- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Der Kläger hat, als Rechtsnachfolger seines Urgroßvaters die Feststellung begehrt, daß ihm "an allen im Grundbuch von BflH® Gemarkung BflB Flur®5 und Flur^6 eingetragenen Grundstücken, als deren Eigentümer die Deutsche Bundesbahn derzeit eingetragen ist, ein Wieder- und Vorkaufsrecht zusteht". Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, "daß dem Kläger ein Vorkaufsrecht an denjenigen im Grundbuch von BflHIV eingetragenen Grundstücken der Gemarkung BfliBFlur05 und Flur®6, deren Eigentümerin die Beklagte ist, zusteht, durch die seinerzeit durch den Vertrag vom 13. 1. Wer wie der Kläger ein Vorkaufsrecht an Grundstücken, die einer seiner RechtsVorgänger veräußert hat, in Anspruch nimmt, muß die betroffenen Grundstücke bestimmt bezeichnen. Das Berufungsgericht hat die von ihm vorgenommene Einschränkung aus § 57 Abs.3 Satz 1 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Gemäß Abs. 2 findet ein gesetzliches Vorkaufsrecht wegen aller Teile von Grundstücken statt, welche infolge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder teilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter notwendig ist und veräußert werden soll. Der vom Berufungsgericht verwendete Begriff des Ursprungsgrundstücks, des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks im Sinne des § 57 Abs.3 Satz 1 PrEnteigG, ist keineswegs eindeutig. Feststellungen, die es ermöglichen könnten, zunächst die durch die Veräußerung im Jahre 1880 verkleinerten Ursprungsgrundstücke und dann die damals an die Rechtsvorgängerin der Beklagten veräußerten und jetzt mit dem Vorkaufsrecht des Klägers belasteten Teilflächen zu bestimmen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 2. An einer gegenständlich unbestimmten Feststellung, wie sie das Berufungsgericht getroffen hat, kann der Kläger auch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO haben. Daran fehlt es, wenn wie hier die Grundstücke, an denen ein Vorkaufsrecht des Klägers bestehen soll, nicht bestimmt sind. Dies wäre allenfalls zutreffend, wenn sich dem Vortrag der Parteien entnehmen ließe, daß sie sich über die betroffenen Grundstücke einig sind und ein Streit über diesen Punkt praktisch ausgeschlossen ist. 3. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat, aufgehoben werden. Vor einer Abweisung der Klage auch insoweit muß dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Klageantrag zu stellen (§ 139 Abs. 1 ZPO), das heißt die Grundstücke, an denen er ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Begründetheit der Klage und zur Kostenentscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Der Auffassung der Revision, ein 1880 für den Rechtsvorgänger des Klägers nach § 57 Abs, 2 PrEnteigG etwa entstandenes Vorkaufsrecht sei nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen, kann sich der Senat nicht anschließen. § 1 Abs. 2 AKG soll den Anwendungsbereich des Gesetzes von den Gebieten abgrenzen, die bereits Gegenstand einer Kriegsfolgeregelung gewesen sind (Senat, Urteil vom 17. Bei dem Vorkaufsrecht aus § 57 Abs. 2 PrEnteigG handelt es sich um ein kraft Gesetzes entstehendes dingliches Recht an dem enteigneten oder veräußerten Grundstück, das von dem “zeitigen“, d.h. dem jeweiligen Eigen- Ein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 2 und 3 PrEnteigG setzt die Veräußerung von Teilflächen voraus (vgl. 3. Das Vorkaufsrecht steht nach § 57 Abs.3 Satz 1 PrEnteigG dem "zeitigen Eigen tümer11 der seinerzeit verkleinerten Grundstücke zu. Dem Kläger kann somit das Vorkaufsrecht nur zustehen, solange er Eigentümer der seinerzeit verkleinerten Grundstücke ist. Dem wird eine erneute Feststellung des Vorkaufsrechts für den Kläger Rechnung zu tragen haben. Wenn mit der getroffenen Feststellung dem Klageantrag auf Feststellung eines Vorkaufsrechts nur zu dem Teil entsprochen worden ist, hätte sich auch dies bei der Kostenentschei dung zu dem Nachteil des Klägers auswirken müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 259/82 URTEIL Verkttndet am 6. Juli 1984 Berichtigt durch Beschluß vom H i r t h , 27. September 1984 J ustizamtsinspektor 2. Oktober 1984 als Urkundsbeamter H i r t h , Justizamtsinspektor der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Efli, BflIHBIplatz #, EflHBP, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und gegen Wilhelm Freiherr von Schloß Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, Dr. IMi - und y Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr, Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Urgroßvater des Klägers verkaufte durch Vertrag vom 13. Januar 1880 zur Abwendung der Enteignung an die Niederländisch-Westfälische Eisenbahn-Gesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Deutsche Reichsbahn war und heute die Beklagte ist, Teilflächen aus seinem Grundbesitz zu dem Bau der Eisenbahnlinie W| Die Beklagte hat die Bahnlinie bis auf gelegentlichen Güterverkehr stillgelegt und beabsichtigt, die Grundstücke zu verkaufen. Der Kläger hat, als Rechtsnachfolger seines Urgroßvaters die Feststellung begehrt, daß ihm "an allen im Grundbuch von BflH® Gemarkung BflB Flur®5 und Flur^6 eingetragenen Grundstücken, als deren Eigentümer die Deutsche Bundesbahn derzeit eingetragen ist, ein Wieder- und Vorkaufsrecht zusteht". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, "daß dem Kläger ein Vorkaufsrecht an denjenigen im Grundbuch von BflHIV eingetragenen Grundstücken der Gemarkung BfliBFlur05 und Flur®6, deren Eigentümerin die Beklagte ist, zusteht, durch die seinerzeit durch den Vertrag vom 13. Januar 1880 die heute im Eigentum des Klägers stehenden Ursprungsgrundstücke verkleinert worden sind." Im übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung fehlt, wie die Revision mit Recht rügt, die erforderliche Bestimmtheit (§$ 313 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). An einer Feststellung dieses Inhalts besteht auch kein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. y ! 1. Wer wie der Kläger ein Vorkaufsrecht an Grundstücken, die einer seiner RechtsVorgänger veräußert hat, in Anspruch nimmt, muß die betroffenen Grundstücke bestimmt bezeichnen. Das gleiche gilt für ein dem Feststellungsbegehren entsprechendes Urteil. Der Gegenstand der Rechts-kraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) darf nicht ungewiß sein. Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke, an denen das Vorkaufsrecht bestehen soll, begegnet schon der Klageantrag, wie ihn der Kläger im Berufungsrechts zug gefaßt hat. Bei der Einschränkung, daß es sich um Grundstücke handelt, "als deren Eigentümer die Deutsche Bundesbahn derzeit eingetragen ist”, bleibt der Zeitpunkt offen, in dem die Eintragung der Deutschen Bundesbahn (die Beklagte) als Eigentümerin bestanden haben muß. Das gleiche gilt für den auf das Eigentum der Beklagten abstellenden Urteilsausspruch des Berufungsgerichts. Jedenfalls fehlt aber der getroffenen Feststellung mit der weiteren vom Berufungsgericht vor-genommenen Einschränkung auf diejenigen Grundstücke, "durch die seinerzeit durch den Vertrag vom 13. Januar 1880 die heute im Eigentum des Klägers stehenden Ursprungsgrundstücke verkleinert worden sind**, die erforderliche Bestimmtheit. Welche Grundstücke danach mit dem Vorkaufsrecht belastet sind, läßt sich dem Urteilstenor auch mit Hilfe des übrigen Urteilsinhalts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die von ihm vorgenommene Einschränkung aus § 57 Abs. 3 Satz 1 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS 211; Preußisches Enteignungsgesetz = PrEnteigG) hergeleitet. Danach steht das durch § 57 Abs. 2 PrEnteigG begründete Vorkaufsrecht Mdem zeitigen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks” zu. Gemäß Abs. 2 findet ein gesetzliches Vorkaufsrecht wegen aller Teile von Grundstücken statt, welche infolge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder teilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter notwendig ist und veräußert werden soll. Der vom Berufungsgericht verwendete Begriff des Ursprungsgrundstücks, des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 PrEnteigG, ist keineswegs eindeutig. Ein räumlicher Zusammenhang ist nicht immer erforderlich; entscheidend ist der ursprüngliche rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beiden Grundflächen (vgl. RGZ 73» 316, 318, 319; Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 3. Aufl. § 57 Anm. 3^9 S. 615; H. Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 125 I 3 S. 623). Feststellungen, die es ermöglichen könnten, zunächst die durch die Veräußerung im Jahre 1880 verkleinerten Ursprungsgrundstücke und dann die damals an die Rechtsvorgängerin der Beklagten veräußerten und jetzt mit dem Vorkaufsrecht des Klägers belasteten Teilflächen zu bestimmen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch anhand des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Parteivortrags läßt sich der Urteilsspruch insoweit nicht klarsteilen. 2. An einer gegenständlich unbestimmten Feststellung, wie sie das Berufungsgericht getroffen hat, kann der Kläger auch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO haben. Die Bejahung eines solchen Feststellungsinteresses setzt vielmehr voraus, daß die erstrebte Feststei- lung geeignet ist, den Streit der Parteien sachgerecht und möglichst erschöpfend zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 1956, V ZR 157/55, LM ZPO § 256 Nr. 40). Daran fehlt es, wenn wie hier die Grundstücke, an denen ein Vorkaufsrecht des Klägers bestehen soll, nicht bestimmt sind. Damit wird die möglicherweise eine rechtliche und wirtschaftliche Wertung voraussetzende Beantwortung der Frage, welche einzelnen Grundstücke von einem Vorkaufsrecht des Klägers betroffen sind, bis zu dem Eintritt des Vorkaufsfalles hinausgeschoben. Dies läßt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte könne die betroffenen Grundstücke selbst ohne Mühe feststellen, und da sie als Sondervermögen der Bundesrepublik die Gewähr dafür biete, der Urteilsformel nachzukommen, bedürfe es nicht einer näheren Bezeichnung der Grundstücke. Dies wäre allenfalls zutreffend, wenn sich dem Vortrag der Parteien entnehmen ließe, daß sie sich über die betroffenen Grundstücke einig sind und ein Streit über diesen Punkt praktisch ausgeschlossen ist. Andernfalls muß einem möglichen Streit in diesem Punkt durch bestimmte Bezeichnung der Grundstücke vorgebeugt werden. 3. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben hat, aufgehoben werden. Vor einer Abweisung der Klage auch insoweit muß dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Klageantrag zu stellen (§ 139 Abs. 1 ZPO), das heißt die Grundstücke, an denen er ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Die Sache ist deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Begründetheit der Klage und zur Kostenentscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Der Auffassung der Revision, ein 1880 für den Rechtsvorgänger des Klägers nach § 57 Abs, 2 PrEnteigG etwa entstandenes Vorkaufsrecht sei nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen, kann sich der Senat nicht anschließen. Dabei bleibt offen, ob das streitige Vorkaufsrecht ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 AKG ist. Denn gemäß § 1 Abs. 2 AKG bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, in denen Ansprüche der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Art bereits geregelt sind, unberührt. § 1 Abs. 2 AKG soll den Anwendungsbereich des Gesetzes von den Gebieten abgrenzen, die bereits Gegenstand einer Kriegsfolgeregelung gewesen sind (Senat, Urteil vom 17. Mai 1968, V ZR 1/65, NJW 1968, 1630 = WM 1968, 887, 888 m.w.N.). Zu diesen Sonderregelungen gehört auch das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. Mai 1951 (BGBl I 155; vgl. BT-Drucks. 1/1023 S. 9 zu § 5 des Entwurfs = § 7 des Gesetzes; Verh. d. Deutschen BT I., Sten. Ber. Bd. 5 S. 385; Ffeaux de la Croix, Kommentar zu dem AKG § 1 Anm. 21). Nach seinem § 7 bleiben dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die zu dem früheren Sondervermögen 11 Deutsche Reichsbahn“ gehört haben, bestehen. Bei dem Vorkaufsrecht aus § 57 Abs. 2 PrEnteigG handelt es sich um ein kraft Gesetzes entstehendes dingliches Recht an dem enteigneten oder veräußerten Grundstück, das von dem “zeitigen“, d.h. dem jeweiligen Eigen- y tümer des Restgrundstücks grundsätzlich gegen jeden Besitzer durchgesetzt werden kann (§57 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 3 PrEnteigG; vgl. auch RGZ 73, 316, 320; H. Westermann aaO § 125 I 3 S. 623; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 64 Fn. 27 S. 226; Eger aaO Anm. 349 vor I, S. 614; Koffka, Kommentar zu dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. Aufl. § 57 Rdn. 4; Meyer/Thiel/ Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. § 57 Anm. 2, 12; Koch, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 8. Aufl. § 573 I 20 Anm. 6). Es ist danach nicht nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen. 2. Ein Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 2 und 3 PrEnteigG setzt die Veräußerung von Teilflächen voraus (vgl. oben I. 1.). Als subjektiv dingliches Vorkaufsrecht ist es mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, das ursprünglich den wirtschaftlichen Mittelpunkt bildete (vgl. H. Westermann aaO § 125 I 3 S. 623). Dazu hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, noch keine Feststellungen getroffen. 3. Das Vorkaufsrecht steht nach § 57 Abs. 3 Satz 1 PrEnteigG dem "zeitigen Eigen tümer11 der seinerzeit verkleinerten Grundstücke zu. Dem Kläger kann somit das Vorkaufsrecht nur zustehen, solange er Eigentümer der seinerzeit verkleinerten Grundstücke ist. Dem wird eine erneute Feststellung des Vorkaufsrechts für den Kläger Rechnung zu tragen haben. 4. Bei der Ko stenents che idling ist das Berufungsgericht anscheinend davon ausgegangen, daß der Wert des abgewiesenen Antrags auf Feststellung eines Wiederkaufsrechts erheblich geringer sei als der des Antrags auf Feststellung eines Vorkaufsrechts. Ein Grund für einen solchen Wertunterschied ist nicht ersichtlich. Wenn mit der getroffenen Feststellung dem Klageantrag auf Feststellung eines Vorkaufsrechts nur zu dem Teil entsprochen worden ist, hätte sich auch dies bei der Kostenentschei dung zu dem Nachteil des Klägers auswirken müssen. Dr. Thumm Hagen Vogt Räfle Lambert-Lang