Sie sind sich darüber einig, daß dieses Grundstück in drei Teile aufgeteilt werden .soll, und zwar so, daß die äußeren beiden Teile an die Schwestern Elisabeth und Edith, der mittlere Teil an die Beklagten - Mutter und Sohn in Erbengemeinschaft -fallen. a) von der Straße aus gesehen das linke Stück wird zugewiesen an Frau Elisabeth Ho(^ geb. ,MflH b) von der Straße aus gesehen das rechte Stück wird zugewiesen an Frau Edith geb. - 3 c) von der Straße aus gesehen das mittlere Stück wird zugewiesen an Frau Katharina M geb. hren Sohn Helmut N in Die Vermessung wird hiermit beantragt; sie soll so erfolgen, daß die zu a) und b) genannten Stücke gleich groß, das zu c) genannte Stück in der ganzen Länge 1 m breiter werden.,f Auf Grund dieses Vertrages erfolgte später die Vermessung, die für die äußeren Grundstücksteile eine Frontbreite von je 12,73 m und für den mittleren GrundStücksteil eine solche von 13>74 m ergab, so daß der mittlere Teil 1 m breiter als die übrigen ist. Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen,die Auflassung des in Grundbuch von HflP Blatt Hl verzeichneten Grundstücks Flur ® Nr. Es hat ausgeführt, die - im gerichtlichen Protokoll niedergelegte Erklärung über die Art der Teilung, wonach der mittlere Teil 1 ra breiter als .die äußeren Teile sein soll, sei eindeutig, und zwar ausdrücklich abgestellt auf das Ergebnis. vorgenommene Aufteilung führe zu einem mit dem Wortlaut des Vertrages übereinstimmenden Erfolg, während die Teilung, v/ie sie die Beklagten erstreben, dazu führen würde, daß das mittlere Grundstück 1,50 m breiter als die Handgrundstücke sei. Zwar habe die frühere Klägerin zu 1 nach dem Vorschlag des Zeugen A0 ohne Widerspruch der anderen Beteiligten geäußert, dann sollten sie und die Klägerin GaflHHHHP De einen halben Meter abgeben. Hierbei habe man aber eine Berechnung, wie sich diese Art der Teilung auf die Grundstücksbreite auswirken werde und ob damit das vom Zeugen A0 vorgeschlagone und später protokollierte Ergebnis zu erreichen sei, nicht angestellt . B. Die Revision meint zunächst., das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Parteien den Vorschlag dos Zeugen angenommen hätten..Es habe vielmehr festgestellt, daß die frühere Klägerin zu 1 nach dem Vorschlag des Zeugen A® "den Vorschlag gemacht habe, beide Klägerinnen wollten je einen halben Meter abgeben". die Abgabe von zwei Streifen von je 0,50 m Breite bewirke, daß die Beklagten einen Grund-stücksstreifen erhielten, der 1 m breiter sei als der den Klägern verbleibende, sei das bedeutungslos. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht fest-gestellt, daß die Vertragspartner den Vorschlag des Zeugen A0, den Beklagten ein I m breiteres Stück land zuzuteilen, Damit hat das Berufungsgericht seine Würdigung dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien den Vorschlag des Zeugen A0 angenommen haben. Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Bevisionsklüger Vorbringen, festgestellt, Elisabeth HoflHB habe "daraufhin (nämlich nach dem angeblich nicht angenommenen Vorschlag dos Zeugen A®) den Gegenvorschlag gemacht, daß die früheren Klägerinnen je einen halben Meter abgeben wollten". 6) als unstreitig festgehalten, daß Elisabeth HoBI^P n sl eh dem Vorschlag des Zeugen AB geäußert hat, "dann sollten sie selbst und Frau £&■■■■ je einen halben Meter abgeben", und daß auch diese Erklärung "ohne Widerspruch" geblieben ist. Das Berufungsgericht hat in seiner Darstellung der Verhandlung nicht gesagt, Elisabeth HoBB habe ihre Ablehnung des vom Zeugen ABI gemachten Vorschlags erklärt. Die frühere Klägerin zu 1 ist dem Berufungsurteil zufolge gerade von jenem Vorschlag ausgegangen, als sie bemerkt hat, " dann sollten sic selbst und Frau GaBHBHV J© ©inen halben Meter abgeben". Mit diesem den Revisionsrichter bindenden Sachverhalt begegnet auch die Würdigung der von Elisabeth HoBHB abgegebenen Erklärung als Äußerung einer nachträglich angestell-ten Überlegung, wie der von allen gebilligte und vereinbarte Teilungserfolg verwirklicht werden könnte, keinen Bedenken. Der Vortrag der Revision, die Beklagten hätten den Auseinandersetzungsvertrag nur dann gewollt, wenn sie von jeder Miterbin einen Streifen von 0,50 m zusätzlich zu ihrem Grundstücksdrittel erhielten, findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES OS_258/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. März 1965 Symalla, Justiz hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Frau Katharine 2. des Arbeiters Helmut M beide wohnhaft in Hahn bei Pf Straße M, Beklagten, Berufungskläger und Rovisionskläger, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br. 1. Anna geh in Pfl in Pfl S t Gasse ■, 2. Adam Helmut H o zu 1 und 2 als Miterben der früheren Erstklägerin Frau Elisabeth geb. 3. Frau Edith G a MHHHHIHHHlP gab. MI in HIV bei PfflHI^P, Pf^Hi^^ Straße f| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozoßbcvollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. 2 (0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1965 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen ein 1706 qm großes Grundstück in H®® gehört. Sie sind sich darüber einig, daß dieses Grundstück in drei Teile aufgeteilt werden .soll, und zwar so, daß die äußeren beiden Teile an die Schwestern Elisabeth und Edith, der mittlere Teil an die Beklagten - Mutter und Sohn in Erbengemeinschaft -fallen. Die Erbauseinandersetzung fand am 23. September 1959 vor dem Bauerngericht statt. Der gerichtlich protokollierte Vertrag hat in seinen für den Rechtsstreit wesentlichen Teilen folgenden Wortlaut: “Das Grundstück Flur® Kr. V Ackerland am Hel 1704 qm soll realiter in drei Teile geieil werden: a) von der Straße aus gesehen das linke Stück wird zugewiesen an Frau Elisabeth Ho(^ geb. ,MflH b) von der Straße aus gesehen das rechte Stück wird zugewiesen an Frau Edith geb. M( - 3 c) von der Straße aus gesehen das mittlere Stück wird zugewiesen an Frau Katharina M geb. hren Sohn Helmut N in Die Vermessung wird hiermit beantragt; sie soll so erfolgen, daß die zu a) und b) genannten Stücke gleich groß, das zu c) genannte Stück in der ganzen Länge 1 m breiter werden.,f Auf Grund dieses Vertrages erfolgte später die Vermessung, die für die äußeren Grundstücksteile eine Frontbreite von je 12,73 m und für den mittleren GrundStücksteil eine solche von 13>74 m ergab, so daß der mittlere Teil 1 m breiter als die übrigen ist. Las Vermessungsprotokoll haben die Beteiligten Vorbehaltslos unterschrieben. Lie ursprünglichen Klägerinnen haben von den Beklagten vergeblich Auflassung der den Beteiligten danach zukommenden Stücke verlangt. Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen,die Auflassung des in Grundbuch von HflP Blatt Hl verzeichneten Grundstücks Flur ® Nr. ■ entsprechend dem Auszu^aus d em Veränderungsnachweis des Katasteramtes vom 10. 8. I960 in der Weise zu erklären, daß das Eigentum an dem Teilstück Nr. W/M an die Klägerin zu 1) Frau Elisabeth HoflHB geb. andern Teilgrund stück Nr. 4/2 an Frau Katharina MWWW geb. HifllBP und Herrn Helmut in Erben- gemeInschaft, an dem Teilgrundstück Nr. W/W an Frau Edith geb. MMWW* sämtlich in Hflp übertragen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben angeführt, der Vertrag sei mit anderem Inhalt zustandegekomnen oder unwirksam. Ler übereinstimmende Wille der Beteiligten sei dahin gegangen, von jedem äußeren Grund -stücksteil einen Streifen von 50 cm Breite abzutrennen und dem mittleren Teil zuzuschlagen. Len in der Sitzung des Bauerngerichts von der früheren Klägerin zu 1 in diesem Sinne gemachten Vorschlag hätten die Beklagten angenommen. Bas Gericht habe ihn aber nicht protokolliert. Infolge eines Rechenfehlers hätten die Parteien geglaubt, der mittlere Grund Stücks teil werde auf diese Y/eise 1 m breiter. Vorsorglich haben die Beklagten im Schriftsatz vom 29- Oktober I960 den Vertrag wegen Irrtums 'angefochten sowie Unwirksamkeit wegen Bissenses geltend gemacht. Bas Landgericht hat der Klage nach Erhebung von Beweisen stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Bie frühere Klägerin zu 1 ist nach Einlegung der Revision verstorben und von ihren im Urteilseingang aufgeführten Kindern beerbt worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisung santrag weiter. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsehei dungsgründe I. A. Bas Oberlandesgericht hat den Erbauseinandersetzungsvertrag, für rechtswirksam gehalten. Es hat ausgeführt, die - im gerichtlichen Protokoll niedergelegte Erklärung über die Art der Teilung, wonach der mittlere Teil 1 ra breiter als .die äußeren Teile sein soll, sei eindeutig, und zwar ausdrücklich abgestellt auf das Ergebnis. Nur. die vom Katasternn vorgenommene Aufteilung führe zu einem mit dem Wortlaut des Vertrages übereinstimmenden Erfolg, während die Teilung, v/ie sie die Beklagten erstreben, dazu führen würde, daß das mittlere Grundstück 1,50 m breiter als die Handgrundstücke sei. Der Wille der Vertragspartner habe dem objektiven Inhalt der Erklärung entsprochen, den Beklagten ein 1 m breiteres Stück Band zuzuteilen. Ausgangspunkt der Vereinbarung sei der Vorschlag des Vorsitzenden des Bauerngerichts, des Zeugen A0, gewesen, den Beklagten 1 m Land mehr zu geben. Diesem Vorschlag habe unstreitig niemand widersprochen, er sei damit von allen gebilligt und anschließend in das Protokoll aufge-nommen worden, das vorgelesen und genehmigt worden sei. Hoch bei der Vormessung habe die Beklagte zu 1 geäußert, sei wolle keinesfalls ein Teilgrundstück haben, das im Verhältnis zu den Wachbargrundstücken breiter als 1 m sei* Zwar habe die frühere Klägerin zu 1 nach dem Vorschlag des Zeugen A0 ohne Widerspruch der anderen Beteiligten geäußert, dann sollten sie und die Klägerin GaflHHHHP De einen halben Meter abgeben. Hierbei habe man aber eine Berechnung, wie sich diese Art der Teilung auf die Grundstücksbreite auswirken werde und ob damit das vom Zeugen A0 vorgeschlagone und später protokollierte Ergebnis zu erreichen sei, nicht angestellt . Dieser Vorgang zeige nur, daß Elisabeth KoflHB, und offenbar auch die anderen Beteiligten mangels genauer Überlegung der Meinung gewesen seien, den vorgeschlagenen, von den Beteiligten gebilligten und später protokollierten Teilungserfolg auf diesem Weg erreichen zu können. Der auf einem Rechenfehler beruhende Irrtum über die Durchführung der Teilung sei unerheblich. Die getroffene Vereinbarung beruhe nicht darauf. Es handle sich nur um eine nachträglich angestellte irrige Überlegung, wie der gebilligte und vereinbarte Teilung»-erfolg verwirklicht werden könne. B. Die Revision meint zunächst., das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Parteien den Vorschlag dos Zeugen angenommen hätten..Es habe vielmehr festgestellt, daß die frühere Klägerin zu 1 nach dem Vorschlag des Zeugen A® "den Vorschlag gemacht habe, beide Klägerinnen wollten je einen halben Meter abgeben". Dieser Vorschlag der Frau Elisabeth stelle die einzige von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung dar, der alle Beteiligten, die Beklagten sogar ausdrücklich, zugestimmt hätten. Der Zeuge A|0 sei sich über die Bedeutung des übereinstimmenden Parteiwillens nicht im klaren und der Meinung gewesen, die Parteierklärung sei mit seinem zu»Beginn der Verhandlung gemachten Vorschlag identisch. Alle Vertragspartner seien irrigerweise davon ausgegangen, daß ihr Wille in der protokollierten Erklärung hinreichend zu dem Ausdruck komme. Nur ih.r. übereinstimmender Wille gelte, ihre fehlerhafte Erklärung sei bedeutungslos. Die Beklagten hätten den Auseinandersetzungsvertrag nur dann gewollt, wenn sie von jeder Klägerin einen Streifen von 0,50 m zusätzlich zu ihrem Grundstucksdrittel erhielten. Wenn die Kläger dabei meinten,. die Abgabe von zwei Streifen von je 0,50 m Breite bewirke, daß die Beklagten einen Grund-stücksstreifen erhielten, der 1 m breiter sei als der den Klägern verbleibende, sei das bedeutungslos. Sie hätten sich nur bei der Errechnung der Grundstücksgrößen geirrt, die für jede Partei herauskamen. 0. Die Rügen der Revision sind nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht fest-gestellt, daß die Vertragspartner den Vorschlag des Zeugen A0, den Beklagten ein I m breiteres Stück land zuzuteilen, gebilligt haben und dieser Vorschlag anschließend in die protokollierte Vereinbarung aufgenommen worden ist, die die Parteien nach Vorlesung genehmigt haben. Damit hat das Berufungsgericht seine Würdigung dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien den Vorschlag des Zeugen A0 angenommen haben. Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Bevisionsklüger Vorbringen, festgestellt, Elisabeth HoflHB habe "daraufhin (nämlich nach dem angeblich nicht angenommenen Vorschlag dos Zeugen A®) den Gegenvorschlag gemacht, daß die früheren Klägerinnen je einen halben Meter abgeben wollten". Das Berufungsurteil hat vielmehr in seinem Tatbestand und insbeson-dere seinen Entscheidungsgründen (BIT S. 6) als unstreitig festgehalten, daß Elisabeth HoBI^P n sl eh dem Vorschlag des Zeugen AB geäußert hat, "dann sollten sie selbst und Frau £&■■■■ je einen halben Meter abgeben", und daß auch diese Erklärung "ohne Widerspruch" geblieben ist. Das Berufungsgericht hat in seiner Darstellung der Verhandlung nicht gesagt, Elisabeth HoBB habe ihre Ablehnung des vom Zeugen ABI gemachten Vorschlags erklärt. Die frühere Klägerin zu 1 ist dem Berufungsurteil zufolge gerade von jenem Vorschlag ausgegangen, als sie bemerkt hat, " dann sollten sic selbst und Frau GaBHBHV J© ©inen halben Meter abgeben". Mit diesem den Revisionsrichter bindenden Sachverhalt begegnet auch die Würdigung der von Elisabeth HoBHB abgegebenen Erklärung als Äußerung einer nachträglich angestell-ten Überlegung, wie der von allen gebilligte und vereinbarte Teilungserfolg verwirklicht werden könnte, keinen Bedenken. Die Feststellung solchen Gehalts der Erklärung .und ihrer denentsprechenden Hinnahme durch die Beteiligten gehört zu dem Aufgabenbereich des Tatrichters. Sie wird nicht dadurch entkräftet , daß die Revision etwas Abweichendes behauptet. Auch die rechtliche Folgerung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Auseinandersetzungsvertrag 8 ist mit dem sich aus seinem klaren Wortlaut ergebenden Inhalt rechtsgültig. Der Wille der Parteien entsprach dem objektiven Inhalt der Erklärungen, den Beklagten ein um 1 m breiteres Grundstück zukommen zu lassen. Von fehlerhaften Erklärungen der Vertragspartner im gerichtlichen Protokoll zufolge eines Irrtums des beurkundenden Richters, des Zeugen A0, kann keine Rede sein. Es handelt sich nicht um einen von der Rechtsprechung als "falsche Bezeichnung” charakterisierten Mangel beim Vertragsschluß, wobei nur das Gewollte gilt (BGB RGRK 11. Aufl. § 155 Anm. 7). Ebenso scheidet, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt hat, die Annahme eines Einigungsmangels (§ § 154, 155 BGB) aus. Der Vortrag der Revision, die Beklagten hätten den Auseinandersetzungsvertrag nur dann gewollt, wenn sie von jeder Miterbin einen Streifen von 0,50 m zusätzlich zu ihrem Grundstücksdrittel erhielten, findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht auf die Frage der Anfechtbarkeit wegen Irrtums nicht eingegangen. Die Beklagten erheben insoweit auch keine Beanstandungen. II. Da sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Hechtsfehler des Berufungsurteils zu dem Nachteil der Revisionokläger nicht erkennbar sind, war ihr Rechtsmittel mit der Kostcn-folge des § 97 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/cisen. Pr. Augustin Pr. Piepenbrock Rothe Pr. Mattem Pr. Grell