■ :■ besondere Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen durch Erkundigung zu verschaffen (BGH NJW 1955p 706 ---- IM BGB § 852 Nr. 4), sieht für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls dann nicht der wirklichen Kenntnis vom "Urheber des Schadens" gleich, wenn der Geschädigte irrigerweise diese Kenntnis bereits zu haben glaubte Streithelferins hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14, Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, lasche und der Bundesrichter Schuster, Dr, Rothe,, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13o Juli 1956 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» \n weiterübertragen hat, ist ungeklärt Der Kläger behauptet, daß durch den wiedereröffneten Bergbaubetrieb das ihm und seiner Ehefrau gehörige Grundstück beschädigt' worden sei* Mit dieser Begründung stellte er im Mai 1953 gegen die Gewerkschaft einen Antrag auf Beweissicherung; das Verfahren wurde nicht durchgeführt, da die Beteiligten im Augenscheins terrain vom 29 c- Mai 1953 wegen schwebender 'VergleichsVerhandlungen sein Ruhen beantragten (i H 4/53 Amtsgericht 'Marienberg)* Nachdem in der Folgezeit dem Kläger und seiner Ehefrau für eine Schadensersatz] läge das Armenrecht versagt worden war (2 OH 89/53 Landgericht Koblenz), verklagte der Kläger im Sommer 1954 die "Gewerkschaft PÜHB, wiHÜHHH) iflP^erk in Hfl0( W|HH|H^)" und die EWAG auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 500 DM und erwirkte gegen die Erstgenannte am 140 Oktober 1954 ein Versäumnisurteil; da- dieses Namens in Wirklichkeit nicht gab, und der Antrag des Klägers , das Versäumnisurteil dahin zu berichtigen, daß es gegen\lie jetzige Beklagte, die Gewerkschaft ergangen sei, wurde in der Beschwer- deinstanz, nachdem das Landgericht ihm zunächst stattgegeben hatte, durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6 = Juli 1955 abgelehnt$ die Klage gegen die EWA Of verfiel der Abweisung (2 0 34/55 Landgericht Koblenz) .■» i9 Während das Bandgericht die Abweisung der Klage in erster Linie mit dem Fehlen einer "ausreichenden Spezifikation und Substantiierung des geltendgemachten Schadens-ersatzanspruchs" begründet und lediglich "darüber hinaus" den Anspruch auch als verjährt bezeichnet hatte, ist das Berufungsgerichte nachdem vom Kläger im zweiten Rechtszuge die fehlenden Angaben, über die Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die; Einzelschäden nachgeholt worden waren, auf den ersten Abweisungsgrund des Landgerichts nicht mehr zurückgekommenv sondern'hat nur noch die Frage der Verjährung; geprüfto Insoweit ist es der 'Vorinstanz beigetrete.no Laut Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger spätestens im März 1932-. der Kläger hätte sich die ihm zur Klageerhebung noch fehlenden Angaben unschwer verschaffen können, indem er entweder bei dem Bergamt in Diez anfragte oder das Grundbuch einsah; die Möglichkeit einer solchen, den Umständen nach zu demutbaren und ohne beson- Diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis gebilligt hat=, werden von der Revision als rechtsirrig bekämpft.» 2» Nicht stichhaltig sind die Einwendungen der Revision gegen die Nichtberücksichtigung der - angeblich - im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/53 getroffenen Feststellungen:, der Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats Dr» St^^^im Vorprozeß und des auf die Schadenshöhe bezüglichen Sach-vortrages in der Beruf ungsbegiiindung vom 1h Mai 1956» Auf diese Dinge einzugehen, hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, da es die Verjährungseinred e für durchgreifend erachtete »Daß etwa nach, dem März 1952 noch, andere Bergschäden aufgetreten seien, die mit den im Vorprozeß geltend gemachten außer jedem Zusammenhang gestanden und deshalb möglicherweise eine neue Verjährungsfrist .hätten in Lauf setzen können, war vom Kläger in den Vorinstanzen nicht behauptet worden» Als mißverständlich erweisen sich die Ausführungen der Revision über die zeitliche Reihenfolge der gerichtlichen Verfahren, die dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorangegangen sind;'der Prozeß 9 0 'S 33/54? den sie falschlicherweise vor das Armenrechisver-fähren 2 OH 89/53 verlegt, ist in .Wirklichkeit sachgleich mit dem - hier als "Vorproseß" bezeichneten - Rechtsstreit 2 0 34/55 (nur das Aktenzeichen hatte gewechselt), und dieser wurde erst nach Verweigerung des Armenrechts (Beschluß vo m S o Mä r z 1954) anh an gig„ 5, Die Revision wendet sieh jedoch mit Recht gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts in der Verjährungs-frage* Nach der einschlägigen Vorschrift des § 151 PrBergU müssen Ansprüche auf Ersatz von Bergschäden "von dem Be-schädigten innerhalb drei Jahren? und zwar nicht nur von dem,Schadenseintritt als solchem, sondern vor allem auch von der Person des zu dem Schadensersatz Verpflichteten«.' Es -fragt sich indessen, welchen Er ad von Gewi ß he it diese Kenntnis erreicht haben mußt In Rechtsprechung und Schrifttum ist man sich darüber einig, daß zur Kenntnis bloße Vermutungen nicht genüge n, daß es andererseits aber auch keines’’unanfechtbarem, durch die objektive; Richtigkeit bedingten” Wissens bedarfo- Für notwendig und ausreichend wird vielmehr gehalten "eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung einer Klage genügende Wissenschaft” (so RG ZBergR 55, 106, 107)o Die Kenntnis des Geschädigten muß so beschaffen sein, daß ein verständiger Mann daraufhin eine Schadens ersatzklage gegen einen bestimmten Urheber mit. daß die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung oder eine auf 'Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Geschädigten nicht der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden kann; "Kennenkönnen" oder "Kennenmüssen" genügt somit nicht (RG ZBergR 45, 482., 485? so müsse "schon mit;dem Eintritt dieser Möglichkeit" der Zeitpunkt der Kenntnis erläbgüng für gegeben erachtet werden, Dabei handele es sich -so führt das ängefochtene Urteil aus - nicht um die Präge; des Kennenmüssens? ihnen zugleich auch die Person des Ersatzpflichtigen "so gut wie gegeben" sei, sei der vollen Kenntnis im Sinne von § 151 PrBergG gleichzusetzen,:. als es den Kläger wegen Unterlassung zu demutbarer und ohne besondere Mühe durchzuführender Erkundigungen nach der Person des Ersatzpflichtigen so behandelte? wähnt und die Entscheiduhgsgründe 'wiederholen einige Wendungen daraus nahezu wörtlich* In der Entscheidung vom 9* Februar 1955 ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall| ■ die Verletzte wußte, daß der Führer des Straßenbahnwagens, mit dem sie gefahren war, den Unfall verursacht hatte, sie kannte aber seinen Namen und seine Anschrift nicht und machte in der Folgezeit auch keine Anstalten, sich diese Kenntnis zu verschaffen„ Es kann dahingestellt bleiben, ob der VI* Zivilsenat, wenn er unter den geschilderten Umständen die Verjährungsfrist bereits einige Monate nach dem Unfall als in Lauf gesetzt erachtete, seine Entscheidung lediglich auf die Besonderheiten dieses Sachverhalts abgestellt hat, oder ob er damit - worauf die uneingeschränkte Passung des Leitsatzes und die Hinweise aufMüller (Straßenverkehrsrecht 18o Aufl* II b 2; vgl., 3 et zt 20 * Aufl, ebenda) und Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 4* Aufl, So 236; vgl0 jetzt 6, AufIo So 556, Nr* 1001) hindeuten könnten - einen allgemeinen Grundsatz für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hat aussprechen wollen* Denn wenn letzteres der Fall wäre und wenn ein derartiger G-rundsatz über die Anwendungsbereiche des § 14 StVG und des § 852 BGB hinaus auch im Bergrecht gemäß § 151 PrBergG- gelten sollte (anders BG- ZBergE 76, 456, 463, wonach "Säumnis in Erkundigungen" nicht "für die Verjährungsfrage der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden" kann), so ließe sich dieser G-rundsatz gleichwohl auf den vorliegenden Fall nicht anwenden; es fehlt hier an einer seiner maßgeblichen Vor-. Der Kläger hatte' •' ti e Im ehr eine durchaus bestimmte Vorstellung von der Person des Schadensersatzpflichtigen» Er ist auch - anders als die Verletzte in dem vom VI, Zivilsenat entschiedenen Falle - nicht untätig geblieben, sondern hat im Sommer 1954, d>h„ weniger als drei Jahre nach Kenntnis-erlangung von dem Schaden und von der Person des vermeintlichen Ersatzpflichtigen, gegen diesen Klage erhoben, Er hat in jenem Vorprozeß 2 0 34/55 sogar ein Versäu.mnisur-teil erwirkt (wobei unverständlich und aus den Akten nicht einwandfrei: zu entnehmen ist, auf welche Weise die hierzu e rf orderliche v organgige Klage zus te 1lung be werks telligt werden konnte)c Als ihm dann von der im Vorprozeß mitver- September und 18, Oktober 1954)4 die BWAG sich jedoch andererseits weigerte, ihm Aufschluß über die Person des wirklichen Bergwerkseigen-tümers zu erteilen (so der unwidersprochen gebliebene 8cohvortrag des Klägers in der Klageschrift vom $><• November 1955) i hat der Kläger sich dieserhalb mit der Bitte um Auskunft'an das Bergamt in Diez gewandt und, nachdem er von dort Bescheid erhalten hatte, unter dem 4. Dezember 1954 -also immer noch vor Ablauf von drei Jahren seit März 1952 - zu den Akten des Vorprozesses angezeigt, daß die Klage sich gegen die jetzige Beklagte, die.Gewerkschaft Es mag auf sich beruhen, ob die weitere Behandlung des Vorprozesses durch das Landgericht - welches das Rubrum der Klageschrift und des Versaumnisurte 1 lsi "berichtigte’1 • und durch das Oberlandesgericht - das in seinem Beschwerdebeschluß, .weil der Klager eine "nicht existente" Partei verklagt habe, eine Berichtigung ablehnte -: Zustimmung verdient ; oder ob es stattdessen nicht sachgemäß gewesen wäre, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Reichsge-richts in RCZ 157, 369, 374 f (-vgl* auch Stein/Jonas/ Schänke, ZPO 18o Aufl= § 50 Annu VII 2 Abs. 1 und Vorbem, III 1 a vor § 50; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25 » Auf 1 * Grunds., 2 A und 3 B vor § 50) einfach die Parteibeseichnung von Amts wegen klarzustellen und den Rechtsstreit, da als Beklagte ersichtlich nur die Gewerkschaft "P(HHpK in 4P PP^ in Betracht kam und diese auch bereits gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, zwischen den richtigen Parteien forf'zusetzeric Auf jeden Pall ist hier kein Raum für die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem mehrfach.erwähnten Urteil vom 9v Februar 1955 entwickelt hat daß die dortige Klagepartei eine ihr bekannte Wissenslücke hinsichtlich der person des Ersatzpflichtigen imausgefüllt gelassen hatte» anstatt sich in zu demutbarer Weise die noch fehlenden Angaben zu verschaffen,» Für den Kläger des gegenwärtigen Rechtsstreits dagegen Bestand kein Anlaß zu Erkundigungen, solange er die zunächst von ihm verklagte Gewerkschaft "pflHHP" in SH^fnr den Bergwerkseigentümer hielt* das.Grundbuch zu veranlassen, weil die bestehenden Unklarheiten sich im 'wesentlichen nur darauf bezogen, ob die EWAG oder ob die Gewerkschaft ,,AfliHHII^B, Pächter und Bergbaubetreibender sei* Die Präge nach der Person des mindestens in erster Linie nach § 148 PrBergG haftenden Bergwerks eigen turners (.vgl *. 4. Läßt sich somit die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Klageanspruch verjährt sei, mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhaltenj so vermag trotzdem das Revisionsgericht die Verjährungsfrage noch nicht abschließend zu entscheiden» Das Berufungsgericht ist bisher - wozu es von: seinem Standpunkt aus auch keine Veran- 1assung hatte - nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Streithelferin eingegangen, der Kläger sei bereits im Frühjahr.und Frühsommer des Jahres 1952 wiederholt von dem Diplomingenieur NflHHH.darauf hingewiesen worden 7 daß "die. Beklagte" B e rg we r ks besitze rin geblieben sei und als solche.für den Schaden hafte (Schriftsatz ..vom 24= Januar 1956o Abschnitt 12 a) * Wie dieser Tortrag zu verstehen ist? Gegen eine Dolche Annahme scheint allerdings die Darstellung der Beklagten selbst zu sprechen;, der Kläger "hätte” diese Angaben "durch eine einfache Anfrage bei dem Zeugen Berg-Ingo erfahren können" (Schriftsatz vom 30, Mai 1956, Abschnitt I)0 Immerhin wird das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen Verhandlung der Streithelferin gemäß §1159 ZPO Gelegenheit zu einer Erläuterung ihres Sach-vortra.ges geben und, falls positive Unterrichtung des Klägers durch NiHMl in dem angedeuteten Sinne behauptet werden solltef den angebotenen Beweis erheben milssenu So Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisens Falls der Klageanspruch nicht verjährt ist, könnte der Einwand der Beklagten aus § 150 PrBergG entscheidungserheblich sein. S, 2 des Schriftsatzes vom 4» Oktober 1954) die Beklagte selbst die streitigen Baulichkeiten errichtet hat - ob sie damals auch Grundeigentümerin war, ist bisher nicht festgestellt - und da sie dieselben dann später an Dritte zu Wohnzwecken veräußert haben soll« wird sich möglicherweise die Drage.erheben, ob die Beklagte, sofern sie zur Zeit des Baues die Berggefahr gekannt hat, sich nunmehr im Prozeß gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers auf ihre eigene frühere Bösgläubigkeit berufen darf oder ob ihr nicht insoweit der Einwand.der unzu-
Tür das Nachschlagewerk! Äichi Tür":i;dr^ ■Ges e tz r<V': 2356 006 Reehissals"slR/fe in zu demutbarerWeise ohne ■ :■ besondere Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen durch Erkundigung zu verschaffen (BGH NJW 1955p 706 ---- IM BGB § 852 Nr. 4), sieht für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls dann nicht der wirklichen Kenntnis vom "Urheber des Schadens" gleich, wenn der Geschädigte irrigerweise diese Kenntnis bereits zu haben glaubte IG Koblenz ' OLG Koblenz- Aktenzeichens V ZR 26l/b6 Urteil des BGH vom 14° Mai 1958 y_ZH;JUlM Verkündet am 14,, Mai 1958 Symal 1 a., Justizobersekretar als IIrkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 m Hi a ui e n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten V/ilhelm in OflHI iH) ? Am Gl Klägers,. Berufungsklägers und Revisions Klägers, - Prozeßbevollmächtigteiu Rechtsanwalt Prof, * Br, gegen trIRhBb? vertreten durch den Grubenvorstand;, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Generaldirektor Josef NBIHIHB in MSHB? von Plats B Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev i s ions beklagte 9 Firn In du s t riebe tri ebe W Paul B( nhab er Kaufmann Pan1 BBI^P in t raßeBgb i s her^E^kt r i z i t ä t s we rk in K^BB« SBBBBstraße Streithe1ferin der Beklagten, - Prozeßbevo 1 Imächt^ter der Beklagter! und der Rechtsanwalt Br. MBB - Streithelferins hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14, Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, lasche und der Bundesrichter Schuster, Dr, Rothe,, Br o Freitag und Br» Mattern für Recht erkannt s Auf die RevisIon des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13o Juli 1956 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rechts wegen /'• Der Kläger und seine Ehefrau, sind Eigentümer eines im Grubenfeld der Braunkohlenseche "Wilhelm» belegenen Grundstücks in B^^ bei MUHHB (flHHHHP) * Sie hatten das Grundstück; einschließlich Baulichkeiten käuflich erworben und betrieben darin mehrere Jahre hindurch bis zu dem. April 1953 eine Teigwarenfabrik* Die beklagte Gewerkschaft in MflHHBl welche Eigentümerin der Zeche "Wilhelm" ist, hatte ihren Bergbaubetrieb etwa 1925 stillgelegt. Nach dem letzten Kriege wurde das Grubenfeld von ihr verpachtet und nunmehr von einer Gewerkschaft in Hl () ausgebeutet; ob das Pachtverhältnis unmittelbar zwischen der Beklagten und der "AUHHHV begründet worden ist oder ob die Beklagte die Zeche an eine Firma abgekürzt % "EWAG" v er- btet und diese dann ihrerseits die Ausbeutung an die Ge- pacr werksc.haft »A \n weiterübertragen hat, ist ungeklärt Der Kläger behauptet, daß durch den wiedereröffneten Bergbaubetrieb das ihm und seiner Ehefrau gehörige Grundstück beschädigt' worden sei* Mit dieser Begründung stellte er im Mai 1953 gegen die Gewerkschaft einen Antrag auf Beweissicherung; das Verfahren wurde nicht durchgeführt, da die Beteiligten im Augenscheins terrain vom 29 c- Mai 1953 wegen schwebender 'VergleichsVerhandlungen sein Ruhen beantragten (i H 4/53 Amtsgericht 'Marienberg)* Nachdem in der Folgezeit dem Kläger und seiner Ehefrau für eine Schadensersatz] läge das Armenrecht versagt worden war (2 OH 89/53 Landgericht Koblenz), verklagte der Kläger im Sommer 1954 die "Gewerkschaft PÜHB, wiHÜHHH) iflP^erk in Hfl0( W|HH|H^)" und die EWAG auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 500 DM und erwirkte gegen die Erstgenannte am 140 Oktober 1954 ein Versäumnisurteil; da- 4 nach stellte sich ah er heraus n daß es eine Gewerkschaf t dieses Namens in Wirklichkeit nicht gab, und der Antrag des Klägers , das Versäumnisurteil dahin zu berichtigen, daß es gegen\lie jetzige Beklagte, die Gewerkschaft ergangen sei, wurde in der Beschwer- in M deinstanz, nachdem das Landgericht ihm zunächst stattgegeben hatte, durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6 = Juli 1955 abgelehnt$ die Klage gegen die EWA Of verfiel der Abweisung (2 0 34/55 Landgericht Koblenz) .■» Mit der gegenwärtigen, im November 1955 erhobenen Klage "begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20 000 DM nebst Zinsen, hilfsweise eines vom Gericht im Wege freier Schadensschätzung festzu-setzenden Betrages« Er hat vorgetragen? das Grundstück nebst Gebäuden, Maschinen, Heizungsanlage und sonstigen Einrichtungen habe- vorwiegend 1952 und gegen Anfang 1953 -durch den Bergbau so schwere Schäden erlitten, daß die darauf betriebene Teigwarenfabrik schließlich habe stillgelegt werdenmüssen^ dadurchseien er und seine Ehefrau ihrer Existenz verlustig gegangen« Die Pflicht zu dem Schadensersatz treffe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bergwerks eigentümerin. Seine Ehefrau habe ihre Ersatzansprüche an ihn abgetreten.« • Die Beklagte, die um KlageabWeisung bittet, hat den geltendgemachten Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben« Sie hat der EWAG den Streit verkündet; diese - die inzwischen ihre Firma in " IflHHHHfetriebe WflHHHI Paul ItHB, hflV (SHHB HBV) ” geändert hat - ist ihr als Streithelferin beigetreten und hat ebenfalls beantragt, die Klage absuweisen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen,, f Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels * En tsoh eidungsgmnde^ i9 Während das Bandgericht die Abweisung der Klage in erster Linie mit dem Fehlen einer "ausreichenden Spezifikation und Substantiierung des geltendgemachten Schadens-ersatzanspruchs" begründet und lediglich "darüber hinaus" den Anspruch auch als verjährt bezeichnet hatte, ist das Berufungsgerichte nachdem vom Kläger im zweiten Rechtszuge die fehlenden Angaben, über die Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die; Einzelschäden nachgeholt worden waren, auf den ersten Abweisungsgrund des Landgerichts nicht mehr zurückgekommenv sondern'hat nur noch die Frage der Verjährung; geprüfto Insoweit ist es der 'Vorinstanz beigetrete.no Laut Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger spätestens im März 1932-. gewußt, daß es sich um Bergschäden handelte und daß diese von einem bestimmten. Grubenfeld aus- gingen.* Karne und Anschrift des gemäß § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerkseigentümers will er allerdings damals noch nicht gekannt haben;*. Darauf kommt es indessen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht an? der Kläger hätte sich die ihm zur Klageerhebung noch fehlenden Angaben unschwer verschaffen können, indem er entweder bei dem Bergamt in Diez anfragte oder das Grundbuch einsah; die Möglichkeit einer solchen, den Umständen nach zu demutbaren und ohne beson- dere Mühe und Kosten durchzuführenden Erkundigung sei aber bereits als volle Kenntnis vom Dasein und Urheber des Scha- dens zu werten* Die drei jährige Verjährungsfrist habe also im Frühjahr 1952 zu laufen begonnen und sei bei Klageerhebung (November 1955) schon verstrichen gewesen. Diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis gebilligt hat=, werden von der Revision als rechtsirrig bekämpft.» .Sie; rügt .Verletzung des sachlichen .Rechts , insbesondere des § 151 PrBergD, sowie bestimmter verfahrens-rechtlieher Vorschriften» 2» Nicht stichhaltig sind die Einwendungen der Revision gegen die Nichtberücksichtigung der - angeblich - im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/53 getroffenen Feststellungen:, der Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats Dr» St^^^im Vorprozeß und des auf die Schadenshöhe bezüglichen Sach-vortrages in der Beruf ungsbegiiindung vom 1h Mai 1956» Auf diese Dinge einzugehen, hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, da es die Verjährungseinred e für durchgreifend erachtete »Daß etwa nach, dem März 1952 noch, andere Bergschäden aufgetreten seien, die mit den im Vorprozeß geltend gemachten außer jedem Zusammenhang gestanden und deshalb möglicherweise eine neue Verjährungsfrist .hätten in Lauf setzen können, war vom Kläger in den Vorinstanzen nicht behauptet worden» Als mißverständlich erweisen sich die Ausführungen der Revision über die zeitliche Reihenfolge der gerichtlichen Verfahren, die dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorangegangen sind;'der Prozeß 9 0 'S 33/54? den sie falschlicherweise vor das Armenrechisver-fähren 2 OH 89/53 verlegt, ist in .Wirklichkeit sachgleich mit dem - hier als "Vorproseß" bezeichneten - Rechtsstreit 2 0 34/55 (nur das Aktenzeichen hatte gewechselt), und dieser wurde erst nach Verweigerung des Armenrechts (Beschluß vo m S o Mä r z 1954) anh an gig„ 5, Die Revision wendet sieh jedoch mit Recht gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts in der Verjährungs-frage* Nach der einschlägigen Vorschrift des § 151 PrBergU müssen Ansprüche auf Ersatz von Bergschäden "von dem Be-schädigten innerhalb drei Jahren? nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden”„ Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, ist also auf Seiten des Ersatsbereehtigten Kenntnis erforderlich? und zwar nicht nur von dem,Schadenseintritt als solchem, sondern vor allem auch von der Person des zu dem Schadensersatz Verpflichteten«.' Es -fragt sich indessen, welchen Er ad von Gewi ß he it diese Kenntnis erreicht haben mußt In Rechtsprechung und Schrifttum ist man sich darüber einig, daß zur Kenntnis bloße Vermutungen nicht genüge n, daß es andererseits aber auch keines’’unanfechtbarem, durch die objektive; Richtigkeit bedingten” Wissens bedarfo- Für notwendig und ausreichend wird vielmehr gehalten "eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung einer Klage genügende Wissenschaft” (so RG ZBergR 55, 106, 107)o Die Kenntnis des Geschädigten muß so beschaffen sein, daß ein verständiger Mann daraufhin eine Schadens ersatzklage gegen einen bestimmten Urheber mit. Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl» zJo RG ZBergR 74? 165, 165? JW 1911? 726“ Isa;yv Allgemeines Berggesetz 1920 § 151,RandZiffer. 1; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz 1944 § 151 Anm0 1 Abs0 2? Boldt, Das allgemeine Berggesetz 1948 §151 Anrn * 2 ? He inernenn , Der Bergschaden auf der Grundlage des Preußischen Rechts 20 Aufl„ 1954 Uro 125? S: 106 f) : Einigkeit besteht auch darüber? daß die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung oder eine auf 'Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Geschädigten nicht der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden kann; "Kennenkönnen" oder "Kennenmüssen" genügt somit nicht (RG ZBergR 45, 482., 485? 76? 456? 463; Ebel aaO; Heinernann aaO; Arndt, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 8.. Aufl* 1914 § 151 Anm„ 2) « Biese Grundsätze? denen sieh der erkennende Senat unbedenklich anschließt und die sich im wesentlichen mit den Anforderungen decken? die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Verjährungsbeginn in den Pallen des § 852 BGB und des früheren § 14 KPG- auf gestellt hat (WarnRspr 1909 Ir, 103; RGZ 76? 61 , 63; WarnRspr ,1912 Nr0 308; RGZ 106? 289? 291; 124, 111? 114'; 142? 280? 282 f; 157? 14, 18; 168? 214? 219; vgl,, auch BGHZ 6? 195? 201 f und BGH JR 1958? 100), sind an sich vom Berufungsgericht nicht verkannt worden» Dieses führt zutreffend aus? Kenntnis habe ein Geschädigter dann erlangt? wenn er von einem Sachverhalt wisse? der eine Klage aus § 148.PrBergG zulasse; eine Brlamdigungspflieht sei ihm nicht auferlegt? da Kennenmüssen der Kenntnis nicht gleiche teile» In den hierauf folgenden Ausführungen schränkt das Berufungsgericht dann aber das bisher Gesagte wieder ein? indem es "Kenntnis" von der Person des Ersatzpflichtigen auch dann bejahen möchte? wenn der Ersatzberechtigte sich die bisher fehlenden Angaben (Name und Anschrift:) "in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe verschaffen kann", Habe der Geschädigte genügend Anhaltspunkte ? um: dän Ersatzpflichtigen mit Hilfe der jedem jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu ermitteln? so müsse "schon mit;dem Eintritt dieser Möglichkeit" der Zeitpunkt der Kenntnis erläbgüng für gegeben erachtet werden, Dabei handele es sich -so führt das ängefochtene Urteil aus - nicht um die Präge; des Kennenmüssens? also der auf Verschulden: beruhenden Unkenntnis (etwa weil der Geschä- cligte fahrlässigerweise Tatums täncle wahrzunehmen unterlassen habe die ihm hei gehöriger Sorgfalt hätten offenbar werden müssen)o Die Kenntnis von Tatumständen jedoch, die von jedem Verständigen dahin gewertet würden? daß mit. ihnen zugleich auch die Person des Ersatzpflichtigen "so gut wie gegeben" sei, sei der vollen Kenntnis im Sinne von § 151 PrBergG gleichzusetzen,:. weil bereits in diesem Zeitpunkt der Ersatzberechtigte "klar sehe"o So aber liege die Sache hier« Pie Entscheidung darüber? ob und in welchem Zeitpunkt der aus § 148 PrBergG Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Entstehung des Schadens, und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 151 PrBergG- erlangt hat? ist Sache der tatriehterlichen- Würdigung und kann deshalb vom Revi-sionsgericht: nur in beschränktern Umfange nachgeprüft werden (EG ZBergR 55? 106? 107; JW 191 1 , 726; ZBergR 59, 192? 195; vglc auch Urteil des erkennenden Senats vom 11, Juni 1954? V ZPu 47/53 ? • SP 12 insoweit ZBergR 95? 450 nicht abgedruckt)° Eine Nachprüfung ist indessen stets insoweit zulässig und geboten? als es sich darum handelt? ob die Entscheidung des Tatrichters durch einen Rechtsirrtum beeinflußt isto Bas ist hier? wie die nachfolgenden Erörterungen zeigen werden? der Eallo Bas Berufungsgericht hat sich? als es den Kläger wegen Unterlassung zu demutbarer und ohne besondere Mühe durchzuführender Erkundigungen nach der Person des Ersatzpflichtigen so behandelte? als ob er die in § 151 PrBergG vorausgesetzte Kenntnis besessen hatte? ersichtlich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom;9«. Eebruar 1955? VI ZR 40/54 (LM 3GB § 852 Nr0 4 = NJW 1955? 706) zu eigen gemacht? auf das sich bereits das Landgericht bezogen hatte; es wird auch im Tatbestand des Berufungsurteils er- 10 - wähnt und die Entscheiduhgsgründe 'wiederholen einige Wendungen daraus nahezu wörtlich* In der Entscheidung vom 9* Februar 1955 ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall| ■ die Verletzte wußte, daß der Führer des Straßenbahnwagens, mit dem sie gefahren war, den Unfall verursacht hatte, sie kannte aber seinen Namen und seine Anschrift nicht und machte in der Folgezeit auch keine Anstalten, sich diese Kenntnis zu verschaffen„ Es kann dahingestellt bleiben, ob der VI* Zivilsenat, wenn er unter den geschilderten Umständen die Verjährungsfrist bereits einige Monate nach dem Unfall als in Lauf gesetzt erachtete, seine Entscheidung lediglich auf die Besonderheiten dieses Sachverhalts abgestellt hat, oder ob er damit - worauf die uneingeschränkte Passung des Leitsatzes und die Hinweise aufMüller (Straßenverkehrsrecht 18o Aufl* § 14 StVG- Alim.. II b 2; vgl., 3 et zt 20 * Aufl, ebenda) und Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 4* Aufl, So 236; vgl0 jetzt 6, AufIo So 556, Nr* 1001) hindeuten könnten - einen allgemeinen Grundsatz für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hat aussprechen wollen* Denn wenn letzteres der Fall wäre und wenn ein derartiger G-rundsatz über die Anwendungsbereiche des § 14 StVG und des § 852 BGB hinaus auch im Bergrecht gemäß § 151 PrBergG- gelten sollte (anders BG- ZBergE 76, 456, 463, wonach "Säumnis in Erkundigungen" nicht "für die Verjährungsfrage der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden" kann), so ließe sich dieser G-rundsatz gleichwohl auf den vorliegenden Fall nicht anwenden; es fehlt hier an einer seiner maßgeblichen Vor-. aussetzungen* Der Sachverhalt, über den der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs In dem erwähnten Urteil zu befinden hatte, wies die Besonderheit auf, däß die dortige Klägerin über f ■ - ll: - 'it;;;';. die Tatumstände, aus denen sie einen Schadensersatzan-spruch herleiten wollte, unvollständig unterrichtet und sich dessen auch bewußt war, Ihr fehlten von den Angaben, deren sie zu einer Klagerhebung bedurfte, noch Name und Anschrift des zu Verklagenden (§ 253 Abs. 2 Nr, 1, Abs0 4 in Verbindung mit § 130 Nr„ 1 ZPO)o Obgleich ihre diese Lücke in ihrem Wissen bekannt war, unternahm s ie nichts , um sie durch Einholung von Erkundigungen zu. schließen,, Das war der Grund, weshalb sie sich nach Ansicht des VI „■ Zivilsenats so behandeln lassen mußte, wie wenn sie volle Kenntnis nach Maßgabe von § 852 BGB gehabt hätte. Anders der zur Entscheidung stehende Fall, Hier entsprach zwar das, was der* Kläger über den Sachverhalt wußte, insofern nicht den Tatsachen, als er eine Gewerkschaft ’’PfHHl für den Be rgwerke eig'entümer der schadenstiftenden Grube "Wilhelm".hielt* während diese in Wirklichkeit der Gewerkschaft in gehörte. Das Wissen des Klägers war somit objektiv unrichtig. Es war aber keineswegs unvolls tändig im Sinne einer Lückenhaftigkeit * Der Kläger hatte' •' ti e Im ehr eine durchaus bestimmte Vorstellung von der Person des Schadensersatzpflichtigen» Er ist auch - anders als die Verletzte in dem vom VI, Zivilsenat entschiedenen Falle - nicht untätig geblieben, sondern hat im Sommer 1954, d>h„ weniger als drei Jahre nach Kenntnis-erlangung von dem Schaden und von der Person des vermeintlichen Ersatzpflichtigen, gegen diesen Klage erhoben, Er hat in jenem Vorprozeß 2 0 34/55 sogar ein Versäu.mnisur-teil erwirkt (wobei unverständlich und aus den Akten nicht einwandfrei: zu entnehmen ist, auf welche Weise die hierzu e rf orderliche v organgige Klage zus te 1lung be werks telligt werden konnte)c Als ihm dann von der im Vorprozeß mitver- klagten EY/AG, der jetzigen Streithelferin, entgegenge-halten wurde, daß es eine "Gewerkschaft in ßfp" nicht gehe (Schriftsätze vorn 24.. September und 18, Oktober 1954)4 die BWAG sich jedoch andererseits weigerte, ihm Aufschluß über die Person des wirklichen Bergwerkseigen-tümers zu erteilen (so der unwidersprochen gebliebene 8cohvortrag des Klägers in der Klageschrift vom $><• November 1955) i hat der Kläger sich dieserhalb mit der Bitte um Auskunft'an das Bergamt in Diez gewandt und, nachdem er von dort Bescheid erhalten hatte, unter dem 4. Dezember 1954 -also immer noch vor Ablauf von drei Jahren seit März 1952 - zu den Akten des Vorprozesses angezeigt, daß die Klage sich gegen die jetzige Beklagte, die.Gewerkschaft Es mag auf sich beruhen, ob die weitere Behandlung des Vorprozesses durch das Landgericht - welches das Rubrum der Klageschrift und des Versaumnisurte 1 lsi "berichtigte’1 • und durch das Oberlandesgericht - das in seinem Beschwerdebeschluß, .weil der Klager eine "nicht existente" Partei verklagt habe, eine Berichtigung ablehnte -: Zustimmung verdient ; oder ob es stattdessen nicht sachgemäß gewesen wäre, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Reichsge-richts in RCZ 157, 369, 374 f (-vgl* auch Stein/Jonas/ Schänke, ZPO 18o Aufl= § 50 Annu VII 2 Abs. 1 und Vorbem, III 1 a vor § 50; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25 » Auf 1 * Grunds., 2 A und 3 B vor § 50) einfach die Parteibeseichnung von Amts wegen klarzustellen und den Rechtsstreit, da als Beklagte ersichtlich nur die Gewerkschaft "P(HHpK in 4P PP^ in Betracht kam und diese auch bereits gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, zwischen den richtigen Parteien forf'zusetzeric Auf jeden Pall ist hier kein Raum für die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem mehrfach.erwähnten Urteil vom 9v Februar 1955 entwickelt hat 43 gie beruhen auf der Erwägung., daß die dortige Klagepartei eine ihr bekannte Wissenslücke hinsichtlich der person des Ersatzpflichtigen imausgefüllt gelassen hatte» anstatt sich in zu demutbarer Weise die noch fehlenden Angaben zu verschaffen,» Für den Kläger des gegenwärtigen Rechtsstreits dagegen Bestand kein Anlaß zu Erkundigungen, solange er die zunächst von ihm verklagte Gewerkschaft "pflHHP" in SH^fnr den Bergwerkseigentümer hielt* Ob anders zu entscheiden wäre, wenn diese irrige Ansicht dem Klager zu dem groben Verschulden gereichen würde, Icann dahingestellt bleiben* Pur eine solche Annahme bietet nämlich der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt» Der in dem angefochtenen Urteil hervorgehobene Umstand» daß dem Klager mehrere Beteiligte als etwaige Schadens ersatzpflichtige gegenüberstanden7 brauchte ihn aus' dem Grunde nicht zu einer Anfrage bei. dem Bergamt oder zur Einsichtnahme in. das.Grundbuch zu veranlassen, weil die bestehenden Unklarheiten sich im 'wesentlichen nur darauf bezogen, ob die EWAG oder ob die Gewerkschaft ,,AfliHHII^B, Pächter und Bergbaubetreibender sei* Die Präge nach der Person des mindestens in erster Linie nach § 148 PrBergG haftenden Bergwerks eigen turners (.vgl *. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1958? V ZR 32/57, zu dem Ab d ruc k i n d o r ■'Amtlichen -Sammlung .bestimmt): wurde" durch diese Unklarheiten nicht berührt* 4. Läßt sich somit die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Klageanspruch verjährt sei, mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhaltenj so vermag trotzdem das Revisionsgericht die Verjährungsfrage noch nicht abschließend zu entscheiden» Das Berufungsgericht ist bisher - wozu es von: seinem Standpunkt aus auch keine Veran- 14 1assung hatte - nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Streithelferin eingegangen, der Kläger sei bereits im Frühjahr.und Frühsommer des Jahres 1952 wiederholt von dem Diplomingenieur NflHHH.darauf hingewiesen worden 7 daß "die. Beklagte" B e rg we r ks besitze rin geblieben sei und als solche.für den Schaden hafte (Schriftsatz ..vom 24= Januar 1956o Abschnitt 12 a) * Wie dieser Tortrag zu verstehen ist? bedarf noch der Aufklärung, Es wird für die Entscheidung dai’auf ankommen, ob etwa NfHHBB dem Kläger damals bereits .denvollständigen^Namen und die richtige^Anschrlff der Beklagten mitgeteilt hat. Gegen eine Dolche Annahme scheint allerdings die Darstellung der Beklagten selbst zu sprechen;, der Kläger "hätte” diese Angaben "durch eine einfache Anfrage bei dem Zeugen Berg-Ingo erfahren können" (Schriftsatz vom 30, Mai 1956, Abschnitt I)0 Immerhin wird das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen Verhandlung der Streithelferin gemäß §1159 ZPO Gelegenheit zu einer Erläuterung ihres Sach-vortra.ges geben und, falls positive Unterrichtung des Klägers durch NiHMl in dem angedeuteten Sinne behauptet werden solltef den angebotenen Beweis erheben milssenu So Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisens Falls der Klageanspruch nicht verjährt ist, könnte der Einwand der Beklagten aus § 150 PrBergG entscheidungserheblich sein. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten., ob der Kläger und seine Ehefrau bei Erwerb des Grundstücks hinsichtlich der Berggefahr gutgläubig gewesen.seien SB 3 ff? '••'■Schriftsätze der Beklagten vom 25 B Januar und 30, Mai 1956) 9 übersehen sieB daß das Grundstück in bebautem'. Zustande erworben wurde und daß es infolgedessen nach § 150 PrBergG nicht auf den guten Glauben der Erwerher? sondern desjenigen Voreigentümers ankommt? der die Gebäude errichtet hat - 1f- (RGZ 54, 268, 271 ff; BGHZ 24, 357/ 539)« Da nach dem unbestritten gebliebenen Saclivortrag des Klägers (vgl. auch die Darstellung der jetzigen Streithelferin im Vor-Prozeß., S, 2 des Schriftsatzes vom 4» Oktober 1954) die Beklagte selbst die streitigen Baulichkeiten errichtet hat - ob sie damals auch Grundeigentümerin war, ist bisher nicht festgestellt - und da sie dieselben dann später an Dritte zu Wohnzwecken veräußert haben soll« wird sich möglicherweise die Drage.erheben, ob die Beklagte, sofern sie zur Zeit des Baues die Berggefahr gekannt hat, sich nunmehr im Prozeß gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers auf ihre eigene frühere Bösgläubigkeit berufen darf oder ob ihr nicht insoweit der Einwand.der unzu- lässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB): entgegensteht0 Diese Präge läßt sich nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht beantworten* Es : wird dazu einer weiteren .'Aufklärung insbesondere auch nach der Richtung bedürfen, unter welchen Umständen es seinerzeit zu der Errichtung der Gebäude, zur Stillegung des Bergbaubetriebs der Beklagten und zu dem Verkauf der bebauten Grundstücke gekommen ist* 6k Rach allem mußte das. angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurlic kverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen Er, Tasche Schuster Rothe Br, 'Freitag Em Mattem