r, Schloß Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Im Absatz 1 des Tenors wird folgender Halbsatz angefügt: ", soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat". Der zweite Absatz des Tenors wird wie folgt gefaßt: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 259/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Wilhelm Freiherr von r, Schloß Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Das Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Absatz 1 des Tenors wird folgender Halbsatz angefügt: ", soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat". Der zweite Absatz des Tenors wird wie folgt gefaßt: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Räfle Hagen Lambert-Lang Vogt