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BGH

Gericht: BGH

teter Grundstückeo Unter diesen befindet sich das Grundstück Flur 502 Parzelle 16 , G^H^D Garten mit 806 qm, auf dessen:, von dem GBBB &BHMHB ars gesehen, hinteren Teil drei nur von dem B4HHHB HflHHB her zugängliche Garagen stehen,: die von dem übrigen als Garten genutzten größeren Teil durch eine Mauer abgegrenzt sindo Mit notariellem Vertrag vom 50c. Beim Abschluß des Vertrags nahmen beide Parteien unstreitig an, daß das Grundstück Parzelle 16 sich nur bis zu der in dem hinteren Teil des Grundstücks befindlichen, die Rückwand der Garagen bildenden Mauer erstreckeKurze Zeit danach, und zwar noch vor dem 28-0- Mai 1955, stellten die Parteien fest, daß das Grundstück über diese Mauer hinausreicht und auch der hinter der Mauer gelegene Teil Die Kläger behaupten, ihre Bevollmächtigten Dry IflBHP und Drc Kjjj^hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß zu der verkauften Parzelle 16 auch die Garagen nebst Vorplatz gehörten-. 1c festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, den Beklagten das Eigentum an der Liegenschaft EfBHHBHHP Bezirk^® BandiP Blatt inso-r weit zu übertragen, als die damit verkaufte Parzelle '16 mit einem massiven Garagengebäude (Grundfläche ca0 68 am) und betoniertem Vorplatz (Größe ca; 53 qm) bestanden ist., Die Behauptung der Kläger, Br, SflBD habe keine Vollmacht gehabt, sei dolos, da dieser mit -Wissen, und Willen des Generalbevollmächtigten der Kläger tätig geworden sei, der seinerseits die Beklagten zur Besprechung von Einzelheiten immer wieder an Br„ Verwiesen■ habe, Auch Br, sei der wahre Sachverhalt schon viel früher bekannt gewesen, als die Kläger behaupteten, Bas Vorgehen der Bevollmächtigten der Kläger sei zwar nachlässig gewesen. Mai 1953 auf dem Grundstücksgelände gewesen und über den wahren Sachverhalt unterrichtet gewesen» Bi e Beklagten hätten in ihrem Schreiben vom 1.7/0/',Mai 1953 an Brv die Kläger absichtlich in treuwidriger Weise nur unvollständig Uber die Verhältnisse aufgeklärt» Auf; Seiten der Kläger habe man auch nur angenommen,: daß die Mauer auf der Parzelle stehe und später geglaubt, daß es sich bei den Garagen allenfalls um Wellblechbaracken handle» Eine Auflassung sei überdies mir am 30» Januar 1953 erklärt worden, nicht aber am 28, Mai 1953* sodaß der bebaute Grundstücksteil nicht aufgelassen ■sei» : b) In der Sache selbst führt däs Berufungsgericht auss Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sei zwar Gegenstand des Vertrags vom 30, Januar 1953 nur der Verkauf und die Auflassung des vorderen Teils der Parzelle 16 bis zur Mauer gewesen* Da die Parteien aber den ergänzenden Vertrag vom 28c Mai 1953 unstreitig in Kenntnis der Tatsache geschlossen .hätten^ daß auch noch ein Stück Land hinter der Mauer mit einer Fläche von etwa 125 qm zur Parzelle 16 gehörte ? Die Bevollmächtigten der Kläger hätten vielmehr in diesem Zeitpunkt gewußt/ daß es sich bei der mitverkauften Teilfläche hinter der Mauer um das Garagengelände* also um eine bebaute Fläche* handelteo Dies ergebe sich einmal daraus* daß in der Nr 4 b des Vertrags vom 28c Mai 1953 die Regelung des Mietverhältnisses mit der Firma GmbH ausdrücklich er- wähnt und als Sache der Käufer bezeichnet seiÄ Dieses Mietverhältnis könne sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer nnd auf unbebautes Land beziehen/ sondern nur auf die hinter dieser Mauer befindlichen* von der Firma 0®-H GmbH benutzten Garagen* Dafür spreche auch, daß Dr* S in einem späteren Schreiben an Dr„ vom 16C September 1953 fallen sei, da auf Grund des Kaufvertrags ein Teil der Miete von der Firma nunmehr an die Beklagten bezahlt werden müsse/ Wenn die Bevollmächtigten der Kläger diese Veränderung hiermit zu dem Anlaß hätten nehmen.wollen, ihrerseits nunmehr einen ganz neuen Mietvertrag mit der Oelfirma abzuschließen, dann habe es sich bei dem auf die Beklagten übergegangenen Mietver- daß die in dem Schreiben des Beklagten Otto KflÜ vom 17» Mai 1953 (Bl 81 GA) erwähnte Mauer die Rückwand der Garagen gewesen sei. durch den Vertrag vom 28, Mai 1953 sei in den Vertrag vom 30= Januar 1953 die Nr 4b nur deshalb aufgenommen worden, weil sich Inzwischen herau gestellt habe, daß auf.dem Grundstück eine Mauer gezogen v/orden sei=- hie Bestimmung der Nr 4 b enthalte aber nur eine Vereinbarung darüber, daß 11 einige Quadratmeter des verkauften Grund und Bodens” von der Firma OA-IiflHP rfin Anspruch genommen,f worden seien» Von auf diesem Grund und Boden eingebauten Garagen sowie davon,, daß Garagen verkauft worden seien, sei in ihr nicht die Hede0 Da somit der klare Wortlaut des Vertrags nur von dem Grund und Boden und nicht von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten spreche, verstoße die Auffassung des Berufungsgerichts, das in Hr 4 b erwähnte Mietverhältnis habe sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer und auf unbebautes Land beziehen können, gegen §§ 135; 157 BGBl, § 286 ZPO, liebliche tatsächliche Feststellung, daß die Bevollmächtigten der Kläger beim Abschluß des Vertrags vom 280 Mai 1953 das Vorhandensein der Garagen auf dem hinter der Mauer liehe b en genden Teil der Parzelle 16 gekannt/ ia die Garagen unstreitig von den Klägern an die Firma und an Dro F^PP vermietet sind, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das in der Nr 4 b erwähnte Mietverhältnis habe sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer und auf unbebautes Land beziehen können, auch tatsächlich nicht falscho b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Bevollmächtigten des Klägers bei dem Abschluß des Vertrags vom 28<, Mai 1953 von dem Vorhandensein der Garagen Kenntnis hatten, war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, das spätere Schreiben des I)To an Pr. K^|voi 16, September 1953 mit he ranzuz i ehern In diesem Schreiben hat Pr. SflBi die Auffassung vertreten, daß, da durch den Verkauf der Parzelle 16 an die Beklagten das Mietverhältnis der Kläger mit der Firma O^p-IlSMPund Pr. FflHHHHi in zwei Teile zerfallen sei, unbedingt eine Neuregelung der Miete erfolgen müsse,’ Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, daß es sich bei dem auf, die Beklagten übergegangenen Mietverhältnis dann schon um ein solches von einer gewissen Bedeutung und nicht, wie man die Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß zu ergänzen haben wird, lediglich um ein solches über eine übergebaute Mauer und über unbebautes Land'gehandelt haben müsse, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hierin eine Verletzung des § 286 ZPO liegen soll. Br. S| war daher zwar nicht unmittelbarer Bevollmächtigter der Grundstückseigentümer, aber Bevollmächtigter von deren General bevollmächtigten Pr Pie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Teilen des Schriftwechsels das Berufungsgericht entnommen habe, daß Pr, mm gewußt habe, daß zu dem veräußerten Grund- rungen des Berufungsgerichts ergibt sich-, daß es seine Fest-stellung der Kenntnis des Dr. SBIHi von dem Vorhandensein der Garagen nicht.nur auf dessen unter b) erwähnte Schreiben an Br. K(BlI vom 16& September 1953, sondern auch auf das Schreiben des Beklagten Otto an Br.- SflBB vom ^7° Mai SflBB selbst mit der Heuvermessung des Grundstücks beauftragten Vermessungsingenieurs (Bl 31 2/10 Q 47/55) - hinter der Mauer mindestens noch 125 wm lägen, hat das Berufungsgericht geschlossen;, daß dem Br. ßflHB als erfahrenem Grundstücksverwalter klar gewesen seil, daß diese 125 qm nicht nur die Grundfläche der Mauer sein konnten, sondern die Fläche des Garagenkomplexes sein mußten. d) Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Kenntnis des Br. KB|||BYOn dem Vorhandensein der Garagen beim Abschluß des Vertrags vom 28. Für jede spätere Anfechtung des Vertrags vom 28o Mai 1953 war deshalb,worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, das Berufungsgericht jedoch nicht eingegangen ist, die Frist des § 121 BGB abgelaufen. Mai 1953 lediglich Dr. auf ge treten sei, nur auf dessen Kenntnis von dem Vorhandensein der Garagen an. Mindestens insoweit sei aber die Feststellung des Berufungsgerichts; die Bevollmächtigten der Kläger hätten von dem Vorhandensein der Garagen Kenntnis gehabt, in keiner Weise begründet . Daß die Weisung nicht unmittelbar von den Klägern, sondern von Dr. SlHHl der seinerseits von dem Generalbevollmächtigten der Kläger Dr» bevollmächtigt worden war, e) Ra das Berufungsgericht schon auf Grund des Schriftwechsels zu der Überzeugung gekommen ist;, daß die Bevollmächtigten der Kläger bei dem Abschluß' des Vertrags vom 28« Mai 1953 Kenntnis von dem Vorhandensein der Garagen hatten, konnte es ohne Verletzung des § 286 ZPO von der von den Klägern beantragten Vernehmung der Bevollmächtigten als Zeugen abse-hen0 Riese.waren zunächst ( in dem. von den Klägern vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 26> Januar 1956) auch nur dafür benannt.:,., daß sich, der allein als ausschlaggebend bezeichnete Vertrag vom 30» Januar 1953 nach der Vorstellung der Parteien nur auf den vor der Mauer liegenden Teil der Parzelle 16 bezogen habe. f) Entgegen der Meinung der Revision liegen auch die Voraussetzungen des § 123 BGB nicht vor» Hierfür sind, wie das B e ruf ungsgerieht ohne Recht svers10 ß aus ge führt ha t , weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus dem Schrift- wechsel irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen« Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagten Otto Kf^vom 17° Mai 1953c In diesem Schreiben unterrichtete der Beklagte Otto KflB| den Grundstücksverwalter Br0 davon, daß nach den Peststellungen des - von Rr0 S| selbst mit der IIeuverraessung des Grundstücks beauftragten -hinter der Mauer mindestens noch 125 qm liegen, und machte anschließend zur Regelung der Kaufangelegenheit den Vorschlag, das ganze Grundstück zu übernehmen, Raraus ergibt sich, daß er nicht einmal unbedingt an dem Kaufvertrag f esthalteh wollte. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Revision, daß eine Einigung über den Kaufgegenständ nicht Vorgelegen hätte, wenn die Beklagten beim Abschluß des Vertrags vom 28, Mai 1953 das Vorhandensein der Garagen nicht gekannt hätten. Entscheidend in diesem Zusammenhang war nur, daß die Beklagten, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten Otto K(K) vom 17° Hai 1953 ergibt, beim Abschluß des Vertrags vom 28» Mai 1953 gewußt hatten,: daß hinter der Mauer mindestens noch 125 qm des Grundstücks liegen und das Grundstück auch insov/eit erwerben wollten, g) Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 138 BGB, die sie mit einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete Da der Wert der Garagen 16 000 DM betrage>, hätten die Beklagten mit dem von ihnen für den Grund und Boden bezahlten Kaufpreis von 3 870 DM das ganze Grundstück zu weniger als 1/5 des wahren Wertes erworbein h) La das Berufungsgericht schon auf Grund des Schriftwechsels ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gekommen ist, daß auch Bro SlHMi bei dem Abschluß des Vertrags vom 2.8> i) Nicht begründet ist schließlich die auf Verletzung des § 313 BGB gestützte Rüge der Revision:, mit der sie geltend macht, in dem Vertrag vom 280 Mai 1953 fehle es an einer Auflassungserklärung und die in dem Vertrag vom 30o Januar 1953 enthaltene Auflassung decke das neue Rechtsgeschäft nicht r

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 121 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
GrundstückmauernSchreibenGarageBrKlägerBevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

Y. 2^262/56	2356	08/
Verkündet am 19<> Juni 1957 Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a men d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Eugen H lebenden?	:	.
gebo H|
a)	Emmi W ____
b)	Hortensie,_H
c)	Otto H
d)	Miezi H	__
sämtlich wohnhaft in	Spanien? vertreten durch
 ihren Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr„
Kläger? Berufungskläger und Re vi s i on sklä ger ?
Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
a)	die Eheleute Otto und Klara K
b)	den Autoschlosser Gerhard K
c) die Erika B	ge sch	o
sämtlich wohnhaft in I
traßeÄ
Beklagte 9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollnüichtigter; Rechtsanwalt!
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19^ Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br<, Augustin ? Schuster? Br., Rothe und Ir; Freitag
 für Recht erkannte.
Die Revision gegen das Urteil des Tb Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom '12« Juli 1956 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen«
Von Rechts wegen
V
- .. Tatbestands
 Die Kläger sind Eigentümer mehrerer zwischen dem M
dem
 in F
gelegener.^ im Grundbuch von FSBHHHHIIB Bezirk Bl BB eingetragener und an die Firma üBHBBV C'mbK
deren damaliger Geschäftsführer Dri	war,	vermie-
teter Grundstückeo Unter diesen befindet sich das Grundstück
 Flur 502 Parzelle 16 , G^H^D	Garten	mit 806 qm,
 auf dessen:, von dem GBBB &BHMHB ars gesehen, hinteren Teil drei nur von dem B4HHHB HflHHB her zugängliche Garagen stehen,: die von dem übrigen als Garten genutzten größeren Teil durch eine Mauer abgegrenzt sindo
 Mit notariellem Vertrag vom 50c. Januar 1955 verkauften die Kläger, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt pro. KfBB dieses in der Vertragsurkunde als unbebaut bezeiebnete Grundstück zu dem Preis von 6 DM für den
 Quadratmeter an die Beklagten und ließen es an diese auf.
Die Haftung für Sach“ und Rechtsmängel, insbesondere für die Größe des Grundstücks, wurde ausgeschlossene Zu ihrer Vertretung bei sämtlichen künftigen Notariatsakten und sonst
 notwendig werdenden Erklärungen hinsichtlich des Grundstücks bevollmächtigten die Parteien den Rechtsanwalt Pro unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB*
Beim Abschluß des Vertrags nahmen beide Parteien unstreitig an, daß das Grundstück Parzelle 16 sich nur bis zu der in dem hinteren Teil des Grundstücks befindlichen, die Rückwand der Garagen bildenden Mauer erstreckeKurze Zeit danach, und zwar noch vor dem 28-0- Mai 1955, stellten die Parteien fest, daß das Grundstück über diese Mauer hinausreicht und auch der hinter der Mauer gelegene Teil
* K
 
von über 120 qm noch zu der Parzelle 16 gehörte
 Haclidem in der Zwischenzeit von der Preisbehörde der Grundstückspreis beanstandet worden war. schlossen die hierbei von Rechtsanwalt Biv MflHM vertretenen Parteien am 28 u Mai 1953 einen weiteren notariellen Vertrag, der neben der -Erklärung.* an dem Vertrag vom 30. Januar 1953 festhalten zu wollen, die Herabsetzung des Kaufpreises auf 4,50 DM für den Quadratmeter und folgende als Nr 4 b in den Vertrag vom 30 1 Januar 7953 eingefügte Bestimmung enthielt?
"Die Regelung des weiteren Mietverhältnisses zur Firma	GmbH und zu Herrn Br*
welche einige Quadratmeter des verkauften Grund und Bodens in Anspruch genommen haben, ist Sache der Käuferc"
Die Beklagten sind noch nicht als Eigentümer des ihnen verkauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen* Im Wege einer von den Klägern beantragten einstweiligen Verfügung wurde ihnen öurch Urteil vom 20 Dezember 1955 ( 2/l0 Q 47/55 LG Frankfurl/Main) verboten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Hauptprozesses hinsichtlich des westlichen Teils der Parzelle, bestehend aus einem massiven Garagengebüude, einem betonierten Vorplatz und einer Mauer, sich das Eigentum an dem ihnen verkauften Grundstück zu verschaffen und sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen*
Die Kläger behaupten, ihre Bevollmächtigten Dry IflBHP und Drc Kjjj^hätten keine Kenntnis davon gehabt, daß zu der verkauften Parzelle 16 auch die Garagen nebst Vorplatz gehörten-. Diese Garagen nebst Hof, die einen beträchtlichen

Wert darstellten, hätten nicht mitverkauft/werden sollen.
Eine Einigung zv/isehen den Parteien sei nur bezüglich des unbebauten Grundstücks teils erfolgt«, Alsbald nach Kenntnis ihres Versehens hätten ihre Bevollmächtigten ihre Erklärungen in den beiden Verträgen angefoeilten» Auf ihre Verhandlungen mit dem Grund Stücksverwalt er. Pro SHi könnten sich die Beklagten nicht berufen., weil dieser von dem Generalbevollmächtigten Dr.e X^J^nicht bevollmächtigt worden sei in der Grundstückssache für die Kläger bindende Erklärungen abzuge.ben*. Ben Beklagten seien die Grundstücksverhältnisse genau bekannt gewesen und sie hätten unter Ausnutzung der Unkenntnis der Kläger die Garagen für sich beanspruchen wollen, Dieses Verhalten der Beklagten habe gegen Treu und Glauben verstoßene
 Die Kläger haben daher beantragt,
1c festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, den Beklagten das Eigentum an der Liegenschaft EfBHHBHHP Bezirk^® BandiP Blatt inso-r weit zu übertragen, als die damit verkaufte Parzelle '16 mit einem massiven Garagengebäude (Grundfläche ca0 68 am) und betoniertem Vorplatz (Größe ca; 53 qm) bestanden ist.,
2o weiterhin festzustellen, daß die Auflassung über das vorbezeichnete Grundstück, verlautbart am 3.0« Januar 1933 zu Ur-Nr 2 5 des Notars GrflHpB sich nicht auf den vorbezeichneten bebauten Teil der Parzelle 16 in Große von insgesamt 121 qm bezieht, so daß die Auflassung nur den unbebauten Teil der Parzelle nach Maßgabe des zu erbringenden Veranderungsnachweises zu dem Gegenstand hat0
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisenc
 Sie bestreiten zunächst das Eeststellungsinteresse ? In sachlicher Hinsicht räumen sie ein, daß am 300 Januar
 
1953 beiden Parteien die wahren GrundstücksVerhältnisse noch nicht bekannt gewesen■seien. Sie behaupten jedoch, auch die Bevollmächtigten der Kläger seien bereits vor dein 28» Mai 1953 über die .tatsächlichen'Verhältnisse genau unterrichtet gewesen. Die Behauptung der Kläger, Br, SflBD habe keine Vollmacht gehabt, sei dolos, da dieser mit -Wissen, und Willen des Generalbevollmächtigten der Kläger tätig geworden sei, der seinerseits die Beklagten zur Besprechung von Einzelheiten immer wieder an Br„	Verwiesen■ habe,
 Auch Br,	sei	der	wahre	Sachverhalt schon viel früher
 bekannt gewesen, als die Kläger behaupteten, Bas Vorgehen der Bevollmächtigten der Kläger sei zwar nachlässig gewesen. Ein Bissens oder eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung lägen jedoch nicht vor, ganz abgesehen davon, daß die Frist für eine solche Anfechtung längst abgelaufen sei.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg»
* In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch vorgetragen, weder ihre Bevollmächtigten Br. K®H und Br5 IlHI noch der Grundstücksverwalter Br» S€HHi seien bis zu dem 28,
Mai 1953 auf dem Grundstücksgelände gewesen und über den wahren Sachverhalt unterrichtet gewesen» Bi e Beklagten hätten in ihrem Schreiben vom 1.7/0/',Mai 1953 an Brv	die
 Kläger absichtlich in treuwidriger Weise nur unvollständig Uber die Verhältnisse aufgeklärt» Auf; Seiten der Kläger habe man auch nur angenommen,: daß die Mauer auf der Parzelle stehe und später geglaubt, daß es sich bei den Garagen allenfalls um Wellblechbaracken handle» Eine Auflassung sei überdies mir am 30» Januar 1953 erklärt worden, nicht aber am 28, Mai 1953* sodaß der bebaute Grundstücksteil nicht aufgelassen ■sei» :
Die Beklagten haben demgegenüber darauf hingewiesen, die Kläger hätten die Garagen auch schon deshalb mitverkaufen wollenweil sie wertmäßig bereits abgeschrieben gewesen und die Mieteinnahmen nur gering gewesen seien.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründes
I,
a)	Das rechtliche Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es ergibt sich auch schon' daraus> daß die Parteien darüber streiten,, ob auch der bebaute Teil der Parzelle 16 mitverkauft und aufgelassen wurde oder nicht,
b)	In der Sache selbst führt däs Berufungsgericht
 auss
Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sei zwar Gegenstand des Vertrags vom 30, Januar 1953 nur der Verkauf und die Auflassung des vorderen Teils der Parzelle 16 bis zur Mauer gewesen* Da die Parteien aber den ergänzenden Vertrag vom 28c Mai 1953 unstreitig in Kenntnis der Tatsache geschlossen .hätten^ daß auch noch ein Stück Land hinter der Mauer mit einer Fläche von etwa 125 qm zur Parzelle 16 gehörte ? sei hiermit die ganze Parzelle wirksam und formgültig verkauft und aufgelassen worden» Nur so könne auch die in dem
- -
ergänzenden Vertrag vom 23 c Mai 1953 enthaltene Erklärung der Parteien* am Vertrag vom 30» Januar 1953 festhalten zu wollen, verstanden werden. Dies gehe daraus hervor* daß die eingefügte Nr 4 b Vereinbarungen bezüglich des Mietverhältnisses an dem jenseits der Mauer,gelegenen Grundstücksteil, in das die Beklagten nach § 571 BGB eingetreten seien* enthalte *
Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der klagerischen Bevollmächtigten über die Bebauung dieses GrundStücksteils habe am 28o Mai 1953 ebenfalls nicht Vorgelegen., Die Bevollmächtigten der Kläger hätten vielmehr in diesem Zeitpunkt gewußt/ daß es sich bei der mitverkauften Teilfläche hinter der Mauer um das Garagengelände* also um eine bebaute Fläche* handelteo Dies ergebe sich einmal daraus* daß in der Nr 4 b des Vertrags vom 28c Mai 1953 die Regelung des Mietverhältnisses mit der Firma	GmbH	ausdrücklich	er-
wähnt und als Sache der Käufer bezeichnet seiÄ Dieses Mietverhältnis könne sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer nnd auf unbebautes Land beziehen/ sondern nur auf die hinter dieser Mauer befindlichen* von der Firma 0®-H GmbH benutzten Garagen* Dafür spreche auch, daß Dr* S in einem späteren Schreiben an Dr„	vom	16C September 1953
- Bl 34 2/10 Q 47/55) festgestellt habe, daß nunmehr das Mietverhältnis zur Firma	GmbH	in	zwei	Teile	zer-
fallen sei, da auf Grund des Kaufvertrags ein Teil der Miete von der Firma nunmehr an die Beklagten bezahlt werden müsse/ Wenn die Bevollmächtigten der Kläger diese Veränderung hiermit zu dem Anlaß hätten nehmen.wollen, ihrerseits nunmehr einen ganz neuen Mietvertrag mit der Oelfirma abzuschließen, dann habe es sich bei dem auf die Beklagten übergegangenen Mietver-
hältnis schon um ein solches von einer gewissen Bedeutung? nämlich um die Miete für den Garagenkomplex handeln müsse»
Br»	der	von dem Generalbevollmächtigten Br» K^^als
 Grundstücksverwalter eingesetzt und auch mit der Regelung von Einzelfragen betraut gewesen sei? habe übrigens? wie aus dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel hervorgehe? genau gewußt? daß die in dem Schreiben des Beklagten Otto KflÜ vom 17» Mai 1953 (Bl 81 GA) erwähnte Mauer die Rückwand der Garagen gewesen sei. Wenn Er. SflHB in diesem Schreiben weiter mitgeteilt worden sei? daß noch etwa 125 qm hinter dieser Mauer zur Parzelle 16 gehörten? so sei ihm als erfahrenem Grundstücksverwalter damit ohne .weiteres auch
 klar gewesen?: daß. diese Fläche nicht nur die Grundfläche der Mauer habe sein können? sondern die Fläche des Garagenkomplexes habe sein müssen. Trotzdem habe er damals gegen einen
 Verkauf der ganzen Parzelle keine Bedenken gehabt.. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 20. Mai 1953 dem Bevollmächtigten ])r» Wm Auftrag gegeben? in den notariellen Vertrag aufnehmen zu lassen? daß "die Regelung des weiteren Miet-
verhältnisses zur Firma O^-H|^0 GmbH und zu Br. Fi
 welche einige Quadratmeter des verkauften Grund und Bodens in Anspruch genommen haben? Sache des Käufers ist'h Eies
 sei dann auch wörtlich in dem ergänzenden Vertrag vom 28, Mai 1953 geschehen, Eer danach zwischen den Parteien gepflogene Schriftwechsel zeige auch? daß Er, m^ebenfalls bereits 1953 gewußt habe? daß der Garagenkomplex verkauft gewesen sei. Als die Beklagten wegen der Zahlung der Garagenmiete Schwierigkeiten mit der Firma	gehabt	hätten?	sei
 ihnen Er. K^Jpsogar noch behilflich gewesen? wie aus dem yon den Klägern vorgelegten Brief Er.	vom	6U	August
1953 (Bl 84 GA) ersichtlich sei. Er. I^((phabe darin mit:;
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 keinem Wort Bedenken oder gar Bestürzung über den Verkauf der Garagen geäußert, wie dies ganz bestimmt der Pall gewesen v/äre; wenn der Verkauf der Garagen nicht seinem Willen entsprochen hätteo
 Aus alledem sei zu entnehmen, daß die Bevollmächtigten der Kläger beim Abschluß des Vertrags vom 28« Mai 1953 nicht nur gewußt hätten,, daß sich hinter der Mauer noch eine Fläche von etwa 125 am befunden habe, sondern daß ihnen auch bekannt gewesen sei, daß sich auf dieser mitverkauften Fläche die an die Firma Q^-HjB|®GmbH vermieteten Garagen nebst Vorplatz befunden hätten« Hinsichtlich dieser Umstände habe demnach bei den klägerischen Bevollmächtigten seit diesem Zeitpunkt kein Irrtum mehr Vorgelegen, noch seien sie diesbezüglich arglistig getäuscht worden,
 Bas Festhalten der Beklagten am Vertrag verstoße auch nicht etwa deshalb gegen § 242 BGB, weil die Beklagten die Bevollmächtigten der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt hätten,: Bei den Persönlichkeiten der Bevollmächtigten, denen zudem noch ein erfahrener Grundstücksverwalter zur Seite gestanden habe, hätten die Beklagten davon ausgehen können, daß es noch eingehenderer Hinweise und AufIclärung nicht bedürfe.,
Bie .Revision,rügt Verletzung.der §§ 286, 139 ZPO und der §§ 138, 166, 133, 157, 242, 313 BGB0
a)	Sie ist zunächst der Meinung,. durch den Vertrag vom 28, Mai 1953 sei in den Vertrag vom 30= Januar 1953 die Nr 4b nur deshalb aufgenommen worden, weil sich Inzwischen herau
 gestellt habe, daß auf. dem Grundstück eine Mauer gezogen v/orden sei=- hie Bestimmung der Nr 4 b enthalte aber nur eine Vereinbarung darüber, daß 11 einige Quadratmeter des verkauften Grund und Bodens” von der Firma OA-IiflHP rfin Anspruch genommen,f worden seien» Von auf diesem Grund und Boden eingebauten Garagen sowie davon,, daß Garagen verkauft worden seien, sei in ihr nicht die Hede0 Da somit der klare Wortlaut des Vertrags nur von dem Grund und Boden und nicht von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten spreche, verstoße die Auffassung des Berufungsgerichts, das in Hr 4 b erwähnte Mietverhältnis habe sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer und auf unbebautes Land beziehen können, gegen §§ 135; 157 BGBl, § 286 ZPO,
.Dieses Vorbringen der Revision richtet sich jedoch in Wirklichkeit nicht gegen eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmung der Nr 4 b durch das Berufungsgericht, sondern gegen dessen für die Frage der Irrtivmsanfechtung er-
\ ’
liebliche tatsächliche Feststellung, daß die Bevollmächtigten der Kläger beim Abschluß des Vertrags vom 280 Mai 1953
das Vorhandensein der Garagen auf dem hinter der Mauer liehe b en
 genden Teil der Parzelle 16 gekannt/ ia die Garagen unstreitig von den Klägern an die Firma	und an Dro F^PP
vermietet sind, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das in der Nr 4 b erwähnte Mietverhältnis habe sich nicht lediglich auf eine übergebaute Mauer und auf unbebautes Land beziehen können, auch tatsächlich nicht falscho
b)	Bei der Prüfung der Frage, ob die Bevollmächtigten des Klägers bei dem Abschluß des Vertrags vom 28<, Mai 1953 von dem Vorhandensein der Garagen Kenntnis hatten, war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, das spätere Schreiben
 des I)To	an	Pr.	K^|voi 16, September 1953 mit
 he ranzuz i ehern In diesem Schreiben hat Pr. SflBi die Auffassung vertreten, daß, da durch den Verkauf der Parzelle 16 an die Beklagten das Mietverhältnis der Kläger mit der Firma O^p-IlSMPund Pr. FflHHHHi in zwei Teile zerfallen sei, unbedingt eine Neuregelung der Miete erfolgen müsse,’ Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, daß es sich bei dem auf, die Beklagten übergegangenen Mietverhältnis dann schon um ein solches von einer gewissen Bedeutung und nicht, wie man die Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß zu ergänzen haben wird, lediglich um ein solches über eine übergebaute Mauer und über unbebautes Land'gehandelt haben müsse, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hierin eine Verletzung des § 286 ZPO liegen soll.
c)	Nicht zutreffend ist auch die Meinung der Revision, es komme nicht darauf an, ob Pr. S^HHftgewußt habe, daß hinter der Kauer sich die Garagen befanden, da Br* SflHfe nicht als Bevollmächtigter der Grundstückseigentümer tätig
 geworden sei... Pie Revision übersieht hierbei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Pr, Bfttm von dem Generalbevollmächtigten Pr.; Kj^Bals Grundstücksverwal-
ter eingesetzt und auch mit der Regelung von Einzelfragen in der Verkaufsangelegenheit betraut worden war. Br. S| war daher zwar nicht unmittelbarer Bevollmächtigter der Grundstückseigentümer, aber Bevollmächtigter von deren General
 bevollmächtigten Pr
 Pie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Teilen des Schriftwechsels das Berufungsgericht entnommen habe, daß Pr, mm	gewußt habe, daß zu dem veräußerten Grund-
stück die Garagen gehörten. Aus dem Zusammenhang der Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts ergibt sich-, daß es seine Fest-stellung der Kenntnis des Dr. SBIHi von dem Vorhandensein der Garagen nicht.nur auf dessen unter b) erwähnte Schreiben an Br. K(BlI vom 16& September 1953, sondern auch auf das Schreiben des Beklagten Otto	an	Br.- SflBB vom ^7° Mai
1953 und auf das auf dessen Rückseite gesetzte Schreiben des Br, SBBft an Rechtsanwalt Br, MBHB vom 20» Mai 1953 gestützt hat. Gerade daraus, daß der Beklagte Otto K^^ in seinem Schreiben an Dr. SHHB vom 17 o Mai 1953 diesem mitgeteilt hattej daß nach den Feststellungen des Herrn SeBBP - des zuvor von Br.. SflBB selbst mit der Heuvermessung des Grundstücks beauftragten Vermessungsingenieurs (Bl 31 2/10 Q 47/55) - hinter der Mauer mindestens noch 125 wm lägen, hat das Berufungsgericht geschlossen;, daß dem Br. ßflHB als erfahrenem Grundstücksverwalter klar gewesen seil, daß diese 125 qm nicht nur die Grundfläche der Mauer sein konnten, sondern die Fläche des Garagenkomplexes sein mußten. Eine Verletzung des § 286 ZPO wegen nicht vollständiger Begründung ist damit nicht gegeben.
d)	Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Kenntnis des Br. KB|||BYOn dem Vorhandensein der Garagen beim Abschluß des Vertrags vom 28. Mai 1953 auf dessen, wenn auch nach dem 28. Mai 1953 liegendes Schreiben vom 6. August 1953 an den Notar gBBBBP? der die beiden Verträge vom 30. Januar und 28. Mai 1953 beurkundet hatte;, gestützt hat. Im übrigen käme es darauf, ob Br. K|BB diese Kenntnis bereits am 28. Mai 1953 gehabt hat, auch nicht entscheidend an. Wie sich aus seinem Schreiben vom 6. August 1953 ergibt, hat er diese Kenntnis spätestens in diesem Zeitpunkt gehabt. Da. nach § 121 BGB die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich zu er-
folgen hat; hätte er die Anfechtung des Vertrags vom 28... Mai 1953 schon in diesem Zeitpunkt erklären müssen-. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie sich zwingend daraus ergibt-, daß er in seinem Schreiben den Notar	ausdrücklich gebe-
ten hat; sich der Kaufangelegenheit anzunehmen, damit die beklagte Ehefrau	die sich hierwegen an Dr. K(H®gewandt
 hatte, für die Garagen von ir,,	einen angemessenen
 Mietzins erhalte. Für jede spätere Anfechtung des Vertrags vom 28o Mai 1953 war deshalb,worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, das Berufungsgericht jedoch nicht eingegangen ist, die Frist des § 121 BGB abgelaufen.
Die Revision rügt sodann Verletzung des § 166 BGB.
Sie ist der Meinung, es komme, da in dem Vertrag vom 28.
Mai 1953 lediglich Dr.	auf ge treten sei, nur auf
 dessen Kenntnis von dem Vorhandensein der Garagen an. Mindestens insoweit sei aber die Feststellung des Berufungsgerichts; die Bevollmächtigten der Kläger hätten von dem Vorhandensein der Garagen Kenntnis gehabt, in keiner Weise begründet . Es sei auch nicht einmal die Kenntnis Dr. ausdrücklich festgestellt.
Die Revision übersieht hierbei jedoch, daß Dr» bei der Beurkundung des Vertrags vom 28. Mai 1953, wie sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben des Dr. SMHM vom 20. Mai 1933 ergibt, lediglich nach der Weisung des Dr, gehandelt hat* Nach § 166 Abs 2 BGB kommt es daher nicht auf die Kenntnis des Dr»	, sondern auf die des Dr.
an.: Daß die Weisung nicht unmittelbar von den Klägern, sondern von Dr. SlHHl der seinerseits von dem Generalbevollmächtigten der Kläger Dr»	bevollmächtigt	worden	war,
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erteilt wurde, steht dem nicht entgegen (RG'Gruchot 58, 907 £ WamRechtspr 1932 Nr 1355 BGB RGRK 10. Aufl § 166 Anm 2).
e)	Ra das Berufungsgericht schon auf Grund des Schriftwechsels zu der Überzeugung gekommen ist;, daß die Bevollmächtigten der Kläger bei dem Abschluß' des Vertrags vom 28« Mai 1953 Kenntnis von dem Vorhandensein der Garagen hatten, konnte es ohne Verletzung des § 286 ZPO von der von den Klägern beantragten Vernehmung der Bevollmächtigten als Zeugen abse-hen0 Riese.waren zunächst ( in dem. von den Klägern vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 26> Januar 1956) auch nur dafür benannt.:,., daß sich, der allein als ausschlaggebend bezeichnete Vertrag vom 30» Januar 1953 nach der Vorstellung der Parteien nur auf den vor der Mauer liegenden Teil der Parzelle 16 bezogen habe.
f)	Entgegen der Meinung der Revision liegen auch die
 Voraussetzungen des § 123 BGB nicht vor» Hierfür sind, wie das B e ruf ungsgerieht ohne Recht svers10 ß aus ge führt ha t , weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus dem Schrift-
wechsel irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen« Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagten
 Otto Kf^vom 17° Mai 1953c In diesem Schreiben unterrichtete der Beklagte Otto KflB| den Grundstücksverwalter Br0
davon, daß nach den Peststellungen des - von Rr0 S| selbst mit der IIeuverraessung des Grundstücks beauftragten -hinter der Mauer mindestens noch 125 qm liegen, und
 machte anschließend zur Regelung der Kaufangelegenheit den Vorschlag, das ganze Grundstück zu übernehmen, Raraus ergibt sich, daß er nicht einmal unbedingt an dem Kaufvertrag f esthalteh wollte. Baß der Bekla*gte 0110	bei	der
 Absendung seines Schreibens gewußt hat, daß sich auf dem
 hinter der Hauer liegenden Teil der Parzelle 16 Garagen befinden, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies-der Pall gewesen wäre,, konnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei den Persönlichkeiten der Bevollmächtigten der Kläger, unter denen sich der Verwalter der Grundstücke der Klager befand, davon ausgehen, daß es noch eingehenderer Hinweise und einer v/eiteren Aufklärung nicht bedurfte,
 Schön aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht den Klägern ohne Rechtsverstoß auch die Einrede, der- Arglist ( § 242 BGB) versagt, sodaß es .sich-nicht;5) wie die Revision weiterhin meint, mit dem von den Klägern behaupteten Wert der Garagen auseinanderzusetzen brauchte0
Nicht zutreffend ist die Auffassung der Revision, daß eine Einigung über den Kaufgegenständ nicht Vorgelegen hätte, wenn die Beklagten beim Abschluß des Vertrags vom 28, Mai 1953 das Vorhandensein der Garagen nicht gekannt hätten. Entscheidend in diesem Zusammenhang war nur, daß die Beklagten, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten Otto K(K) vom 17°
Hai 1953 ergibt, beim Abschluß des Vertrags vom 28» Mai 1953 gewußt hatten,: daß hinter der Mauer mindestens noch 125 qm des Grundstücks liegen und das Grundstück auch insov/eit erwerben wollten,
g)	Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 138 BGB, die sie mit einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete Da der Wert der Garagen 16 000 DM betrage>, hätten die Beklagten mit dem von ihnen für den Grund und Boden bezahlten Kaufpreis von 3 870 DM das ganze Grundstück zu weniger als 1/5 des wahren Wertes erworbein
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Zu solchen Bedingungen hätten die Kläger nicht verkaufen wollen,
 Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Der für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Behauptung der Kläger, in der Klageschrift^ .der Wert der Garagen betrage 16 000 DM, würde das von den Beklagten in dem Verfahren 2/10 Q 47/55 (Bl 45) vorgelegte Gutachten des Architekten Jercke entgegenstehen,, der für die nach seiner Ansicht in den Jahren 1890 bis 1895 erbauten Garagen einen heutigen Wert von 1 050 DM annimmt * Auch un ter Berücksichtigung des Wertes der Garagen enthalten die Beststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten eine Notlage, einen Leichtsinn oder eine Unerfahrenheit der Kläger ausgebeutet haben (§138 Abs 2 BGB) oder andere Umstände für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des ■Vertrags vom 28» Mai 1953 im Sinne des § 158 BGB gegeben . sind,
h)	La das Berufungsgericht schon auf Grund des Schriftwechsels ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gekommen ist, daß auch Bro SlHMi bei dem Abschluß des Vertrags vom 2.8>
Mai 1953 das Vorhandensein der Garagen kannte, sind die insoweit von der Revision erhobenen Rügen der Verletzung des
§ 139 ZPO gegenstandslose	*
i)	Nicht begründet ist schließlich die auf Verletzung des § 313 BGB gestützte Rüge der Revision:, mit der sie geltend macht, in dem Vertrag vom 280 Mai 1953 fehle es an einer Auflassungserklärung und die in dem Vertrag vom 30o Januar 1953 enthaltene Auflassung decke das neue Rechtsgeschäft nicht r
Die Auslegung der in dem "Vertrag vom 28. Mai 1953 enthaltenen Bestimmung-* es solle an dem Vertrag vom 30. Januar 1953 festgehalten werden* durch das Berufungsgericht dahin* daß die am 30. Januar 1953 getroffenen Vereinharungen auch für das Land hinter der Mauer gelten sollten und daher die ganze Parzelle 16 verkauft und aufgelassen sein sollte* enthält keinen Rechtsirrtum,,
; . III c ■
Da di e Re vi s i on s omit in vollem Umfang unh egründe t ist* war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ,	;	'
J}To Tasche	Tr.	Augustin	Schuster
 Rothe	Pr«	Preitag