Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Nichtaufnahme weiterer Erschließungskosten nebst Zinsen in den Zug-um-Zug-Vorbehalt ist rechtlich bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagten wegen der Erschließungsaufwendungen - auch soweit sie das Berufungsgericht berücksichtigt hat - kein Gegenrecht geltend gemacht hatten. Die Beklagten haben ihre Rechtsverteidigung statt dessen darauf gestützt, daß die Aufwendungen für sie "verloren" seien, weswegen die Klägerin nach Treu und Glauben gehalten gewesen sei, von der Geltendmachung ihres vertraglichen Rücktrittsrechts Abstand zu nehmen. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei dem Zug-um-Zug-AusSpruch, dessen Erweiterung die Beklagten mit der Revision anstreben, alle Positionen des Erschließungsaufwands berücksichtigt, die die Beklagten in den vorbereiteten Schriftsätzen geltend gemacht hatten.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 263/92 BESCHLUSS vom 16, September 1993 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr, Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 25. September 1992 Wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.427,36 DM. Grü n d e Die Nichtaufnahme weiterer Erschließungskosten nebst Zinsen in den Zug-um-Zug-Vorbehalt ist rechtlich bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagten wegen der Erschließungsaufwendungen - auch soweit sie das Berufungsgericht berücksichtigt hat - kein Gegenrecht geltend gemacht hatten. Dies wäre aber nach §§ 348, 320 BGB Voraussetzung für die Berücksichtigung des Rückgewähranspruchs 3 gewesen. Die Beklagten haben ihre Rechtsverteidigung statt dessen darauf gestützt, daß die Aufwendungen für sie "verloren" seien, weswegen die Klägerin nach Treu und Glauben gehalten gewesen sei, von der Geltendmachung ihres vertraglichen Rücktrittsrechts Abstand zu nehmen. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei dem Zug-um-Zug-AusSpruch, dessen Erweiterung die Beklagten mit der Revision anstreben, alle Positionen des Erschließungsaufwands berücksichtigt, die die Beklagten in den vorbereiteten Schriftsätzen geltend gemacht hatten. Es war aus Rechtsgründen nicht gehalten, die Schriftsatzanlagen auf weitere Aufwendungspositionen hin zu erforschen, die bisher nicht Gegenstand des Vortrags waren. Den Ausschluß der Verzinsung des Kaufpreisrückge-: währanspruchs hat das Berufungsgericht in der Sache an den Maßstäben des § 9 AGBGB gemessen. Seine Wertung läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, so daß das Berufungsurteil in diesem Punkte auch dann Bestand hätte, wenn die beanstandete Vertragsbestimmung Formularcharakter haben sollte. Hagen Tropf Vogt Schneider Lambert-Lang