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BGH · V ZR 260/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 260/05

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Ein Hinweis war nicht veranlasst, weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung des Bundesgerichtshofes abweichende Auffassung in dem Berufungsurteil dargestellt hat.

KrügerBundesgerichtshofes21DüsseldorfRoth

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 260/05
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die in dem Schriftsatz vom 10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst, weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung des Bundesgerichtshofes abweichende Auffassung in dem Berufungsurteil dargestellt hat.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2005 - 10 O 65/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2005 -1-9 U 30/05 -