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BGH · V ZK 259/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 259/62

Am 3« Juni I960 fand in Vfllfll eine Generalversammlung "der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (I bis VII) der Gemeinde VflSA" statt, in der nach der Niederschrift die Vorstände der sieben Jagdgenossenschaften von diesen in getrennten Abstimmungen gewählt wurden, und zwar für alle sieben Jagdgenossenschaften derselbe Personenkreis. In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß die einzelnen Jagdbezirke nur an solche Personen verpachtet werden sollten, die in dem betreffenden Jagdbezirk Grundeigentum und außerdem einen Wohnsitz nach bürgerlichem Recht in der Gemeinde VBBBBI hatten» Am 11. Dabei hat der dem Jagdvorstand angehörende Gemeindedircktor von VMH, Bernhard Bo^^iB» seiner Unterschrift die '-orte hinzugefügt: "auch als Jagdvorsteher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG". Im übrigen machen die Kläger geltend, daß es in der Gemeinde VflHB nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft gebe. Die Kläger sind der Auffassung, daß eine Peilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Visbek, selbst wenn sie wirksam erfolgt sein sollte, mit dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes hinfällig geworden sei. Sie behaupten, unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes seien sieben selbständige Jagdbezirke gebildet-worden, die noch heute beständen, weil der Zusammenlegungsbeschluß vom 27. Io Die Zulässigkeit der Pestste.Uungsklage setzt nach 256 ZPO ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Peststeilung voraus» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» Urteil vom 14» März 1956, V ZR 159/54, RdL 1956, Das Obcrlandesgericht hat deshalb, soweit die Kläger Grundeigentum in dem betreffenden Jagdbezirk besitzen, das Peststellungsinteresse bejaht, ein solches Interesse jedoch beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Jagdbezirke I, II und V verneint, weil der Kläger zu 1 in diesen Bezirken kein Grundeigentum habe, und insoweit die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht räumt ein, daß ein Peststellungsinteresse sämtlicher Kläger uneingeschränkt zu bejahen wäre, wenn es in VBMMÄnur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft für die ganze Gemeinde gäbe. Die Verneinung des Peststellungsintereeses beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Bezirke I, II und V beruht auf der Annahme, daß in VflBB sieben selbständige Jagdbezirke vorhanden seien und somit zwischen den Vertragsparteien und dem Kläger zu 1, soweit er nicht Jagdgenosse sei, keinerlei Rechtsbeziehungen beständen» Die Präge, ob in der Gemeinde Visbek nur ein gemeinschaftlicher Jagdbe- a irk und damit nur eine Jagdgonossenschaft besteht oder • ob sieben selbständige Jagdbezirke gebildet sind, ist jedoch streitig» Pas Übervervaltungsgericht Munster hat in einem Beschluß vom 5. Nach 5 29 Abs» 1 BJagdG haftet die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden, wenn der Geschädigte von dem Pächter, f Die Tatsache, daß die Jagdpachtverträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Jagdbehörde angezeigt worden sind und diese keine Beanstandungen erhoben hat, besagt nichts dafür, daß etwa die Jagdbehörde eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Visbek zugelassen habe; denn die Jagdbehörde kann nach 3 12 Abs. 1 Latz 2 BJagdG einen Jagdpachtvertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des 3 1 Abs. 2 verletzt werden. Es folgert das Bestehen von sieben selbständigen Jagdbezirken allein aus dem Protokoll über die Versammlung der Jagd-gcnosoenschaft vom 27. April 1954, in dem von "sämtlichen Jagdbezirken der Gemeinde VflBB" die Rede ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeschlossen werden sollten, und aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung VflM vom 10. Der Inhalt dieser Schriftstücke besagt jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nichts dafür, ob vor dem Inkrafttreten des Bundesjagdge-setzes in der Gemeinde VfliHi sieben selbständige Jagdbezirke rechtswirksam gebildet worden sind. Die von der Revision erbetene Prüfung der Frage, ob, wenn sieben selbständige Jagdbezirke bestanden haben sollten, nicht durch den Beschluß vom 27. Sollte sich heraussteilen, daß beim Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes in der Gemeinde Visbek nur ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdge-nossenschaft bestanden hat, wäre zu prüfen, ob die Jagdpachtverträge etwa als Verpachtung von Teilen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß ^11 Abs. 2 BJagdG aufrechterhalten werden können, sofern der Gemeindedirektor etwa auch als ilotjagdvorstand für diese Jagdgenossenochaft gehandelt hat. Juni I960 ordnungsgemäß gewählt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil, wenn die Vorstandswahl ungültig und ein vertretungsberechtigter Jagdvorstand nicht vorhanden gewesen sein sollte, die Pacht Die Auffassung der Revision, daß die letztere Vorschrift schon deshalb keine Anv/endung finde, weil tatsächlich ein Jagdvorstand gev/ählt worden sei und lediglich Unge-wißheit über die Gültigkeit der Wahl bestehe, kann nicht gefolgt werden. Bs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Unterschrift des Gemeindedirektors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG den V/illen des Gemeindedirektors entnommen hat, für den Pall, daß die Vorstandsv/ahl aus irgendeinem Grunde ungültig sein sollte, als Notjagdvorstand für die Jagdgenossenschaft zu handeln. Nach 62 Abs. 1 der Nieder-sächsischen Gemoindeordnung vom 4« März 1^55 - NdsGO -■ (GVB1 55) wird die Gemeinde durch den Verwaltungsausschuß Februar 1956 dem Gerneindedirektor die laufenden Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Beschlußsachen übertragen, soweit nicht wegen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder finanziellen Bedeutung dieser Geschäfte eine Beschlußfassung durch den Verwaltungoausschuß angezeigt erscheint. Die Gemeindeordnung (§ 62 Abs. 1 Satz 4) sieht vielmehr vor, daß der Verwaltungsausschuß bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten dem Gemeindedirektor übertragen kann. In den Auslührungsbestimmungen zu § 62 Abs. 1 NdsGü (abgedruckt bei Lindemann NdsGO zu § 62) heißt es, daß, soweit der Verwaltungsausschuß als ein aus ehrenamtlich Tätigen bestehendes Organ ihm obliegende Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, von der Möglichkeit, Aufgaben auf den Gemeindedirektor zu übertragen, Gebrauch zu machen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der, Verwaltungsausschuß befugt gewesen sei, die ihm als Notjagdvor-stand obliegenden Geschäfte auf den Geraeindedirektor zu übertragen, isr deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Notjagdvorstandes zu den Angelegenheiten gehört, die durch § 14 Abs. 2 der Gemeindesatzung in Verbindung mit dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 10. Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts handelt (9 549 Abs. 1 ZPO). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gemeindedirektor bei der Jagdverpachtung, wenn der Jagdvorstand nicht wirksam gewählt war, die Jagdgenossenschaf ten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vertreten konnte. Im übrigen wird bei der erneuten Entscheidung die Wirksamkeit der Pachtverträge auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 2 NdsGO zu prüfen sein Diese Auffassung ist nicht richtig, für die Annahme der Revision, daß die Wirksamkeit der Jagdpachtverträge nach dem Willen der Vertragsteile von der Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Versammlungsbeschlüsse abhängig gemacht worden sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit der Pachtverträge wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dadurch in Präge gestellt, daß nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 3» Juni I960 die Verpachtung nur an in der Gemeinde VflBB wohnende Jagdgenossen erfolgen sollte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Dem Oberlandesgericht ?) ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Verstoß T gegen diese Vorschrift auf die Rechtsv/irksamkeit der Pachtverträge keinen Einfluß hat. Soweit Pachtverträge über Jagdbezirke abgeschlossen sind, in denen der Kläger zu 3 Grundbesitz hat, erblickt die Revision einen Nichtigkeitsgrund auch darin, daß, wie die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen haben, die Beschränkung der Verpachtung auf in der Gemeinde VflBB wohnende Jagdgenossen allein den Zweck verfolgt habe, den Kläger zu 3 von einer Jagdpacht auszuschließen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann» Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Jagdgenossenschaft durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft, von der Pachtung aus-schließt. Auch v/erm der Beschluß der Genossenschaf t over Sammlung wegen Sittenverstoßes nichtig sein sollte und den Pächtern die Absicht, den Kläger zu 3 von einer Pachtung auszuschließen, bekannt war, so hätte das allein noch ..nicht die Richtigkeit der mit den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtverträge zur Folge. 4. Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Pachtverträge über die Jagdbezirke III, IV und VII vorbehaltlich einer Einigung mit der Jägerschaft abgeschlossen seien und daß diese Verträge, weil es zu keiner Einigung gekommen sei, keine 'Wirksamkeit erlangt hätten. Bei der erneuten Entscheidung wird deshalb, falls das Oberlandesgericht die Gültigkeit der Pachtverträge im übrigen bejahen sollte, noch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Vorbehalt und der Vereinbarung der Jugdgenossenschaxt mit den Pächtern vom 24.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 8 BJagdG § 68 NdsGO § 10 BJagdG
JagdgenossenschaftJagdbezirkPachtverträgeBeschlußKlägerGemeindeJagdbezirkeJagdvorstandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
V ZK 259/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2, Februar 1965 Symalla,
J u s t i zh a u p t s ek r e t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 .	des	Bauern	Hans B
p 0	des	Bauern	Theo G
3 o	des	Bauern	Alfons
, Gemeinde VI , Gemeinde VI
in GOT oei wi! Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, hr,
 und hr,
 gegen
die Jagdgenossenschaft der Jagdbezirke I bis VII der Gemeinde VflMM, gesetzlich vertreten durch den gerne sanen d agdvorstand, Bürgermeister Georg DSU in EM Verwaltungsangestellter KMIMM und Gemeindedirektor Bernhard	in	VJ
2. die Pächter im
a)	Jagdbezirk I__
b)	Jagdbezirk II cj Jagdbezirk III
d)	Jagdbezirk IV
e)	Jagdbezirk V
f)	Jagdbezirk VI
g)	Jagdbezirk VII
Josef Mui Arnold Ri Clemens m Alfons V/e Hermann Be Bernhard Ke.
Heinrich Gr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 ProzeßbevolImäc ht i gt e II
Instanz:
Rechtsanwälte Br. K& l)r „ OMB, 01
uj.
2
4
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1965 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Bchuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Überlandesgerichts in Oldenburg vom 22. November 1962 aufgehoben.
Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Gemeinde '/flH bestehen sieben Jagdbezirke» Die Parteien streiten darüber, ob es sich um sieben selbständige Jagdbezirke oder um Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks handelt. Die Kläger sind Grundeigentümer in der Gemeinde VflHB. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer von Grundstücken in den Jagdbezirken III, IV und VII, während dem Kläger zu 2 Grundstücke im Jagdbezirk VII und dem Kläger zu 3 Grundstücke im Jagdbezirk VI gehören« Streitig ist, ob der Kläger zu 3 auch Grundeigentum im Jagdbezirk IV hat o
Am 3« Juni I960 fand in Vfllfll eine Generalversammlung "der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (I bis VII) der Gemeinde VflSA" statt, in der nach der Niederschrift die Vorstände der sieben Jagdgenossenschaften von diesen in getrennten Abstimmungen gewählt wurden, und zwar für alle sieben Jagdgenossenschaften derselbe Personenkreis. In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß die einzelnen Jagdbezirke nur an solche Personen verpachtet werden sollten, die in dem betreffenden Jagdbezirk Grundeigentum und außerdem einen Wohnsitz nach bürgerlichem Recht in der Gemeinde VBBBBI hatten» Am 11. Juni I960 schloß der gewählte Jagdvorstand mit den betreffenden Jagdpächtern schriftliche Pachtverträge über die sieben Jagdbezirke ab» In sämtlichen Pachtverträgen verpflichteten sich die Jagdpächter zu dem V/ildschadensersatz entsprechend den gesetzlichen .Bestimmungen. Die Pachtverträge über die Jagdbezirke III, IV und VII enthalten den Zusatz, daß der Vertrag erst rechtswirksam wird, wenn zwischen der Juger-schaft Wöstendöllen und den Pächtern eine schriftliche
 Bestätigung über eine Einigung in der Jagdnutzung dem Jagdvorsteher vorgelegt ist. Die Jagdpachtverträge sind von den gewählten Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
Dabei hat der dem Jagdvorstand angehörende Gemeindedircktor von VMH, Bernhard Bo^^iB» seiner Unterschrift die '-orte hinzugefügt: "auch als Jagdvorsteher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG".
Am 27, April 1954 hatte eine Versammlung "der Jagdge-nossen der gemeinsamen Jagdbezirke V0BB" stattgefunden. Die den Jagdgenossen bekanntgegebene Tagesordnung lautet:
1.	Wahl der Jagdvorstände,
2.	Beschlußfassung über eine Satzung.
in dem Protokoll über die Versammlung heißt es u.a.:
"... Er (der Gemeindedirektor1 gab die neue Satzung der Jagdgenossenschaft bekannt und schlug vor, eine gemeinsame Jagdgenossenschaft für sämtliche Jagdbezirke der Gemeinde VMHB zu bilden. Diesem Vorschlag wurde mit 33 : 1 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen zugestimmt o Es wurde dann die Wahl des neuen Jagdvorstandes vorgenommen. In der Debatte ergab sich, daß es erwünscht ist, daß aus jedem Jagdbezirk ein Vertreter mit in den erweiterten Vorstand gewählt wird. ..."
Die Kläger begehren die Peststellung der Nichtigkeit der Jagdpachtvertrüge. Zur Begründung haben sie vorgetragen: In der Versammlung vom 3. Juni I960 sei der Jagdvorstand nicht ordnungsmäßig gewählt -worden, weil nicht stimmberechtigte Personen mitgestimmt hätten und die Stimmen nicht getrennt nach Personen und den von ihnen vertretenen Grundflächen ausgezählt worden seien. Die Beschränkung der Bietberechtigung auf in der Gemeinde
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Visbek wohnende Jagdgenossen, die nur beschlossen worden sei, um den Kläger zu 3 vom Bieten auszuschließen, sei unzulässig und sittenwidrig. Im übrigen machen die Kläger geltend, daß es in der Gemeinde VflHB nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit nur eine Jagdgenossenschaft gebe. Kur deren Vorstand, der bisher nicht gewählt worden sei, habe wirksame Jagdpachtverträge abschlioßen können. Die vorliegenden Pachtverträge seien somit von nicht bestehenden Jagdgenossenschaften und von einem nicht vertretungsberechtigten Vorstand Uber nicht bestehende Jagdbezirke abgeschlossen worden. Die Kläger sind der Auffassung, daß eine Peilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Visbek, selbst wenn sie wirksam erfolgt sein sollte, mit dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes hinfällig geworden sei. Spätestens sei jedoch durch den Beschluß der Versammlung vom 27. April 1964 wieder die Jagdgenossenschaft VflHB entstanden.
Die Kläger haben beantragt, die Nichtigkeit der mit Wirkung vom 1. Mai 1961 abgeschlossenen Jagdpachtverträge festzustellen, und zwar
 der Kläger zu 1 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke I, II, III und V,
der Kläger zu 2 hinsichtlich des Vertrages über den Jagdbezirk VII,
der Kläger zu 3 hinsichtlich der Verträge über die Jagdbezirke IV und VI.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. 3ie halten ein Peststellungsinteresse der Kläger, soweit sie in den Jagdbezirken nicht Jagdgenossen seien, nicht für
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gegebene Im übrigen machen sie geltend, daß die Verträge von einem ordnungsmäßig gev/ählten Jagdvorstand abgeschlossen worden seien. Zum mindesten seien die Verträge aber deshalb wirksam, weil sie von dem Gemeindedirektor auch als Notjagdvorstand unterschrieben worden seien. Die Beklagten widersprechen der Auffassung der Kläger, in der Gemeinde V0B gebe es nur eine Jagdgenossenschaft. Sie behaupten, unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes seien sieben selbständige Jagdbezirke gebildet-worden, die noch heute beständen, weil der Zusammenlegungsbeschluß vom 27. April 1954 wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften unwirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Mit der Revision ver- • folgen die Kläger ihren Eeststellungsantrag weiter.
Die Beklagten waren trotz fristgerechter Benachrichtigung vom Revisionsverhandlungstermin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Kluger haben den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe.:
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Über eine zulässige Revision ist beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten, wenn gegen ihn erkannt wird» durch Versäumniourteil sachlich zu entscheiden (J3GHZ 57, 79).
Die Revision ist begründet.
Io
 Die Zulässigkeit der Pestste.Uungsklage setzt nach 256 ZPO ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Peststeilung voraus» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» Urteil vom 14» März 1956, V ZR 159/54, RdL 1956,
162 - LM § 256 ZPO Nr. 34) zutreffend davon aus, daß ein Jagdgenosse, wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, ein rechtliches Interesse daran hat, daß die Präge der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines von der Jagdgenossenschaft mit einem anderen geschlossenen Jagdpachtvertrages geklärt wird. Das Obcrlandesgericht hat deshalb, soweit die Kläger Grundeigentum in dem betreffenden Jagdbezirk besitzen, das Peststellungsinteresse bejaht, ein solches Interesse jedoch beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Jagdbezirke I, II und V verneint, weil der Kläger zu 1 in diesen Bezirken kein Grundeigentum habe, und insoweit die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht räumt ein, daß ein Peststellungsinteresse sämtlicher Kläger uneingeschränkt zu bejahen wäre, wenn es in VBMMÄnur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdgenossenschaft für die ganze Gemeinde gäbe. Die Verneinung des Peststellungsintereeses beim Kläger zu 1 hinsichtlich der Pachtverträge über die Bezirke I, II und V beruht auf der Annahme, daß in VflBB sieben selbständige Jagdbezirke vorhanden seien und somit zwischen den Vertragsparteien und dem Kläger zu 1, soweit er nicht Jagdgenosse sei, keinerlei Rechtsbeziehungen beständen» Die Präge, ob in der Gemeinde Visbek nur ein gemeinschaftlicher Jagdbe-
a irk und damit nur eine Jagdgonossenschaft besteht oder • ob sieben selbständige Jagdbezirke gebildet sind, ist jedoch streitig» Pas Übervervaltungsgericht Munster hat in einem Beschluß vom 5. Juli 1957 (Entscheidungen in	■§
 Jagdsachen Band I 1 51 Nr» 4-) -3in berechtigtes Interesse eines Jagdgenossen an der Feststellung, ob er einer sich f auf das gesamte Gemeindegebiet bestehenden (ungeteilten) Jagdgenossenschaft oder einer Jagdgenossenschaft angehört, die sich infolge Teilung nur auf bestimmte Teilflächen des Gemeindegebietes erstreckt, bejaht» Eine solche Feststellung begehren zwar die Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht» Die wirksame Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks VMHü bildet jedoch eine Vorfrage für die Entscheidung Uber die von den Klägern erstrebte Feststellung. Nach 5 29 Abs» 1 BJagdG haftet die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden, wenn der Geschädigte von dem Pächter,	f
der den Y/ildschadensersatz übernommen hat, Ersatz nicht	*
erlangen kann. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, welche Jagdgenossenschaft für den Wildschaden haftet. Schon aus diesem Grunde muß, zu demal da bei der Prüfung der Voraussetzungen des j 256 ZPO, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, eine weite Auslegung geboten ist, das Feststellungsinter-esse bei allen Klägern bejaht werden, gleichgültig, ob und inwieweit die Interessen der Kläger auch dadurch berührt 'werden, daß die Einnahmen aus sämtlichen Verpachtungen in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der auch die Ausgaben bestritten werden.
II.
Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Pachtverträge hängt in erster Linie davon ab, ob in Vflflm sieben selbständige Jagdbezirke und damit sieben Jagdgenossenschaften be-
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stehen oder nicht. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zuge-lassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat (§ ö Abs. 3 BJagdG). Die Zulassung erfolgt nach Art. 5 Abs. 3 des Niedersächsischen LandesJagdgesetzes vom 31. März 1953 (NdsGVBT:23V durch die Jagdbehörde. Daß auf Grund dieser Vorschriften in Visbek sieben selbständige Jagdbezirke gebildet worden seien, ist nicht featgestellt. Die Tatsache, daß die Jagdpachtverträge gemäß §	2	Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Jagdbehörde
 angezeigt worden sind und diese keine Beanstandungen erhoben hat, besagt nichts dafür, daß etwa die Jagdbehörde eine Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Visbek zugelassen habe; denn die Jagdbehörde kann nach 3 12 Abs. 1 Latz 2 BJagdG einen Jagdpachtvertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des 3 1 Abs. 2 verletzt werden. Möglicherweise ist bereits unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes der gemeinschaftliche Jagdbezirk VflBHI aufgeteilt worden. Nach j 9 Abs. 3 RJagdG i.V.m. § 9 Abs. 5 AusfVO (abgedruckt bei Mitzschke/Schäfer, RJG 3. Aufl. S. 45) durfte die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke nur zugelassen werden, wenn jeder Teil mindestens 500 ha groß und die Aufteilung durch die Gestaltung des Geländes geboten war. Zuständig für die Zulassung einer Teilung war der Kreisjagermeister. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß eine unter der Geltung des ReichsJagdgesetzes zugelassene Teilung eines
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gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige bezirke auch nach dem Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes (1. April 1953) bestehen geblieben ist. Das Bundesjagdgesetz enthält keine Bestimmungen, die dieser auch vom Oberverwaltungsgericht Münster (aaü) und vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in seinem Runderlaß vom 5- Juni 1953 unter I 1 (NdsMinBlÄ
 0.	25o) vertretenen Auffassung entgegenstehen könnten.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob in VdÜfc auf Grund des Reichs Jagdgesetzes selbständige TeilJagdbezirke gebildet worden sind. Es folgert das Bestehen von sieben selbständigen Jagdbezirken allein aus dem Protokoll über die Versammlung der Jagd-gcnosoenschaft vom 27. April 1954, in dem von "sämtlichen Jagdbezirken der Gemeinde VflBB" die Rede ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeschlossen werden sollten, und aus einem Schreiben der Gemeindeverwaltung VflM vom 10. März 1955, in dem es heißt, daß sämtliche sieben Jagdbezirke zu einer Jagdgenossenschaft zusammengefaßt worden seien. Der Inhalt dieser Schriftstücke besagt jedoch, wie die Revision mit Recht ausführt, nichts dafür, ob vor dem Inkrafttreten des Bundesjagdge-setzes in der Gemeinde VfliHi sieben selbständige Jagdbezirke rechtswirksam gebildet worden sind. Diese Präge bedarf deshalb noch einer tatrichterlichen Erörterung.
Die von der Revision erbetene Prüfung der Frage, ob, wenn sieben selbständige Jagdbezirke bestanden haben sollten, nicht durch den Beschluß vom 27. April 1954 wieder eine einheitliche Jagdgenossenschaft entstanden sei, führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts, das eine wirksame Zusammenlegung der Teil-
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bezirke vei-neint hat, weil die Voraussetzungen des § 9 Abo. 3 BJagdG, \/onach die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen bedürfen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach vertreten müssen, nicht festgestellt werden könnten. Im übrigen ist in dem Protokoll auch nichts darüber gesagt, ob die sieben Jagdgenossenschaften einzeln die Zusammenlegung beschlossen haben. (Zur Präge der Anwendbarkeit des
32 Abs. 1 Satz 2 BGB: vgl. Urteil des Senats vom 26. Pebruar 1964, V ZR 196/61, RdB 1964, 135; Mitzschke/ Schäfer BJG 2. Aufl. S. 64).
Sollte sich heraussteilen, daß beim Inkrafttreten des BundesJagdgesetzes in der Gemeinde Visbek nur ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk und damit auch nur eine Jagdge-nossenschaft bestanden hat, wäre zu prüfen, ob die Jagdpachtverträge etwa als Verpachtung von Teilen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß ^11 Abs. 2 BJagdG aufrechterhalten werden können, sofern der Gemeindedirektor etwa auch als ilotjagdvorstand für diese Jagdgenossenochaft gehandelt hat.
III.
Im übrigen ist zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Revision folgendes zu bemerken:
1.	Die Präge, ob die Mitglieder des Jagdvorstandes, welche die Pachtverträge unterzeichnet haben, in der Versammlung vom 3. Juni I960 ordnungsgemäß gewählt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil, wenn die Vorstandswahl ungültig und ein vertretungsberechtigter Jagdvorstand nicht vorhanden gewesen sein sollte, die Pacht
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vertrüge durch die Unterschrift des Genieindodirektors als sogenannten Notjagdvorstandos gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 I3JagdG Gültigkeit erlangt haben würden. Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand vertreten. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG). Die Auffassung der Revision, daß die letztere Vorschrift schon deshalb keine Anv/endung finde, weil tatsächlich ein Jagdvorstand gev/ählt worden sei und lediglich Unge-wißheit über die Gültigkeit der Wahl bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung, daß die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand v/ahrgenommen v/erden, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, kann nur dahin verstanden werden, daß der Gemeindevorstand die Jagdgenossenschaft vertritt, solange noch keine y/irksame Vorstandswahl stattgefunden hat. Bs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Unterschrift des Gemeindedirektors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG den V/illen des Gemeindedirektors entnommen hat, für den Pall, daß die Vorstandsv/ahl aus irgendeinem Grunde ungültig sein sollte, als Notjagdvorstand für die Jagdgenossenschaft zu handeln.
■Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG ist das Organ, das nach der Gemeindeordnung zur Vertretung der Gemeinde berufen ist. Nach 62 Abs. 1 der Nieder-sächsischen Gemoindeordnung vom 4« März 1^55 - NdsGO -■ (GVB1 55) wird die Gemeinde durch den Verwaltungsausschuß
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 vertreten. Der Verwaltungsausschuß leitet die Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere die laufende Verwaltung der Gemeinde zu führen und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durchzuführen. Er kann bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten auf den Gemeindedirektor übertragen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsausschuß der Gemeinde VflHB laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 21. Februar 1956 durch Beschluß vom 10. Februar 1956 dem Gerneindedirektor die laufenden Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der Beschlußsachen übertragen, soweit nicht wegen der politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder finanziellen Bedeutung dieser Geschäfte eine Beschlußfassung durch den Verwaltungoausschuß angezeigt erscheint. Zu den hiernach dem Gemeindedirektor übertragenen Angelegenheiten rechnet das Oberlandeogericlit auch die dem Gemeindevorstand (Verwaltungsausschuß) gemäß § 9 Abs. 2 Gatz 3 BJagdG zustehende Tätigkeit als Notjagdvorstand. Die Revision äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Übertragung der dem Gemeindevorstand durch das BundesJagdgesetz eingeräumten Vertretungsbefugnis. Sie bittet um Prüfung, ob das Bundesjagdgesetz überhaupt eine Delegation dieser Vertretungsbefugnis auf den Gemeindedirektor zulasse. Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet. Die dem Gemeindevorstand naen § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zustehende Vertretung der Jagdgenossenschaft gehört zu den Aufgaben, die dem Verwaltungsausschuß gemäß § 62 Abs. 1 NdsGO obliegen. Wenn ein Gesetz eine Angelegenheit dem Gemeindevorstand zuweist, so schließt da3 nicht aus, daß diese Angelegenheit ebenso wie andere dem Gemeindevorstand kraft Gesetzes obliegende Aufgaben im Rahmen der Gemeindeverfassung auf
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ein andergu Organ der Gemeinde übertragen werden kann» Bestimmungen des BundesJagdgesetzes oder der Gemeindeordnung stehen einer solchen Übertragung nicht entgegen.
Die Gemeindeordnung (§ 62 Abs. 1 Satz 4) sieht vielmehr vor, daß der Verwaltungsausschuß bestimmte Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten dem Gemeindedirektor übertragen kann. In den Auslührungsbestimmungen zu § 62 Abs. 1 NdsGü (abgedruckt bei Lindemann NdsGO zu § 62) heißt es, daß, soweit der Verwaltungsausschuß als ein aus ehrenamtlich Tätigen bestehendes Organ ihm obliegende Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, von der Möglichkeit, Aufgaben auf den Gemeindedirektor zu übertragen, Gebrauch zu machen ist. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der, Verwaltungsausschuß befugt gewesen sei, die ihm als Notjagdvor-stand obliegenden Geschäfte auf den Geraeindedirektor zu übertragen, isr deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob eine solche Übertragung stattgefunden hat. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Notjagdvorstandes zu den Angelegenheiten gehört, die durch § 14 Abs. 2 der Gemeindesatzung in Verbindung mit dem Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 10. Februar 1956 dem Gemeindedirektor übertragen worden sind. Die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts handelt (9 549 Abs. 1 ZPO). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gemeindedirektor bei der Jagdverpachtung, wenn der Jagdvorstand nicht wirksam gewählt war, die Jagdgenossenschaf ten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vertreten konnte. Im übrigen wird bei der erneuten Entscheidung die Wirksamkeit der Pachtverträge auch nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 2 NdsGO zu prüfen sein
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(vgl. dazu Mitzschkc/Schäfer aaO § 9 Anm. 4c, 6 a).
2.	Die Jagdpachtverträge sind, wie es in der Einleitung vor § 1 eines jeden Vertrages heißt, "im Wege der beschränkten öffentlichen Verpachtung gemäß den Beschlüssen der Jagdgenossenschaftaversammlung vom 3* Juni I960" abgeschlossen worden. Die Revision meint, eine Nichtigkeit dieser Beschlüsse habe auch die Unwirksamkeit der Pachtverträge zur folge, so daß die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse hätte geprüft werden müssen. Diese Auffassung ist nicht richtig, für die Annahme der Revision, daß die Wirksamkeit der Jagdpachtverträge nach dem Willen der Vertragsteile von der Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Versammlungsbeschlüsse abhängig gemacht worden sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Jagdvorstand handelt im übrigen beim Abschluß von Jagdpachtverträgen als gesetzlicher Vertreter der Jagdgenossenschaft. Die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages wird nicht dadurch berührt, daß er auf der Grundlage eines nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen Versaminlungsbeschlusses abgeschlossen -wurde (vgl. Mitzschke/Schäfer aaO § 9 Anm. 5 a).
3.	Die Gültigkeit der Pachtverträge wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dadurch in Präge gestellt, daß nach dem Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 3» Juni I960 die Verpachtung nur an in der Gemeinde VflBB wohnende Jagdgenossen erfolgen sollte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Die Präge, ob die weitergehende Beschränkung der Verpachtung auf Jagdgenossen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Visbek haben, unzulässig und der entsprechende Beschluß der Genossenschaftsversammlung nichtig ist, hat das Ober-
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landesgericht offen gelassene Einer Stellungnahme zu der frage, ob das Gesetz nur eine Beschränkung der Verpachtung ■ auf den Kreis der Jagdgenossen gestattet und eine darüber hinausgehendc Beschränkung nichtig ist, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Abgesehen von der Beschränkung der Verpachtung auf die Jagdgenossen sind Bestimmungen über das Verfahren bei der Jagdverpachtung weder im Bundes Jagdgesetz noch im Niedersächsischen Landes-." jagdgesetz enthalten. Ebenso fehlt in diesen Gesetzen - abweichend vom früheren Recht (§ 15 Abs. 1 RJagdG) - eine Vorschrift, daß Verstöße gegen Bestimmungen über das Verpachtungsverfahren die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages: zur folge haben. Bei der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 J BJagdG handelt es sich um eine Bestimmung, die das Verfahren bei der Jagdverpachtung betrifft. Dem Oberlandesgericht ?) ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Verstoß T gegen diese Vorschrift auf die Rechtsv/irksamkeit der Pachtverträge keinen Einfluß hat. Soweit Pachtverträge über Jagdbezirke abgeschlossen sind, in denen der Kläger zu 3 Grundbesitz hat, erblickt die Revision einen Nichtigkeitsgrund auch darin, daß, wie die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen haben, die Beschränkung der Verpachtung auf in der Gemeinde VflBB wohnende Jagdgenossen allein den Zweck verfolgt habe, den Kläger zu 3 von einer Jagdpacht auszuschließen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann» Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Jagdgenossenschaft durch eine Beschränkung der Verpachtung auf Bewohner der Gemeinde einen Jagdgenossen, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft, von der Pachtung aus-schließt. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig, wenn es sich nach seinem Inhalt, Beweg-
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grund und Zweck, also nach seinem Gesamtcharakter als ein sittenwidriges darstellt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl« y 138 Anm. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch v/erm der Beschluß der Genossenschaf t over Sammlung wegen Sittenverstoßes nichtig sein sollte und den Pächtern die Absicht, den Kläger zu 3 von einer Pachtung auszuschließen, bekannt war, so hätte das allein noch ..nicht die Richtigkeit der mit den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtverträge zur Folge. Einer Beweisaufnahme über das Vorbringen der Kläger bedurfte es somit nicht.
4.	Schließlich rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Pachtverträge über die Jagdbezirke III, IV und VII vorbehaltlich einer Einigung mit der Jägerschaft	abgeschlossen	seien	und	daß
 diese Verträge, weil es zu keiner Einigung gekommen sei, keine 'Wirksamkeit erlangt hätten. Richtig ist, daß das Berufungsgericht zu diesem Vorbehalt nicht Steilung genommen hat. Bei der erneuten Entscheidung wird deshalb, falls das Oberlandesgericht die Gültigkeit der Pachtverträge im übrigen bejahen sollte, noch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Vorbehalt und der Vereinbarung der Jugdgenossenschaxt mit den Pächtern vom 24. April 1962 über den Portfall des Vorbehalts zukommt, insbesondere auch, ob in dieser Vereinbarung, wie die Revision meint, eine unwirksame Neuverpachtung liegen würde.
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IV.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvervviesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Von einer Vollstreckbarerklärung des Uz’teils war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts abzusehen (BGilZ 37, 79, 94) =
Dr. Augustin	...	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Rothe
Mattem