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BGH · V ZR 258/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 258/86

Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Beklagte hat sich trotz Aufforderung durch den Senat nicht geäußert. Die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen vom 2. Juli 1987 und die Vereinbarung der Parteien vom 11. November 1987 enthalten einen Rechtsmittelverzicht der Beklagten, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf die entsprechende Einrede, die hier im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Die Beklagte hat darin erklärt, daß sie alle Prozesse gegen ihre Tochter, insbesondere daß sie die Revision in der vorliegenden Sache zurücknehmen werde, daß sie sich mit der Klägerin geeinigt habe, die Revision zurückzuziehen und daß es bei dem Urteil des Oberlandesgerichts in dieser Sache bleiben solle. Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner gegenüber erklärt wird, aber auf dessen Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die Beschlußverwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn wie hier der dem Revisionsbeklagten gegenüber erklärte und von diesem einredeweise geltend gemachte Verzicht im Verfahren nach § 554 a ZPO bewiesen ist (vgl.

VerzichtunzulässigKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 258/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Sophie
asse 71,
t
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin HHIBt a^s Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 Dr.
gegen
 Renate Ml
(straße 59,
/
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 Will
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1986 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 750.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat am 7. November 1986 Revision gegen das im Tenor genannte Urteil eingelegt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich ihr gegenüber verpflichtet, die Revision zurückzunehmen. Zum Beweis dafür hat sie zwei schriftliche Erklärungen der Beklagten vom 2. Juli 1987 und eine schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 5. November 1987 vorgelegt. Die Beklagte hat sich trotz Aufforderung durch den Senat nicht geäußert.
3
II.
1. Die Revision der Beklagten ist unzulässig (§ 554 a
 ZPO) .
Die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen vom 2. Juli 1987 und die Vereinbarung der Parteien vom 11. November 1987 enthalten einen Rechtsmittelverzicht der Beklagten, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf die entsprechende Einrede, die hier im Schriftsatz der Klägerin vom 25. August 1987 zu sehen ist, berücksichtigt werden muß mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (BGHZ 28, 45, 52). Dieser Verzicht unterliegt nicht dem Anwaltszwang (Senatsbeschl. v. 26. Januar 1984,
V ZR 17/83, WM 1984, 484 m.w.N.). Allerdings sind an einen Rechtsmittelverzicht strenge Anforderungen zu stellen; es muß in jedem Fall klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen, der Rechtsmittelführer wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil beruhigen und es nicht anfechten (BGH Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249 m.w.N.).
Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben drücken dies mit der gebotenen Deutlichkeit aus. Die Beklagte hat darin erklärt, daß sie alle Prozesse gegen ihre Tochter, insbesondere daß sie die Revision in der vorliegenden Sache zurücknehmen werde, daß sie sich mit der Klägerin geeinigt habe, die Revision zurückzuziehen und daß es bei dem Urteil des Oberlandesgerichts in dieser Sache bleiben solle.
2. Der Senat trägt keine Bedenken, durch Beschluß zu entscheiden. Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulässig-
keit, daß auf das Rechtsmittel nicht verzichtet ist (vgl.
 BGHZ 2, 112, 117). Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner gegenüber erklärt wird, aber auf dessen Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die Beschlußverwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn wie hier der dem Revisionsbeklagten gegenüber erklärte und von diesem einredeweise geltend gemachte Verzicht im Verfahren nach § 554 a ZPO bewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Januar 1984 aaO).
Frau RiBGH Dr. Eckstein kann infolge Urlaubs nicht unterschreiben
 Herr RiBGH Linden kann infolge Urlaubs nicht unterschreiben
 Dr. Thumm
 Dr. Thumm
 Vogt
Dr. Thumm
 Lambert-Lang