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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Am 3o Juni I960 fand in ViplP eine Generalversammlung ’'der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (S bis ^P) der Gemeinde Vp0Pu statt, in der nach der Niederschrift die Vorstände der ^p0p Jagdgenossenschaften von diesen in getrennten Abstimmungen gewählt wurden, und zwar für alle 000 Jagdgenossenschaften derselbe Personenkreis» In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß die einzelnen Jagdbezirke nur an solche Personen verpachtet werden sollten, die in dem betreffenden Jagdbezirk Grundeigentum und außerdem einen Wohnsitz nach bürgerlichem Recht in der Gemeinde V0|P hatten» Am 11. Im übrigen machen die Kläger geltend, daß es in der Gemeinde VBB^ nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft gebe. Die Kläger sind der Auffassung, daß eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks VBB0> selbst v/enn sie wirksam erfolgt sein sollte, mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes hinfällig gev/orden sei. Sie behaupten, unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes seien (ÜIP selbständige Jagdbezirke gebildet worden, die noch heute beständen, weil der Zusammenlegungsbeschluß vom 27» April 1954 wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften unwirksam sei* 162 « IM § 256 ZPO Hro 54) zutreffend davon aus, daß ein Jagdgenosso, wenn der Jagdpächter den Kr3atz des Wildschadens übernommen hat, ein rechtliches Interesse daran hat, daß die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines von der Jagdgenossenschaft mit einem anderen geschlossenen Jagdpachtvertrages geklärt wird. Das Oberlandesgericht hat deshalb, soweit die Kläger Grundeigentum in dem betreffenden Jagdbezirk besitzen, das Peststellungsinteresse bejaht, ein solches Interesse jedoch beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Jagdbezirke®, 0 und 0 verneint, weil der Kläger zu 1 in diesen Bezirken kein Grundeigentum habe, und insoweit die Klage als unzulässig abgev/iesen. Das Berufungsgericht räumt ein, daß ein Peststellungsinteresse sämtlicher Kläger uneingeschränkt zu bejahen wäre, wenn es in V®|^^ nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft für die ganze Gemeinde gäbe. Die Verneinung des Feststellungsinteresses beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Bezirke V, 0 und 0 beruht auf der Annahme, daß in selbständige Jagd- sirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft besteht oder ob selbständige Jagdbezirke gebildet sind, ist jedoch streitige Pas Oberverwaltungsgericht Munster hat in einem .Beschluß vom 3» Juli 1937 (Entscheidungen in Jagdsachen Band I 51 Nr«. Die wirksame Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks bildet jedoch eine Vorfrage für die Entscheidung über die von den Klägern erstrebte Feststellung. Schon aus diesem Grunde muß, zu demal da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, eine weite Auslegung geboten ist, das Feststellungsinter-esse bei allen Klägern bejaht werden, gleichgültig, ob und inwieweit die Interessen der Kläger auch dadurch berührt werden, daß die Einnahmen aus sämtlichen Verpachtungen in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Die Tatsache, daß die Jagdpachtverträge gemäß § i2 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Jagdbehörde angezeigt worden sind und diese keine Beanstandungen erhoben hat, besagt nichts dafür, daß etwa die Jagdbehörde eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks VflHp zugelassen habe} denn die Jagdbehörde kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG einen Jagdpachtvertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des $ 1 Abs. 2 verletzt werden. Es folgert das Bestehen von sieben selbständigen Jagdbezirken allein aus dem Protokoll Über die Versammlung der Jagd-genosoenschaft vom 27* April 1954, in dem von "sämtlichen Jagdbezirken der Gemeinde Vflp" die Hede ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeachlossen werden sollten, und aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 10» März 1955* in dem es heißt, daß sämtliche Jagdbezirke zu einer Jagdgenossenschaft zusammengefaßt worden seien. Der Inhalt dieser Schriftstücke besagt jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nichts dafür, ob vor dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes in der Gemeinde VflHP sieben selbständige Jagdbezirke rechtswirksam gebildet worden sind. Die von der Revision erbetene Prüfung der Frage, ob, wenn selbständige Jagdbezirke bestanden haben sollten, nicht durch den Beschluß vom 27. schaftlicher Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdge-nossenschaft bestanden hat, wäre zu prüfen, ob die Jagd-Pachtverträge etwa als Verpachtung von Dellen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BJagdG aufrechterhalten werden können, sofern der Gemeindedirektor etwa auch als Notjagdvorstand für diese Jagdgenossenschaft gehandelt hat. 1. Die Frage, ob die Mitglieder des Jagdvorstandes, weiche die Pachtverträge unterzeichnet haben, in der Versammlung vom 3« Juni I960 ordnungsgemäß gewählt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen, v/eil, wenn die Vorstandswahl ungültig und ein vertretungsberechtigter Jagdvorstand nicht vorhanden gewesen sein sollte, die Pacht- Die Auffassung der Revision, daß die letztere Vorschrift schon deshalb keine Anwendung finde, weil tatsächlich ein Jagdvorstand gewählt worden sei und lediglich Ungewißheit über die Gültigkeit der Wahl bestehe, kann nicht gefolgt werden. Bs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Unterschrift des Gemeindedirektors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG den Willen des Gemeindedirektors entnommen hat, für den Ball, daß die Vorstandswahl aus irgendeinem Grunde ungültig sein sollte, als Notjagdvorstand für die Jagdge-nossensehaft zu handeln. Februar 1956 dem Gemeindedirektor die laufenden Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Beschlußsachen übertragen, soweit nicht wegen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder finanziellen Bedeutung dieser Geschäfte eine Beschlußfassung durch den Verwaltungsausschuß angezeigt erscheint. ein andereü Organ der Gemeinde übertragen werden kann» Bestimmungen des BundesJagdgesetzes oder der Gemeindeordnung stehen einer solchen Übertragung nicht entgegen» Die Gemeindeordnung (§62 Abs» 1 Satz 4) sieht vielmehr vor, daß der Verv/altungsausschuß bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten dem Gemeindedirektor über tragen kann. In den Ausführungsbestimmungen zu § 62 Abs. 1 NdsGO (abgedruckt bei Lindemann NdsGO zu § 62) heißt es, daß, soweit der Verv/altungsausschuß als ein aus ehrenamtlich Tätigen bestehendes Organ ihm obliegende Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, von der Möglichkeit, Aufgaben auf den Gemeindedirektor zu übertragen, Gebrauch zu machen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Verv/altungsausschuß befugt gev/esen sei, die ihm als Notjagdvorstand obliegenden Geschäfte auf den Gemeindedirektor zu übertragen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden» Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des NotjagdvorStandes zu den Angelegenheiten gehört, die durch § 14 Abs. 2 der Gemeindesatzung in Verbindung mit dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 10» Februar 1956 dem Gemeindedirektor übertragen v/orden sind» Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts handelt (§ 549 Abs. 1 ZPO)» Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gemeindedirektor bei der Jagdverpachtung, wenn der Jagdvorstand nicht wirksam gewählt war, die Jagd-genossenschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BJagdG vertreten konnte. Im übrigen wird bei der erneuten Entscheidung die Wirksamkeit der Pachtverträge auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 66 Abs. 1 und 2 NdsGO zu prüfen sein Die Gültigkeit der Pachtverträge wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 3* Juni I960 die Verpachtung nur an in der Gemeinde VfllB wohnende Jagdgenossen erfolgen sollte. Rach § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Die Frage, ob die weitergehende Beschränkung der Verpachtung auf Jagdgenossen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde VflfPfc'haben, unzulässig und der entsprechende Beschluß der Genossenschaftsversammlung nichtig ist, hat das Ober- landesgericht offen gelassene Einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Gesetz nur eine Beschränkung der Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen gestattet und eine darüber hinausgehende Beschränkung nichtig ist, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift auf die Rechtswirksamkeit der Pachtverträge keinen Einfluß hat. Soweit Pachtverträge über Jagdbezirke abgeschlossen sind, in denen der Kläger zu 3 Grundbesitz hat, erblickt die Revision einen Nichtigkeitsgrund auch darin, daß, wie die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen haben, die Beschränkung der Verpachtung auf in der Gemeinde VflH^ wohnende Jagdgenossen allein den Zweck verfolgt habe, den Kläger zu 3 von einer Jagdpacht auszuschließen. Das ist aber nicht schon dann der Pall, wenn die Jagdgenossenschaft durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft, von der Pachtung ausschließt. grund und Zweck, also nach seinem Gesamtcharakter als ein sittenwidriges darotellt (vgl» BG-B RGRK 11« Aufl« § 138 An. 6), Biese Voraussetzungen liegen hier nicht vor« Auch wenn der Beschluß der Genossenschaftsversammlung wegen Sittenverstoßes nichtig sein sollte und den Pächtern die Absicht, den Kläger zu 3 von einer Pachtung auszuschließen, bekannt war, so hätte das allein nociunicht die Nichtigkeit der mit den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtverträge zur Folge. 4. Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Pachtverträge über die Jagdbezirke V und vorbehaltlich einer Einigung mit der Jägerschaft WöflHHIM abgeschlossen seien und daß diese Verträge, weil es zu keiner Einigung gekommen sei, keine Wirksamkeit erlangt hätten. Bei der erneuten Entscheidung wird deshalb, falls das Oberlandesgericht die Gültigkeit der Pachtverträge im übrigen bejahen sollte, noch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Vorbehalt und der Vereinbarung der Jagdgenossenschaft mit den Pächtern vom 24.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 29 BJagdG § 256 ZPO § 6 BJagdG § 62 NdsGO § 549 ZPO § 9 BJagdG § 66 NdsGO § 10 BJagdG
JagdgenossenschaftJagdbezirkJagdvorstandJagdgenossenKlägerGemeindeJagdbezirkeGemeindedirektorRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2 o Februar 1965
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1, des Bauern Hans BrflH^ in WöflflHflfl^p, Gemeinde V 2» des Bauern 'Theo GflH^ in V/ofl|HB|flfl, Gemeinde Vi 3o des Bauern Alfons	in Glfl^ bei Wi
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br
 und Br» MID -
gegen
 die Jagdgenossenschaft der Jagdbezirke fl bis der Gemeinde Vflflflfl, gesetzlich vertreten durch den gemein-narren Jagdvorstand, Bürgermeister Georg Dfl^^in EflV Verwaltungsangestellter KüflB^ und Gemeindedirektor Bernhard Bo^lH^fein Vf"
2» die Pächter im
a)	Jagdbezirk
b)	Jagdbezirk
c)	Jagdbezirk
d)	Jagdbezirk
e)	Jagdbezirk
f)	Jagdbezirk
g)	Jagdbezirk
i
Prozeßbevollmächtigte II» Instanz:
Josef	in	B
Arnold Rh|*in R Clemens Ahfl^fl in Va Alfons Westermann in H Hermann	in	H
Bernhard K Jfl in Vi Heinrich Gr^fl in A
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Dr Br,
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1965 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Br. Mattem
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. November 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
In der Gemeinde	bestehen	sieben	Jagdbezirke»	Die
 Parteien streiten darüber, ob es sich um	selbstän-
dige Jagdbezirke oder um Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks handelt. Die Kläger sind Grundeigentümer in der Gemeinde V0IP» Der Kläger zu 1 ist Eigentümer von Grundstücken in den Jagdbezirken 0P, 0 und 4P> während dem Kläger zu 2 Grundstücke im Jagdbezirk 0P und dem Kläger zu 3 Grundstücke im Jagdbezirk 0 gehören» Streitig ist, ob der Kläger zu 3 auch Grundeigentum ira Jagdbezirk hat»
Am 3o Juni I960 fand in ViplP eine Generalversammlung ’'der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (S bis ^P) der Gemeinde Vp0Pu statt, in der nach der Niederschrift die Vorstände der ^p0p Jagdgenossenschaften von diesen in getrennten Abstimmungen gewählt wurden, und zwar für alle 000 Jagdgenossenschaften derselbe Personenkreis» In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß die einzelnen Jagdbezirke nur an solche Personen verpachtet werden sollten, die in dem betreffenden Jagdbezirk Grundeigentum und außerdem einen Wohnsitz nach bürgerlichem Recht in der Gemeinde V0|P hatten» Am 11. Juni I960 schloß der gewählte Jagdvorstand mit den betreffenden Jagdpächtern schriftliche Pachtverträge über die 000 Jagdbezirke ab» In sämtlichen Pachtverträgen verpflichteten sich die Jagdpächter zu dem Wildschadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen» Die Pachtverträge über die Jagdbezirke ^P, 4P und 0P enthalten den Zusatz, daß der Vertrag erst rechtswirksam wird, wenn zwischen der Jägerschaft WÖ00^PIP und den Pächtern eine schriftliche
 
Bestätigung über eine Einigung in der Jagdnutzung dem Jagdvorsteber vorgelegt ist. Die Jagdpachtverträge sind von den gewählten Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
Dabei hat der dem Jagdvorstand angehörende Gemeindediroktor von V^Hfc Bernhard Bofl|^’ seiner Unterschrift die V/orte hinzugefügt: “auch als Jagdvorsteher gemäß § 9 Abs o 2 Satz 3 BJagdG".
Am 27. April 1954 hatte eine Versammlung “der Jagdgenossen der gemeinsamen Jagdbezirke	stattgefunden.
Die den Jagdgenossen bekanntgegebene Tagesordnung lautet:
1.	Wahl der Jagdvorstände,
2.	Beschlußfassung über eine Satzung.
in dem Protokoll über die Versammlung heißt es u.a.:
'... Er (der Gemeindedirektor) gab die neue Satzung der Jagdgenossenschaft bekannt und schlug vor, eine gemeinsame Jagdgenossenschaft für sämtliche Jagdbezirke der Gemeinde VflBB zu bilden. Diesem Vorschlag wurde mit 35 : 1 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen zugestimmt. Es wurde dann die Y/ahl deu neuen Jagdvorstan-des vorgenommen. In der Debatte ergab sich, daß es erwünscht ist, daß aus jedem Jagdbezirk ein Vertreter mit in den erweiterten Vorstand gewählt wird. ...H
Die Kläger begehren die Feststellung der Dichtigkeit der Jagdpachtverträge. Zur Begründung haben sie vorgetragen: In der Versammlung vom 3. Juni I960 sei der JagdVorstand nicht ordnungsmäßig gewählt worden, weil nicht stimmberechtigte Personen mitgestimmt hätten und die Stimmen nicht getrennt nach Personen und den von ihnen vertretenen Grundflächen ausgezählt worden seien. Die Beschränkung der Bietberechtigung auf in der Gemeinde
 
/
VBHB wohnende Jagdgenossen, die nur beschlossen worden sei, ura den Kläger zu 3 vom Bieten auszuschließen, sei unzulässig und sittenwidrig. Im übrigen machen die Kläger geltend, daß es in der Gemeinde VBB^ nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft gebe. Mur deren Vorstand, der bisher nicht gewählt worden sei, habe wirksame Jagdpachtverträge abschließen können. Die vorliegenden Pachtverträge seien somit von nicht bestehenden Jagdgenossenschaften und von einem nicht vertretungsberechtigten Vorstand über nicht bestehende Jagdbezirke abgeschlossen worden. Die Kläger sind der Auffassung, daß eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks VBB0> selbst v/enn sie wirksam erfolgt sein sollte, mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes hinfällig gev/orden sei. Spätestens sei jedoch durch den Beschluß der Versammlung vom 27. April 1964 wieder die Jagdgenossenschaft	entstanden.
Die Kläger haben beantragt, die Nichtigkeit der mit Wirkung vom 1. Mai 1961 abgeschlossenen Jagdpachtverträge festzusteilen, und zwar
 der Kläger zu 1 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke B, ||, BB und I,
der Klager zu 2 hinsichtlich des Vertrages über den Jagdbezirk BB>
der Kläger zu 3 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke BP und 0«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie halten ein Peststellungsinteresse der Kläger, sov/eit sie in den Jagdbezirken nicht Jagdgenossen seien, nicht für
 
gegebene Im übrigen machen sie geltend, daß die Verträge von einem ordnungsmäßig gewählten Jagdvorstand abgeschlossen worden seien. Zum mindesten seien die Verträge aber deshalb wirksam, weil sie von dem Gemeindedirektor auch als Notjagdvorstand unterschrieben worden seien. Die Beklagten widersprechen der Auffassung der Kläger, in der Gemeinde VflÜ gebe es nur eine Jagdgenossenschaft. Sie behaupten, unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes seien (ÜIP selbständige Jagdbezirke gebildet worden, die noch heute beständen, weil der Zusammenlegungsbeschluß vom 27» April 1954 wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften unwirksam sei*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Reststellungsantrag weiter»
Die Beklagten waren trotz fristgerechter Benachrichtigung vom Revisionsverhandlungstermin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Kläger haben den Erlaß eines VerSäumnisurteils beantragt»
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken» Über eine zulässige Revision ist beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten, wenn gegen ihn erkannt wird, durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (BGHZ 37, 79)»
Die Revision ist begründet.
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 Die Zulässigkeit der Festste.Djingsklage setzt nach § 256 ZPO ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung voraus» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» Urteil vom H. März 1956, V ZR 159/54, RdL 1956,
162 « IM § 256 ZPO Hro 54) zutreffend davon aus, daß ein Jagdgenosso, wenn der Jagdpächter den Kr3atz des Wildschadens übernommen hat, ein rechtliches Interesse daran hat, daß die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines von der Jagdgenossenschaft mit einem anderen geschlossenen Jagdpachtvertrages geklärt wird. Das Oberlandesgericht hat deshalb, soweit die Kläger Grundeigentum in dem betreffenden Jagdbezirk besitzen, das Peststellungsinteresse bejaht, ein solches Interesse jedoch beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Jagdbezirke®, 0 und 0 verneint, weil der Kläger zu 1 in diesen Bezirken kein Grundeigentum habe, und insoweit die Klage als unzulässig abgev/iesen. Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht räumt ein, daß ein Peststellungsinteresse sämtlicher Kläger uneingeschränkt zu bejahen wäre, wenn es in V®|^^ nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft für die ganze Gemeinde gäbe. Die Verneinung des Feststellungsinteresses beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Bezirke V, 0 und 0 beruht auf der Annahme, daß in	selbständige Jagd-
bezirke vorhanden seien und somit zwischen den Vertragsparteien und dem Kläger zu 1, soweit er nicht Jagdgenosse sei, keinerlei Rechtsbeziehungen beständen. Die Frage, ob in der Gemeinde V00p nur ein gemeinschaftlicher Jagdbe-
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sirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft besteht oder ob	selbständige	Jagdbezirke gebildet sind, ist
 jedoch streitige Pas Oberverwaltungsgericht Munster hat in einem .Beschluß vom 3» Juli 1937 (Entscheidungen in Jagdsachen Band I 51 Nr«. 4) sin berechtigtes Interesse eines Jagdgenossen an uer Feststellung, ob er einer sich auf das gesamte Gemeindegebiet bestehenden (ungeteilten) Jagdgenossenschaft oder einer Jagdgenossenschaft angehört, die sich infolge Teilung nur auf bestimmte Teilflächen des Gemeindegebietes erstreckt, bejaht. Eine solche Feststellung begehren zwar die Kläger im gegenwärtigen Rechts-streit nicht. Die wirksame Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks	bildet	jedoch	eine	Vorfrage	für	die
 Entscheidung über die von den Klägern erstrebte Feststellung. Mach § 29 Abs. 1 BJagdG haftet die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden, wenn der Geschädigte von dem Pächter, der den Wildschadensersatz übernommen hat.. Ersatz nicht erlangen kann. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, welche Jagdgenossenschaft für den Wildschaden haftet. Schon aus diesem Grunde muß, zu demal da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, eine weite Auslegung geboten ist, das Feststellungsinter-esse bei allen Klägern bejaht werden, gleichgültig, ob und inwieweit die Interessen der Kläger auch dadurch berührt werden, daß die Einnahmen aus sämtlichen Verpachtungen in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der auch die Ausgaben bestritten werden.
II.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Pachtverträge hängt in erster Linie davon ab, ob in VflllB	selbstän-
dige Jagdbezirke und damit sieben Jagdgenossenschaften be-
 
stehen oder nicht. Wach § 6 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat (§ ö Abs. 3 BJagdG). Die Zulassung erfolgt nach Art. 5 Abs. 3 des Wiedersächsischen BandesJagdgesetzes vom 31- März 1953 (WdsGVBD23)*) durch die Jagdbehörde. Daß auf Grund dieser Vorschriften in Vfl|9 selbständige Jagdbezirke gebildet worden seien, ist nicht festgestellt. Die Tatsache, daß die Jagdpachtverträge gemäß § i2 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Jagdbehörde angezeigt worden sind und diese keine Beanstandungen erhoben hat, besagt nichts dafür, daß etwa die Jagdbehörde eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks VflHp zugelassen habe} denn die Jagdbehörde kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG einen Jagdpachtvertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des $ 1 Abs. 2 verletzt werden. Möglicherweise ist bereits unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes der gemeinschaftliche Jagdbezirk Vfl|0 aufgeteilt worden. Wach § 9 Abs. 3 KJagdG i.V.m. § 9 Abs. 5 AusfVO (abgedruckt bei Mitzachke/Behäfer, BJG 3. Aufl. S* 45) durfte die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke nur zugelassen werden, wenn jeder Teil mindestens 500 ha groß und die Aufteilung durch die Gestaltung des Geländes geboten war, Zuständig für die Zulassung einer Teilung war der Kreisjägermeister. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß eine unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes zugelassene Teilung eines
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gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Bezirke auch nach dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes (1. April 1953) bestehen geblieben ist. Das Bundeojagd-gesetz enthält keine Bestimmungen, die dieser auch vom Oberverwaltungsgericht Münster (aaO) und vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Bandwirtschaft und Porsten in seinem Runderlaß vom 5- Juni 1953 unter I 1 (NdsMinBIV So 25ö) vertretenen Auffassung entgegenstehen könnten«.
Das Berufungsgericht hat keine Peststellungen darüber getroffen, ob in	auf Grund des Reichs Jagdgesetzes
 selbständige Teiljagdbezirke gebildet worden sind. Es folgert das Bestehen von sieben selbständigen Jagdbezirken allein aus dem Protokoll Über die Versammlung der Jagd-genosoenschaft vom 27* April 1954, in dem von "sämtlichen Jagdbezirken der Gemeinde Vflp" die Hede ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeachlossen werden sollten, und aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung	vom	10»	März 1955* in dem es heißt, daß
 sämtliche	Jagdbezirke	zu	einer	Jagdgenossenschaft
 zusammengefaßt worden seien. Der Inhalt dieser Schriftstücke besagt jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nichts dafür, ob vor dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes in der Gemeinde VflHP sieben selbständige Jagdbezirke rechtswirksam gebildet worden sind. Diese Frage bedarf deshalb noch einer tatrichterlichen Erörterung»
Die von der Revision erbetene Prüfung der Frage, ob, wenn	selbständige	Jagdbezirke bestanden haben
 sollten, nicht durch den Beschluß vom 27. April 1954 wieder eine einheitliche Jagdgenossenschaft entstanden sei, führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts, das eine wirksame Zusammenlegung der Teil-
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bezirke verneint hat, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BJagdG, wonach die Beschlüsse der Jagdgenossen-schaft der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen bedürfen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach vertreten müssen, nicht festgeotellt werden könnten. Im übrigen ist in dem Protokoll auch nichts darüber gesagt, ob die sieben Jagdgenossenschaften einzeln die Zusammenlegung beschlossen haben. (Zur Präge der Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB: vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1964, V ZK 196/61, EdiV 1964, 135; Mitzschke/ Schäfer EJG 2, Aufl. S. 64).
Sollte sich heraussteilen, daß beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in der Gemeinde	nur	ein gemein-
schaftlicher Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdge-nossenschaft bestanden hat, wäre zu prüfen, ob die Jagd-Pachtverträge etwa als Verpachtung von Dellen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BJagdG aufrechterhalten werden können, sofern der Gemeindedirektor etwa auch als Notjagdvorstand für diese Jagdgenossenschaft gehandelt hat.
III.
Im übrigen ist zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Revision folgendes zu bemerken:
1.	Die Frage, ob die Mitglieder des Jagdvorstandes, weiche die Pachtverträge unterzeichnet haben, in der Versammlung vom 3« Juni I960 ordnungsgemäß gewählt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen, v/eil, wenn die Vorstandswahl ungültig und ein vertretungsberechtigter Jagdvorstand nicht vorhanden gewesen sein sollte, die Pacht-
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vertrüge durch die Unterschrift des Gemeindedirektors als sogenannten Notjagdvorstandes gemäß § 9 Abs« 2 Satz 3 BJagdG Gültigkeit erlangt haben würden. Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand vertreten. Solange die Jagdgenos3enschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG). Die Auffassung der Revision, daß die letztere Vorschrift schon deshalb keine Anwendung finde, weil tatsächlich ein Jagdvorstand gewählt worden sei und lediglich Ungewißheit über die Gültigkeit der Wahl bestehe, kann nicht gefolgt werden. Bio Bestimmung, daß die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, kann nur dahin verstanden werden, daß der Gemoindevorstand die Jagdgenossenschaft vertritt, solange noch keine wirksame Vorstandswahl stattgefunden hat. Bs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Unterschrift des Gemeindedirektors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG den Willen des Gemeindedirektors entnommen hat, für den Ball, daß die Vorstandswahl aus irgendeinem Grunde ungültig sein sollte, als Notjagdvorstand für die Jagdge-nossensehaft zu handeln.
Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG ist das Organ, das nach der Gemeinde Ordnung zur Vertretung der Gemeinde berufen ist. Nach § 62 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4« März 1y55 - NdsGO - * (GVB1 55) wird die Gemeinde durch den Verwaltungsausschu.Q
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vertreten. Der Verwaltungsausschuß leitet die Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere die laufende Verwaltung der Gemeinde zu führen und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durchzuführen. Er kann bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten auf den Gemeindedirektor übertragen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsausschuß der Gemeinde V^HB laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 21. Februar 1956 durch Beschluß vom 10. Februar 1956 dem Gemeindedirektor die laufenden Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Beschlußsachen übertragen, soweit nicht wegen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder finanziellen Bedeutung dieser Geschäfte eine Beschlußfassung durch den Verwaltungsausschuß angezeigt erscheint. Zu den hiernach den Gemeindedirektor übertragenen Angelegenheiten rechnet das Oberlandesgericht auch die dem Gemeindevorstand (Verwaltungsausschuß) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zustehende Tätigkeit als Notjagdvorstand. Die Revision äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Übertragung der dem Gemeindevorstand durch das Bundesjagdgesetz eingeräumten Vertretungsbefugnis. Sie bittet um Prüfung, ob das Bundesjagdgesetz überhaupt eine Delegation dieser Vertretungs-befugnis auf den Gemeindedirektor zulasse. Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet. Die dem Gemeindevorstand nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zustehende Vertretung der Jagdgenossenschaft gehört zu den Aufgaben, die dem Verwaltungsausschuß gemäß § 62 Abs. 1 NdsGO obliegen. Wenn ein Gesetz eine Angelegenheit dem Gemeindevorstand zuweiot, so schließt das nicht aus, daß diese Angelegenheit ebenso wie andere dem Gemeindevorstand kraft Gesetzes obliegende Aufgaben im Rahmen der Gemeindeverfassung auf
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ein andereü Organ der Gemeinde übertragen werden kann» Bestimmungen des BundesJagdgesetzes oder der Gemeindeordnung stehen einer solchen Übertragung nicht entgegen» Die Gemeindeordnung (§62 Abs» 1 Satz 4) sieht vielmehr vor, daß der Verv/altungsausschuß bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten dem Gemeindedirektor über tragen kann. In den Ausführungsbestimmungen zu § 62 Abs. 1 NdsGO (abgedruckt bei Lindemann NdsGO zu § 62) heißt es, daß, soweit der Verv/altungsausschuß als ein aus ehrenamtlich Tätigen bestehendes Organ ihm obliegende Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, von der Möglichkeit, Aufgaben auf den Gemeindedirektor zu übertragen, Gebrauch zu machen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Verv/altungsausschuß befugt gev/esen sei, die ihm als Notjagdvorstand obliegenden Geschäfte auf den Gemeindedirektor zu übertragen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden»
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob eine solche Übertragung stattgefunden hat. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des NotjagdvorStandes zu den Angelegenheiten gehört, die durch § 14 Abs. 2 der Gemeindesatzung in Verbindung mit dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 10» Februar 1956 dem Gemeindedirektor übertragen v/orden sind» Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts handelt (§ 549 Abs. 1 ZPO)» Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gemeindedirektor bei der Jagdverpachtung, wenn der Jagdvorstand nicht wirksam gewählt war, die Jagd-genossenschaften nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BJagdG vertreten konnte. Im übrigen wird bei der erneuten Entscheidung die Wirksamkeit der Pachtverträge auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 66 Abs. 1 und 2 NdsGO zu prüfen sein
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(vgl. dazu Mitzschke/Schäfor aaO § 9 Anm. 4c, 6 a)«
2.	Die Jagdpachtverträge sind, v/ie es in der Einleitung vor § 1 eines jeden Vertrages heißt, "im Wege der beschränkten öffentlichen Verpachtung gemäß den Beschlüssen der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 3. Juni I960'1 abgeschlossen worden. Die Revision meint, eine Richtigkeit dieser Beschlüsse habe auch die Unwirksamkeit der Pachtverträge zur Folge, so daß die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse hätte geprüft werden müssen. Diese Auffassung ist nicht richtig. Für die Annahme der Revision, daß die Wirksamkeit der Jagdpachtverträge nach dem Willen der Vertragsteile von der Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Versammlungsbeschlüsse abhängig gemacht worden sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Jagdvorstand handelt im übrigen beim Abschluß von Jagdpachtverträgen als gesetzlicher Vertreter der Jagdgenossenschaft. Die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages wird nicht dadurch berührt, daß er auf der Grundlage eines nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen Versammlungsbeschlusses abgeschlossen wurde (vgl. Mitzschke/Schäfer aaO § 9 Anm. 5 a).
3.	Die Gültigkeit der Pachtverträge wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 3* Juni I960 die Verpachtung nur an in der Gemeinde VfllB wohnende Jagdgenossen erfolgen sollte. Rach § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Die Frage, ob die weitergehende Beschränkung der Verpachtung auf Jagdgenossen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde VflfPfc'haben, unzulässig und der entsprechende Beschluß der Genossenschaftsversammlung nichtig ist, hat das Ober-

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landesgericht offen gelassene Einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Gesetz nur eine Beschränkung der Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen gestattet und eine darüber hinausgehende Beschränkung nichtig ist, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Abgesehen von der Beschränkung der Verpachtung auf die Jagdgenossen sind Bestimmungen Uber das Verfahren bei der Jagdverpachtung weder im BundesJagdgesetz noch im Niedersächsischen Landesjagdgesetz enthalten. Ebenso fehlt in diesen Gesetzen - abweichend vom früheren Recht (§ 15 Abs. 1 RJagdG) - eine Vorschrift, daß Verstöße gegen Bestimmungen über das Verpachtungsverfahren die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages zur Folge haben. Bei der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG handelt es sich um eine Bestimmung, die das Verfahren bei der Jagdverpachtung betrifft. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift auf die Rechtswirksamkeit der Pachtverträge keinen Einfluß hat. Soweit Pachtverträge über Jagdbezirke abgeschlossen sind, in denen der Kläger zu 3 Grundbesitz hat, erblickt die Revision einen Nichtigkeitsgrund auch darin, daß, wie die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen haben, die Beschränkung der Verpachtung auf in der Gemeinde VflH^ wohnende Jagdgenossen allein den Zweck verfolgt habe, den Kläger zu 3 von einer Jagdpacht auszuschließen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann. Das ist aber nicht schon dann der Pall, wenn die Jagdgenossenschaft durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft, von der Pachtung ausschließt. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 13S Abs. 1 BGB nur dann nichtig, wenn es sich nach seinem Inhalt, Beweg-
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grund und Zweck, also nach seinem Gesamtcharakter als ein sittenwidriges darotellt (vgl» BG-B RGRK 11« Aufl«
 § 138 Anm. 6), Biese Voraussetzungen liegen hier nicht vor« Auch wenn der Beschluß der Genossenschaftsversammlung wegen Sittenverstoßes nichtig sein sollte und den Pächtern die Absicht, den Kläger zu 3 von einer Pachtung auszuschließen, bekannt war, so hätte das allein nociunicht die Nichtigkeit der mit den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtverträge zur Folge. Einer Beweisaufnahme über das Vorbringen der Kläger bedurfte es somit nicht.
4.	Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Pachtverträge über die Jagdbezirke	V	und vorbehaltlich einer Einigung mit
 der Jägerschaft WöflHHIM abgeschlossen seien und daß diese Verträge, weil es zu keiner Einigung gekommen sei, keine Wirksamkeit erlangt hätten. Richtig ist, daß das Berufungsgericht zu diesem Vorbehalt nicht Steilung genommen hat. Bei der erneuten Entscheidung wird deshalb, falls das Oberlandesgericht die Gültigkeit der Pachtverträge im übrigen bejahen sollte, noch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Vorbehalt und der Vereinbarung der Jagdgenossenschaft mit den Pächtern vom 24. April 1962 übor den Fortfall des Vorbehalts zukommt, insbesondere auch, ob in dieser Vereinbarung, wie die Revision meint, eine unwirksame Neuverpachtung liegen würde.
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IV.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Von einer Vollstreckbarerklärung des Urteils war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts abzusehen (BG-HZ 37, 79, 94)
Dr o Augustin	.	-	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Rothe
Mattem