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BGH · V ZR 260/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 260/56

Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16 <- Men 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno zu" j e .1/2 Miteigentuhio In beiden Vertragen war: das mitverkaufte Inventar mit 2 150 DM bewertet und im Kaufpreis mitenthalten,, Nach beiden Verträgen sollte der Kaufpreis in Höhe von 10 000 DM durch Übernahme der ersten und zweiten \Hypothek im zusammengere clmet gleichen Nennbetrag und in Höhe des Restes (24 000 bzw0 18 150 DM) in bar (bis IV Juli bzw0 254 August 1954) geleistet werdein Die erforderliche Genehmigung nach denk Wohnsiedlungsgesetz wurde vom Landratsamt erteilt für den "Kaufvertrag nacJi Urkunde des Notars in B4HHHH|Bunü Nachtrag vom 4o Mai -j 95,. 2t Verurteilung der Beklagten als GesamtSchuldner zur Zahlung (des an 28 130 DM fehlenden Kaufpreistoils) von 3 130 DM nebst gestaffeltem Zinso Das Landgericht hat,,die Beklagten auf den dahin erweiternd .umgedeuteten.ersten Hilfsklagantrag zur (Rück-) Auflassung an die Kläger und zur entsprechenden Eintragungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung von 20 115,13 DM verurteilt o.Es nimmt .Nichtigkeit des gesamten Verkaufs wegen .Richternstlichkeit der Kauf pr. Das Berufungsurteil halt mit dem Landgericht den gesamten Verkauf und darüber .hinaus, nämlich mangels Genehmigung nach dem■Wohnsiedlungsgesetz, auch die Auflassung für unwirksam, infolgedessen sowohl einen Rückauflassungsanspruch uer Klager a ls auch die Widerklage für unbegründet; den Klaganspruch auf Eintragungsbewilligung hat es unter dem Gesichtspunkt der Grundbuchberichtigung zugesprochen„ Das in der Berufungsinstanz von den Beklagten erstmals vorgebrachte Bestreiten des Scheincharakters der KaufPreisherabsetzung wurde als schuldhaft verspätet zurückgewiesen* Die Beklagten vertreten nunmehr ihrerseits die den abgewiesenen Hauptantragen der Kläger zugrunde liegende Auffassung^ daß infolge der Ungültigkeit des Nachtragsvertrags der ursprüngliche Kaufvertrag über 34- 000 DM aufrechterhalten geblieben sei; die für die Auflassung noch erforderliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz liege zwar bisher nicht vor, könne aber noch nachgeholt werden, daher sei die Nichtigkeit der Auflassung noch nicht feststellbar;, vielmehr bis zur Entscheidung über diese Genehmigung Aussetzung.des vorliegenden Verfahrens nach § 14-8 ZPO durch das Berufungsgericht geboten c 925 BGB) und ernstlich gewollt (vgl o § 117 BG-B) c Es fehlte noch die G-enehrnigung nach § .4 des Gesetzes über die Auf Schließung von Wohnsied-lungsgebieten vom 220 September 1933/27» September 1938 (EG-Bl I 659? 1/2 Miteigentum sein» Diese Beurkundung war zwar ebenfalls formgerecht,, jedoch waren die in ihr enthaltenen Erklärungen über die Kaufpreishöhe im gegenseitigen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben» Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren sich alle vier als Verkäufer und Käufer Beteiligte im Zeitpunkt der zweiten Beurkundung darüber einig, daß entgegen dem Beurkundungsinhalt der Kaufpreis nicht auf 28 130 DM herabgesetzt werde, sondern v/ie bisher 34 000 DM betragen solle» Die beurkundeten Erklärungen über die Kaufpreishöhe waren daher nach § 117 BGB nichtig/da die KaufpreisVereinbarung für den Kaufvertrag.wesentlich ist, folgt daraus die Nichtigkeit des ganzen am 13. August 1954 beurkundeten Kaufvertrags ?" 'Die_ Parteien haben allerdings um dieselbe Zeit mündlich den Verkauf für 34 000 DM an die Beklagten vereinbart^ für dieses verdeckte Rechtsgeschäft gilt jedoch nach §117 Abs» 2 BGB ebenfalls das Beurkundungserfordernis des § 313 BGB, der mündlich geschlossene Kaufvertrag ist daher wegen mangelnder Form nichtig» Vielmehr enthält die nachträgliche Vereinbarung außer der Kauf-preisherabsetzung auch eine Personelländerung auf Käufer-und Erwerberseite* indem anstelle eines einzigen Allein-Käufers und -erWerbers (Erstbeklagte) zwei Erwerber zu je 1/2 traten (Erst- und Zweitbeklagter)„ Diese Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung war und ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts* der das Berufungsgericht ersichtlich folgt* von beiden Vertragsteilen ernstlich gewollt; die Revision zieht das nicht in Zweifel, In dieser Vereinbarung liegt die rechtsgeschäftliche Aufhebung des (schwebend unwirksamen) ersten Vertrags sowohl bezüglich des schu'ldrech11ichen wie des dinglichen Geschäfts* und zwar in vollem Umfang* nicht etwa nur hinsichtlich der einen ; Eigentumshälfte:* und; für alle Fälle * ohne Rücksicht darauf* ob der Nach brags'vertrag. Ungültigkeit des übrigen (die andere Eigentumshälfte betreffenden) Teils ersichtlich von beiden Parteien nicht gewollt war-, (.vglo § 139 BGB) « Hiernach hat der beurkundete Vertrag zwar nicht die positive Wirkung? Auf lassungser-klärung (vom 13» August 1954 an beide Beklagte zu je 1/2 Miteigentum) war zwar ernstlich gemeint und formgerecht; es kann auch angenommen werden, daß sie nach dem Parteiwillen nicht gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kauf geschafts .mitergriffen.wurde (vgl» Kammergericht OLG j 219; BGH PM Nr» 3 zu § 1 a KWVO) » Pie Auflassung be durfte aber ebenso wie die erste der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz (oben 1) und war bis dahin schwebend un und kann daher trotz der Abstraktheit der selbst ernstlich gewollten Auflassung nicht für diese allein gelten, wie das Berufungsgericht .mit Recht annimmt und die Revision ebenfalls einräumt (RGZ 111? ob und inwieweit die Genehmigung gemäß dem Wohnsiedlungsgesetz bei bebauten Grundstücken auch nach der Aufhebung des Preisst ops für sie (Verordnung vom 28*, November 1952? daß der Genehmigungsbehörde eine andere als die ernstlich gewollte Gesamtvereinbarung (Kaufvertrag und Auflassung) unterbreitet worden ist« Solange aber die Auflassung nicht zur vollen Rechtswirksamkeit erstarkt ist? fehlt, so daß es sich hei der begehrten Wiedereintragung der Kläger als Eigentümer um Grundbuchberichtigung, nicht um Rechtsänd erung handelte Ras Berufungsgericht hat den Antrag daher mit Recht auf 'seinen wortlautmäßigen Inhalt beschränkt , Bas nötigt jedoch nicht.zur Urteilsaufhebungo Denn durch die ausdrückliche Bezeichnung als Wiedereintragung ist klar-gestellt , daß dasjenige Eigentunisverhältnis der Kläger eingetragen werden soll.,., das, bis zur Eintragung des Eigentums der Beklagten im Grundbuch -eingetragen war, Biese Angabe ist, jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles, sowohl zivilprozessual 'wie auch grundbuch-rechtlich als genügend bestimmt anzusehen.o Die Beklagten sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, Bisherige Eigentümer des Grundstücks waren unstreitig die Klägero- .Die dem Grundbucheintrag zugrunde liegende reehtsgesciiäftliehecEigentumsübertragung ist bisher mangel Genehmigung der Auflassung auf Grund des Wohnsied1ungsge-seizes nicht wirksam geworden; die Kläger sind daher nach wie vor Eigentümer,, das Grundbuch ist hinsichtlich des Eigentums unrichtige'. 148 ZPO aussetzen müssen (hierzu siehe unten c)0 Darüber hinaus fragt sich, ob die Klage vor Entscheidung über die Genehmigung des wirklich gewollten Vertrags überhaupt nicht schlüssig oder doch durch Einwendung entkräftet ist Der dingliche Anspruch des § 894 BGB wird in seiner Schlüssigkeit von der Vertragsheilungsmöglichkeit nicht berührt Wie dargelegt 9 ist bis zur Genehmigung des gewollten Vertrags nach dem Wohnsiedlungsgesetz die Auflassung schwebend unwirksam, das Eigentum also trotz erfolgter Eintragung nicht auf die Beklagten übergegangeno So war die Lage im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (2o Mai 1956)o Das Grundbuch ist also hinsichtlich des Eigentums derzeit (nicht nur in irgend einem Teilumfang, sondern) in vollem Umfang unrichtig0 Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang im allgemeinen die Vertragsparteien bei einem rechtlich mangelhaften Vertrag verpflichtet sind, zur möglichen Mangelheilung (hiers Herbeiführung der richtigen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz) beizutragen oder doch entgegenwirkendes Verhalten zu unterlassen (vgl, dazu die oben a angeführten Entscheidungen)0 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Halles ist eine derartige Verpflichtung der Kläger jedenfalls zu verneinen,, Die Kläger wareh ursprünglich und noch während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens gewillt, an der von den Parteien ernstlich, aber nicht formgerecht getroffenen Vereinbarung (Verkauf und Auflassung an beide Beklagte zu 34 000 DM) festzuhalten; das ergeben ihre in erster Instanz gestellten Hauptanträge□ Die Beklagten haben eine derartige Vereinbarung in ihrer Wirksamkeit von vornherein geleugnet und in ihrer Durchführung abgelehnt 5 sie wollten nur zu einer Vereinbarung mit 28 130 DM Kaufpreis stell endie nach den nicht bekämpften tatsächlichen Destste 1 -langen von beiden Verfragsteilen nicht ernstlich getroffen wurdet Die Kläger haben sich schließlich in der Berufungsinstanz auf den Boden des landgerichtlichen Urteils gestellt ? vom Verlangen der Vertragserfüllung in irgend einem Umfang Abstand genommen und sich auf Rückabwicklung des Vertrags beschränkte Hierdurch haben beide Parteien eindeutig zu erkennen gegebeng daß sie eine Mangelb.eilung des Vertrags (mit 34 000 DM Kaufpreis) nicht mehr wünschen. . e) Aus dem gleichen Grund war auch kein Anlaß für das Berufungsgerichtr.sein.(Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Genehmigung nach dem Vohnsied-lungsgesetz auszusetzen0 Die Drage der Aussetzung nach § 148 ZPO kenn zudem nicht Gegenstand einer Revisionsrüge sein (BGH Urteil vom h April 1957, III ZR 296/56; RG BRR 1928 Kr, 1519, 1937 Krl 1553)0 Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz beruht auf § 97 ZPO«, Zu einer Änderung der Kostenentscheidungen.der Vorinstanzen (beide voll zu Lasten der Beklagten) ist kein Anläße, Die des Landgerichts wird zwar von ihrer Begründung nur aus § 91 ZPO:nicht getragen? denn dort wurden die Haupt-klagansprüche abgelehntso da iß die Kläger zu diesem Teil unterlegen sind; die volle Kostenauferlegung auf die Beklagten rechtfertigte sich jedoch aus § 92 Abs» 2 (1»Fall) ZPO, da der sugesprochene Hilfsantrag den abgewiesenen Hauptanträgen nach Streitwerthöhe völlig und nach wirtschaftlicher Bedeutung nahezu gleichkanu Bro Tasche Schuster Rothe Br« Mattem

Zitierte Normen: § 313 BGB § 148 ZPO
BGBBerufungsgerichtGenehmigungVereinbarungKlägerAuflassungRevision

Volltext der Entscheidung

"Mr las' S'äc Pise fi läge werk!
Hiebt für die Amtliche Sammlung!	_
---------------------------------------- 2356	003
Gesetz? Gesetz über die Auf Schließung von Wohnsiedlungrr gebieten (Wohnsiedlungsgesetz) § 4
/
Hechtssatzs Die Genehmigung nach dem:Wojbnsiedlungsgesetz für eine Vereinharung 9 die neben einem nur zu dem Schein geschlossenen Kaufvertrag eine zur Erfül-■ lung eines nicht beurkundeten Kaufvertrags :■ (Schwärsprei skauf s) 'ernst 1 ich %ewoUte Auf 1 assung enthält? deckt die Auflassung auch für sich allein
. nichto .	.	■	■
Aktenzeichens V ZR 260/56 Urteil des BGH vom Ho Mai 1958
LG Traunstein OLG ■ München
V__ZR_ 260/5.6
Verkündet am 14• Mai 1958 Symalla9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N am e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Thekla G des Landwirts Leonhard G beide in LflHB-, Haus Nr
 geb, Ul
 Gemeinde Ml
 Beklagten-, Berufungskläger? Widerkläger und Revisionskläger,
- 'Pro z e ßLe v o].Imächtigier ?
Rechtsanwalt Dr0
gegen
1 0 2o
den Heilpraktiker Johannes S dessen Ehefrau Luise B	wm ;
beide in	Hfl	Straße
 Kläger9 Berufungsbeklagte .} Widerbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dm
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 14.1 Mai 1958. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Tasche und der Bundesrichter Schuster? Dr, Rothe? Dm, Freitag und Dm Mattem
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16 <- Men 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
• • ' ■	■	'	.	.	■	■ U/	' ''' •' -W:	■'
Von Rechts; wegen
-2 -
Tatbestand
 Die; Kläger haben ihr Hausgrundstück verkauft und aufgelassenund zwar zunächst durch notariellen Vertrag vom io Mai 1954 für 54 000 DM an die Erstbeklagte allein und auf .Preisbeanstandung seitens der (über, die
 G^a;ns^i mitfinanzierenden) Regierung von Oberbayern als Kreditgeberin durch abändernden notariellen Nachtragsvertrag vom 15? August 1954 für 28 150 DM an die beiden Beklagten. zu" j e .1/2 Miteigentuhio In beiden Vertragen war: das mitverkaufte Inventar mit 2 150 DM bewertet und im Kaufpreis mitenthalten,, Nach beiden Verträgen sollte der Kaufpreis in Höhe von 10 000 DM durch Übernahme der ersten und zweiten \Hypothek im zusammengere clmet gleichen Nennbetrag und in Höhe des Restes (24 000 bzw0 18 150 DM) in bar (bis IV Juli bzw0 254 August 1954) geleistet werdein Die erforderliche Genehmigung nach denk Wohnsiedlungsgesetz wurde vom Landratsamt erteilt für den "Kaufvertrag nacJi Urkunde des Notars in B4HHHH|Bunü Nachtrag vom 4o Mai -j 95,. haw,, 13 - ..August- 195~4:? *v «• V?-. soweit zur Wirksamkeit notwendig
 Die Beklagten wurden als Eigentümer (je 1/2 Miteigentum) eingetragenc Sie haben einen Teil des Kaufpreises bezahlte Die; Kläger sind im Besitz .des Grundstücks gebliebem
 Die Parteien streiten um die G-ültigkeit der Verträge und die Höhe des Kaufpreises0 Die Kläger haben zunächst in erster Linie'Gültigkeitdes Hauptvertrags und Ungültigkeit des Nachtragsvertrags unter dem Gesichtspunkt des Scheinge-schäf ts:? der Anf echtung und des Rücktritts geltend gemacht 3 nur:fürsorglich Ungültigkeit beider Verträge0 Neuerdings vertreten sie nur noch ihre ursprünglich fürsorgliche-Auffassung0 Die Beklagten hielten bisher dent Hauptvertrag für ungültig und den Nachtragsvertrag für : gültigö
  :
Die Kläger erhoben im ..Spät j&hr 1954 Klage aufs
 Feststellung der Nichtigkeit des Nachtrags-ver brags,
2o Zulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem (nur die .Erstbeklagte betreffenden) Hauptvertrag wegen (des Restkaufpreises aus 34 000 DM in Hohe von) 9 000 DM nebst Zins,
3o Verurteilung des Zweitbeklagten zur Duldung der..Zwangsvollstreckung wegen dieses Anspruchs in seinen Grundstücksanteil,
 fürsorgliche
1,.c Verurteilung beider Beklagten zur Bewilligung der (Wieder-) Eintragung der Kläger als -.G-rundstücksei gen turner Zug um Zug gegen (Kaufpreisrück-) :_AahiLUiD von 20 100 DM ,	■	.
ganz fürsorglich? für den Fall der Rechtswirksamkeit des Naciitragsvertragss :
2t Verurteilung der Beklagten als GesamtSchuldner zur Zahlung (des an 28 130 DM fehlenden Kaufpreistoils) von 3 130 DM nebst gestaffeltem Zinso
 Das Landgericht hat,,die Beklagten auf den dahin erweiternd .umgedeuteten.ersten Hilfsklagantrag zur (Rück-) Auflassung an die Kläger und zur entsprechenden Eintragungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung von 20 115,13 DM verurteilt o. Es nimmt .Nichtigkeit des gesamten Verkaufs wegen .Richternstlichkeit der Kauf pr. ei sh er ab set zung am Die Haupt-anträge der Klage sind,in der Irteilsformel nicht verbeschieden,; in den Urteils gründen als unbegründet bezeichnetc
 lit der Berufung verfolgten die Beklagten ihren Klag-abweisungsantrag weiter und erholen Widerklage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks nebst Inventar* Die Kläger beantragten Abweisung der Widerklage und Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe9 daß die Auflassungsvcrurteiiung entfalle und die Zug-um-Zug-Zahlung der Kläger in Teilhöhe von 1 089,36 DM nebst Zins an einen Pfändungsgläubiger der Beklagten und nur in Höhe des Restes an sie selbst statt-■ zufinden habe0
Das Berufungsgericht.hat die Widerklage abgewiesen und die Berufung mit der genannten Maßgabe zurückgewie sen*
Mit der Revision begehren die Beklagten Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung„
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision,,
io- ■
Das Berufungsurteil halt mit dem Landgericht den gesamten Verkauf und darüber .hinaus, nämlich mangels Genehmigung nach dem■Wohnsiedlungsgesetz, auch die Auflassung für unwirksam, infolgedessen sowohl einen Rückauflassungsanspruch uer Klager a ls auch die Widerklage für unbegründet; den Klaganspruch auf Eintragungsbewilligung hat es unter dem Gesichtspunkt der Grundbuchberichtigung zugesprochen„ Das in der Berufungsinstanz von den Beklagten erstmals vorgebrachte Bestreiten des Scheincharakters der KaufPreisherabsetzung wurde als schuldhaft verspätet zurückgewiesen*
Die Revision greift die tatsächlichen RestStellungen des Berufungsgerichts nicht an? auch nicht die Zurückweisung ihres neuen Vorbringens als verspätet. Die Beklagten vertreten nunmehr ihrerseits die den abgewiesenen Hauptantragen der Kläger zugrunde liegende Auffassung^ daß infolge der Ungültigkeit des Nachtragsvertrags der ursprüngliche Kaufvertrag über 34- 000 DM aufrechterhalten geblieben sei; die für die Auflassung noch erforderliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz liege zwar bisher nicht vor, könne aber noch nachgeholt werden, daher sei die Nichtigkeit der Auflassung noch nicht feststellbar;, vielmehr bis zur Entscheidung über diese Genehmigung Aussetzung.des vorliegenden Verfahrens nach § 14-8 ZPO durch das Berufungsgericht geboten c
Das Rechtsmittel ist nicht begründete
II 0
Mit Recht haben die Vorinstanzen Vertragserfüllungsansprüche sowohl der Kläger-wie der Widerkläger verneint0
1o Die erste Vereinbarung zwischen den Parteien ging auf Grundstücksverkauf und -Veräußerung für 34- 000 DM an die Erstbeklagteo. Ein dahin lautender Kaufvertrag mit Auflassung wurde am 4-o Man 1954 notariell beurkundet. Dieser erste notarielle Vertrag v/ar im schuldrechtlichen und im dinglichen'feil, formgerecht. (§§ 313? 925 BGB) und ernstlich gewollt (vgl o § 117 BG-B) c Es fehlte noch die G-enehrnigung nach § .4 des Gesetzes über die Auf Schließung von Wohnsied-lungsgebieten vom 220 September 1933/27» September 1938 (EG-Bl I 659? 124-6) o Dieser Genehmigung bedarf nicht nur das dingliche Erfüllungsgeschäft der Auflassung, die dort aus-
i
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drücklich erwähnt ist, sondern auch das schuldrechtliche Grundgeschäft des Kaufvertrags (BG-HZ 23, 342 NJW 1957,
 830 = MotZ 1957, 307) ,
2, her zweite notarielle Vertrag lautet auf Änderung des ersten in zweifacher Hinsicht § der Kaufpreis soll statt 34 000 DI nur 28 130 DM betragen, und Käufer und Erwerber sollen statt der Erstbeklagten allein beide Beklagte zu je". 1/2 Miteigentum sein» Diese Beurkundung war zwar ebenfalls formgerecht,, jedoch waren die in ihr enthaltenen Erklärungen über die Kaufpreishöhe im gegenseitigen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben» Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren sich alle vier als Verkäufer und Käufer Beteiligte im Zeitpunkt der zweiten Beurkundung darüber einig, daß entgegen dem Beurkundungsinhalt der Kaufpreis nicht auf 28 130 DM herabgesetzt werde, sondern v/ie bisher 34 000 DM betragen solle» Die beurkundeten Erklärungen über die Kaufpreishöhe waren daher nach § 117 BGB nichtig/da die KaufpreisVereinbarung für den Kaufvertrag.wesentlich ist, folgt daraus die Nichtigkeit des ganzen am 13. August 1954 beurkundeten Kaufvertrags ?" 'Die_ Parteien haben allerdings um dieselbe Zeit mündlich den Verkauf für 34 000 DM an die Beklagten vereinbart^ für dieses verdeckte Rechtsgeschäft gilt jedoch nach §117 Abs» 2 BGB ebenfalls das Beurkundungserfordernis des § 313 BGB, der mündlich geschlossene Kaufvertrag ist daher wegen mangelnder Form nichtig»
Für die Anwendung des, § 2. der Preisüberwachung,^Verordnung vom 7c Juli 1942/28. November 1952 (RGBl I 451;
 BGBl I 792) ist kein Raum; denn die Verordnung galt schon im Jahre 1954 für behaute Grundstücke nicht mehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt»
 
In der Zeit nach dem ersten notariellen Vertrag is t also Vein wirksamer oder auch nur schwebend unwirksamer Kaufvertrag irgend welchen Inhalts mehr zustande gekommen,
3« Daraus ergibt sich jedoch nicht die (wenn auch zunächst schwebend unwirksame.) Dortgeltung des ersten notariellen Vertrags o las Mine hur dann in Betracht v wenn die nachträgliche AbanderungsVereinbarung die KaufPreisherabsetzung zu dem alleinigen Inhalt gehabt hätte; dann wäre der zweite Vertrag in seinem vollen Umfang als Scheingeschäft nichtig.* der ursprünglich beurkundete * der Dorm des § 313 BGB entsprechende Kaufvertrag über 34 000 DM also unberührt geblieben*, ohne daß es einer Neubeurkundung dieses Inhalts bedurft ...hätte c Dies ist jedoch nicht der Dali,. Vielmehr enthält die nachträgliche Vereinbarung außer der Kauf-preisherabsetzung auch eine Personelländerung auf Käufer-und Erwerberseite* indem anstelle eines einzigen Allein-Käufers und -erWerbers (Erstbeklagte) zwei Erwerber zu je 1/2 traten (Erst- und Zweitbeklagter)„ Diese Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung war und ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts* der das Berufungsgericht ersichtlich folgt* von beiden Vertragsteilen ernstlich gewollt; die Revision zieht das nicht in Zweifel, In dieser Vereinbarung liegt die rechtsgeschäftliche Aufhebung des (schwebend unwirksamen) ersten Vertrags sowohl bezüglich des schu'ldrech11ichen wie des dinglichen Geschäfts* und zwar in vollem Umfang* nicht etwa nur hinsichtlich der einen ; Eigentumshälfte:* und; für alle Fälle * ohne Rücksicht darauf* ob der Nach brags'vertrag. Ree h t sw i rk s rm k e 1.1 erlangen würde ( vgl. EGZ 104* 102* 1Otj'; 122* 138* -.140/1) 5 Das Berufungsgericht hätte sich zur-Unterstützung seiner Auffassung noch auf den Wortlaut des Nachtragsvertrags (Punkt III) berufen, können * wonach die Grundbuchanträge des Hauptvertrags in vollem Umfang surückgenommen und auf Grund einer in vollem Umfang neu erklärten Auflassung ban beide Beklagte zu
 je 1/2 Miteigentum) neu gestellt wurden? und darauf? daß insoweit? als sich die ursprüngliche und die spätere Vereinbarung auch nur wirtschaftlich decken (Verkauf und Veräußerung des halben Grundstückseigentums an die Erstbeklagte) ? eine. Aufrechterhältung dieses Vereinbarungsteils bei. Ungültigkeit des übrigen (die andere Eigentumshälfte betreffenden) Teils ersichtlich von beiden Parteien nicht gewollt war-, (.vglo § 139 BGB) « Hiernach hat der beurkundete Vertrag zwar nicht die positive Wirkung? daß ein neuer (.wenn auch gleichfalls schwebend unwirksamer) Kaufvertrag zustande gekommen wäre 9 'aber die negative Wirkung, daß der Hauptvertrag in vollem Umfang beseitigt wurde»
Seit August 1954 fehlte es daher an einem formgerechten ernstlichen Kaufvertrag irgend eines Inhalts9 wie beide Vorinstanzen mit Hecht annebmeho
4» Per Eormmangel der zweiten Kaufpreisvereinbarung ist auch nicht nachträglich gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt wordene Penn die Eintragung der Käufer ins Grundbuch ist zwar erfolgt; es fehlt aber an einer wirksamen Auflassung«
Pie erste: Auflassungserklärüng (vom 4» Mai 1954 an die Erstbeklagte allein) war durch die spätere Vereinbarung in vollem .Umfang, auf geh oben/worden» Pie '.zweite' Auf lassungser-klärung (vom 13» August 1954 an beide Beklagte zu je 1/2 Miteigentum) war zwar ernstlich gemeint und formgerecht; es kann auch angenommen werden, daß sie nach dem Parteiwillen nicht gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kauf geschafts .mitergriffen.wurde (vgl» Kammergericht OLG j 219; BGH PM Nr» 3 zu § 1 a KWVO) » Pie Auflassung be durfte aber ebenso wie die erste der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz (oben 1) und war bis dahin schwebend un
 
wirksam. Das zuständige Landrat samt hat zwar unterm 27» .. gust 1954 eine Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt. Sie bezog sich aber nach Wortlaut und Sinn eindeutig nur auf die protokollierte Gesamtvereinbarung vom
 bu~
13, August 1954? 'die den gar nicht ernstlich gewollten Kaufpreis von 28 130 DM zu dem Gegenstand hatte? und kann
 daher trotz der Abstraktheit der selbst ernstlich gewollten Auflassung nicht für diese allein gelten, wie das Berufungsgericht .mit Recht annimmt und die Revision ebenfalls einräumt (RGZ 111? 239? 244; vgl. auch BGH LM Nr» 3 zu § 134 BGB), Hierbei kann dahingestellt bleiben? ob und inwieweit die Genehmigung gemäß dem Wohnsiedlungsgesetz bei bebauten Grundstücken auch nach der Aufhebung des Preisst ops für sie (Verordnung vom 28*, November 1952? BGBl 1 792) noch von der Hohe des Kaufpreises abhängig gemacht wer-
den kann; entscheidend ist? daß der Genehmigungsbehörde eine andere als die ernstlich gewollte Gesamtvereinbarung (Kaufvertrag und Auflassung) unterbreitet worden ist« Solange aber die Auflassung nicht zur vollen Rechtswirksamkeit erstarkt ist? liegen die Voraussetzungen des § 313 Satz 2 BGB nicht vor.. Eine Heilung des Rormmangels der zweiten KaufVereinbarung ist daher bis jetzt nicht eingetreten.
Hieraus ergibt sich die Hnbegründetheit der Widerklage
■ Viir
1o Was den zugesprochenen Klagantrag anlangt? so ging er wortlautmäßig stets nur auf (Rück-) Eintragungsbewilligung? nicht auch auf (Rück-) Auflassung, Das Landgericht hat ihn erweiternd als zugleich auf Auflassung und Ein-tragungsbev/illigung gerichtet ausgeiegt und in diesem Umfang zugesprochen» Das war unrichtig? weil eine rechtswirksame Auflassung von den Klägern an die Beklagten bisher
n
fehlt, so daß es sich hei der begehrten Wiedereintragung der Kläger als Eigentümer um Grundbuchberichtigung, nicht um Rechtsänd erung handelte Ras Berufungsgericht hat den Antrag daher mit Recht auf 'seinen wortlautmäßigen Inhalt beschränkt ,
Im Klagantrag und in der Urteilsformel fehlt die ausdrückliche Angabe, in welchem Verhältnis die beiden Klä-ger untereinander sich in das einzutragende Eigentum teilen ob etwa als G-esamthänder einer ehelichen Gütergemeinschaft oder als Miteigentümer zu bestimmten Bruchteilen?
Bas nötigt jedoch nicht.zur Urteilsaufhebungo Denn durch die ausdrückliche Bezeichnung als Wiedereintragung ist klar-gestellt , daß dasjenige Eigentunisverhältnis der Kläger eingetragen werden soll.,., das, bis zur Eintragung des Eigentums der Beklagten im Grundbuch -eingetragen war, Biese Angabe ist, jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles, sowohl zivilprozessual 'wie auch grundbuch-rechtlich als genügend bestimmt anzusehen.o
2.0 Rer Anspruch auf Eintragungsbewilligung ist mit Recht zugesprochen.,
o Ras Landgericht hat ihn auf Bereicherung gestützt,, das Berufungsgericht auf §.894 BG-Bo Beide Ansprüche sind nebeneinander denkbar (RG-Z 1 29307 ,311)«.
a) Rer Bereicherungsanspruch konnte, soweit er sich auf § 812 Abso I Satz 1 BG-B stützt (condictio indebiti), durch die bei Schwärzprciskäuien in der Regel vorhandene Kenntnis des:; Leistenden von der fehlenden Leistungspflicht (§ 814 BGB) berührt sein und, soweit er auf AbSo 1 Satz 2 aaO fußt, (Richteintritt des bezweckten Erfolgs, condictio causa data
 
non seciua)? durch die Vertragsheilungsmöglichkett und eine Treupilicht der Vertragsteile, auf diese Heilung hinzuwirken (vgl, RGZ.7'1, 316; 108, 329, 333? auch 110, 356, 364;	129,	357,	376	,	382; sowie BGIiZ 16 , 388) 0 delS
kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls als dinglicher G-rundbuchberichtigungsanspruch begründe fc isto
b) Die Vorausset Zungen des § 894 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht *
Die Beklagten sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, Bisherige Eigentümer des Grundstücks waren unstreitig die Klägero- .Die dem Grundbucheintrag zugrunde liegende reehtsgesciiäftliehecEigentumsübertragung ist bisher mangel Genehmigung der Auflassung auf Grund des Wohnsied1ungsge-seizes nicht wirksam geworden; die Kläger sind daher nach wie vor Eigentümer,, das Grundbuch ist hinsichtlich des Eigentums unrichtige'.
Von'den Vorinstanzen nicht geprüft ist die krage, ob die von der Revision hervorgehobene Möglichkeit der Vertragsheilung durch nachträgliche Genehmigung nach dem Wohn Siedlungsgesetz dem Klaganspruch abträglich ist * Die Revision meint dem Sinne nach, das Berufungsgericht hätte das Verfahren bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Genehmigung der ernstlich gewollten Vereinbarung nach §. 148 ZPO aussetzen müssen (hierzu siehe unten c)0 Darüber hinaus fragt sich, ob die Klage vor Entscheidung über die Genehmigung des wirklich gewollten Vertrags überhaupt nicht schlüssig oder doch durch Einwendung entkräftet ist
 Der dingliche Anspruch des § 894 BGB wird in seiner Schlüssigkeit von der Vertragsheilungsmöglichkeit nicht berührt Wie dargelegt 9 ist bis zur Genehmigung des gewollten Vertrags nach dem Wohnsiedlungsgesetz die Auflassung schwebend unwirksam, das Eigentum also trotz erfolgter Eintragung nicht auf die Beklagten übergegangeno So war die Lage im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (2o Mai 1956)o Das Grundbuch ist also hinsichtlich des Eigentums derzeit (nicht nur in irgend einem Teilumfang, sondern) in vollem Umfang unrichtig0
Die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs könnte aülerdings im Hinblick auf eine künftige Vertragsheilungsmöglichkeit rechtsmißbräuchlich sein (dolo petit quod redditurus, § 242 BGB) <> Dieser Einwand ist auch gegenüber dem dinglichen Berichtigungsanspruch zulässig (vgl, EGIIZ 10 <, 69 ? 75) und als Einwendung auch ohne bisherige Geltendmachung durch die Beklagten zu berücksichtigen,. Die Einwendung ist jedoch nicht begründet.. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang im allgemeinen die Vertragsparteien bei einem rechtlich mangelhaften Vertrag verpflichtet sind, zur möglichen Mangelheilung (hiers Herbeiführung der richtigen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz) beizutragen oder doch entgegenwirkendes Verhalten zu unterlassen (vgl, dazu die oben a angeführten Entscheidungen)0 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Halles ist eine derartige Verpflichtung der Kläger jedenfalls zu verneinen,,
Die Kläger wareh ursprünglich und noch während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens gewillt, an der von den Parteien ernstlich, aber nicht formgerecht getroffenen Vereinbarung (Verkauf und Auflassung an beide Beklagte zu
 
34 000 DM) festzuhalten; das ergeben ihre in erster Instanz gestellten Hauptanträge□ Die Beklagten haben eine derartige Vereinbarung in ihrer Wirksamkeit von vornherein geleugnet und in ihrer Durchführung abgelehnt 5 sie wollten nur zu einer Vereinbarung mit 28 130 DM Kaufpreis stell endie nach den nicht bekämpften tatsächlichen Destste 1 -langen von beiden Verfragsteilen nicht ernstlich getroffen wurdet Die Kläger haben sich schließlich in der Berufungsinstanz auf den Boden des landgerichtlichen Urteils gestellt ? vom Verlangen der Vertragserfüllung in irgend einem Umfang Abstand genommen und sich auf Rückabwicklung des Vertrags beschränkte Hierdurch haben beide Parteien eindeutig zu erkennen gegebeng daß sie eine Mangelb.eilung des Vertrags (mit 34 000 DM Kaufpreis) nicht mehr wünschen. Damit ist für beide Teile die Verpflichtung zur Genelimi-gungslierbeiführung entfallen«» Davon ist auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangeiio Es kann dahingestellt bleiben? ob bei dieser Sachlage.die Mangelheilung als endgültig gescheitert und deshalb die mündliche Vereinbarung vom 13° August 1954 als unheilbar nichtig anzusehen ist.? Jedenfalls verstößt unter den.geschilderten Umständen nicht das Rückgabeverlangen der Kläger gegen Treu und Glauben? sondern' ein etwaiges neuerliches Genehmigungsverlangen der Beklagten-, das ihrem bisherigen Verhalten völlig zuwider-liefet
. e) Aus dem gleichen Grund war auch kein Anlaß für das Berufungsgerichtr.sein.(Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Genehmigung nach dem Vohnsied-lungsgesetz auszusetzen0 Die Drage der Aussetzung nach § 148 ZPO kenn zudem nicht Gegenstand einer Revisionsrüge sein (BGH Urteil vom h April 1957, III ZR 296/56; RG BRR 1928 Kr, 1519, 1937 Krl 1553)0
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Hiernach ist die Revision in vollem Umfang unbegründet 0
Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz beruht auf § 97 ZPO«, Zu einer Änderung der Kostenentscheidungen.der Vorinstanzen (beide voll zu Lasten der Beklagten) ist kein Anläße, Die des Landgerichts wird zwar von ihrer Begründung nur aus § 91 ZPO:nicht getragen? denn dort wurden die Haupt-klagansprüche abgelehntso da iß die Kläger zu diesem Teil unterlegen sind; die volle Kostenauferlegung auf die Beklagten rechtfertigte sich jedoch aus § 92 Abs» 2 (1»Fall) ZPO, da der sugesprochene Hilfsantrag den abgewiesenen Hauptanträgen nach Streitwerthöhe völlig und nach wirtschaftlicher Bedeutung nahezu gleichkanu
 Bro Tasche	Schuster	Rothe
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