Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Augustin und der Bundesrichter Schuster«, PrQ Piepenbrock9 Offterdinger und Pro Grell für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11o Oktober 1962 aufgehoben« Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen3 dom auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Das verkaufte Grundstück wurde zu einem Teil in das Gelände des von der Wehrmacht eingerichteten Kriegsgefangenenlagers Westertimke oinbezogen« Das Reotstück wurde außerhalb der Lagerumzäunung als Friedhof für das Lager verwendete Auf ihm wurde eine Kapelle in massiver Bauweise und mit festen Fundamenten errichtet« Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde das Lager WefflHHHi einschließlich des Lagerfriedhofs von der Besatzungsmacht als Internierungslager verwendet« Die auf dem Friedhof beigesetzten Gefangenen und Zivilintornicrten wurden bis Indo des Jahres 1946 auf andere Friedhöfe umgebettet« Ende des Jahres 1948 verkaufte der eingetragene Eigentümer in dem Glauben, der Vertrag mit dem Deutsehen Reich sei hinfällig, dem Beklagten, der von der Wehrmacht während des Krieges als Platzlandwirt und Sch^^ für das Lager eingesetzt worden war, die drei Parzellen ^P/l, und MM/3 zu einem Kauf- und Staatsvermögen - teilte dem Beklagten unter dem 5* August 1949 mit9 die von ihm gekauften Grundstücke seien von der Militärregierung bisher nicht freigegeben worden* könne das Grundstück erst dann verkaufen* Am 17* Dezember 1957 schlossen die Klägerin als Rechfcsnachfolgerin des Deutschen Reiches und der Beklagte vor dem Amtsgericht in Z0| einen Vertrag9 dessen §§ 1 und 2 folgenden Wortlaut haben; § 2 Anstelle eines Kaufpreises wird Herrn K auf dem Flurstück ®P/l der Flur® von V/e stehende und im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindliche ehemalige K®®|®gcbäude schlicht um schlicht zu dem Eigentum übergebene Im Kosteninteresse wird der Wert dieses Vertrages mit 1000 DM angegebenow Der Beklagte ließ zugleich die Parzellen ®P/2 und ^®/3 an die Klägerin auf und bewilligte die Umschreibung im Grundbucho Der Besitzubergang wurde rückwirkend auf den 1o Dezember 195? Mit Schreiben vom 10* Januar 1958 genehmigte die Oberfinanzdirektion H®®® den Vertrag vom 17o Dezember 1957 und erklärte gleichzeitig, auf die Durchführung des am ?<> Februar 1940 zwischen dem Dandwirt M®® und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Kaufvertrages über die jetzigen Flurstücke ®P/l, f®/2 und ®^3 der Flur V der Gemarkung Westertimke lege sie keinen Wert mehr* Eine Festhultborklärung im Sinne von § 7 AKG sei daher gegenüber dem Dandv/irt M®® nicht abzugeben«. der Vertrag auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers nichtig* Es liege ein grobes Mißverhältnis der Leistungen zu dem Nachteil des Beklagten vor* auch habe die Klägerin seine Zerfahrenheit ausgebeutet und ihn über die Rechtslage falsch unterrichtet«, Das Berufungsgericht bezeichnet den Vertrag vom 17« Dezember 1957 als Tauschvortrag und erachtet ihn als solchen nach § 306 BUB für nichtig« Nach dieser Vorschrift ist ein auf eine (objektiv) unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig, Der Vertrag, meint das Berufungsgericht5 verpflichte die Klägerin zur Beschaffung von Sondereigentum an dem K^HBgebäudc, doho einem vom Eigentum des Grundstücks, auf dem das Gebäude stand, unabhängigen Eigentum-^ Die Kapelle sei aber nicht sonderrechtsfähig, sondern als mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude nach § 94 Abs, 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks W/1 gewordeno Bio Kapelle sei auch nicht zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wordeno Einmal sei das Gebäude in Erwartung des Grund-erv/erbs durch den Bauherrn (Deutsches Reich) errichtet worden (vgl«, RGZ 106, 147) o Außerdem sei die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Errichtung ihrer i/atur nach nicht vorübergehend gewesen, da der Friedhof außerhalb des Lagergeländos angelegt worden seio Als wesentlicher Bestandteil sei das Gebäude nicht sonderrechtsfähig (§ 93 BGBl, Diese dem Beklagten günstigen Ausführungen werden von der Revision begreiflicherweise nicht angegriffen*. Sie lassen hinsichtlich der Unmöglichkeit der Leistung und deren Rechtsfolge keinen Rechtsirrtum erkennen«, Insbesondere ist die objektive Unmöglichkeit nicht deswegen zu verneinen, weil im Vertrag lediglich die Übertragung des Eigentums an der Kapelle vorgesehen ist und der Grundeigentümer das Eigentum an ihr zusammen mit dem Eigentum am Grundstück dem Beklagten verschaffen konnte, also jemand vorhanden war, der übereignen konnteo Wach dem lartoiwillen kam es auf das Sondereigentum an (vgl«, auch Ennoccerus/Lehmann, Schuldrecht 14» Bearbo § 29 I 2 So 123 zu dem früheren Verbot des Stockwerkeigen-turns)o iio To Das Berufungsgericht deutet den Vertrag vom 17o Dezember 1957 jedoch in einen nach seiner Auffassung wirksamen Vergleich umQ Hierzu führt es aus: Der Vertrag genüge allen Anforderungen eines Vergleichs0 Der doppelte Verkauf der ParzoDlen Bl/l 5 ^B/2 und an das Deutsche Reich und später an den mit dem Sachverhalt vertrauten Beklagten habe zu dem Stroit zwischen den Parteien und zu einer ungewissen Rechtslage geführt0 Die Ungewißheit sei besonders darin zu dem Ausdruck gekom mehr, daß beide Parteien ungeachtet ihrer Ansprüche gegen M|^B§ den Besitzstand der anderen Partei nicht im Prozeß* weg angegriffen hätten« Der Vertrag vom 17o Dezember 1957 habe endgültig klare Rechtsverhältnisse schaffen und den Stroit der Parteien beenden sollen« Zu diesem Zweck habe jede Partei zu demindest ihrer Vorstellung nach der anderen Partei Zugeständnisse gemacht« Der tatsächliche Besitzstand sei als endgültig anerkannt worden und diejenigen Erklärungen abgegeben worden, die nach Auffassung der Parteien zu einer entsprechenden Auseinandersetzung erforderlich gewesen seien« irunj von 1949 bis zu dem Abschluß des streitigen Vertrags liege ein starkes Anzeichen dafür, daß beide Parteien über den Umfang ihrer Rechte im ungewissen gewesen seien« Der Beklagte habe wegen seines Verkaufs zur Zeit der Kontrolle der Militärregierung über das Lager in Betracht ziehen müssen, daß sein Erwerbstitel wegen Verstoßes gegen Art«, V MilRegG 52 habe unwirksam sein könneno Außerdem wären zwar durch ein Pesthalten der Klägerin nach § 7 AKG an dem Vertrag zwischen ihr und die Ansprüche des Beklagten nicht unmittelbar berührt worden«. Es habe jedoch die naheliegende Möglichkeit bestanden, daß falls er der Klägerin hätte Schadensersatz wegen des anderweiten Verkaufs der Grund stücke hätte leisten müssen, den Vertrag mit dem Beklagten nach § 119 Abs«, 2 BGB angefochten hätte oder sich auf das Pehlen der subjektiven Geschäftsgrundlago berufen hätte, weil er irrtümlich, aber in tibereinstim-raung mit dem Beklagten, davon ausgegangen sei, daß die Kapelle der Klägerin gehöre und nicht habe mitverkauft werden sollen., 2o Y/elchen Inhalt insbesondere hinsichtlich der Leistungen der Parteien, der von ihm im Wege der Um deutung angenommene Vergleich hat, sagt der Berufungsrichter nicht ausdrücklich« Angesichts dieses Schweigen und der Ausführung, daß der wirtschaftliche Erfolg der gleiche bleibe, ob die Perm eines Tauschvertrags oder eines Vergleichs gewählt wurde, läßt sieh, wie der Revision zuzugebon ist, die Möglichkeit nicht ausschlio sen, daß das Berufungsgericht die im Vertrag vom 17o enthaltenen Leistungsverpflichtungen {'Grundstück- gegen Kapellenübereignung* letztere im Vergleich vollzogen) auch als Inhalt des Vergleichs ansieht* wobei es der Meinung gewesen sein könnte* die Unmöglichkeit der Verschaffung von Sondereigcntum an der Kapelle sei für die Becht swirkoamkc it des Vertrags* wenn er Vergleich sei* unschädlich* Dem könnte nicht zugestimmt werden* Ein Vergleich ist* wie das Gesetz sagt (§ 779 BGB), ein Vertrag, und zwar * wie die Revision zutreffend ausführt, ein gegenseitiger Vertrag (Palandt, BGB 24* Aufl* f 779 Anm* 1 a; Enneccorus/lehmann, Schuldvorhältnisso 14* Bearb* § 198 II So 785; EG JW 1928, 3036, 3Ö37)<> Für gegenseitige Verträge gilt aber auch die Bestimmung des § 306 BGB* aus der gegebenenfalls die Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit der Leistung sich ableitet (BGB BGRK vor § 323 Anm* 3 und RGZ 105* 349a 351)* Bei zweifelhafter Rechtslage kann freilich auch in einer nichtigen rochtsge-schüftliehen Erklärung eine den Bestand des Vertrages wahrende Vergleichsleiatung liegen* wenn nämlich der Erklärungsempfänger (Vergleichspartner) die rechtsgeschäftliche Erklärung vorsorglich abgegeben wissen will* Im vorliegenden Hechtsstreit träfe dies zu, wenn der Beklagte für den als zweifelhaft angesehenen Fall* daß die Kapelle rechtlich als bewegliche Sache zu behandeln sein sollte, sichergehen wollte und deshalb eine Übereignung in der Form der Mobiliarübereignung von der Klägerin haben wollte0 Eine solche Willenorichtung stell das Berufungsgericht aber nicht fest, vielmehr ergeben seine Ausführungen, wie auch der Wortlaut des Vertrages, daß die Parteien davon ausgingen, das KmPHPgcbäuöe sei kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, oorde die für die Eigentumsüboriragung notwendig sind, insbesondere zur Auflassung, und der sonst unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) begründet erschiene, nicht stattgegeben werden? sondern muß die Sache zur anderweifcen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiosen worden* Daß der umzudeutende Vertrag nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurfte? Die Frage5 ob der Vertrag vom 17* Dezember 1957 etwa wegen Verstoßes gegen § 158 BGB (Wucher oder sonstiger Bittenverstoß) nichtig ist, verneint das Berufungsgericht mit folgender Erwägung: Die Revision rügt Verletzung des § 138 Abs» 2 BG3» aber zu Unrecht» Sie wendet ein» die objektiven Merkmale dos Geschäfts» Notlage oder Unerfahrenheit und grobes Mißverhältnis der Leistungen seien mit dem Berufungsgericht zu unterstollen9 außerdem habe der Beklagte durch Sachverständigengutachten Beweis dafür ungebeten* daß die Parzellen ^P/2* ®B/3 einen Wert von 5:000 bis 6r000 BM gegenüber dem Wert dos Kapellen ge baud es von nur 900 DM gehabt hätteno Bei den ge~ schüft serf ahrenen Vertretern der Klägerin sei es ohne weiteres anzunchmen» daß sie das Mißverhältnis zv/ischer Leistung und Gegenleistung gekannt hätteno Bas Berufungsgericht ist mit Hecht der Meinung daß für den Vorwurf des Wuchers eine verwerfliche Sinnesart des den übermäßigen Vorteil Erzielenden er forderlich ist {§ 138 Abs* 2 BGB "Ausbeutung”; HGZ "50? 5}o Es fehlt aber nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts schon daran * daß die Vertreter der Klägerin das Mißverhältnis erkannt hätten,, Waren sie nach ihren Vorstellungen rechtlich in der Lage, ohne Gegenleistung an den Beklagten das von ihm auch gekaufte Grundstück an sich zu bringen* so lag in dem im Vertrag vom 17p Bezember 1957 nach der Vorstellung der Vertreter der Klägerin eine weitere Gegenleistung in dem Verzicht auf den möglichen Erwerb* In der Übereignung der von dem Beklagten nach dem Vergleich zu überlassenden Grundstücke sahen die Vertreter der Klägerin jedenfalls keine Leistung in der vollen Höhe des Wertes der Grundstücke* selbst wenn sie in Rechnung stellten* daß über ihr eigenes vermeintlich besseres Recht auf diese Grundstücke noch kein richterlicher Entscheid vorlag* nicht nach § 138 BGBo Der Beklagte hat aber in der Berufungsbegründung S0 2 ausdrücklich erklärte daß die Verneinung des AnfochtungstatbeStandes nicht angegriffenwerden solle?und die Klage auf Anfechtung nicht mehr gestützte
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V 2H„ 26.0/62
URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
9o Februar 1965 Hirth«
Just» Angosto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dos Landwirts Ludwig (Kreis BrflHHMD) ?
in Wel
lir„ ft
Beklagten9 Widerklägers9 Berufungs klägers und Revisionsklagcrs9
Prozeßbovollmuchtigte;
Rechtsanwälte und
Profo Br,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)? vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in dieser Vertreten durch den Leiter der BundesVermögens’-stelle in Bei der AflHP
Klägerin9 Widerbeklagte? Berufungs* beklagte und Revisionsbeklagtc*
Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr0
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Augustin und der Bundesrichter Schuster«, PrQ Piepenbrock9 Offterdinger und Pro Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11o Oktober 1962 aufgehoben« Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen3 dom auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen ‘ ' ! ;
(Tatbestand:
Am ?« Februar 1940 kaufte das Peutsehe Reich ** Reichsfiskus Luftfahrt - von dem Landwirt Vilhelm aus ^as Grundbuch von
Band# Blatt S vorzeichnete Flurstück Rr0 ## der Flur # in Größe von 357264 ha zu dem Preise von 3 490 Rlfo Per Kaufvertrag wurde gemäß Art« 142 EGBGB i0Voifi,
Arto 12 § 2 PrAGBGB vor einer Urkundspcrson der Vehrmach ts Verwaltung geschlossen (beglaubigte Abschrift im Grundakt vorne)0 Pie Auflassung wurde nicht erklärte In dom Kaufvertrag wurde bestätigt«, daß der Besitz an dem verkauften Grundstück bereits am 10 Oktober 1939
auf das Deutsche Reich übergegangen war
Der Kaufvertrag wurde dem Grundbuchamt cingoreicht«. Das verkaufte Grundstück wurde zu einem Teil in das Gelände des von der Wehrmacht eingerichteten Kriegsgefangenenlagers Westertimke oinbezogen« Das Reotstück wurde außerhalb der Lagerumzäunung als Friedhof für das Lager verwendete Auf ihm wurde eine Kapelle in massiver Bauweise und mit festen Fundamenten errichtet«
Im Jahre 1944 wurde das Grundstück in die drei Parzellen U/2 und ^P/3 aufgeteilto Der Fried-
hof bildete die Parzelle ®P/lo Von den zu dem Lagorgolände gehörigen übrigen beiden Parzellen wurde die Parzelle ^t/2 als Wegeparzelle abgeteilt (Karte Bl« 63 GA)«
Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde das Lager WefflHHHi einschließlich des Lagerfriedhofs von der Besatzungsmacht als Internierungslager verwendet« Die auf dem Friedhof beigesetzten Gefangenen und Zivilintornicrten wurden bis Indo des Jahres 1946 auf andere Friedhöfe umgebettet«
Später diente das Lager als Jugeidstruflagor« Zu dieser Zeit wurde das K^HPgclande auf dem ehemaliger! Friedhof als Wohnung benutzt«
Ende des Jahres 1948 verkaufte der eingetragene Eigentümer in dem Glauben, der Vertrag mit dem
Deutsehen Reich sei hinfällig, dem Beklagten, der von der Wehrmacht während des Krieges als Platzlandwirt und Sch^^ für das Lager eingesetzt worden war, die drei Parzellen ^P/l, und MM/3 zu einem Kauf-
4 ~
prois von 2 135?84 DM* Die Auflassung wurde am 12* Februar 1949 erklärt* Kauf * * und Auflaosungovortreg sowie Eintragungsbewilligung und -antrag wurden dem Grundbuchant cingereiehto Die Umschreibung wurde jedoch nicht vorgenommen*
Das Finanzamt - Verwaltungsstelle für Reichs-
und Staatsvermögen - teilte dem Beklagten unter dem 5* August 1949 mit9 die von ihm gekauften Grundstücke seien von der Militärregierung bisher nicht freigegeben worden* könne das Grundstück erst dann verkaufen*
wenn es von der Militärregierung freigegeben und an zurückgegeben worden sei* Der Zufahrtsweg zur Friedhofs« • kapello mit Gartenland werde aber weiterhin beschlagnahmt bleiben*
Gegen Mitte des «Jahres 1949 20g der Beklagte in das KflHHPgcbäude ein und nahm die Parzelle in
Besitz* Die beiden Parzellen flP/2 und ®|/3 blieben unter der Verwaltung und im Besitz der für das Lager zuständigen Stolleno
Das Flurstück wurde im Jahre 1953 auf Voran
lassung der BundesvermÖgonsstolle StflB kultiviert*
Am 17* Dezember 1957 schlossen die Klägerin als Rechfcsnachfolgerin des Deutschen Reiches und der Beklagte vor dem Amtsgericht in Z0| einen Vertrag9 dessen §§ 1 und 2 folgenden Wortlaut haben;
»§ ■*
Herr RflHIV (Beklagter) verkauft von dem ihm durch Kaufvertrag vom 12*2*1949 von dem Landwirt
5
Wilhelm M®® in Schn®®®®®® aufgelassonen Grundbesitz »..«.«>. die Teilparzelion 0 •.»... „
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ZUSo =
0,11,83 ha IzJ&Ij&jUZSL 1043o65 ha
an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinsnz-Verwaltung)*
§ 2
Anstelle eines Kaufpreises wird Herrn K auf dem Flurstück ®P/l der Flur® von V/e stehende und im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindliche ehemalige K®®|®gcbäude schlicht um schlicht zu dem Eigentum übergebene Im Kosteninteresse wird der Wert dieses Vertrages mit 1000 DM angegebenow
Der Beklagte ließ zugleich die Parzellen ®P/2 und ^®/3 an die Klägerin auf und bewilligte die Umschreibung im Grundbucho Der Besitzubergang wurde rückwirkend auf den 1o Dezember 195? festgesetzt0
Mit Schreiben vom 10* Januar 1958 genehmigte die Oberfinanzdirektion H®®® den Vertrag vom 17o Dezember 1957 und erklärte gleichzeitig, auf die Durchführung des am ?<> Februar 1940 zwischen dem Dandwirt M®® und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Kaufvertrages über die jetzigen Flurstücke ®P/l, f®/2 und ®^3 der Flur V der Gemarkung Westertimke lege sie keinen Wert mehr* Eine Festhultborklärung im Sinne von § 7 AKG sei daher gegenüber dem Dandv/irt M®® nicht abzugeben«.
Am ®Q ®®p 1958 wurde der Beklagte auf Grund der Auflassung vom 12« Februar 1949 als Eigentümer sämtlicher drei Parzellen im Grundbuch eingetragene Sodann
/
v/urdon am®» flü 1958 die beiden Parzellen ^p/2 und ^®/3 auf Grund der Auflassung vom 17o Dezember 1957
auf die Klägerin umgeschrieben0
Durch Pachtvertrag vom B flHP 1959 pachtete der Beklagte von der Klägerin neben anderen Grundstücken auch die Parzelle H/39 die er im Dezember 1957 an die Klägerin aufgelassen hatte° Da er Ansprüche auf diese Parzelle zu haben glaubte * unterließ er für das Pachtjahr 1960/61 die Pachtzinszahlung«, Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von 475 DM nebst 4 $ Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank? mindestens jedoch 6 % seit dem h Dezember I960? abzüglich noch der Klageerhebung gezahlter 395*91 DM0
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Y/iderklage erhoben mit dem Antrag«, die Klägerin zu verurteilen,, die näher Gezeichneten Flurstücke ®P/2 und ü^/3 an ihn aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer zu bewilligen«, ferner? die Klägerin zu verurteilen?
Rechnung zu legen über die seit dem 1«, März 1949 aus den obigen Flurstücken gezogenen Nützungen und das hiernach Geschuldete herauszugeben«,
Der Beklagte erachtet den Vertrag vom 17.» Dezember 195? schon als auf eine unmögliche Leistung gerichtet -Verschaffung von Sondereigentum an dem Kj^H^gcbäudc -für nichtig* Außerdem sei« macht er weiter geltend? der Vertrag auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers nichtig* Es liege ein grobes Mißverhältnis der Leistungen zu dem Nachteil des Beklagten vor* auch habe die Klägerin seine Zerfahrenheit ausgebeutet und ihn über die Rechtslage falsch unterrichtet«,
• 7
7 Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt * Sie hat behauptet5 für den Vortrag vom 17» Dezcm ber 1957 sei im Einverständnis beider Vertragsportoion der vom Beklagten an gezahlte Preis von 8619 90 DH
zugrunde gelegt worden« Die Kapelle soi 900 DM wert gewesen« Die Klägerin hat Unerfahrenheit oder Notlage des Beklagten bestritten., erst recht eine Ausnützung durch sie« Die Vertreter der Klägerin hätten gutgläubig gehandelt und sich als DichtJuristen allenfalls in einem Rechtsirrtum befunden«
Das Landgericht hat der Klage stattgogebon und die Widerklage abgewiosen«
Die auf die Widerklage beschränkte Berufung dos Beklagten blieb ohne Erfolg« Sie war hinsichtlich der Nutzungen nurmehr auf Auskunft über die gezogenen Hut Zungen vom B« flB9 195S bis zu dem B° BHHP gerichtet worden«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Beru-> fungswidorklugoantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
I«
Das Berufungsgericht bezeichnet den Vertrag vom 17« Dezember 1957 als Tauschvortrag und erachtet ihn als solchen nach § 306 BUB für nichtig« Nach dieser Vorschrift ist ein auf eine (objektiv) unmögliche Leistung
gerichteter Vertrag nichtig, Der Vertrag, meint das Berufungsgericht5 verpflichte die Klägerin zur Beschaffung von Sondereigentum an dem K^HBgebäudc, doho einem vom Eigentum des Grundstücks, auf dem das Gebäude stand, unabhängigen Eigentum-^ Die Kapelle sei aber nicht sonderrechtsfähig, sondern als mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude nach § 94 Abs, 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks W/1 gewordeno Bio Kapelle sei auch nicht zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wordeno Einmal sei das Gebäude in Erwartung des Grund-erv/erbs durch den Bauherrn (Deutsches Reich) errichtet worden (vgl«, RGZ 106, 147) o Außerdem sei die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Errichtung ihrer i/atur nach nicht vorübergehend gewesen, da der Friedhof außerhalb des Lagergeländos angelegt worden seio Als wesentlicher Bestandteil sei das Gebäude nicht sonderrechtsfähig (§ 93 BGBl,
Diese dem Beklagten günstigen Ausführungen werden von der Revision begreiflicherweise nicht angegriffen*. Sie lassen hinsichtlich der Unmöglichkeit der Leistung und deren Rechtsfolge keinen Rechtsirrtum erkennen«, Insbesondere ist die objektive Unmöglichkeit nicht deswegen zu verneinen, weil im Vertrag lediglich die Übertragung des Eigentums an der Kapelle vorgesehen ist und der Grundeigentümer das Eigentum an ihr zusammen mit dem Eigentum am Grundstück dem Beklagten verschaffen konnte, also jemand vorhanden war, der übereignen konnteo Wach dem lartoiwillen kam es auf das Sondereigentum an (vgl«, auch Ennoccerus/Lehmann, Schuldrecht 14» Bearbo § 29 I 2 So 123 zu dem früheren Verbot des Stockwerkeigen-turns)o
iio
To Das Berufungsgericht deutet den Vertrag vom 17o Dezember 1957 jedoch in einen nach seiner Auffassung wirksamen Vergleich umQ Hierzu führt es aus: Der Vertrag genüge allen Anforderungen eines Vergleichs0 Der doppelte Verkauf der ParzoDlen Bl/l 5 ^B/2 und an das
Deutsche Reich und später an den mit dem Sachverhalt vertrauten Beklagten habe zu dem Stroit zwischen den Parteien und zu einer ungewissen Rechtslage geführt0 Die Ungewißheit sei besonders darin zu dem Ausdruck gekom mehr, daß beide Parteien ungeachtet ihrer Ansprüche gegen M|^B§ den Besitzstand der anderen Partei nicht im Prozeß* weg angegriffen hätten« Der Vertrag vom 17o Dezember 1957 habe endgültig klare Rechtsverhältnisse schaffen und den Stroit der Parteien beenden sollen« Zu diesem Zweck habe jede Partei zu demindest ihrer Vorstellung nach der anderen Partei Zugeständnisse gemacht« Der tatsächliche Besitzstand sei als endgültig anerkannt worden und diejenigen Erklärungen abgegeben worden, die nach Auffassung der Parteien zu einer entsprechenden Auseinandersetzung erforderlich gewesen seien«
Die Umdeutung in einen Vergleich entspreche dom mutmaßlichen Willen der Parteien« Maßgebend sei was die Parteien gewollt hätten« wenn ihnen die Dichtigkeit des ursprünglichen Geschäftes bekannt gewesen wäre (BGHZ 19, 269)0 In der Unterlassung einer gerichtlichen Kl? irunj von 1949 bis zu dem Abschluß des streitigen Vertrags liege ein starkes Anzeichen dafür, daß beide Parteien über den Umfang ihrer Rechte im ungewissen gewesen seien« Der Beklagte habe wegen seines Verkaufs zur Zeit der Kontrolle der Militärregierung über das Lager in Betracht
ziehen müssen, daß sein Erwerbstitel wegen Verstoßes gegen Art«, V MilRegG 52 habe unwirksam sein könneno Außerdem wären zwar durch ein Pesthalten der Klägerin nach § 7 AKG an dem Vertrag zwischen ihr und die Ansprüche des Beklagten nicht unmittelbar berührt worden«. Es habe jedoch die naheliegende Möglichkeit bestanden, daß falls er der Klägerin hätte
Schadensersatz wegen des anderweiten Verkaufs der Grund stücke hätte leisten müssen, den Vertrag mit dem Beklagten nach § 119 Abs«, 2 BGB angefochten hätte oder sich auf das Pehlen der subjektiven Geschäftsgrundlago berufen hätte, weil er irrtümlich, aber in tibereinstim-raung mit dem Beklagten, davon ausgegangen sei, daß die Kapelle der Klägerin gehöre und nicht habe mitverkauft werden sollen., Piese Tatsachen erlaubten den Schluß, daß beide Parteien, insbesondere auch der Beklagte, in hohem Maße daran interessiert gewesen seien, durch eine endgültige vertragliche Regelung deren derzeitigen Besitzstand zu sichern«, Von untergeordneter Bedeutung sei dabei gewesen, in welcher Weise das geschehen sollte Der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg sei der gleiche geblieben, ob die Perm eines TauschVortrags oder eines Vergleichs gewählt worden seio
2o Y/elchen Inhalt insbesondere hinsichtlich der
Leistungen der Parteien, der von ihm im Wege der Um deutung angenommene Vergleich hat, sagt der Berufungsrichter nicht ausdrücklich« Angesichts dieses Schweigen und der Ausführung, daß der wirtschaftliche Erfolg der gleiche bleibe, ob die Perm eines Tauschvertrags oder eines Vergleichs gewählt wurde, läßt sieh, wie der Revision zuzugebon ist, die Möglichkeit nicht ausschlio sen, daß das Berufungsgericht die im Vertrag vom 17o
Dezember 195? enthaltenen Leistungsverpflichtungen {'Grundstück- gegen Kapellenübereignung* letztere im Vergleich vollzogen) auch als Inhalt des Vergleichs ansieht* wobei es der Meinung gewesen sein könnte* die Unmöglichkeit der Verschaffung von Sondereigcntum an der Kapelle sei für die Becht swirkoamkc it des Vertrags* wenn er Vergleich sei* unschädlich* Dem könnte nicht zugestimmt werden* Ein Vergleich ist* wie das Gesetz sagt (§ 779 BGB), ein Vertrag, und zwar * wie die Revision zutreffend ausführt, ein gegenseitiger Vertrag (Palandt, BGB 24* Aufl* f 779 Anm* 1 a; Enneccorus/lehmann, Schuldvorhältnisso 14* Bearb* § 198 II So 785; EG JW 1928, 3036, 3Ö37)<> Für gegenseitige Verträge gilt aber auch die Bestimmung des § 306 BGB* aus der gegebenenfalls die Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit der Leistung sich ableitet (BGB BGRK vor § 323 Anm* 3 und RGZ 105* 349a 351)* Bei zweifelhafter Rechtslage kann freilich auch in einer nichtigen rochtsge-schüftliehen Erklärung eine den Bestand des Vertrages wahrende Vergleichsleiatung liegen* wenn nämlich der Erklärungsempfänger (Vergleichspartner) die rechtsgeschäftliche Erklärung vorsorglich abgegeben wissen will* Im vorliegenden Hechtsstreit träfe dies zu, wenn der Beklagte für den als zweifelhaft angesehenen Fall* daß die Kapelle rechtlich als bewegliche Sache zu behandeln sein sollte, sichergehen wollte und deshalb eine Übereignung in der Form der Mobiliarübereignung von der Klägerin haben wollte0 Eine solche Willenorichtung stell das Berufungsgericht aber nicht fest, vielmehr ergeben seine Ausführungen, wie auch der Wortlaut des Vertrages, daß die Parteien davon ausgingen, das KmPHPgcbäuöe sei kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, oorde
12
eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes:. [ BGHZ 1,
57, 60; RGZ 146, 358).
Genau betrachtet ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensrich* tung der Vertragsparteien* daß der Vortrag bereits von Haus aus* ohne Umdeutung* ein Vorgloich war* in dem die Leistungen eines Tauschgeschäftes vereinbart worden waren0
Es fragt sich nun allerdings noch* ob etwa der Vertrag hinsichtlich der von der Klägerin übernommenen Leistungen dahin umzudeuten wäre* daß eine andere als die - unmögliche - Leistung geschuldet und erbracht werden sollte* etwa die Verpflichtung der Klägerin gegenüber hinsichtlich des Kapellengcbäudes keinerlei
Ansprüche zu erheben«, Dafür könnte sprechen* daß solche stillschweigend vereinbarte Unterlassungspflichton ira Vertrag bereits enthalten sind«, Es war offenbar* daß für den Beklagten das Kapoliengebäude ohne das zugehörige Grundstück keinen Wert hatte* da er ja darin wohnen und nicht etwa das Gebäude abreißen wollte0 Daraus folgte die Pflicht der Klägerin, alles zu unterlassen* was den Erwerb des Grundstücks SKA durch den Beklagten und die Fortdauer seines Eigentums gefährden konnte* beispielsweise eine Festholteerklärung nach dom Allgemeinen KriegsfolgcnschlußgesetZc, In gleicher Richtung deuten die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber* daß beide Vertragsparteien den bestehenden Besitzstand sichern wollten, was nicht nur den Erwerb des Eigentum?, sondern auch Vorkehrungen gegen seinen Verlust in sich schließen konnte* Allerdings erlangte der Beklagte im Fall der Umdeutung von der Klägerin eine anstelle
dor an sieh gewollten sofortigen Eigenturasübortragung nur möglicherweise die Beseitigung von Hindernissen, die ihr entgegenstehen konnten, was je nach der mutmaßlichen Willensrichtung des Beklagten zur Verneinung einer Umdeutung führen könnte (Urteil des erkennenden Senats vom 28* November 1962, V ZR 127/61, KJW 1963,
339)o Die Frage, oh die Parteien hei Kenntnis der Nicht! keit (die die Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes würde umfassen müssen) das umgedeutete Geschäft geschlossen hätten, betrifft streng genommen nicht die Feststellung einer Tatsache, da die Parteien eben einen entsprechenden Willen nicht gehabt haben* Gleichwohl rechnet die Rechtsprechung diese Beurteilung unter die Aufgaben des Tatriehters und nicht des Revisionsrichters (RGZ 137? 171? 177 0tatsächliche Annahme? die der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen ist”; RGZ 110, 392 ’’tatsächliche Feststellung”)*
Da die in Frage stehende gegebenenfalls vom Tatrichter noch zu prüfende Umdeutung des Vertrags vom 17® Dezember 1957 ungeachtet der Vorschrift des § 306 BGB ihn als gültig erscheinen ließe? kann der Klageantrag auf Rückübertragung des Eigentums ? der als Antrag auf Verurteilung zu den Handlungen zu deuten ist? die für die Eigentumsüboriragung notwendig sind, insbesondere zur Auflassung, und der sonst unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) begründet erschiene, nicht stattgegeben werden? sondern muß die Sache zur anderweifcen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiosen worden* Daß der umzudeutende Vertrag nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurfte? steht der Um-deutung nicht entgegen (vgl* BayObiG 1957? 292? 294;
RG ScuffArch 79 Nre 31)* Das Rechtsgeschäft? in das
umgedeutet wirdP ist in dem ursprünglichen nach der Vorstellung des Gesetzes enthalten» Ein Formzwang steht aber der Uradeutung nur im Wege, wenn das ursprüngliche Geschäft die Form nicht einhält, die das umgedeutete erfordern würde»
III»
Die Frage5 ob der Vertrag vom 17* Dezember 1957 etwa wegen Verstoßes gegen § 158 BGB (Wucher oder sonstiger Bittenverstoß) nichtig ist, verneint das Berufungsgericht mit folgender Erwägung:
Selbst wenn die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs» 1 oder 2 BGB ünerfahrenhoit oder Notlage des Beklagten sowie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen sollten» habe die Klägerin jedenfalls nicht auch subjektiv ein besonders zu mißbilligendes Verhalten an den Tag gelegt» wie § 138 BGB in jedem Fall verlange» Die Klägerin habe sich bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unstreitig von der Vorstellung leiten lassen» daß sie durch Festhalten an dem Vertrag dem Landwirt ihren
Anspruch auf alle drei Parzellen auch dem Beklagten gegenüber würde durchsetzen können, wie auch der Verzicht auf die Festhaltoerklärung zeige» Bei dieser Beurteilung der Hechtsläge habe der Klägerin die tatsächlich durchgeführte Auseinandersetzung sachgerecht und billig erscheinen müssen»
Die Revision rügt Verletzung des § 138 Abs» 2 BG3» aber zu Unrecht» Sie wendet ein» die objektiven Merkmale dos Geschäfts» Notlage oder Unerfahrenheit und
grobes Mißverhältnis der Leistungen seien mit dem Berufungsgericht zu unterstollen9 außerdem habe der Beklagte durch Sachverständigengutachten Beweis dafür ungebeten* daß die Parzellen ^P/2* ®B/3 einen Wert von 5:000 bis 6r000 BM gegenüber dem Wert dos Kapellen ge baud es von nur 900 DM gehabt hätteno Bei den ge~ schüft serf ahrenen Vertretern der Klägerin sei es ohne weiteres anzunchmen» daß sie das Mißverhältnis zv/ischer Leistung und Gegenleistung gekannt hätteno
Bas Berufungsgericht ist mit Hecht der Meinung daß für den Vorwurf des Wuchers eine verwerfliche Sinnesart des den übermäßigen Vorteil Erzielenden er forderlich ist {§ 138 Abs* 2 BGB "Ausbeutung”; HGZ "50? 5}o Es fehlt aber nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts schon daran * daß die Vertreter der Klägerin das Mißverhältnis erkannt hätten,, Waren sie nach ihren Vorstellungen rechtlich in der Lage, ohne Gegenleistung an den Beklagten das von ihm auch gekaufte Grundstück an sich zu bringen* so lag in dem im Vertrag vom 17p Bezember 1957 nach der Vorstellung der Vertreter der Klägerin eine weitere Gegenleistung in dem Verzicht auf den möglichen Erwerb* In der Übereignung der von dem Beklagten nach dem Vergleich zu überlassenden Grundstücke sahen die Vertreter der Klägerin jedenfalls keine Leistung in der vollen Höhe des Wertes der Grundstücke* selbst wenn sie in Rechnung stellten* daß über ihr eigenes vermeintlich besseres Recht auf diese Grundstücke noch kein richterlicher Entscheid vorlag*
Soweit die Revision geltend macht, der Vertrag sei dadurch zustande gekommen9 daß die Klägerin dem
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Beklagten die Räumung der Wohnung (im K^HJ^gebäude) angedroht habe? handelt es sich um einen allenfalls zur Anfechtung berechtigenden Sachverhalt nach § 123? nicht nach § 138 BGBo Der Beklagte hat aber in der Berufungsbegründung S0 2 ausdrücklich erklärte daß die Verneinung des AnfochtungstatbeStandes nicht angegriffenwerden solle?und die Klage auf Anfechtung nicht mehr gestützte
IV.
Gegen die Pflicht der Klägerin? über gezogene Nutzungen Auskunft zu erteilen? falls sie zur Rück Übereignung an den Beklagten verpflichtet ist? bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bedenken {RGZ 137? 206? 211; §§ 818 Abso 3? 988 BGB;
HGZ 163? 348; BGHZ 7? 208? 218; 27? 2045 *
Vo
Dem Klageanspruch steht? sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind? nicht entgegen? daß nach der Behauptung der Klägerin die Parzelle J^/2 ein öffentlicher Weg ist0 Es mag dahinatchon? ob hierzu eine nähere Darlegung der Widmung erforderlich war (Palandt? BGB 24c Auflo § 905 Anm0 2 b)o Jedenfalls würde durch die Eigentumsübertragung allein die öffentliche Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt (vgl0 V/estermann? Sachenrecht 4c Auflo § 61 II 2 St 30^)? Herausgabe wird mit der Klage nicht verlangt? ebensowenig handelt es sich um eine Untorlassungsklagc bezüglich des Verkehrsö
It -
VI.
Nach alledem verbloibt es dabei., daß das Beruf unhurt oil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruek-zuvorweisen ist. Der Berufungerechter hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden«, deren Tragung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Br0 Augustin Schuster Br. PiopenbroeJe Offterdinger Dr. Groll