Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Beim Betrieb der Steinbrenner und durch Sprengungen entstehen Staubwolken, die bei entsprechenden Windverhältnissen auf das Grundstück der Klägerin geweht werden. Bei den Sprengungen werden auch Steinbrocken auf das Grundstück der Klägerin geschleudert. Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten nach §§ 1004, 906 BGB das Unterlassen der Benutzung der Steinbrenner, hilfsweise das Anbringen von Vorkehrungen zur Lärmminderung auf ein erträgliches Maß, weiter hilfsweise eine angemessene Ausgleichszahlung (mindestens 1.000 DM monatlich) verlangt. die Beklagten zur Unterlassung des Betriebes eines Steinbrenners zu verpflichten, soweit durch ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Phonzahl, mindestens jedoch eine Phonzahl von 50 dB(A) auf dem Grundstück der Klägerin überschritten wird und soweit der Einsatz außerhalb üblicher Betriebszeiten, nämlich werktags zwischen 7.00 und 17.00 Uhr geschieht, weiter hilfsweise die Beklagten zu dem Treffen entsprechender Vorkehrungen zu verpflichten, damit die das erträgliche Maß übersteigende Lärmentwicklung durch den Einsatz des Steinbrenners vermieden wird, weiter hilfsweise jede der Beklagten zu verpflichten, an sie, die Klägerin, einen jährlichen, in das Ermessen des Gerichtes gestellten Betrag, mindestens jedoch 2.400 DM, als Ausgleich für die durch den Betrieb des Steinbruchs verursachten Immissionen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung des Gebrauchs der Steinbrenner zu, sie sei nach §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung der Immissionen verpflichtet. Zwar sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Klägerin durch die vom Einsatz der Steinbrenner verursachten Immissionen gegeben; sie werde aber durch eine ortsübliche Benutzung der beiden Steinbruchgrundstücke herbeigeführt. In einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern vom Grundstück der Beklagten befänden sich vier weitere Steinbrüche (nämlich Granitwerke, KG' oHG und Quarz- und Granitwerke HBimiHHB) * Im Umkreis von fünf Die wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die von den Steinbrennern ausgehenden Immissionen könne nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die wirtschaftlich zu demutbar seien. Der Klägerin stehe aber gemäß § 906 Abs.2 Satz 2 BGB gegen beide Beklagten ein angemessener Ausgleich in Geld zu, weil die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der Klägerin unzu demutbar beeinträchtigten. 1. Bei der Prüfung, ob die Klägerin nach § 906 Abs. 2 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks dulden muß, weil diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht den Begriff der Ortsüblichkeit verkannt. Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung zugrunde, daß sich in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern vom Betrieb der Beklagten vier weitere Steinbrüche befinden, bei denen - neben den Beklagten - in drei Von den verbleibenden zwei Firmen benutzt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur noch die Firma Granitwerke, einen Stein- Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung der Klägerin durch die von den Steinbrennern ausgehenden Immissionen könne nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen der Benutzer verhindert werden, ist ebenfalls fehlerhaft. Ein solches war auf jeden Fall erforderlich zur Klärung der Frage, ob der Lärm durch den Einsatz einer Diamantseilsägemaschine erheblich gemindert werden könne, wie die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hatte. Das Berufungsgericht ist allein deshalb dem - von der Klägerin bestrittenen - Vortrag der beiden Beklagten gefolgt, das Diamantseilsäge-Verfahren sei mangels genügend widerstandsfähiger Diamantseile noch nicht verwendbar, weil bei einem gerichtlichen Augenschein auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 an der aufgestellten Diamantseilsäge ein in einem Steinschnitt steckendes gerissenes Seil zu sehen gewesen sei. Das angefochtene Urteil läßt jedenfalls nicht erkennen, daß das Berufungsgericht der Ursache für den Seilriß nachgegangen ist und daß es die zur Beurteilung notwendige Sachkunde Soweit der Klägerin vom Berufungsgericht vorgehalten wird, sie trage im Zusammenhang mit dem Diamantseilsäge-Ver-fahren nicht vor, welche Tatsachen durch das von ihr beantragte Sachverständigengutachten bewiesen werden sollten, wird die Darlegungsund Beweislast verkannt. Sie liegt für das Fehlen wirtschaftlich zu demutbare Verfahren bei den Beklagten und nicht bei der Klägerin (vgl. Auch die vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist rechtsfehlerhaft. Dem Berufungsgericht hat als Anhaltspunkt der Vortrag der Beklagten zu 2, der monatliche Mietwert für das Anwesen betrage 337,50 DM, und der Klägerin, der Jahresmietwert betrage 9.000 DM (= 750 DM monatlich), gedient. Auch die Anschlußrevision der Beklagten zu 1, die sich ebenfalls gegen die Art und Weise der Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches wendet, ist aus den vorstehenden Gründen zu II. Soweit die Beklagte zu 1 meint, der Klägerin stehe unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB schon deshalb nach § 242 BGB kein Ausgleichsanspruch zu, weil ein Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten zu 1 das Grundstück zu dem Zwecke der Einrichtung eines Steinbruchbetriebes verkauft habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie einen Ausgleich dafür verlangt, daß von ihr zu duldende Einwirkungen vom Grundstück der Beklagten zu 1 die ortsübliche Nutzung ihres Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, zu demal sie auch nicht durch Erklärungen eines Rechtsvorgängers ohne weiteres gebunden wäre (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
18. November 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 257/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Emma
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Firma Josef gesetzlich vertreten durch die
Gesellschafter Josef und Georg 29,
Al
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
2.
Firma Günter D
\ AG, vertreten durch den Vorstand i/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
2
X
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, »auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S|
32 in T^m^, das mit einem Wohnhaus, einer Schreinerwerkstatt und vier Schuppen bebaut ist. Grundstückseigentümer war früher ihr Schwiegervater, der die beiden nordwestlich und nordöstlich davon nebeneinanderliegenden Grundstücke, auf denen die beiden Beklagten je einen Stein-
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bruchbetrieb unterhalten, zu dem Zwecke der Einrichtung dieser Betriebe verkaufte.
Seit mehr als acht Jahren benutzt die Beklagte zu 1 in ihrem Betrieb einen Steinbrenner zu dem Trennen von abzusprengenden Granitblöcken. Sie setzt meist einen von zwei vorhandenen Steinbrennern an fast jedem Arbeitstag zwischen
16.00 und 18.45 Uhr ein.
Die Beklagte zu 2 benutzt in ihrem Betrieb seit etwa 10 Jahren einen Steinbrenner. Vor etwa drei Jahren erwarb sie einen neuen Steinbrenner, der noch im Einsatz ist. Er wird manchmal mehrere Tage nicht eingesetzt und dann wieder mehrere Tage hintereinander und zwar ganztägig von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Ein Einsatz nach 16.30 Uhr tfnd samstags wird nach Möglichkeit vermieden.
Die Steinbrenner erzeugen beim Betrieb einen starken Lärm mit einem Pfeifton, der im Durchschnitt an einen Lärmwert von 60 dB(A) TA-Lärm heranreicht. Durch den Einsatz der Steinbrenner wurde die Zahl der Sprengungen erheblich verringert .
Die Verwendung der Steinbrenner wurde vom Gewerbeaufsichtsamt mit der Auflage genehmigt, daß sie nur zwischen
7.00 Uhr und 19.00 Uhr eingesetzt werden dürfen.
Beim Betrieb der Steinbrenner und durch Sprengungen entstehen Staubwolken, die bei entsprechenden Windverhältnissen auf das Grundstück der Klägerin geweht werden. Bei den Sprengungen werden auch Steinbrocken auf das Grundstück der Klägerin geschleudert.
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Auch ohne den Einsatz der Steinbrenner entstehen in den Betrieben der Beklagten laute Geräusche durch den Einsatz von Preßluft- und Spaltwerkzeugen, Radladern, LKW's und durch vereinzelte Sprengungen.
Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten nach §§ 1004, 906 BGB das Unterlassen der Benutzung der Steinbrenner, hilfsweise das Anbringen von Vorkehrungen zur Lärmminderung auf ein erträgliches Maß, weiter hilfsweise eine angemessene Ausgleichszahlung (mindestens
1.000 DM monatlich) verlangt. Ferner hat die Klägerin Ausgleichszahlungen für die bei den Sprengungen entstehenden Beeinträchtigungen durch Lärm- und Staubentwicklung über das erträgliche Maß hinaus verlangt, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin als Ausgleich für die vom Steinbruch ausgehenden Immissionen ab 1985 jährlich 1.350 DM zu zahlen. Die Beklagte zu 2 ist zur Zahlung von jährlich 850 DM ab 1985 verurteilt worden. Die weitergehende Klage hat das Landgericht ^bgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
1. die Beklagten zu verpflichten, künftig den Einsatz eines Schneidbrenners zu unterlassen,
hilfsweise
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die Beklagten zur Unterlassung des Betriebes eines Steinbrenners zu verpflichten, soweit durch ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Phonzahl, mindestens jedoch eine Phonzahl von 50 dB(A) auf dem Grundstück der Klägerin überschritten wird und soweit der Einsatz außerhalb üblicher Betriebszeiten, nämlich werktags zwischen
7.00 und 17.00 Uhr geschieht,
weiter hilfsweise
die Beklagten zu dem Treffen entsprechender Vorkehrungen zu verpflichten, damit die das erträgliche Maß übersteigende Lärmentwicklung durch den Einsatz des Steinbrenners vermieden wird,
weiter hilfsweise
jede der Beklagten zu verpflichten, an sie, die Klägerin, einen jährlichen, in das Ermessen des Gerichtes gestellten Betrag, mindestens jedoch 2.400 DM, als Ausgleich für die durch den Betrieb des Steinbruchs verursachten Immissionen zu zahlen.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt.
Die Berufungen aller Parteien sind ohne Erfolg geblie-
ben.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit ihnen nicht bereits entsprochen worden ist.
Die Beklagte zu 1 begehrt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. Im übrigen beantragen beide Beklagten die Zurückweisung der Revision der Klägerin und die Klägerin außerdem die Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten zu 1.
Entscheidunqsqründe I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung des Gebrauchs der Steinbrenner zu, sie sei nach §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung der Immissionen verpflichtet.
Zwar sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Klägerin durch die vom Einsatz der Steinbrenner verursachten Immissionen gegeben; sie werde aber durch eine ortsübliche Benutzung der beiden Steinbruchgrundstücke herbeigeführt. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liege, sei durch Steinbrüche geprägt. In einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern vom Grundstück der Beklagten befänden sich vier weitere Steinbrüche (nämlich Granitwerke, KG' oHG und
Quarz- und Granitwerke HBimiHHB) * Im Umkreis von fünf
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bis zehn Kilometern lägen fünf weitere Steinbruchbetriebe. Steinbrenner würden jedenfalls von den Firmen
Granitabbaubetriebe Steinbrenner ein.
Die wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die von den Steinbrennern ausgehenden Immissionen könne nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die wirtschaftlich zu demutbar seien. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen (Abraumhalde an den Steinbruchöffnungen, Schallschirme) seien noch nicht erprobt; andere technische Hilfsmittel zur wirksamen Minderung der Geräusch-und Staubeinwirkungen seien gegenwärtig nicht in Sicht. Das Diamantseilsägeverfahren sei noch nicht verwendbar.
Der Klägerin stehe aber gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen beide Beklagten ein angemessener Ausgleich in Geld zu, weil die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der Klägerin unzu demutbar beeinträchtigten.
Bei der Schätzung der Entschädigungshöhe nach § 287 ZPO sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Haus der Klägerin um ein einstöckiges, 1952 in einfacher Bauweise erstelltes Gebäude handele, das nur einscheibige Fenster habe. Der genaue Mietwert des Anwesens brauche nicht festgestellt zu werden, da es nur auf die Einbuße an Nutzungswert durch die Immissionen ankomme. Hierfür könnten als Anhaltspunkt der Vortrag der Beklagten zu 2, der monatliche Mietwert für das Anwesen betrage 337,50 DM, und der Vortrag der Klägerin dienen, der jährliche Mietwert belaufe sich auf 9.000 DM
Granitwerke, M
KG und Quarz- und Granitwerke
H
eingesetzt. In Ostbayern setzten 14 weitere
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(= 750 DM monatlich). Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei die vom Landgericht festgesetzte Entschädigungshöhe von 150 DM monatlich zu Lasten jeder der beiden Beklagten während der neun Monate im Jahr, in denen die Steinbrenner verwendet würden, angemessen.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg:
1. Bei der Prüfung, ob die Klägerin nach § 906 Abs. 2 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks dulden muß, weil diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht den Begriff der Ortsüblichkeit verkannt. Es geht vielmehr zutreffend davon aus, daß die ortsübliche Benutzung des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, in der Regel eine solche Benutzung ist, die nach den örtlichen Verhältnissen bei einer Mehrheit von Grundstücken dieser Lage, d.h. in einem bestimmten Gebiet, im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf andere Grundstücke gewöhnlich ist. Es hat in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen, daß es hier auf eine ortsübliche Verwendung von Steinbrennern ankommt.
Auf einem Fehler beruht jedoch die Annahme, die Verwendung von Steinbrennern in dem hier fraglichen Gebiet sei ortsüblich. Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung zugrunde, daß sich in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern vom Betrieb der Beklagten vier weitere Steinbrüche befinden, bei denen - neben den Beklagten - in drei
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Betrieben Steinbrenner eingesetzt werden. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend hervorhebt - durch einen Irrtum über die Firmierung der betreffenden Steinbruchbetriebe gekommen. Es handelt sich nämlich nur um die beiden Firmen "HmilB Giranitwerke,
KG" und "Gebrüder K^m oHG, Quarz- und Granitwerke * Die Richtigkeit dieser Fest-
stellung ergibt sich aus der vom Berufungsgericht selbst zugrunde gelegten Liste des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V. (GA Bd. I, Bl. 161, 162). Das Berufungsgericht hat irrtümlich eine KG" und
"Quarz- und Granitwerke zu weiteren Firmen
gemacht. Von den verbleibenden zwei Firmen benutzt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur noch die Firma Granitwerke, einen Stein-
brenner .
Scheiden damit aber aus der Beurteilungsgrundlage von fünf angenommenen Betrieben mit Steinbrennern zwei aus, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der erneuten Prüfung der Ortsüblichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Ein Abstellen auf ganz Ostbayern ohne nähere Prüfung des örtlichen Bezuges zu den Betrieben des Beklagten reicht nicht aus.
2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung der Klägerin durch die von den Steinbrennern ausgehenden Immissionen könne nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen der Benutzer verhindert werden, ist ebenfalls fehlerhaft.
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Es ist schon fraglich, ob die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Meinung herangezogenen Schreiben des Land-ratsamts Passau vom 12. Oktober 1983 (GA Bl. 129 ff) und 5. September 1985 (GA Bl. 141) ausreichen, um den den Beklagten obliegenden Beweis zu erbringen. Sie enthalten keine nachprüfbaren technischen Einzelheiten zu den von der Klägerin vorgeschlagenen Lärm- und Staubschutzmaßnahmen. Sie beschränken sich lediglich auf die Feststellung, die Maßnahmen seien noch nicht erprobt und sofortige Möglichkeiten zur wirksamen Minderung der Geräusch- und Staubbeeinträchtigungen seien gegenwärtig nicht in Sicht. Es hätte nahegelegen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein solches war auf jeden Fall erforderlich zur Klärung der Frage, ob der Lärm durch den Einsatz einer Diamantseilsägemaschine erheblich gemindert werden könne, wie die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hatte. Das Berufungsgericht ist allein deshalb dem - von der Klägerin bestrittenen - Vortrag der beiden Beklagten gefolgt, das Diamantseilsäge-Verfahren sei mangels genügend widerstandsfähiger Diamantseile noch nicht verwendbar, weil bei einem gerichtlichen Augenschein auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 an der aufgestellten Diamantseilsäge ein in einem Steinschnitt steckendes gerissenes Seil zu sehen gewesen sei. Die Beantwortung der Frage, ob ein gerissenes Seil die Brauchbarkeit des Diamantseil-säge-Verfahrens zur Lärmverminderung auszuschließen vermag, setzt eine sachverständige Überprüfung des Verfahrens einschließlich der Ursache des Seilrisses voraus, die vom Berufungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen werden konnte. Das angefochtene Urteil läßt jedenfalls nicht erkennen, daß das Berufungsgericht der Ursache für den Seilriß nachgegangen ist und daß es die zur Beurteilung notwendige Sachkunde
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hatte. Soweit der Klägerin vom Berufungsgericht vorgehalten wird, sie trage im Zusammenhang mit dem Diamantseilsäge-Ver-fahren nicht vor, welche Tatsachen durch das von ihr beantragte Sachverständigengutachten bewiesen werden sollten, wird die Darlegungsund Beweislast verkannt. Sie liegt für das Fehlen wirtschaftlich zu demutbare Verfahren bei den Beklagten und nicht bei der Klägerin (vgl. BGHZ 92, 143, 148). Angesichts der Äußerung des Landratsamts PfUB *-m Schreiben vom 5. September 1985, der Einsatz einer Diamantseilsägemaschine berechtige zu der Hoffnung, "daß dann der Lärm wesentlich gemindert werden kann", wäre im übrigen weiterer Vortrag nicht erforderlich gewesen.
3. Auch die vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist rechtsfehlerhaft.
Zwar bestehen gegen die Anwendung des § 287 ZPO keine Bedenken; auch die Anlehnung an die hypothetische Minderung des Mietzinses im Falle der Vermietung des Hausgrundstückes ist nicht zu beanstanden {vgl. BGHZ 91, 20, 31). Es fehlt aber an ausreichenden Schätzungsgrundlagen. Dem Berufungsgericht hat als Anhaltspunkt der Vortrag der Beklagten zu 2, der monatliche Mietwert für das Anwesen betrage 337,50 DM, und der Klägerin, der Jahresmietwert betrage 9.000 DM (=
750 DM monatlich), gedient. Beide Wertangaben liegen so weit auseinander, daß sie zusammen keine brauchbare Grundlage für eine Schätzung sein können. Der Mietwert als Schätzungsgrundlage hätte also mittels Sachverständigengutachtens näher bestimmt werden müssen.
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III.
Auch die Anschlußrevision der Beklagten zu 1, die sich ebenfalls gegen die Art und Weise der Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches wendet, ist aus den vorstehenden Gründen zu II. 3. begründet.
Soweit die Beklagte zu 1 meint, der Klägerin stehe unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB schon deshalb nach § 242 BGB kein Ausgleichsanspruch zu, weil ein Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten zu 1 das Grundstück zu dem Zwecke der Einrichtung eines Steinbruchbetriebes verkauft habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie einen Ausgleich dafür verlangt, daß von ihr zu duldende Einwirkungen vom Grundstück der Beklagten zu 1 die ortsübliche Nutzung ihres Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, zu demal sie auch nicht durch Erklärungen eines Rechtsvorgängers ohne weiteres gebunden wäre (vgl. auch BGHZ 60, 119, 122; 66, 37, 39).
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hagen Dr. Eckstein Linden
Räf le
Lambert-Lang