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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. 1 Der Antrag des Klägers ist nicht begründet. § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers - hier der Beklagten - nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu- Dass die Bank ihm diese unmittelbar zuvor in Aussicht gestellt hätte, behauptet der Kläger nicht.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungFreigabeZPONachteilKlägerBankSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 260/12
vom 15. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag des Klägers ist nicht begründet. Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt nach § 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers - hier der Beklagten - nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.
2	1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-
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mutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senat, Beschluss vom 20. März 2012-VZR 275/11, NJW2012, 1292 Rn. 5). Daran fehlt es hier.
3	2. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutz-
antrag nach § 712 ZPO gestellt. Dass es ihm unmöglich oder unzu demutbar gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. August 2012 davon ausgehen zu können glaubte, den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Betrag zahlen zu können. Diese Annahme hatte - für den Kläger erkennbar - keine tragfähige Grundlage. Zu einer Schuldentilgung war der Kläger nur nach einer entsprechenden Freigabe von Vermögensgegenständen in der Lage, die er seiner Bank verpfändet hatte. Dass die Bank ihm diese unmittelbar zuvor in Aussicht gestellt hätte, behauptet der Kläger nicht. Dass er
 die Bank erst nach Zustellung des Berufungsurteils um Freigabe bat und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zeigt, dass er mit einer problemlosen Freigabe auch nicht rechnete.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2012 -80 2002/10 -OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.2012 - 14 U 624/12 -
Roth