ist bisher nicht entrichtet worden, l's ist andererseits auch bedenklich, wenn das Berufungsgericht lediglich auf den tatsächlichen Zustand abstellt und als entscheidend ansieht» daß es infolge des Irrtums der Vortragstaile bei einem Pachtverhältnis tatsächlich geblieben sei« Denn es ist gerade zu emitteln, welche rechtliche Beurteilung der äußere Tatbestand allenfalls durch Ausfüllung einer Ver-bragslticke zu erhalten hat. Indes» wollte man mit der Revision annehmen» daß der Nachtrag schon mit der Errichtung des Theatergebäudes das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsteilen geprägt hat, demnach von Anfang an ein partiarisches Pachtverhältnis vorlag» so ist eben nur dieses» nicht aber ein Gesellschaftsverhältnis gegeben. Die Behauptung der Revision» auf Grund des Nachtrages in Verbindung mit dem hypothetischen PartoivJillen sei ein Gesollschafts-verhältnis zustande gekommen» ist daher unzutreffend. Daß auf dieses Gläubigerbot oiligungsv c rhältni s (Toilp-cht) Vorschriften des Gesellschaftsrcchtcs (z.B. 5 723 BG3) angewendot werden können (Palandt 3GB 16. Aufl. J 705 Anm. 10), ändert daran nichts. Gerade die von der Revision angesogenen Vor-
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Schriften <§§ 723, 730 3G3) fallen nicht unter di*sen An-wendungskreie (RG JV7 1936, 1024). -Die hilfeweise begehrte Feststellung ging aber auf Feststellung eines gesellschafts-rechtlichen Beteiligungsverhältnisses, dac mch der Eröffnung des Konkurses aufgelöst und na oh gesell sc'.iaf ts-rechtlichen Grundsätzen abzuwiokeln sei. Xu ein reiches Verhältnis auch bei Vertragsergänzung nicht gegeben sein kann, ist daß Hilfsbegehren im Ergebnis vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden* Wollte der Kläger auch fostgo-stellt wissen, da3 von Anfang an ein partiarisches Pachtverhältnis Vorgelegen habe, so hätte er dies in seinen »Anträgen zu dem Ausdruck bringen müssen. Kr hat sich aber gerade gegen die Annahme eines so gearteten Vertrejsverhältnisses gewehrt .
Auf die Prägen, ob der ffedlpachtvertrag etwa deshalb ungültig ist, .weil das vorgesehene Vorkaufsrecht der gesetzlichen Form entbehrt (§§ 313» 139 3G3), ob die Gemein-schuldnerin ohne Zustimmung des Beklagten rechtsgültig in die Stellung eines Partners des ffoilpuohtvertrages anstelle des ursprünglichen Pächters von Unruh elnrUokon konnte*, ob das Pachtverhältnis durch die Kündigung des Beklagten in seinem Bestand berührt wurde und welchen Einfluß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Frau hatte, kommt es nicht mehr an. E~g gilt auch für die Präge, ob 43er Kläger, was der 3cklugte bestreitet, berechtigt wäre, fesfcstellon zu lassen, daß swirohem dem Beklagten und von U(|^ein partiarisches Pachtverhältnis vorlag. Bahia stehen muß schließlich such diu Beantwortung der Präge, ob i:a Palle einor vorzeitigen Beendigung der Pacht der Viertausgleich nach Kößgabc des 0 931 BGB zu erfolgen hat oder ob such insoweit, ausgehend von der vertraglich fftptgelegten Ablösungssumme, im Wege der Vertragsergänzung
 ein gerechter Ausgleich zu finden ist, felis sich der Verpächter nicht dahin entscheidet, daß er die,Beseitigung des Baues verlangt..
Me Revision erweiet sich nach alledem als unbegründet.
Da der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben hatte und damit im abgetrennten Vsrfahren in der Berufungsinstanz unterlegen ist, ist es angebracht, ihm mindestens die Kosten dieses, durch seine unbegründete Verteidigung verursachten 3evufungsvorfahrens aufzuerlegen. Landgericht und Berufungsgericht haben offensichtlich übersehen, hierauf einzugehen; ihre Kostenontscheidung haben sie nur auf die §§ 91 und 97 ZPO gestützt. Der Senat ist daher von sich aus in der Lage, gomäS $ 96 ZPO die Kosten jenes Berufungeverfahrens dem Beklagten zur Last zu legen; im übrigen bleibt es bei .den Kostenentscheidungen der Voriustanzen. Me Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf 5 97 ZPO.
Br. Tasche Br. HUckinghaus Br. Augustin Br.Piepenbrock Rothe