November 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. Die Beschwer des Beklagten, der auf Grund einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen und die Versicherung nicht abgeben zu müssen, das nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bestimmen ist (vgl. Die Beschwer des Beklagten wird auch nicht dadurch höher, dass das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Auskunft und zur Versicherung an Eides statt verurteilt und im Übrigen die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat (BGH, Beschl. weil damit keine rechtskräftige Feststellung zu dem Grund des auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs verbunden ist (Senat, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 258/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, VZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten, der auf Grund einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen und die Versicherung nicht abgeben zu müssen, das nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bestimmen ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87). Der Aufwand, der für die Mitteilungen über die Verträge, die Auskünfte über die vereinnahmten Mieten und Pachten und für die Abgabe der Versicherung anfällt, ist mit nicht mehr als 5.000 € zu bemessen. Die Beschwer des Beklagten wird auch nicht dadurch höher, dass das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Auskunft und zur Versicherung an Eides statt verurteilt und im Übrigen die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat (BGH, Beschl. v. 23. März 1970, VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083; Beschl. v. 3. Juli 2002, IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477, 3478), weil damit keine rechtskräftige Feststellung zu dem Grund des auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs verbunden ist (Senat, Urt. v. 27. November 1998, VZR 180/97, WM 1999, 746, 747). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.11.2005 -20 5044/04 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 2279/05 -