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BGH · V ZR 263/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 263/74

NRWNachbarrechtsG § 1 Die Grenzabstandsregelung der §§1-3 Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen schließt den Einwand nicht aus, das Beseitigungsverlangen sei wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen rechtsmißbräuchlich (im Anschluß an BGHZ 62, 388). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 1) hat 1971 auf einem Grundstück seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), in MflHi ein Gebäude errichtet, dessen Rückwand an der Grenze zu dem Nachbargrundstück steht. Der Kläger protestierte während der Ausschachtungsarbeiten in einem Schreiben an die Beklagte zu 2) gegen eine etwaige Unterschreitung des "von der Bauordnung vorgeschriebenen Abstands für den Lichteinfall der Fenster11. Mit der vorliegenden Klage verlangt er unter Be-.rufung auf § 1 NachbG NW die Beseitigung des Gebäudes, soweit es sich der Grenze mehr als zwei Meter nähert. Entscheidungsgründe Die Revision wendet sich nicht mehr dagegen, daß der Kläger im angefochtenen Urteil als Miterbe betrachtet und daß davon ausgegangen wird, der Beklagte zu 1), der die Bebauung bis zur GrundStücksgrenze als planender und bauleitender Architekt seiner Ehefrau veranlaßt habe, könne sie auch wieder beseitigen. Ferner nimmt die Revision hin, daß die Beklagten weder durch § 2 Buchst, a verpflichtet noch aus § 1 Abs.3 Satz 2 NachbG NW berechtigt gewesen seien, bis an die rückwärtige Grenze zu bauen, und daß der Beseitigungsanspruch auch durch § 3 Abs. 1 Buchst, b .NachbG nicht ausgeschlossen werde. Hierzu sagt das Berufungsurteil, die Erbengemeinschaft könne nicht mit der Begründung auf einen Geldanspruch verwiesen werden, daß die Teilbeseitigung des errichteten Gebäudes mit einem unverhältnismäßig hohen Auf-wande verbunden sein werde. Beide Urteile gehen in ihrer Begründung davon aus, daß es rechtsmißbräuchlich sein kann, den an sich bestehenden Anspruch auf Beseitigung oder Teilbeseitigung von Gebäuden zu erheben, wenn der in Anspruch Genommene ihm nur unter unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht mehr zuzu demutenden Aufwendungen entsprechen könnte. In diesem Zusammenhang fordert die frühere Entscheidung , daß der dem § 251 Abs. 2 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke und die gesetzgeberischen Überlegungen, auf denen eine Vorschrift wie § 912 Abs. 2 BGB beruht, im Auge behalten werden und verweist die spätere Entscheidung darauf,, daß der in § 633 Abs. 2 BGB wie in § 251 „Abs.2 BGB zu dem Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch für den dinglichen Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB gelte. Daraus folgt aber nicht, daß diese Gesetze, wie der Berufungsrichter für §§ 1-3 NachbG NW anniramt, das Bestehen des Eigentümers auf den von ihnen gewährten Rechten gleich unter welchen Umständen für rechtmäßig erklären wollen und eine Verweisung des Beeinträchtigten auf Geldentschädigung auch für den Fall eines vernünftigerweise nicht mehr zu demutbaren Beseitigungsaufwandes ausschließen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er wolle den das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus dem die Feststellung abgeleitet wird, daß unter außergewöhnlichen Umständen auch ein gesetzlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden dürfe, mit einer bestimmten auf Vollständigkeit zielenden Regelung außer Kraft setzen. Dabei sind die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Zumutbarkeit der Beseitigung errichteter Bauwerke im Auge zu behalten, wie sie im Schadensersatz- und Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber auch in den Regelungen des Landesnachbarrechts zu dem Ausdruck kommen. Das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits wird weder durch dieses Urteil noch durch die beiden oben benannten Senatsurteile in dem einen oder anderen Sinne vorwegbestimmt. Insbesondere wird zu klären und demnächst darzulegen sein, welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß der Beklagte zu 1) die ihm bekannte Abstandsvörschrift des § 1 NachbG NW und den rechtzeitigen Widerspruch des Klägers außer acht gelassen hat, ein Verhalten, das der Berufungsrichter als Zumindest grob fahrlässig'1 wertet.

Zitierte Normen: § 1 NachbG NW § 251 BGB § 14 BImSchG § 3 NachbG NW § 251 BGB § 50 NachbG NW
KlägerBGBBeseitigungsanspruchBerufungsrichterFallUmstandRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
NRWNachbarrechtsG § 1
Die Grenzabstandsregelung der §§1-3 Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen schließt den Einwand nicht aus, das Beseitigungsverlangen sei wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen rechtsmißbräuchlich (im Anschluß an BGHZ 62, 388).
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1976 - V ZR 263/74 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 263/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
-1. des Architekten Helmut S fl 2. seiner Ehefrau Elisabeth S beide	HUpstraßeA
Verkündet am
10. Dezember 1976 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Textilingenieur Wilfried B
[traßi
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 11. November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte zu 1) hat 1971 auf einem Grundstück seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), in MflHi ein Gebäude errichtet, dessen Rückwand an der Grenze zu dem Nachbargrundstück steht. Dieses Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft, zu der nach seinem Vortrag der Kläger zählt. Auf dem Nachbargrundstück steht ein sehr altes, zu dem Abbruch bestimmtes Haus in 56 cm Abstand von der gemeinschaftlichen Grenze.
 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 (GVB1.NW S. 190) mußten die Beklagten mit der Außenwand ihres Gebäudes einen Mindestabstand von zwei Metern von der Grenze einhalten, wenn der Nachbar nicht zuvor schriftlich in einen geringeren Abstand eingewilligt hatte (Abs. 3). Der Kläger protestierte während der Ausschachtungsarbeiten in einem Schreiben an die Beklagte zu 2) gegen eine etwaige Unterschreitung des "von der Bauordnung vorgeschriebenen Abstands für den Lichteinfall der Fenster11.
Mit der vorliegenden Klage verlangt er unter Be-.rufung auf § 1 NachbG NW die Beseitigung des Gebäudes, soweit es sich der Grenze mehr als zwei Meter nähert.
Die Beklagten berufen sich unter anderem darauf, daß ihr Bau genehmigt gewesen sei und daß ein damals schon vorgesehener, inzwischen beschlossener Bebauungsplan die volle Überbaubarkeit beider Grundstücke festsetze.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, das Haus so umzubauen, daß seine Außenwand mindestens zwei Meter Abstand von der Grundstücksgrenze hält. Das Überlandesgericht hat die Berufung
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der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, die im Berufungsurteil zugelassen wurde, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision wendet sich nicht mehr dagegen, daß der Kläger im angefochtenen Urteil als Miterbe betrachtet und daß davon ausgegangen wird, der Beklagte zu 1), der die Bebauung bis zur GrundStücksgrenze als planender und bauleitender Architekt seiner Ehefrau veranlaßt habe, könne sie auch wieder beseitigen. Ferner nimmt die Revision hin, daß die Beklagten weder durch § 2 Buchst, a verpflichtet noch aus § 1 Abs. 3 Satz 2 NachbG NW berechtigt gewesen seien, bis an die rückwärtige Grenze zu bauen, und daß der Beseitigungsanspruch auch durch § 3 Abs. 1 Buchst, b .NachbG nicht ausgeschlossen werde. Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil in diesen Fragen nicht erkennen.
Die Revision hält den Beseitigungsanspruch für unbegründet, da der Erbengemeinschaft allenfalls eine Entschädigung in Geld zustehe.
Hierzu sagt das Berufungsurteil, die Erbengemeinschaft könne nicht mit der Begründung auf einen Geldanspruch verwiesen werden, daß die Teilbeseitigung des errichteten Gebäudes mit einem unverhältnismäßig hohen Auf-wande verbunden sein werde. Allerdings habe der Bundesgerichtshof in Urteilen vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72 -, (MDR 1974, 571 Nr. 32) und vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72 -(BGHZ 62, 388) in Anlehnung an § 251 Abs. 2 BGB Überlegungen in dieser Richtung angestellt, die für den vorliegenden Fall zu weiterer Sachaufklärung nötigen würden.
Die Besonderheit dieses Falles liege Jedoch darin, daß das Landesnachbargesetz in den §§ 1 bis 3 die Frage aus- ' führlich regle, wann der Nachbar Ab standsunter schrei-
 
tungen hinnehmen müsse und unter welchen Umständen er Geldentschädigungen zu beanspruchen habe, und daß es dabei den Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB nicht berücksichtige.
Der Frage, ob der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch hier anwendbar sei, hat der Berufungsrichter grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deswegen die Revision zugelassen.
Die den Urteilen des Senats vom 21. Dezember 1973 und vom 21. Juni 1974 zugrundeliegenden Überlegungen gelten auch für einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1, 50 NachbG NW, § 1004 BGB. Beide Urteile gehen in ihrer Begründung davon aus, daß es rechtsmißbräuchlich sein kann, den an sich bestehenden Anspruch auf Beseitigung oder Teilbeseitigung von Gebäuden zu erheben, wenn der in Anspruch Genommene ihm nur unter unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht mehr zuzu demutenden Aufwendungen entsprechen könnte.
In diesem Zusammenhang fordert die frühere Entscheidung , daß der dem § 251 Abs. 2 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke und die gesetzgeberischen Überlegungen, auf denen eine Vorschrift wie § 912 Abs. 2 BGB beruht, im Auge behalten werden und verweist die spätere Entscheidung darauf,, daß der in § 633 Abs. 2 BGB wie in § 251 „Abs. 2 BGB zu dem Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch für den dinglichen Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB gelte. Nicht nur der quasinegatorische aus § 823 Abs. 2 BGB abgeleitete Beseitigungsanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, sondern auch der sich aus § 1004 BGB unmittelbar ergebende Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung können dem Einwand des Rechtsmißbrauchs unterliegen. Selbst Schriftsteller, die den Öffentlich-
 
rechtlichen Bauvorschriften über Grenzabstände und ähnliche zugleich dem Nachbarn dienende Festsetzungen nicht nur schadenabwehrende, sondern das Nachbareigentum im Sinne des § 903 BGB ausgestaltende Qualität zuerkennen und deswegen schadensersatzrechtliche Erwägungen für verfehlt und einen dinglichen Beseitigungsanspruch für geboten halten, erkennen an, daß bei völliger Unangemessenheit der Beeinträchtigte auf eine Geldentschädigung zu verweisen ist (vgl. etwa Picker, Archiv für die civilistische Praxis 1976, 28 ff in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere S. 63 ff).
Es handelt sich allein darum, ob nach den Umständen des konkreten Falles die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes das Herstellungsverlangen mißbräuchlich macht und dazu nötigt, den Beeinträchtigten auf eine Geldentschädigung zu verweisen.
Zu Unrecht beruft sich der Berufungsrichter darauf, daß das Landesnachbargesetz dies nicht vorsehe. Die Gesetze regeln bei Ansprüchen aus dem Eigentum vielfach die Kompensation einer Duldungspflicht durch einen Geldanspruch (vgl. etwa §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2, 912 Abs. 2, 917 Abs. 2 BGB; § 14 BImSchG; § 3 Abs. 2 NachbG NW). Es handelt sich jedoch stets um Tatbestände, in denen sie selbst zur Hinnahme der Beeinträchtigung verpflichten; anders als etwa in §§ 251 Abs. 2, 633 Abs. 2 BGB wird der besondere Fall, daß die Erhebung eines gesetzlichen Anspruchs ausnahmsweise als Rechtsmißbrauch erscheint,
 
in diesen Vorschriften nicht geregelt. Daraus folgt aber nicht, daß diese Gesetze, wie der Berufungsrichter für §§ 1-3 NachbG NW anniramt, das Bestehen des Eigentümers auf den von ihnen gewährten Rechten gleich unter welchen Umständen für rechtmäßig erklären wollen und eine Verweisung des Beeinträchtigten auf Geldentschädigung auch für den Fall eines vernünftigerweise nicht mehr zu demutbaren Beseitigungsaufwandes ausschließen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er wolle den das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus dem die Feststellung abgeleitet wird, daß unter außergewöhnlichen Umständen auch ein gesetzlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden dürfe, mit einer bestimmten auf Vollständigkeit zielenden Regelung außer Kraft setzen. § 50 NachbG NW verweist ausdrücklich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit dieses Gesetz eine Regelung nicht trifft.
Die Grenzen des Beseitigungsverlangens wegen baurecht s- oder nachbarrechtswidrigen Bauens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs sind zunächst vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles zu beurteilen. Dabei sind die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Zumutbarkeit der Beseitigung errichteter Bauwerke im Auge zu behalten, wie sie im Schadensersatz- und Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber auch in den Regelungen des Landesnachbarrechts zu dem Ausdruck kommen. Das vom Berufungsrichter in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Senats vom 24. April 1970 - V ZR 97/67 (NJW 1971, 426, 42S) - behandelt einen Fall, in welchem einem möglicherweise erheblichen Beseitigungsaufwand ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Bauverbot und eine Hinwegsetzung über die Versagung der Bau- i
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genehmigung gegenüberstand. Unter solchen Umständen hat der Senat das Beseitigungsverlangen für berechtigt erklärt. Das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits wird weder durch dieses Urteil noch durch die beiden oben benannten Senatsurteile in dem einen oder anderen Sinne vorwegbestimmt. Insbesondere wird zu klären und demnächst darzulegen sein, welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß der Beklagte zu 1) die ihm bekannte Abstandsvörschrift des § 1 NachbG NW und den rechtzeitigen Widerspruch des Klägers außer acht gelassen hat, ein Verhalten, das der Berufungsrichter als Zumindest grob fahrlässig'1 wertet.
Zum Zwecke der tatrichterlichen Abwägung war die Sache an den Berufungsrichter zurückzuverweisen.
von der Mühlen Hagen	Linden
 Hill
Dr. Eckstein