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BGH · V ZR 259/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 259/82

r, Schloß Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Im Absatz 1 des Tenors wird folgender Halbsatz angefügt: ", soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat". Der zweite Absatz des Tenors wird wie folgt gefaßt: Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

ProzeßbevollmächtigteRechtsstreitLambert-LangTenorBundesbahndeutschenAbsatzKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 259/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Wilhelm Freiherr von
r, Schloß
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Absatz 1 des Tenors wird folgender Halbsatz angefügt: ", soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat".
Der zweite Absatz des Tenors wird wie folgt gefaßt:	Die	Sache wird im Umfang
 der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm
 Räfle
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt