Weiter wird auf die Revision der Klägerin das unter I bezeichnet« Urteil hinsichtlich des Klageantrages zu IV, 1 (Teilnahme an den Beratungen des Vereins) dahin abgeändert, daß die Worte "über wichtigere Angelegenheiten" in 1,2 des Urteilstenors fortfallen. mit dem 'Beklagten vor dem Notar Hi^HP (UR Nr. 468/48) aus Anlaß des Überganges des Sanatoriums auf den Verein einen Vertrag über seine weitere Mitarbeit. Wenn die Verpflichtung zur Einhaltung einer Grenze für die Zahl der Sozialversicherten nicht mehr zu demutbar sei, solle der Beklagte von dieser Verpflichtung frei sein. von Br. HfBflfcwui seiner Familie bewohnten Einfamilienhau- I ses wurde vereinbart, daß Br» H^^|und seine Erben in * diesem Hause die von ihnen-nicht privat benutzten Räume weiterhin mit Einrichtung unentgeltlich für die Zwecke des Sana- | toriums zur Verfügung stellen, solange sie nicht das Haus I aus einem neu hervorgetretenen Grund ganz oder teilweise I anders verwenden wollen. Nach den Angaben des Beklagten ergab sich für die Zeit von der Übernahme am 1. Erst dann habe der Betrieb wieder Verluste gebracht» Es ist demnach unstreitig, daß der Betrieb des Sanatoriums in den Jahren 1950 und 1951 (bis zu dem 30. Wenn die Klägerin, Br. Bj^HP oder ein Rechtsnachfolger von diesen weitere Ansprüche aus Verträgen mit dem Beklagten gegen die Pächter geltend macht, haben diese das dem Verpächter anzu- \ zeigen. auf Anstellung im Sanatorium, über die Stellung der früheren Bürovorsteherin über die Verpflichtung des Beklagten zur Belegung der ihm in dem der Klägerin gehörigen Einfamilienhause zur Verfügung gestellten Räume und zur Tragung der Basten dieses Hauses. Er dürfe' es weder verpachten noch stillegen, verschenken oder verkaufen» Eine Ausnahme sei höchstens gerechtfertigt, wenn infolge einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse die Weiterführung des Sanatoriums im Eigenbetrieb dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne. Hie Verpflichtung des Beklagten zu dem dauernden Eigenbetrieb ergebe sich nicht nur aus dem Schenkungsvertrage, sondern auch aus dessen Vorgeschichte, insbesondere aus Briefen des Beklagten und den Auflagen, unter denen die Schenkung gemacht worden sei. verbiete, gelte 1 nach seinem Zusammenhang nur für die Zeit nach dem lode des Pr. Albert Der Beklagte hätte mindestens die Auflagen des Schenkungsvertrages den Pächtern auf erlegen müssen. Hach dem Vertrage müsse der Beklagte auch , den Charakter der Anstalt als Sanatorium und als gemeinnützige Einrichtung aufrechterhalten und für die Führung des vereinbarten Hamens sorgen. P8r Beklagte sei trotz der Verpachtung weiterhin ver- : • pflichtet, dem Pr. einen Personenkraftwagen und eine Stenotypistin zur Verfügung zu stellen; denn dieser benötige beides zu Verhandlungen über die Bereinigung der Hypotheken und Ümstellungsgrundschulden,. Für die Beträge, die er hierfür ausgelegt habe, verlange sie von dem Beklagten Ersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, vor^-sorglich auch auf Grund einer Abtretung durch Br. Für Schreibarbeiten beanspruche sie aber vorerst nur insoweit Ersatz, als sie das Sanatorium beträfen. Br. HPJBP juB* könne von dem Beklagten verlangen, daß er ihm die Anstellung als mitleitender Arzt des Sanatoriums mit angemessenen Kündigungsbestimmungen verschaffe; denn er habe sich während der Bewährungszeit voll bewährt.- berechtigt gewesen, wenn sich Br. H^HPhicht bewährt hätte, .Benn sonst hätte die Festsetzung einer Bewährungsfrist keinen Sinn gehabt» Bie Verpachtung habe an dieser Verpflichtung des Beklagten nichts geändert, weil er den Pächtern eine entsprechende Verpflichtung hätte auf erlegen können und müssen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte auf Grün Schenkungsvertrags verpflichtet ist, das Senator rium Eigehbetrieb zu führen, und zwar unter Aufrechterhaltung des Sanatoriumscharakters mit der in Ziffer*IV des Schenkungsvertrages umschriebenen Leistung, insbesondere auf dem Gebiet der Herzkrankheiten, auch unter Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit und des vertraglichen Hamens "Sanatorium B^JBpsche Stiftung". einer Hafts träfe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung Herrn Br. Albert HflU auf Lebenszeit an allen Beratungen teilnehmen zu lassen, die innerhalb des Beklagten über das Sanatorium stattfinden werden. 3« Der Beklagte ist schuldig, Herrn Dr. Albert Ifli einen geeigneten Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen und die Kosten für Brennstoff, Reparaturen, Versicherung, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung mit Wirkung vom 1. 5. Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin die Auslagen für den zur Verfügung zu stellenden Personenkraftwagen und die in Anspruch genommene. Die Vereinbarungen über die Rechte des Pr. Albert zur Beratung’ und Mitbestimmung im Kuratorium sowie über die Geschäftsführung hätten nach ihrem Sinn nur für den Pall gelten sollen, daß er das Sanatorium in eigener Regie führe, nicht aber für den Pall, daß der Betrieb etwa durch Verpachtung in fremde Hände übergehe» Insbesondere setze die Tätigkeit des Kuratoriums eine eigene Regie des Vereins voraus. Der Anspruch auf Aushändigung der Bilanzen des Sana- < toriums werde für die Zeit des Eigenbetriebes anerkannt, für die Zeit des Betriebs durch Fremde aber bestritten, weil er kein Recht habe, von den Betriebsinhabem die Vorlegung von Bilanzen zu verlangen. Er habe auf die Bereitstellung der Räume verzichten können und sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Pächtern die Benutzung von Räumen der Villa aufzuerlegen. Bs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, Dr. Albert HQ^zur Ausübung seiner Beratungsrechte einen geeigneten Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen und die Kosten für Versicherungen, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung des Wagens mit Wirkung vom 1. Zur Verhandlung und Entscheidung Über den Betrag der Ansprüche hinsichtlich des Kraftwagens und der Stenotypistin hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge, soweit ihnen nicht durch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts entsprochen worden ist, weiter. ' Ic Io' Bas Berufungsgericht hat, soweit die Klage auf sächlichen Inhaber der klagenden Gesellschaft, einen Einfluß auf das weitere Schicksal des Sanatoriums sichern sollen, das er als sein Lebenswerk betrachte„ 2. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien rechtsirrtumsfrei angenommen, daß es sich bei dem Vertrage vom 5, April. 3o Bach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Ansprüche gegen.den Beklagten aus dem Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen auch insoweit seihst geltend mach: als der Beklagte nicht an ais, sondern an Dr. sein Angehörigen oder die frühere Bürovorsteherin L(fl)|fe zu leisten hat, da es sich dabei durchweg um Auflagen handle, die mit der Schenkung verbunden seien. Bas gilt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch für die in den Zusat vertrügen, insbesondere in dem mit Br. am 24. Soweit die Klägerin Leistung an sich selbst verlangt, d.h. hinsichtlich ihrer Auslagen für den Personenkraftwagen und die Schreibhilfe, hält das Berufungsgericht sie hi zu für berechtigt, weil ihr diese Ansprüche unstreitig abg treten seien. 4. Bas Berufungsgericht hat weiter den Standpunkt vertreten, der Beklagte könne die.Vollziehung der Auflagen nicht auf Grund des § 526 BGB verweigern; denn einen Hange1; im Rechte behaupte er nicht und Sachmängel im Sinne der §§ 459, 526 BGB habe er nicht dargetan. Parteien über die Behandlung der Wohltätigkcits-organisationen bei der Währungsreform als Geschäftsgrundlage im eigentlichen Sinne in Frage kommen, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnet, weil es sich dabei wohl weniger um bestimmte Erwartungen als um Hoffnungen und Vermutungen gehandelt habe und mit einer ungünstigen gesetzlichen Regelung immerhin habe gerechnet werden müssen. Es hat darauf hingewiesen, daß zur Beseitigung von Härten der Währungsreform in erster Linie die richterliche Vertragshilfe diene und der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlagc daher nur ausnahmsweise mit diesen Härten begründet werden könne.. Schenkung sei auch durch das Schwinden des gegenseitigen Vertrauens erschüttert worden, habe, da die Rücknahme des Geschenks nicht verlangt werde, nur für die Beurteilung der Rechte des Br. zur Mitarbeit für das Sanatorium Bedeutung. Xn Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, das Sanatorium selbst zu führen (Eigenbetrieb) verneint' Bas ergibt sich nach seiner Ansicht aus Nr. VI letzter Satz des Schenkungsvertrages, der lediglich eine Übergabe des Betriebes an die dort gekeni zeichneten Stellen durch Verkauf, Verpachtung, Austausch usw. Bas Berufungsgericht führt weiter aus: Es lasse sich auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwischen dem letz-ten und dem drittletzten Satz der Nr. VI des Schenkungsver-; träges ein näherer Zusammenhang hersteilen und daraus der Schluß ableiten, daß der letzte Satz nur für den fall einer katastrophalen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse gelten solle. Sie Auflagen im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen seien allerdings zu dem feil auf den Eigenbetrieb des Sanatoriums durch den Beklagten zugeschnitten, weil die Parteien bei ihrer Festsetzung an diese nächstliegende und in erster Linie vorgesehene Betriebsform gedacht hätten. Daraus folge aber nicht, daß die Verpachtung oder Veräußerung durch den Beklagten unzulässig sei; vielmehr müßten umgekehrt die Auflagen den veränderten Verhältnissen, die mit dem Pachtbetrieb gegeben seien, angepaßt werden. Sio rügt insbesondere, daß das Oberlandesgericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, nach dem ein Recht des Beklagten zur Verpachtung uew» nur im Falle grundlegender Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse zulässig sein sollte, und sieht darin einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Sie greift aber auch die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht an, da sie zu dem Teil denkge- ;J setzlich nicht richtig sei, den § 24-2 BGB verletze, die Interessenlage des Br. HflHIPnicht berücksichtige, Erfahrt tatsachen übersehe und Auslegungsmaterial ungewürdigt lasset sowie nicht zuletzt in sich widerspruchsvoll sei. Der Auffassung der Revision, für eine Auslegung des Schenkungsvertrages sei kein Raum, weil sich der wirkliche,; übereinstimmende '(Tille der Parteien bei Abschluß dieses Vertrages feststellen lasse, kann nicht beigetreten werden. bieten mag, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß die einzige Stelle in den Verträgen,, die das Oberlandesgericht zutreffend als ein einheitliches Vcr-j tragswerk angesprochen hat, in der von der Aufgabe des Eigenbetriebes die Rede ist - nämlich der letzte Satz der Br«. ausgeschlossen worden sind, woraus, wenn man diese Vereinbarung für sich allein betrachtet, gefolgert werden kann, daß sie im übrigen zulässig sein sollen, wie es denn' auch seitens des Berufungsgerichts geschehen ist. gen der Meinung der Klägerin der Auslegung dieser Vertrags-Bestimmung durch das Berufungsgericht, das allerdings selbst nicht von einer Auslegung spricht, dessen Ausführungen zu diesem Funkte indessen, wie der Revision zuzugeben ist, eine Vertragsauslegung zu dem Inhalt haben. Bas Berufungsgericht stützt sich vorwiegend auf den letzten Satz der Nr. VI des Schenkungsvertrages, aus dem - wio bereits gesagt - auf die Zulässigkeit der Verpachtung usw. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht allerdings auch sonstige Abmachungen, die für die Frage der Verpflichtung des Beklagten zu dem Eigenbetrieb von Bedeutung sein können, in Betracht gezogen. So hat es zutreffend erwogen, .daß die Auflagen im Schenkungsvertrage und in den Zusatzverträgen zu dem Teil auf den Eigenbetrieb des Sanatoriums durch den Beklagten zugeschnitten seien, und dies damit erklärty daß die Parteien bei deren Fest- Bas Oberlandesgericht meint zwar, die Rechte der Klägerin hätten auch bei Verpachtung des Betriebes in angemessener Meise gewahrt werden können, und verweist insoweit auf seine späteren Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat in dem Zuschnitt eines Teils der Auflagen auf den Eigenbetrieb des Sanatorums durch den Beklagten keinen Hinderungsgrund für eine Verpachtung oder Veräußerung gesehen und die Auffassung vertreten, es müßten umgekehrt nach Treu und Glauben die Auflagen den veränderten Verhältnissen, die durch die Verpachtung eingetreten seien, angepaßt werden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Verletzung des § 242 BGB und meint, nach dem Sinn und Zweck des ganzen Vertragswerks entspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Klägerin sich mit einer Anpassung der Auflagen an die durch das Pachtverhältnis gegebenen Verhältnisse abfinden solle, vielmehr erfordere dieser Grundsatz, daß der Beklagte alle Maßnahmen unterlasse, welche die Erfüllung der Auflagen unmöglich machten. Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich indessen, daß dieses nicht generell der Verpachtung den Vorrang vor der Erfüll der Auflagen ein räumen will, sondern daß mit den von der Re] vision.beanstandeten Darlegungen lediglich gesagt werden sollte, die Auflagen seien dem Pachtverhältnis dann anzupassen, wenn die Voraussetzungen für eine Verpachtung gegeben seien. Has Oberlandesgericht geht nämlich nicht so weit, daß es aus Hr. VI letz Satz des Schenkungsvertrages ein uneingeschränktes Recht des Beklagten auf Verpachtung und Veräußerung usw. Hach seiner Ansicht darf der Beklagte vielmehr bei der Verpachtung oder Veräußerung nicht willkürlich Vorgehen, ist er vielmehr gehalten, auf die Interessen der Klägerin, die ihm das Sanatorium geschenkt habe, Rücksicht zu nehmen und insbesondere auf die Auf recht erhol txmg des Sanatoriumscharakters der Anstalt bedacht zu sein und dafür zu sorgen, daß die Anstalt eine Krankenanstalt bleibt. Bas Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte dürfe danach nur aus triftigen Gründen unter Abwägung der.beiderseitigen Interessen zur Verpachtung oder Veräußerung schreiten und auch das Sanatorium nicht willkürlich stilllegen oder verschenken, sondern müsse vor der Stillegung oder Verschenkung sorgfältig prüfen, ob< eine solche Maßnahme der Klägerin zugemutet werden könne. lamit hat das Oberlandesgerioht aber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte das Sanatorium grundsätzlich seihst zu betreiben hat und den Eigenbetrieb nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben darf.Hit Recht findet die Revision in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Widerspruch zu seiner an anderer Stelle ausgesprochenen Meinung, daß eine Verpflichtung des Beklagten, das Sanatorium Ebenhausen selbst zu führennicht bestehe; denn wenn der Beklagte von dem Eigenbetrieb nur aus besonderen Gründen abgehen kann, so muß er schlechterdings zu dieser Betriebsart verpflichtet sein, solange triftige Gründe für eine Verpachtung usw« nicht vorliegen. Es ist danach nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, aus dem letzten Satz der Mr. VI des Schenkungsvertrages eine völlige Freiheit des Beklagten bezüglich eines Verkaufs usw. nur aus triftigem Grunde zulassen will, dem Standpunkt der Klägerin genähert hat, die den Beklagten im Palle einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse nicht an der Weiterführung des Sanatoriums im Eigenbetrieb festhalten will, sondern ihm in einem solchen Palle das Recht zur Verpachtung und Veräußerung usw. Bas Oberlandesgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, was es unter triftigen Gründen für die Aufgabe des Eigenbetriebes versteht« Es hat aber die Auffassung der Klägerin, daß die im letzten Satz der Hr. VI des Schenkungsvertrages erwähnten Rechtsgeschäfte nur in den von ihr gedachten Pällen zulässig seien, abgelehnt. Bas Berufungsgericht will danach an die Voraussetzungen für eine Aufgabe des Eigenbetriebes durch den Beklagten einen milderen Maßstab anlegen, als es seitens der Klägerin geschieht«. wellig einfach zu einer Beweglichkeit und Handlungsfreiheit zwingen könnten, und dag er von der Verpflichtung zur Weiterführung des Sanatoriums nur zeitweilig abgehen würde in einer Situation, die für ihn einen äußersten Hotfall heraufführen würde, daß dort weiter von der unübersehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und dem Risiko der höheren Gewalt gesprochen wird. Da sich die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt auf dieses Schreiben bezogen hat, hätte sich das Berufungsgericht mit ihm gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Aufgabe des Eigenbetriebes auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die Prüfung der Präge beschränken dürfen, ob sich aus ihm etwas . für die Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung der Anstalt als Sanatorium ergibt; Bas Oberlandesgericht hat ferner das Schreiben des Beklagten an Br. 10. 1950 nur insoweit gewertet, als in Ihm von der Verpflichtung zur Weiterführung des Sanatoriums die Rede ist, nicht aber auch berücksichtigt, daß dort anschließend die Beschränkung der freien Verfügung über daS geschenkte . Von ihrem Ergebnis hängt es auch ab, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte das Sanatorium verkaufen, verschenken, stillegen oder verpachten darf» Auch insoweit ist daher eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich. Die Klägerin hat allerdings ganz allgemein die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Eigenbetrieb des Sanatoriums begehrt, ohne hiervon den sogenannten Katastrophenfall auszunehmen, in dem der Beklagte auch nach ihrer Ansicht zu den sonst strittigen Maßnahmen berechtigt sein soll» Diese Unterlassung war aber für die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des*Klageantrags zu I, 1 nicht entscheidend; sie beruht vielmehr darauf, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits ein triftiger Grund zur Aufgabe des Eigenbetriebs ausreicht. September 1951 nicht habe zugemutet werden können, das Sanatorium noch länger seihst zu führen, zu demal da die Rechte der Klägerin auch bei Verpachtung des Betriebes in angemessener Weise hätten gewahrt werden können.. Das Berufungsgericht hat offensichtlich in den von ihm angeführten Verlusten einen "triftigen Grund" zur Aufgabe des Eigenbetriebes gesehen; denn ein "Katastrophenfall", in dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Verpachtung zugesteht, ist hier jedenfalls nicht gegeben. Von der Klärung dieser Präge hängt es aber ab., ob die Verpachtung zu Recht erfolgt ist oder nicht und die Klägerin die Lösung des Pachtverhältnisses verlangen kann oder ihr dieser Anspruch nicht.zusteht. Bas Berufuhgsurtoil muß daher schon aus diesem Grunde auch hinsichtlich des Klageantrages zu II aufgehoben und die Sache insoweit ebenfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zutreffend weiet die Revision darauf hin, daß zwischen den Parteien Streit über die Höhe der Verluste besteht.,Auf welchen Betrag sich diese in der Zeit vom 1. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hat, nach dem der Beklagte den Eintritt der Verluste selbst verschuldet hat und arglistig handelt, wenn er aus ihnen das Recht zur Verpachtung herleitet. Es hat jedoch in III 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors die Worte "mit seinen vertraglichen Aufgaben11 gestrichen, weil die Verpachtung zulässig gewesen sei, der Aufgabenkreis des Kuratoriums durch diese eine Einschränkung erfahren habe und den veränderten Verhältnissen unter Würdigung der beiderseitigen Interessen angepaßt werden müsse. Die Revision sieht in der von dem Berufungsgericht vor-, genommenen Einschränkung eine Verletzung des § 242 BGEB, da der Klägerin nach freu und Glauben die Rechte zuzubilligen seien, die der Vertrag für sie vorsehe. Da das Oberlandesgericht die Einschränkung wegen der von ihm für zulässig erachteten Verpachtung vorgenommen hat, hängt auch in diesem Funkt die Entscheidung davon ah, oh der Beklagte zu dem Eigenbetrieb verpflichtet ist oder nicht. Sollte die neue Prüfung der Sache ergeben, daß der Beklagte das Sanatorium verpachten durfte, so würden gegen die Streichung der angegebenen Worte keine rechtlichen Bedenken bestehen; denn in diesem Falle erfordern Treu und Glauben allerdings eine Einschränkung der Aufgaben des Kuratoriums insoweit, als sie mit den Rechten der Pächter nicht in Einklang zu bringen sind. Die Streichung der genannten Worte' führt auch nicht etwa zu einer Unklarheit hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts; denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, daß den Pächtern nicht zugemutet werden könne, Meinungsverschiedenheiten zwischen Dr«. Qflfl^und ihren Angestellten oder zwischen diesen untereinander 'durch ein Gremium entscheiden zu lassen, in dem sie weder Sitz noch Stimme hätten, und das Kura-torium sich auch nicht mit den Verträgen befassen könne, welche die Pächter mit den Ärzten und Angestellten oder mit Lieferanten schlössen, vielmehr könnten Gegenstand der Beratungen des Kuratoriums nur mehr die Aufgaben sein, die dem Beklagten nach der Verpachtung verblieben seien, . 1» Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, Dr. Hm auf Lebenszeit an allen Beratungen innerhalb des Vereins über das Sanatorium teilnehmen zu lassen, gebilligtr diese Verpflichtung jedoch auf Beratungen über wichtigere Angelegenheiten beschränkt. Die Revision rügt ferner, daß das Oberlandesgericht verfahrenswidrig nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen sei, nicht sie, -sondern, der Beklagte habe die Störungen in den Beziehungen der Parteien zueinander verschuldet, und meint, wenn ihre Darstellung zutreffe, könne eine Beschneidung ihrer Rechte nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen, Riohtig ist, äaß die Klägerin behauptet hat, die Störungen in den Beziehungen der Streitteile zueinander seien durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufen worden, und das Berufungsgericht der Ursache dieser Störungen nicht nachgegangen 1st. Sie würde in der Praxis dazu führen, daß der Beklagte allein darüber zu befinden hätte, ob die zu beratende Angelegenheit als eine wichtigere anzusehen sei und Dr. hflHHP zu ihrer Beratung zugezogen , werden müsse oder nicht.. Eine derartige Regelung kann der Klägerin nicht zugemutet werden und würde die Gefahr in sich bergen, daß weitere Streitigkeiten durch Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung der einen oder der anderen Angelegenheit entstehen. Zur Klarstellung dieser Begrenzung hat das Oberlandesgericht in der Feststellung des Landgerichts, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Br. Albert ihm zur Ausübung seiner im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegten Beratungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Worte “im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegtenM gestrichen. Sie begründet ihren Standpunkt damit, daß der Beklagte zu dem Eigenbetrieb verpflichtet,.die Verpachtung daher unzulässig gewesen sei und infolgedessen nicht zu einer Einschränkung ihrer Ansprüche führen könne. Es entspreche daher der Billigkeit, daß der Beklagte auch weiterhin einen geeigneten Kraftwagen zur Verfügung stelle, die üblichen Versicherungen und die Steuern tragen' für die laufende Pflege und Unterbringung des Wagens sorge,, daß aber die' Kosten für Brennstoff und Reparaturen nur insoweit von dem Beklagten zu tragen seien, als Dr.- sPflppden Vagen zur Ausübung der erwähnten Beratungsrechte benutze. Dabei müßten die Ausgaben für Reparaturen nach dem Verhältnis der für das Sana toritun und für Privatzwecke gefahrenen Kilometer auf den Beklagten und Dr, iverteilt werden. Sie-Anschlußrevision wendet sich aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß durch die Mitwirkung des Br. 0001 im Kuratorium und bei den Beratungen innerhalb des Vereins noch ein beschränktes Bedürfnis für die Zurverfügungstellung eines Wagens bestehe und diese audh der Billigkeit entspreche, weil dem Br. 1000 einige Annehmlichkeiten hätten verschafft werden sollen. Bie Ansprüche auf den Wagen und die Stenotypistin sind nämlich nicht von dem Umfang der Mitarbeit des Drv H004 abhängig gemacht worden.. Bas Berufungsgericht hat auch nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Abmachungen des Zusatzvertrages ergänzend auslegen wolle, sondern hat geprüft, welchen Einfluß der Wegfall eines Teiles der Punktionen des Br. 000 durch die Verpachtung des Sanatoriums unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit^cLie Verpflichtung des Beklagten zur Gestellung eines Kraftwagens haben kann. Babel'hat es zutreffend berücksichtigt, daß dieser Vertrag für den Beklagten unkündbar ist und man bei der Festsetzung der Rechte des Br. 4MB| großzügig verfahren ist, indem die Gestellung des Wagens und der Stenotypistin nicht von dem Umfang seiner Mitarbeit abhängig • gemacht worden sind» Gerade aus diesem Grunde kann auch hinsichtlich des Kraftwagens und der Stenotypistin von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wie sie die Anschlußrevision geltend macht, keine Rede sein. Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht die Frage aufzuwerfen, ob der Beklagte den Kraftwagen und die Stenotypistin zugestanden hätte oder bei Anstellung wirtschaftlicher Überlegungen hätte zugestehon können, wenn er vorausgesehen hätte, daß die Mitarbeit des Br. B^PHlbei der Zeitung des Sanatoriums auf so minimale Tätigkeiten wie die Zugehörigkeit zu dem Kuratorium und die Teilnahme an Sitzungen des Vereins .zusammenschrumpfen würde. Benn der Umfang der Ins Belieben des Br. stellten Mitarbeit stand von Anfang an dahin; wenn der Beklagte sich zur Gestellung des Wagens und der Stenotypistin verpflichtete, ohne dies von dem Umfang der Mitwirkung des Br. H^JJBpabhängig zu machen, so kann er sich jetzt nicht auf die Beschränkung des Betätigungsfeldes des Br« fflPHfcberufen, die er seihst durch die Verpachtung gegen dessen Willen und den der Klägerin erst herbei- . Sie meint, diese Einschränkung finde im Vertrage keine Grundlage, und weist darauf hin, daß der Beklagte bis zu dem Eintritt der Differenzen auch niemals ein entsprechendes Verlangen gestellt habe. Nach dem zuvor Gesagten ist aber, was äas..Obcrl?.r.dcsge~ rieht auch nicht verkannt hat, die Gestellung des Kraft-wagens nicht von dem Umfang der Mitarbeit des Dr. Hl Es ist daher nicht angängig, die Verpflichtung des Dr. H0mp,die Kosten für Treibstoff und Reparaturen bei Privatfahrten selbst -zu tragen, aus dem Umfang seiner Betätigungsmöglichkeit herzuleiten; denn dessen tatsächliche Mitarbeit hätte auch dann äußerst gering sein können, wenn der Beklagte den Eigenbetrieb des Sanatoriums beibehalten hätte. Pur die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung wird es vielmehr darauf ankommen, wie die Vereinbarung zu verstehen ist, daß Br. HfH^ein Kraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen ist, ohne daß über die mit dem Betrieb des Vagens verbundenen Kosten etwas gesagt worden ist» Mir diese Präge kann von Bedeutung sein, daß der Beklagte nach den Peststellungen des Landgerichts zunächst alle Betriebskosten getragen und in dieser Hinsicht damals gegen den Klageanspruch keine Einwendungen eihoben hat. 4. Bach Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte dem Dr. B^fJ^eine geeignete Stenotypistin nach Bedarf mit Wirkung vom 1. Es hat sich gefragt, waB die Parteien über diesen Punkt bestimmt hätten, wenn sie den Pall der Verpachtung des Sanatoriums ins Auge gefaßt hätten, und angenommen, daß sie in diesem Palle die Verpflichtung des Beklagten eingeschränkt hätten. Ihre Ansicht, daß wegen der Verpachtung ein Hecht auf Inanspruchnahme einer Stenotypistin nicht mehr bestehe und der Klageantrag zu IV, 4 daher abgewiesen werden müsse, ist aus den zu IV, 3 dargelegten Gründen irrig. Hem Berufungsgericht kann allerdings darin nicht beige-troten werden, daß es darauf ankomme, was die Parteien hinsichtlich der Inanspruchnahme der Stenotypistin vereinbart haben würden, wenn sie die Verpachtung des Sanatoriums ins Auge gefaßt hätten. Diese Frage würde sich nur ergeben, wenn das Hecht zur Inanspruchnahme der Stenotypistin für private Angelegenheiten in irgendeiner Weise von dem Umfang ihrer Inanspruchnahme für das Sanatorium abhängig gemacht worden wäre.. Hie Anschlußrovi-sion hat nicht geltend gemacht, daß diese Festsetzung, wenn der Anspruch auf Gestellung einer Stenotypistin bestehe, aus irgendwelchen Gründen angreifbar sei. 5. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Dr. BflMi 111 der Zeit vom 1« Oktober 1951 bis zu dem 30. Das Berufungsgericht hat Einschränkungen Vorgenommen, indem es die Kosten für Brennstoff und Reparaturen, soweit sie auf Privatfahrten entfallen, ausgenommen und für die Stenotypistin nur Auslagen in Höhe einer Beschäf tigungsdaüer- von täglich 4 Stunden als gerechtfertigt erachtet hat. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht Boigetreten und hat angenommen, dessen zutreffende Begründung sei auch durch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erschüttert worden« Denn der Beklagte habe erklärt, daß er gegebenenfalls Bereit sei, die Bilanzen durch den PrüfungsverBand öffentlicher Kassen prüfen zu lassen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des § 242 BGB verletzt; denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf Vorlegung der Bilanzen des Sanatoriums irgendwie durch die Verpachtung eingeschränkt sein solle. Das Landgericht hat den Klageantrag zu V (Anstellung des Dr. jun„) abgewiesen» weil sich der Beklagte nur zur Zubilligung einer zweijährigen.Bewährungsfrist» Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung beigetreten und beruft sich für seine Ansicht in erster Linie darauf» daß der Beklagte nach Kr. V, 5 des Schenkungsvertrages nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist über den Posten des Dr. PflHBljun. 2 Jahre eine günstige Beschäftigung und die Aussicht, wenn auch nicht das Recht, geboten, nach Ablauf dieser Zeit eine endgültige Anstellung im Sanatorium zu erreichen. Wenn er ferner der Darlegung des Rechtsatand-punktes der Klägerin nicht immer widersprochen haben sollte, so würde dies nur dann Bedeutung haben, wenn in den Ausführungen der Klägerin ein Antrag auf Änderung des SchenkungsVertrages und in dem Schreiben des Beklagten die Annahme eines solchen Angebots zu erblicken wäre. Richtig ist auch, daß dieses Bestreben verständlich ist, da Dr. Albert erhebliche Vermögenswerte* zu dem Nachteil seiner Kinder als seiner künftigen gesetzlichen Erben auf den Beklagten übertragen hat und sein Sohn damals die Ausbildung zu dem Facharzt für QerzkranKheiten durchzu demachen gedachte, wozu er sich im Hinblick darauf entschlossen haben dürfte,. der Posten als mitleitender Arzt zunächst nur für die Bauer von zwei Jahren eingeräumt werden und es dem Beklagten nach Ablauf dieser Frist freistehen sollte, ob er Br. jun. hätten, würde es nahegelegen haben, dies unzweideutig zu dem Ausdruck zu bringen, etwa durch die Einfügung der Worte "im Falle der Nichtbewährung" im letzten Satz der Hr. V, 5 des Vertrages, und auch Vereinbarungen darüber zu treffen, wer über die Frage der Bewährung entscheiden und in welcher Meise dies geschehen solle. verfahren Bind, spricht gegen die Auffassung der KLäge- ' rin, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem klaren Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar ist. Bas Landgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil der Beklagte diesen Anspruch für den Pall, daß er das Sanatorium im Eigenbetrieb führe, nicht bestritten Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt, weil das Landgericht mit Recht das Rechtsschutsbedürfnis verneint und die Klägerin nichts vorgebrächt habe, was geeignet sei, die zutreffende Begründung des Landgerichts zu entkräften. Baß es zwischen den Parteien zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen ist, beruht.letzten Endes darauf, daß das Vertragswerk des Jahres 1943 nicht eine so klare und eindeutige Passung erfahren hat, wie es bei derartigen umfangreichen Vereinbarungen erforderlich gewesen wäre. Bas Bandgericht- hat die Verpflichtung des Beklagten zur Belegung der dem Sanatorium in dem Einfamilienhaus der Klägerin zur Verfügung gestellten Räume verneint, weil es sich bei dieser Zurverfügungstellung um ein Entgegenkommen des Br» nicht aber um ein entgeltli- torium Räume für dessen Zwecke einräumen wolle, und ausdrücklich gesagt, daß er das nur solange tun werde, als er das Haus ganz oder teilweise nicht anders zu verwenden wünsche» Die Vereinbarung über die Belegung mit geeigneten Sanatoriumsangestellten sei dahin zu verstehen, daß der Beklagte sich für den Fall der Inanspruchnahme der Räume verpflichtet habe, sie nur^mit dem Hausherrn genehmen Angestellten zu belegen. Bas Berufungsgericht hat sich diesen Standpunkt des Landgerichts und dessen Begründung zu eigen gemacht und ebenfalls angenommen, daß der Anspruch der Klägerin in den Verträgen keine Stütze finde, zwar eine Verpflichtung der Klägerin, gewisse Räume dem Sanatorium unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bestehe, nicht aber auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Belegung dieser Räume. Die Revision rügt, daß die Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen lasse, ob das Berufungsgericht tatsächlich die Interessenlage der Parteien zutreffend und genügend berücksichtigt habe, da es nicht einmal angebe, welche Interessen nach seiner Ansicht nicht genügen sollen. Bas Interesse an der Belegung der Räume durch den Beklagten ergebe sich einmal daraus, daß cs sich um ein Einfamilienhaus mit 14 Zimmern handle, von denen 9 möbliert zur Verfügung gestellt würden, und im Falle der Nichtbelegung die Gefahr der Einweisung von Flüchtlingen bestehe, durch die eine vorzeitige Abnutzung der Räume, die hierauf nicht zugeschnitten seien, herbeigeführt, aber auoh ein etwa notwendig werdender Verkauf des Hauses sehr erschwert werden würde. Die Klägerin, die sich auch auf die Passung des Vertrages, nach der die Bäume zu belegen sind, berufen hat, hat damit eine Interessenlagc gekennzeichnet, aus der sie - abgesehen von der Passung der Vereinbarungen - ihren Hechtsstandpunkt herleitet, daß durch die strittigen Abmachungen echte Verpflichtungen des Beklagten begründet werden sollten. Das Berufungsgericht durfte sich unter diesen Umständen nicht auf die summarische Äußerung beschränken, die Interessen der Klägerin reichten zur Begründung einer Verpflichtung nicht aus.
2360 059 V ZR 257/56 Verkündet am 2. Juli 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der S| Haftung in E| führer Dr. Albert ___ Gesellschaft mit beschränkter vertreten durch ihren Geschäfts- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte sowie Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Verein für IMMKI Allee lande s geri chtsrat _____ in vertreten durch iedrich _____ e.V. in den Vorstand Oberst- Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger sowie Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr# hat der V. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Mattem für Recht erkannt; I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1956 aufgehoben I « A. zu II des Urteilstenors insoweit, als die 'Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1,1 und 2 (Eigenbetrieb sowie Verpachtung, Verkauf usw.), II . (Lösung des Pachtvertrages) und VII, 1 (Belegung der Villa) zurückgewiesen worden ist? B zu 1,1 (Portbestand des Kuratoriums), 1.3 (Einsichtnahme und Auskunft), 1.4 (Personenkraftwagen), 1.5 (Stenotypistin) und 1.6 (Ersatz der Auslagen für Pkw und Stenotypistin) des Urteilstenors. II. Weiter wird auf die Revision der Klägerin das unter I bezeichnet« Urteil hinsichtlich des Klageantrages zu IV, 1 (Teilnahme an den Beratungen des Vereins) dahin abgeändert, daß die Worte "über wichtigere Angelegenheiten" in 1,2 des Urteilstenors fortfallen. III. Die Revision der Klägerin wird im übrigen, nämlich soweit sie die Klageanträge zu IV, 6 (Bilanzen), V (Br. BMHP jun.) und VT (Bttrovorsteherin) - zu dem Gegenstand hat, zurückgewiesen. IV. Soweit das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3*-Zivilsenat des Berufungsgerichts zuriickverwiesen. V. Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen. VI. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestands I. Die Klägerin, deren Geschäftsanteile sich zu dem größten Teil in den Händen ihres Geschäftsführers Br. Albert befinden, war Eigentümerin des dem Sanatoriumsbetrieb dienenden Grundbesitzes in ScflflHBM, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts WflHMflflHHBfür Sc Band A Blatt Br. dem es gelungen war, das Sanatorium im Laufe der Zeit zur führenden Anstalt Deutschlands auf dem Gebiete der Herzkrankheiten zu machen, trug sich im Jahre 1947 mit dem Gedanken, das Sanatorium einer Biakoni ssenanstalt-zu schenken. Als der Beklagte hiervon hörte, trat er mit. einem Schreiben vom 20. August 1947 an Br. Hf mit der Bitte heran, ihm das Sanatorium zu überlassen, weil er ein Mutterhaus gegründet hatte und zur Ausbildung der Schwestern ein Krankenhaus benötigte. Längere Verhandlungen führten dazu, daß die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 5. April 1948 (TJR Nr. 327/48 des Botars HdflHfr in iflHHI) dem Beklagten in dem Bestreben, den Portbestand des von ihr getragenen Werkes zu sichern, schenkungsweise den größten Teil ihres Grundbesitzes überließ. Es handelte sich dabei vor allem un den zusammenhängenden Gebäude- \ komplex des Sanatoriums mit dem zugehörigen Inventar, einen Teil des Parks, eine große der Anstalt vorgelagerte Wiese und' einen großen Gemüsegarten mit Warmhaus. Die Klägerin schenkte dem Beklagten ferner. 2 kleine Kraftwagen und ■flüssige Mittel in Höhe von 200 000 HM für Zwecke des Sanatoriums. Die Parteien trafen ferner in einem Zusatzverträge (UR Nr. 467/48 des Notars HJflM vom 24. Mai 1948 ergänzende Vereinbarungen zu der Schenkungsurkunde. An demselben Tage schloß Dr.. mit dem 'Beklagten vor dem Notar Hi^HP (UR Nr. 468/48) aus Anlaß des Überganges des Sanatoriums auf den Verein einen Vertrag über seine weitere Mitarbeit. Einen weiteren Nachtragsvertrag zu dem Schenkungsvertrag schlossen die Parteien am 25. November 1948 (UR Nr. 3486 des Notars Hi In dem Schenkungsvertrag übernahm der Beklagte die auf dem Grundbesitz ruhenden Grundpfandrechte als alleiniger dii licher und persönlicher Schuldner. Er verpflichtete sich u,a,| dem Dr. Albert HflHH)und seiner Ehefrau auf Lebenszeit, seiner Tochter Ruth für die Dauer ihres ledigen» verwitweten oder geschiedenen Standes freie Verpflegung erster Klasse oder der Einheitsklasse zu gewähren und dem Dr. Alberlj SQHPI für seine weitere Mitarbeit im Sanatorium eine Vergütung von jährlich 15 000 IM, bei Invalidität eine Pension in gleicher Höhe sowie seiner Ehefrau für den Pall ihres Überlebens eine Pension in Höhe von 3/4 der Pension ihres Mannes zu zahlen. Ferner wurde in den Verträgen u;a, folgendes vereinbart? Der Beklagte habe das Sanatorium ohne Ansehung der Kon-| fession der Anstaltspatienten zu führen. Er 'Solle darauf be-j dacht sein, den Sanatoriums Charakter aufrecht zu erhalten, auf dem die besondere pflegerische und wissenschaftliche Anstaltsleistung, insbesondere auf dem Gebiet der Herzkrank-j hei ten, beruhe. Die Sozialversicherten dürften nicht mehr als 40 $ der Patienten ausmachen, solange nicht das Gesetz als Voraussetzung der Steuerbefreiung (für gemeinnützige Unternehmen) einen höheren Prozentsatz vorschreibe. Wenn die Verpflichtung zur Einhaltung einer Grenze für die Zahl der Sozialversicherten nicht mehr zu demutbar sei, solle der Beklagte von dieser Verpflichtung frei sein. In jedem Fall müsse die Anstalt eine Krankenanstalt bleiben. Die Übergabe an den Staat oder Kommunal verbände, die katholische Kirche oder eine sonstige katholische Organisation oder. Einrichtung durch Verkauf, Verpachtung, Austausch usw. sei ausgeschlossen. Bas Sanatorium habe künftig die Bezeichnung "Sanatorium SMM, HflHP sehe Stiftung" zu tragen. Weiter wurde Br.- au:f Lebenszeit zu dem Mitglied des Kuratoriums bestellt, das im Namen des Beklagten das Sanatorium betreuen soll. Bas Kuratorium setzt sich aus zwei Vertretern des Vereins und einem Vertreter der Klägerin zusammen und soll u.a. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Oberin, den Ärzten, der Bürovorsteherin oder Br.. entscheiden. Letzterer ist auch berechtigt, an allen Beratungen teilzunehmen, die innerhalb des Vereins über das Sanatorium stattfinden. Ferner hat Br. Hfl) flBldas Recht, die Oberin, die Büro vor st eherin und die leitenden Ärzte zu beraten. Außerhalb des Betriebes soll er Aufgaben wie die Anfertigung von Schriftsätzen und Verhandlungen mit Behörden und Lieferanten übernehmen. Um die-senAufgaben entsprechen zu können, darf er in alle feile' des Betriebes Einsicht nehmen und Auskünfte verlangen. Auch ist ihm ein eigener Kraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen, ebenso nach Bedarf eine'geeignete Stenotypistin, die er zur Zeitersparnis auch für Schreibarbeiten, die das Sanatorium nicht betreffen, verwenden kann. Ben Umfang und die Einzelheiten seiner Mitarbeit darf Br. EflBBfc selbst bestimmen. Bis Jahresbilanzen des Sanatoriums sind duroh den Prüfungsverband öffentlicher Sassen zu prüfen. Sine Ausfertigung der Bilanzen soll Br. nach seinem lode seiner Ehefrau oder einem seiner Erben ausgehändigt werden. !i Dem Sohne des Br. dem Assistenzarzt Br. wurde die Stellung eines mitleitenden Arztes in der Weise T Vorbehalten, daß ihm zur restlichen Ausbildung als Facharzt an auswärtigen Kliniken auf Wunsch ein unbezahlter Urlaub bis zu zwei Jahren gewährt, nach seiner Rückkehr und Anerkennung als Facharzt die Stellung eines leitenden Arztes | der II. Abteilung übertragen und eine Bewährungsfrist von zwei Jahren eingeräumt werden soll. Nach dieser Zeit soll der Beklagte über den* Posten frei verfügen können. Bie Parteien kamen weiter überein, daß die Bürovorsteherin JjflMB'auf ihrem Posten bleiben solle. Hinsichtlich des im Eigentum der Klägerin verbliebenen)! von Br. HfBflfcwui seiner Familie bewohnten Einfamilienhau- I ses wurde vereinbart, daß Br» H^^|und seine Erben in * diesem Hause die von ihnen-nicht privat benutzten Räume weiterhin mit Einrichtung unentgeltlich für die Zwecke des Sana- | toriums zur Verfügung stellen, solange sie nicht das Haus I aus einem neu hervorgetretenen Grund ganz oder teilweise I anders verwenden wollen. Bie Räume sollen jeweils im Ein- i Verständnis mit der Hauseigentümerin mit geeigneten Sanatoriumsangestellten belegt werden. Ber Beklagte verpflichtet sich, solange mindestens die Hälfte des Hauses für Sanatoriumszwecke zur Verfügung gestellt bleibt (einschließlich des Afbeitsr&umes des Br. HIHII sen. und der Assistent tenwohnung), für das ganze Haus die Versorgung mit Heizmaterial , Wasser und Strom, die Müllabfuhr, die Real-steuera sowie für die der Anstalt dienenden Bäume die Instandhaltung der Einrichtung, die Glühbirnen und außerdem die nötige Stundenhilfe (Hausgehilfin) nebst entsprechendem Putzmaterial zu übernehmen« II. Per Beklagte betrieb das Sanatorium zunächst selbst, nachdem es anfänglich Gewinn abgeworfen hatte, stellten sich nach einiger Zeit Verluste ein«. Nach den Angaben des Beklagten ergab sich für die Zeit von der Übernahme am 1. April 1948 bis zur Währungsreform ein Gewinn von 32.506,73 RMj.am 31. Dezember 1948 war aber bereits ein Verlust von 78 501,75 DM zu verzeichnen. Im Jahre 1949 soll nach dem Vorbringen das Beklagten ein Verlust von 13 867,70 DM, im Jahre 1950 ein solcher von 79 328,67 DM. und für die Zeit vom 1..Januar bis zu dem 30« September 1951 ein solcher von 61 298,13 DM entstanden sein. Demgegenüber behauptet die Klägerin, der Gewinn bis zur Währungsumstcl-lung habe 37 824 HM betragen und der Verlust bis Ende 1948 sich nur auf 7 092 INI belaufen. Im Jahre 1949 habe der Beklagte einen Gewinn von rund 12 000 DM erzielt. Erst dann habe der Betrieb wieder Verluste gebracht» Es ist demnach unstreitig, daß der Betrieb des Sanatoriums in den Jahren 1950 und 1951 (bis zu dem 30. September 1951) mit Verlust abgeschlossen hat« Hm weitere Verluste zu vermeiden, hat der Beklagte das. Sanatorium durch, schriftlichen.Vertrag vom 8. September 1951 mit Wirkung-vom 1. Oktober 1951 an gegen den Willen der KLä- - 8 ~ gerin an den Facharzt für innere Krankheiten Br.. Theo StflBR und dessen.Ehefrau zu einem Pachtzins von jährlich 25 000 Bg verpachtet. Nach § 2 des Pachtvertrages haben die Pächter in der Art und Weise der Betriebsführung freie Hand; sie können in organisatorischer Hinsicht alles tun, was sie für nützlich und zweckmäßig halten, um dem Zweck des Betrieb bes gerecht zu werden und ihn rentierlich zu gestalten. i Sie sind nicht an die ursprüngliche Zweckbestimmung des 1 Unternehmens gebunden und können auch Heilungsuchende | anderer Art mit Ausnahme von Infektionskranken aufnehmen. L Nach § 9 haben die Pächter, die Verpflichtung des Beklag- . ■ ten gegenüber Br. Albert seiner Ehefrau und seiner " Tochter in Bezug auf Verpflegung, Reinigung der Wäsche und ' stationäre Behandlung bei Krankheit zu erfüllen. Wenn die Klägerin, Br. Bj^HP oder ein Rechtsnachfolger von diesen weitere Ansprüche aus Verträgen mit dem Beklagten gegen die Pächter geltend macht, haben diese das dem Verpächter anzu- \ zeigen. .Werden solche Ansprüche gerichtlich zuerkannt,. so ; erhalten die .Pächter von dem Beklagten Ersatz. Nach § 12 des Pachtvertrages steht den Pächtern ein Vorpachtrecht zu* Br. H^^pWjun, trat den Posten als mitlei tender Arzt des Sanatoriums am 15- Hai- 1950 an. Nach der Verpachtung blk er zunächst als Angestellter der Pächter in dieser Stellungi d.oeh schied er auf Grund einer Kündigung der Pächter zu dem 50. Juni 1954 aus dem Betrieb aus, nachdem längere Vergleich Verhandlungen gescheitert waren. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, das Sanatorium 101 Eigenbetrieb .zu führen, oder ob er befugt ist, es ohne Zu- Stimmung der Klägerin zu verkaufen, zu verschenken, stillzulegen oder zu verpachten. Ferner herrscht Streit über den Fortbestand des Kuratoriums, über das Hecht des Hr. Albert iJHHI zur Teilnahme an Beratungen über das Sanatorium, über sein Hecht zur Einsicht in den Betrieb und zur Einholung von Auskünften über ihn, Über seine Ansprüche auf Bereitstellung eines Personenkraftwagens und einer Stenotypistin sowie auf Aushändigung der Bilanzen des Sanatoriums, über das Hecht des Br. jun. auf Anstellung im Sanatorium, über die Stellung der früheren Bürovorsteherin über die Verpflichtung des Beklagten zur Belegung der ihm in dem der Klägerin gehörigen Einfamilienhause zur Verfügung gestellten Räume und zur Tragung der Basten dieses Hauses. Hie Klägerin hat vorgetragen? Hach dem Schenkungsvertrage sei der Beklagte verpflichtet, das Sanatorium selbst zu betreiben. Er dürfe' es weder verpachten noch stillegen, verschenken oder verkaufen» Eine Ausnahme sei höchstens gerechtfertigt, wenn infolge einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse die Weiterführung des Sanatoriums im Eigenbetrieb dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne. Sin solcher Umsturz der Verhältnisse sei aber nicht eingetreten. Hie Verpflichtung des Beklagten zu dem dauernden Eigenbetrieb ergebe sich nicht nur aus dem Schenkungsvertrage, sondern auch aus dessen Vorgeschichte, insbesondere aus Briefen des Beklagten und den Auflagen, unter denen die Schenkung gemacht worden sei. Her Beklagte habe nach der Schenkung seine Verpflichtung zur Weiterführung des Sanatoriums. anerkannt und zugegeben, das der Schenkungsvertrag 10 - f » I * 1 von dem Eigenbetrieb ausgegangen sei. Der letzte Satz .1 der Hr. VI des Schenkungs Vertrages, der einen Verkauf oder eine Verpachtung an den Staat usw. verbiete, gelte 1 nach seinem Zusammenhang nur für die Zeit nach dem lode des Pr. Albert Der Beklagte hätte mindestens die Auflagen des Schenkungsvertrages den Pächtern auf erlegen müssen. Hach dem Vertrage müsse der Beklagte auch , den Charakter der Anstalt als Sanatorium und als gemeinnützige Einrichtung aufrechterhalten und für die Führung des vereinbarten Hamens sorgen. f Pa der Beklagte das Sanatorium ohne ihre Einwilligung . verpachtet habe, sei er verpflichtet, das Pachtverhältnis zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt zu lösen. Pas Kuratorium bestehe fort; denn das Sanatorium bedürfe auch während der Verpachtung der Betreuung«. Ebenso $ beständen das lebenslängliche Recht des Pr. zur Teilnahme an Beratungen innerhalb des Vereins über das Sanatorium sowie sein unkündbares Recht auf Einsichtnahme in den Betrieb und auf Erteilung von Auskünften fort. . ' ■ '» P8r Beklagte sei trotz der Verpachtung weiterhin ver- : • pflichtet, dem Pr. einen Personenkraftwagen und eine Stenotypistin zur Verfügung zu stellen; denn dieser benötige beides zu Verhandlungen über die Bereinigung der Hypotheken und Ümstellungsgrundschulden,. zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums und an Beratungen des Vereins über das Sanar ■ • torium. Bis zur Verpachtung habe der Beklagte einen Personell: I kraftwagen zur Verfügung gestellt, für seine Unterbringung und Pflege gesorgt und auch die Kosten für Reparaturen, 11 Benzin usw. getragen; seitdem verweigere er diese Leistungen, so daß Br. für die Unterhaltung und den Betrieb des Wagens sowie für eine Schreibkraft selbst habe sorgen müssen. Für die Beträge, die er hierfür ausgelegt habe, verlange sie von dem Beklagten Ersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, vor^-sorglich auch auf Grund einer Abtretung durch Br. Für Schreibarbeiten beanspruche sie aber vorerst nur insoweit Ersatz, als sie das Sanatorium beträfen. Nach dem ersten Zusatzvertrags habe Br.- HfHP Anspruch auf Aushändigung der Jahresbilanzen des Sanatoriums. Er habe diese aber niemals von dem Beklagten, sondern immer nur von der Geschäftsführung des Sanatoriums erhalten. Bie Bi- • lanzen seien auch entgegen dem Vertrage nicht durch den Prüfungsverband öffentlicher Kassen geprüft worden. Br. HPJBP juB* könne von dem Beklagten verlangen, daß er ihm die Anstellung als mitleitender Arzt des Sanatoriums mit angemessenen Kündigungsbestimmungen verschaffe; denn er habe sich während der Bewährungszeit voll bewährt.- Zur freien Verfügung über diesen Posten wäre der Beklagte nur. berechtigt gewesen, wenn sich Br. H^HPhicht bewährt hätte, .Benn sonst hätte die Festsetzung einer Bewährungsfrist keinen Sinn gehabt» Bie Verpachtung habe an dieser Verpflichtung des Beklagten nichts geändert, weil er den Pächtern eine entsprechende Verpflichtung hätte auf erlegen können und müssen. Bie langjährige Bürovorsteherin werde jetzt nur noch als Buchhalterin beschäftigt. Ihr müsse wieder die Stellung einer BürovorBteherin mit den im Zusatzvertrag festgeleg- ' ten Hechten eingeräumt werden. Sie (Klägerin) könne das verlangen, weil die Wiedereinsetzung des Frl» LflHBft in ihre frühere fosition im Interesse der Erhaltung des Sana-' toriums geboten sei* Die Belegung des ihr gehörigen Wohnhauses mit Angestellten des Sanatoriums sei sowohl in ihrem Interesse als auch in dem des Betriebes erforderlich. Denn sie könne sonst die Lasten des Hauses nicht aufbringen, und dem Sanatorium könnten die Räume bei zeitweiligem Verzicht dadurch verloren gehen, daß die Wobnungsbehörde sie erfasse und belege* Die Pflicht des Beklagten zur Versorgung des Hauses bestehe auch dann, wenn die zur Verfügung gestellten Räume vertragswidrig nicht oder nur teilweise belegt würden. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt zu erkennen: I. 1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte auf Grün Schenkungsvertrags verpflichtet ist, das Senator rium Eigehbetrieb zu führen, und zwar unter Aufrechterhaltung des Sanatoriumscharakters mit der in Ziffer*IV des Schenkungsvertrages umschriebenen Leistung, insbesondere auf dem Gebiet der Herzkrankheiten, auch unter Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit und des vertraglichen Hamens "Sanatorium B^JBpsche Stiftung". 2. Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt 1st, ohne Einverständnis der } 'V Klägerin das Sanatorium zu verkaufen, zu verschenken» stillzulegen oder zu verpachten. II. Der Beklagte ist schuldig, das bestehende Pachtverhältnis über das Sanatorium zu dem nächst- möglichen Zeitpunkt zu lösen. III« 1« Es wird festgestellt, daß das im Schenkungsvertrag vorgesehene Kuratorium in der vereinbarten Zusammensetzung von 3 Mitgliedern und mit seiner vertraglichen Aufgabe fortbesteht, und zwar mit Dr. Albert H^^ppals lebenslänglichem Mitglied, nach seinem Tode oder sonstigem Ausscheiden mit der Ehefrau des Br. Albert H^Rl bzw. nach deren Portfall mit dem Sohn des Br. Albert H^BIals Mitglied. 2. Der Beklagte ist verpflichtet, das Kuratorium vertragsmäßig einzuberufen. IV. 1. Der Beklagte ist schuldig, bei Meldung einer Geldstrafe in unbegrenzter Höhe bzw. einer Hafts träfe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung Herrn Br. Albert HflU auf Lebenszeit an allen Beratungen teilnehmen zu lassen, die innerhalb des Beklagten über das Sanatorium stattfinden werden. « % 2. Es wird festgestellt, daß Br. Albert berech- tigt ist, zur Ausübung seines im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegten Beratungsrechts in alle Teile des.Betriebes Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. - H- 3« Der Beklagte ist schuldig, Herrn Dr. Albert Ifli einen geeigneten Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen und die Kosten für Brennstoff, Reparaturen, Versicherung, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an zu tragen. 4« Der Beklagte ist schuldig, Herrn Dr. Albert Hflm eine geeignete Stenotypistin nach Bedarf mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an zur Verfügung zu stel len. 5. Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin die Auslagen für den zur Verfügung zu stellenden Personenkraftwagen und die in Anspruch genommene. Stenotypistin für die-Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zu dem 30. September 1953 im Betrage von 5 288,56 Dil zu erstatten. 6. Der Beklagte ist schuldig, Herrn Dr. Albert H^H bzw. dessen überlebender :2hefrau bzw. einem seiner Erben nach Lösung des Pachtverhältnisses alljährlich eine Ausfertigung der jeweils vom Prüfungsverband Öffentlicher Kassen zu prüfenden Sanatoriumsbilanzen auszühändigen. V. Der Beklagte ist schuldig, nach Lösung des Pachtverhältnisses bzw. schon vorher, falls der derzeitige Vertrag des Dr. HJBHPj'un. vonden Pächtern des Sanatoriums gekündigt werden sollte, dem Dr. ElSH) jun. einen Vertrag als mitleitdender Arzt des Sanatoriums zu den bis zur .Verpachtung gege- benen Bedingungen mit angemessener Kündigungsfrist zu gewähren, im Palle ihres Unvermögens einen sei- - 15- chen Vertrag auch für die restliche Pachtdauer aru gewähren, für diese Zeit entsprechenden Schadensersatz an hr* jun. zu leisten. VI. her Beklagte ist schuldig, dem Prl. LflBHPnach Lösung des Pachtvertrages die Stellung und Rechte aus dem ersten Zusatzvertrag Ziff. 1 und 2 (Urkun-den-Nr. 467/48 des Notars einzuräuraen. VII. 1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die im Einfamilienhaus der Klägerin (SflHMHB IM von Dr. bzw. dessen etwaigen Erben zur Ver- fügung gestellten Bäume jeweils im Einverständnis mit der Rauseigentümerin mit geeigneten Sanatoriums Angestellten belegt werden. 2. her Beklagte ist schuldig,, ab 1. Oktober 1953 das gesamte zu Ziff.. 1 beschriebene Einfamilienhaus mit Heizmaterialien, Wasser, Strom, Müllabfuhr zu versorgen und die für das Haus anfallenden Realsteuern zu bezahlen sowie für die dem Sanatorium dienenden Räume die Instandhaltung der Einrichtung und die Glühbrinen zu besorgen» außerdem für die letztgenannten Räume die notwendige Stundenhilfe nebst entsprechendem Putzmaterial zu stellen. 3. her Beklagte ist schuldig, an die Klägerin die von dieser zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß yorstehend.er Ziff. 2 in der Zeit vom 1. Okto- . ber 1951 bis 30. September 1953 aufgewendeten Beträge von 9 969,16 TM zu erstatten. - 16 Der Beklagte hat u$ Abweisung der Klage gebeten und ausgeführt: Der Schenkungsvertrag habe zwar, wirtschaftlich gesehej •einen Versorgungsvertrag dargestellt; nach der Auffassung der Parteien habe es sich jedoch um eine Schenkung unter Auflagen gehandelt. Er habe die schweren Auflagen übernommen im Vertrauen darauf, daß er von der 'Währungsabwertung ganz oder doch in weitem MaBe verschont bleiben werde. Auch die Klägerin habe dies angenommen, Ferner seien beide Teile davon ausgegangen, daB die Übertragung des Sanatoriums kein -Verlustgeschäft bedeuten solle. Diese Grundlagen des Geschäfts seien weggefallen, als sich herausgestellt habe, daß die Organisationen der Wohltätigkeit bei der Währungsumstellung in keiner Weise bevorzugt worden und Betriebsverluste unvermeidlich seien. Er habe nach der Währungsreform zunächst vor dem Nichts gestanden, zu demal da die Spenden, die ihm bis dahin in reichem Maße zugeflossen seien., mit einem Schlage ausgesetzt hätten. Die Geschäftsgrundlage sei auch insofern weggefallen, als das erforderliche und erwartete gute Einvernehmen und gegenseitige Vertrauen der Parteien erschüttert sei.. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte ihm das Recht gegeben, von der Klägerin die Rückgängigmachung des Schenkungsverträges zu verlangen. Er hätte auch wegen der völligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die weitere Vollziehung del Auflage verweigern, also den Betrieb des Sanatoriums einstellen können. Er habe aber diese Wege nicht gehen wollen. Nach dem Schenkungsvertrage (Nr. VI, letzter Satz) sei er zur Verpachtung des Sanatoriums, aber auch zu dem Ver- - 17- kauf und zu einer' sonstigen Übergabe grundsätzlich berechtigt. Pr. HtHH^habe sich auch mit der Verpachtung grundsätzlich einverstanden erklärt und diese als vollendete Tat sache hingenommen. Nachdem die Klägerin die Verpachtung zwei Jahre lang geduldet habe, habe sie das Recht verwirkt, die Lösung des Pachtverhältnisses zu verlangen. Für diesen Anspruch fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil er zur Zeit nicht berechtigt sei, das Pachtverhältnis zu kündigen. Die Vereinbarungen über die Rechte des Pr. Albert zur Beratung’ und Mitbestimmung im Kuratorium sowie über die Geschäftsführung hätten nach ihrem Sinn nur für den Pall gelten sollen, daß er das Sanatorium in eigener Regie führe, nicht aber für den Pall, daß der Betrieb etwa durch Verpachtung in fremde Hände übergehe» Insbesondere setze die Tätigkeit des Kuratoriums eine eigene Regie des Vereins voraus. Keinesfalls könne die Tätigkeit des Kuratoriums die Rechte beeinträchtigen, die Ausfluß des Eigentums am Sanatorium* seien, insbesondere das Recht zur Verfügung über dieses im ganzen. Pa sich Pr. der Verpachtung widersetzt habe, wäre es abwegig gewesen, ihn zu den Verhandlungen über den Inhalt des Pachtvertrages zuzuziehen. Auch die Teilnahme des Pr. H^BMl an den Beratungen innerhalb des Vereins über das Sanatorium sei ausgeschlossen, soweit dieser ihm als Gegner gegenüber-stohe. Pie von Pr. geforderte Einsicht in den Be- trieb werde von den Pächtern ebensowenig geduldet wie eine Beratung der Geschäftsführung durch-ihn. Pas Recht zur Einsicht und Beratung müsse ruhen, solange das Sanatorium verpachtet sei. 18 - Der Kraftwagen und die Stenotypistin hätten dem Dr. ausschließlich oder doch hauptsächlich zur Ausübung seines Beratvingsrechts und zur Erfüllung seiner sonstigen in dem Vertrage vorgesehenen Aufgaben dienen sollen. Mit dem Wegfall dieser Aufgaben seien auch seine Ansprüche auf Bereitstellung eines Kraftwagens und einer Stenotypistin erloschen. Es könne ihm (Beklagten) nicht zugemutet werden, für Fahrten, die Dr« HflHB^ur Vorbe- ^ reitung des gegenwärtigen Rechtsstreits unternommen habe, % einen Wagen zur Verfügung zu stellen. Die Stenotypistin ; wäre für Dr. HflBHl hauptsächlich ein Werkzeug in seinem Kampf gegen ihn. Auch die Höhe der geforderten Beträge werde bestritten. Der Anspruch auf Aushändigung der Bilanzen des Sana- < toriums werde für die Zeit des Eigenbetriebes anerkannt, für die Zeit des Betriebs durch Fremde aber bestritten, weil er kein Recht habe, von den Betriebsinhabem die Vorlegung von Bilanzen zu verlangen. ? ■ Dr. HMfe jun. könne höchstens selbst die Anstellung als mitleitender Arzt des Sanatoriums fordern, nicht aber ; die Klägerin, da Dr. 4HH|hur persönlich den Dienstver- -j trag abschließen könne. Zudem sei die Anstellung eines leitenden Arztes in einem Krankenhaus Vertrauenssache. -Er (Beklagter) könne daher an die Auflage bezüglich des Dr. EflHB ju*1* nur solange gebunden sein, als er das Sanatorium selbst führe. Hiervon abgesehen, gebe ihm der , . Vertrag das Recht, nach Ablauf der zweijährigen Bewährungs-, frist über den Posten des mitleitenden Arztes frei zu verfügen. ' ) * Auch die Verpflichtung zur Belassung der Bürovorsteherin 14HHB au;f ihrem Posten habe nur für die Bauer der eigenen Betriebsführung des Vereins gegolten. Er könne auch die Pächter nicht zwingen, dem Frl- LflBHpdie gewünschte Stellung einzuräumen. Es handle sich hier um einen Vertrag zugunsten eines Britten, aus dem die Klägerin keine Hechte herleiten könne. Er sei schließlich auch nicht verpflichtet, Räume der Villa **** Zwecke des Sanatoriums in Anspruch zu neh- men. Bei der Überlassung eines Teiles der Räume durch Br. handle es sich um eine freiwillige Leistung, die erst eine Gegenleistung seinerseits auslösen solle. Er habe auf die Bereitstellung der Räume verzichten können und sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Pächtern die Benutzung von Räumen der Villa aufzuerlegen. Ba.diese von dem Angebot des Br. keinen Gebrauch mehr machten, seien we- der sie noch er zu einer Gegenleistung verpflichtet. Jedenfalls müßten bei der Entscheidung der Arbeitsraum des Br. 4B und die Wohnung seines Sohnes außer Betracht bleiben. III. Bas Landgericht hat. durch Teilurteil vom 14. Januar 1955 den Anträgen der Klägerin zu III, 1 und 2 (Fortbestehen und Einberufung des Kuratoriums),- IV, 3 und 4 (Personenkraftwagen und Stenotypistin) schlechthin, dem Antrag zu I, 1 (Eigcnbc- ‘ trieb) hinsichtlich der Führung des vereinbarten Namens, dem Antrag zu IV, 1 (Beratungen innerhalb des Vereins) unter Streichung der Strafandrohung, dem Anspruch zu IV, 2 hinsichtlich . des Anspruchs auf Auskunft, dem Antrag zu IV, 5 (Zahlung von 5 288,56 BK) dem Grunde nach stattgegeben. Im übrigen hat- es die Klageanträge zu I bis VII, 1 abgewie-sen« Cie Entscheidung-über den Betrag des Anspruchs zu IV, und über die Anträge zy. VII, 2 und 3 (Versorgung der Villa und Zahlung von 9 969,16 CM) hat es sich Vorbehalten« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Cie Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil Insoweit aufzuheben., als die Klage abgewiesen ist und insoweit nach ihren Klageanträgen zu I, 1 und 2,. II, IV, 2 und 6., V, VI und VII, 1 zu erkennen. Bern Antrag'auf Anstellung des Cr« jun. hat sie nunmehr folgende Passung gegeben: "Cie Beklagte ist schuldig, nach Lösung des Pachtverhältnisses mit den derzeitigen Pächtern dem Cr« J1111-. einen Vertrag als mitleitender Arzt des Sanatoriums 211 <*en ^is zur Verpachtung gegebenen Bedingungen mit angemessener Kündigungsfrist zu gewähren. " Cer Beklagte hat beantragt, das Urteil des Landgerichte insoweit aufzuheben, als es den Klageanträgen zu III, 1 und 2 und IV, 1 bis 5 stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Beide Parteien haben um Zurückweisung des Rechter mittels des Gegners gebeten. Cas Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts in einigen Punkten abgeändert. Es hat - 21 I. 1. in III, 1 des Urteilssatzes die Worte "mit seinen vertraglichen Aufgaben" gestrichen und 2. in IV, 1 hinter dem Wort "Beratungen" eingefügt: "Über wichtigere Angelegenheiten"; 3. in.IV, 2 die Worte "im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegten" (nämlich Beratungsrechte) gestrichen. 4. Hr. IV, 3 des Urteilsspruchs folgende Fassung gegeben: Bs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, Dr. Albert HQ^zur Ausübung seiner Beratungsrechte einen geeigneten Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen und die Kosten für Versicherungen, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung des Wagens mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 an zu tragenr die für Brenn-Stoff und Reparaturen insoweit, als sie auf . die Fahrten zur Ausübung der Beratungsrechte entfallen. * « # 3* IV, 4 folgende Passung gegeben: Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Dr» Albert Bflpvom 1. Oktober 1933 an eine geeignete Stenotypistin nach Bedarf zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht länger als 4 Stunden täglich. 6. Zu IV j 3 des Urteilsspruchs hat das Berufungsgericht erkannt; Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Auslagen, die. dem Dr. Albert HMM in der Zeit vom 1.10.1951 bis 30.9«1953 für Personenkraftwagen - 22 und Stenotypistin entstanden sind, ist dem Grunde nach gerechtfertigt: a) hinsichtlich der Auslagen für Versicherungen, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung des Kraftwagens schlechthin, hinsichtlich der Auslagen für Brennstoff und Reparaturen insoweit, als diese auf die Fahrten zur Ausübung der Beratungsrechte entfallen;* b) hinsichtlich der Auslagen für die Stenotypist insoweit, als diese nioht länger als 4 Stunden täglich in Anspruch genommen wurde. Zur Verhandlung und Entscheidung Über den Betrag der Ansprüche hinsichtlich des Kraftwagens und der Stenotypistin hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. II. Bas Oberlandesgericht hat, soweit durch das geänderte Urteil den Klageanträgen nicht entsprochen ist, die Klage abgewiesen, soweit das nicht schon durch das Urteil des Landgerichts geschehen war. III. Im übrigen hat das Oberlandesgericht beide Berufungen zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge, soweit ihnen nicht durch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts entsprochen worden ist, weiter. Der Beklagte hat sich der Revision der Klägerin angeschlossen; er erstrebt die gänzliche Abweisung der Klageanträge zvl IV, 3 bis 5. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners und beantragen hilfsweise die'Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» ' Ic Io' Bas Berufungsgericht hat, soweit die Klage auf sächlichen Inhaber der klagenden Gesellschaft, einen Einfluß auf das weitere Schicksal des Sanatoriums sichern sollen, das er als sein Lebenswerk betrachte„ 2. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien rechtsirrtumsfrei angenommen, daß es sich bei dem Vertrage vom 5, April. 1948 nicht um einen' entgeltlichen Veräußerungsvertrag und-auch nicht um eine gemischte Schenkung, sondern um eine Schenkung unter Auflagen in Verbindung mit einem Leibgedingsvertrage handle, 3o Bach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Ansprüche gegen.den Beklagten aus dem Schenkungsvertrag - 24- und den Zusatzverträgen auch insoweit seihst geltend mach: als der Beklagte nicht an ais, sondern an Dr. sein Angehörigen oder die frühere Bürovorsteherin L(fl)|fe zu leisten hat, da es sich dabei durchweg um Auflagen handle, die mit der Schenkung verbunden seien. Bas gilt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch für die in den Zusat vertrügen, insbesondere in dem mit Br. am 24. Hai 1948 geschlossenen Vertrage, niedergelegten Auflagen, da d Zusatzverträge mit dem Schenkungsvertrag, der auf den Vertrag mit Br. E^m^Bezug nehme, in engem Zusammenhang st" den. Soweit die Klägerin Leistung an sich selbst verlangt, d.h. hinsichtlich ihrer Auslagen für den Personenkraftwagen und die Schreibhilfe, hält das Berufungsgericht sie hi zu für berechtigt, weil ihr diese Ansprüche unstreitig abg treten seien. > 4. Bas Berufungsgericht hat weiter den Standpunkt vertreten, der Beklagte könne die.Vollziehung der Auflagen nicht auf Grund des § 526 BGB verweigern; denn einen Hange1; im Rechte behaupte er nicht und Sachmängel im Sinne der §§ 459, 526 BGB habe er nicht dargetan. Ber Umstand, daß ein Unternehmen keinen Reinertrag erbringe, sei kein Mangel im, Sinne dieser Bestimmungen. Ber Grundgedanke des § 526 BGB, daß die Vollziehung der Auflage den Beschenkten nicht ärme machen dürfe, als er ohne die Schenkung gewesen wäre, sei zwar auf rechtsähnliche Tatbestände anzuwenden, zu demal dann, wenn die weitere Vollziehung der Auflagen dem Beschenkten ; infolge völliger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden könne. Ber Beklagte habe* indessen nicht dargelegt, daß er durch die Schenkung ärmer¥ geworden sei. Bagegen spreche' ein Vergleich der beiderseitigen Leistungen und die Tatsache, daß der Pachtzins von jährlich 25 000 DM zwar durch die Leistungen an Dr» HMHNI und' seine Angehörigen ganz oder zu dem großen Teil aufgezehrt werde, diese Leistungen aber einmal wegfallen würden. 5.* Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten ferner das Recht abgesprochen, die Vollziehung der Auflagen wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage zu verweigern. Ob die Vorstellungen der. Parteien über die Behandlung der Wohltätigkcits-organisationen bei der Währungsreform als Geschäftsgrundlage im eigentlichen Sinne in Frage kommen, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnet, weil es sich dabei wohl weniger um bestimmte Erwartungen als um Hoffnungen und Vermutungen gehandelt habe und mit einer ungünstigen gesetzlichen Regelung immerhin habe gerechnet werden müssen. Es hat darauf hingewiesen, daß zur Beseitigung von Härten der Währungsreform in erster Linie die richterliche Vertragshilfe diene und der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlagc daher nur ausnahmsweise mit diesen Härten begründet werden könne.. Selbst wenn man aber annehmen wolle, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei mit der Währungsumstellung fortgefallen, so wäre der Beklagte höchstens berechtigt gewesen, alsbald nach der Währungsreform von der Klägerin die Bück- . gängigmachung der Schenkung zu verlangen, dagegen sei er nicht berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Schenkung die ihm obliegenden Leistungen zu dem Teil zu verweigern; denn' er habe nicht dargelegt, daß die Vollziehung der Auflagen in der Art und in dem Umfang, wie es nach Treu und Glauben durch die veränderten Umstände geboten sei, von ihm unzu demutbare Opfer fordern würde. Die Gewährung von Vcrtragsbilfo im gegenwärtigen Verfahren komme nicht in Frage, da der Beklagte die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Höhe bestreite« Der Einwand‘des.Beklagten, die Grundlage der Schenkung sei auch durch das Schwinden des gegenseitigen Vertrauens erschüttert worden, habe, da die Rücknahme des Geschenks nicht verlangt werde, nur für die Beurteilung der Rechte des Br. zur Mitarbeit für das Sanatorium Bedeutung. B. I. Xn Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, das Sanatorium selbst zu führen (Eigenbetrieb) verneint' und angenommen, daß er dieses grundsätzlich verkaufen, vor-schenken oder verpachten dürfe. Bas ergibt sich nach seiner Ansicht aus Nr. VI letzter Satz des Schenkungsvertrages, der lediglich eine Übergabe des Betriebes an die dort gekeni zeichneten Stellen durch Verkauf, Verpachtung, Austausch usw. ausschließe, womit zu dem Ausdruck gebracht sei, daß die * Veräußerung oder Verpachtung grundsätzlich zulässig sei. Bas Berufungsgericht führt weiter aus: Es lasse sich auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwischen dem letz-ten und dem drittletzten Satz der Nr. VI des Schenkungsver-; träges ein näherer Zusammenhang hersteilen und daraus der Schluß ableiten, daß der letzte Satz nur für den fall einer katastrophalen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse gelten solle. Benn abgesehen davon, daß beide Sätze durch einen dritten Satz getrennt seien, befasse sich der drittletzte Satz mit einer ganz anderen Frage, nämlich mit der Einhaltung einer gewissen Grenze für die Aufnahme von Sozialversicherten. Bie Verpflichtung zu dem Eigenbetrieb ergebe sich auch nicht aus dem * ersten Satz der Nr. VI, in dem gesagt sei, daß der Bäklagt^ I das Sanatorium ohne Ansehen der Konfession der Anstaltspatienten führen werde; denn in diesem Satz liege der Nachdruck nicht auf der Führung des Sanatoriums, sondern auf der Gleichbehandlung der Konfessionen. Sie Auflagen im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen seien allerdings zu dem feil auf den Eigenbetrieb des Sanatoriums durch den Beklagten zugeschnitten, weil die Parteien bei ihrer Festsetzung an diese nächstliegende und in erster Linie vorgesehene Betriebsform gedacht hätten. Daraus folge aber nicht, daß die Verpachtung oder Veräußerung durch den Beklagten unzulässig sei; vielmehr müßten umgekehrt die Auflagen den veränderten Verhältnissen, die mit dem Pachtbetrieb gegeben seien, angepaßt werden. Der Schenkungsvertrag und die Zusatzverträge enthielten auch kein Verbot der Stillegung oder Verschenkung des Sanatoriums. Für eine Verpflichtung des Beklagten, das Sanatorium als eine gemeinnützige Einrichtung zu führen, fänden sich in den Verträgen keine Anhaltspunkte. Die Revision wirft dan Berufungsgericht vor, den Sehen-kungsvertrag ausgelegt zu haben, ohne den Versuch zu unternehmen, den wirklichen, übereinstimmenden Parteiwillcn beim • Vertrags Schluß zu ermitteln. Sio rügt insbesondere, daß das Oberlandesgericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, nach dem ein Recht des Beklagten zur Verpachtung uew» nur im Falle grundlegender Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse zulässig sein sollte, und sieht darin einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Nach Ansicht der Revision bedurfte es keiner Auslegung des Vertrages, da sich der wirkliche, übereinstimmende Parteiwille hätte feststellen lassen. Sie greift aber auch die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht an, da sie zu dem Teil denkge- ;J setzlich nicht richtig sei, den § 24-2 BGB verletze, die Interessenlage des Br. HflHIPnicht berücksichtige, Erfahrt tatsachen übersehe und Auslegungsmaterial ungewürdigt lasset sowie nicht zuletzt in sich widerspruchsvoll sei. Biese:. Bügen sind zu dem. Teil gerechtfertigt. Der Auffassung der Revision, für eine Auslegung des Schenkungsvertrages sei kein Raum, weil sich der wirkliche,; übereinstimmende '(Tille der Parteien bei Abschluß dieses Vertrages feststellen lasse, kann nicht beigetreten werden. Wenn auch der Schriftwechsel der Parteien während der Vertrags Verhandlungen Anhaltspunkte für die Rechtsauffassung der Klägerin bezüglich der Unzulässigkeit der Verpachtung usw. bieten mag, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß die einzige Stelle in den Verträgen,, die das Oberlandesgericht zutreffend als ein einheitliches Vcr-j tragswerk angesprochen hat, in der von der Aufgabe des Eigenbetriebes die Rede ist - nämlich der letzte Satz der Br«. VI des Schenkungsvertrages - für die Zulässigkeit der Verpachtung, Veräußerung usw. spricht, indem dort der-, artige Maßnahmen nur hinsichtlich bestimmter Rechtsträger 1 - »i ausgeschlossen worden sind, woraus, wenn man diese Vereinbarung für sich allein betrachtet, gefolgert werden kann, daß sie im übrigen zulässig sein sollen, wie es denn' auch seitens des Berufungsgerichts geschehen ist. Biese Passung des Vertrages, deren Bedeutung unter den Parteien streitig ist, schloß es aus, allein aus ihren Äußerungen i während der Vorverhandlungen auf ihren Willen zur Zeit des*. Vertragsschlusses zu schließen. ES bedurfte daher entge- 1 r gen der Meinung der Klägerin der Auslegung dieser Vertrags-Bestimmung durch das Berufungsgericht, das allerdings selbst nicht von einer Auslegung spricht, dessen Ausführungen zu diesem Funkte indessen, wie der Revision zuzugeben ist, eine Vertragsauslegung zu dem Inhalt haben. Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vertragswerks sind zu dem Teil gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht stützt sich vorwiegend auf den letzten Satz der Nr. VI des Schenkungsvertrages, aus dem - wio bereits gesagt - auf die Zulässigkeit der Verpachtung usw. geschlossen werden kann. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht allerdings auch sonstige Abmachungen, die für die Frage der Verpflichtung des Beklagten zu dem Eigenbetrieb von Bedeutung sein können, in Betracht gezogen. So hat es zutreffend erwogen, .daß die Auflagen im Schenkungsvertrage und in den Zusatzverträgen zu dem Teil auf den Eigenbetrieb des Sanatoriums durch den Beklagten zugeschnitten seien, und dies damit erklärty daß die Parteien bei deren Fest- 4 Setzung an diese naheliegende und in erster Linie vorgesehene Betriebsform gedacht hätten. Biese Begründung läßt, wie der Revision zuzugeben ist, ein näheres Eingehen auf den Zweck des. ganzen Vertragswerkes und damit auf das Interosse der Klägerin und ihres Geschäftsführers an seiner Durchführung vermissen. Bas Oberlandesgericht meint zwar, die Rechte der Klägerin hätten auch bei Verpachtung des Betriebes in angemessener Meise gewahrt werden können, und verweist insoweit auf seine späteren Ausführungen. Biese laufen aber darauf hinaus, daß der Klägerin und dem Br. A. H^BP der weitaus größte Teil ihrer Rechte in Anbetracht der Verpachtung abgesprochen wird oder doch erhebliche Einschränkungen erfährt. Es ist daher', wie die Revision mit Recht rügt, mangels einer entsprechenden Begründung nicht ersichtlich, inwiefern die Hechte der Klägerin und des Hr. HHHpbei der Verpachtung angemessen gewahrt sein sollen. Das Oberlandesgericht hat in dem Zuschnitt eines Teils der Auflagen auf den Eigenbetrieb des Sanatorums durch den Beklagten keinen Hinderungsgrund für eine Verpachtung oder Veräußerung gesehen und die Auffassung vertreten, es müßten umgekehrt nach Treu und Glauben die Auflagen den veränderten Verhältnissen, die durch die Verpachtung eingetreten seien, angepaßt werden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Verletzung des § 242 BGB und meint, nach dem Sinn und Zweck des ganzen Vertragswerks entspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Klägerin sich mit einer Anpassung der Auflagen an die durch das Pachtverhältnis gegebenen Verhältnisse abfinden solle, vielmehr erfordere dieser Grundsatz, daß der Beklagte alle Maßnahmen unterlasse, welche die Erfüllung der Auflagen unmöglich machten. Her Revision ist zuzugeben, daß die von ihr beanstandeten Ausführungen zu der von ihr erhob nen Hüge Anlaß geben können. Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich indessen, daß dieses nicht generell der Verpachtung den Vorrang vor der Erfüll der Auflagen ein räumen will, sondern daß mit den von der Re] vision.beanstandeten Darlegungen lediglich gesagt werden sollte, die Auflagen seien dem Pachtverhältnis dann anzupassen, wenn die Voraussetzungen für eine Verpachtung gegeben seien. Has ist der weiteren Begründung des Berufungsurteils zur Präge des Eigenbetriebes zu entnehmen. Has Oberlandesgericht geht nämlich nicht so weit, daß es aus Hr. VI letz Satz des Schenkungsvertrages ein uneingeschränktes Recht des Beklagten auf Verpachtung und Veräußerung usw. herleite. -31 - so daß de? Beklagte beispielsweise das Sanatorium alsbald nach der Übereignung ohne Rücksicht auf die Auflagen hätte verkaufen können. Hach seiner Ansicht darf der Beklagte vielmehr bei der Verpachtung oder Veräußerung nicht willkürlich Vorgehen, ist er vielmehr gehalten, auf die Interessen der Klägerin, die ihm das Sanatorium geschenkt habe, Rücksicht zu nehmen und insbesondere auf die Auf recht erhol txmg des Sanatoriumscharakters der Anstalt bedacht zu sein und dafür zu sorgen, daß die Anstalt eine Krankenanstalt bleibt. Bas Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte dürfe danach nur aus triftigen Gründen unter Abwägung der.beiderseitigen Interessen zur Verpachtung oder Veräußerung schreiten und auch das Sanatorium nicht willkürlich stilllegen oder verschenken, sondern müsse vor der Stillegung oder Verschenkung sorgfältig prüfen, ob< eine solche Maßnahme der Klägerin zugemutet werden könne. lamit hat das Oberlandesgerioht aber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte das Sanatorium grundsätzlich seihst zu betreiben hat und den Eigenbetrieb nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben darf. Hit Recht findet die Revision in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Widerspruch zu seiner an anderer Stelle ausgesprochenen Meinung, daß eine Verpflichtung des Beklagten, das Sanatorium Ebenhausen selbst zu führennicht bestehe; denn wenn der Beklagte von dem Eigenbetrieb nur aus besonderen Gründen abgehen kann, so muß er schlechterdings zu dieser Betriebsart verpflichtet sein, solange triftige Gründe für eine Verpachtung usw« nicht vorliegen. Es ist danach nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, aus dem letzten Satz der Mr. VI des Schenkungsvertrages eine völlige Freiheit des Beklagten bezüglich eines Verkaufs usw. hergolci-tet hat. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, daß' das Oberlandes ge rieht sich dadurch, dag es eine Verpachtung usw. nur aus triftigem Grunde zulassen will, dem Standpunkt der Klägerin genähert hat, die den Beklagten im Palle einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse nicht an der Weiterführung des Sanatoriums im Eigenbetrieb festhalten will, sondern ihm in einem solchen Palle das Recht zur Verpachtung und Veräußerung usw. mit der Einschränkung zugesteht, daß auch dann der Staat, -die Kommunalverbände und die sonstigen im letzten Satz der Hr. VI des Schenkungsvertrages angeführten Organisationen und Einrichtungen als Vertragsgegner nicht in Präge kommen. Bas Oberlandesgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, was es unter triftigen Gründen für die Aufgabe des Eigenbetriebes versteht« Es hat aber die Auffassung der Klägerin, daß die im letzten Satz der Hr. VI des Schenkungsvertrages erwähnten Rechtsgeschäfte nur in den von ihr gedachten Pällen zulässig seien, abgelehnt. Bas Berufungsgericht will danach an die Voraussetzungen für eine Aufgabe des Eigenbetriebes durch den Beklagten einen milderen Maßstab anlegen, als es seitens der Klägerin geschieht«. Deren Ansicht hat das Oberlandcsgericlit deshalb als unzutreffend angesehen,, weil ein Zusammenhang zwischen dem letzten und dem drittletzten Satz der llr. VI des SchenkimgsVertrages nicht bestehe. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Rocht rügt, das vorhandene Auslegungsmaterial nicht erschöpfend ausgev/ertet. So hat das Oberlandesgericht zwar den Brief des Beklagten an Br. HflH^vom 2. März 1948 erwähnt, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, daß in ihm davon die Rede ist, daß Verhältnisse eintreten könnten, die den Beklagten zeit- wellig einfach zu einer Beweglichkeit und Handlungsfreiheit zwingen könnten, und dag er von der Verpflichtung zur Weiterführung des Sanatoriums nur zeitweilig abgehen würde in einer Situation, die für ihn einen äußersten Hotfall heraufführen würde, daß dort weiter von der unübersehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und dem Risiko der höheren Gewalt gesprochen wird. Da sich die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt auf dieses Schreiben bezogen hat, hätte sich das Berufungsgericht mit ihm gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Aufgabe des Eigenbetriebes auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die Prüfung der Präge beschränken dürfen, ob sich aus ihm etwas . für die Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung der Anstalt als Sanatorium ergibt; Bas Oberlandesgericht hat ferner das Schreiben des Beklagten an Br. 10. Härz 1950 nur insoweit gewertet, als in Ihm von der Verpflichtung zur Weiterführung des Sanatoriums die Rede ist, nicht aber auch berücksichtigt, daß dort anschließend die Beschränkung der freien Verfügung über daS geschenkte . Objekt erwähnt wird«. Weiter hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen' müssen, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 22. Januar 1948, auf das die Revision ebenfalls verweist, von den schrecklichen Jahren, denen man entgegengehe, die Rede ist und davon, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse den Beklagten gegen seinen Willen zwingen könnten, das Sanatorium einer anderen Aufgabe zuzuführen, daß dort feiner gesagt ist, die völlige Unsl cherheit der kommenden Zeiten erheische eine Handlungsfreiheit des Beklagten hinsichtlich der Zweckbestimmung des Hauses und .seiner personellen Leitung. . Die Auslegung, die das Berufungsgericht - dem Vertragswerk hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten'zu dem Eigen- betrieb des Sanatoriums gegeben hat, leidet nach alledem vor allem an einer nicht erschöpfenden Auswertung der vorhandenen Erkenntnis quellen. Es bedarf daher insoweit einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Von ihrem Ergebnis hängt es auch ab, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte das Sanatorium verkaufen, verschenken, stillegen oder verpachten darf» Auch insoweit ist daher eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erforderlich. Die Klägerin hat allerdings ganz allgemein die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Eigenbetrieb des Sanatoriums begehrt, ohne hiervon den sogenannten Katastrophenfall auszunehmen, in dem der Beklagte auch nach ihrer Ansicht zu den sonst strittigen Maßnahmen berechtigt sein soll» Diese Unterlassung war aber für die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des*Klageantrags zu I, 1 nicht entscheidend; sie beruht vielmehr darauf, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits ein triftiger Grund zur Aufgabe des Eigenbetriebs ausreicht. Der Eevision kann daher darin nicht beigetreten werden, daß das Berufungsgericht § 139 ZPO verletzt habe, indem es nicht auf eine entsprechende Änderung dieses Antrages hingewirkt habe. Die Klägerin, die sich gerade gegen die Auslegung, welche die Verträge hinsichtlich des Eigenbetriebes durch das Oberlandesgericht gefunden haben, wendet, würde ihren Antrag danach nicht dahin eingeschränkt haben, daß auch andere triftige Gründe zur Aufgabe des Eigenbe'triebes berechtigen sollten. • II. Hach Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte berechtigt, das Sanatorium an die Eheleute StflHlzu verpachten, -35- da ifcm nach den Verlusten im Jahre 1950. und in der Zeit vom 1. Januar "bis zu dem 50. September 1951 nicht habe zugemutet werden können, das Sanatorium noch länger seihst zu führen, zu demal da die Rechte der Klägerin auch bei Verpachtung des Betriebes in angemessener Weise hätten gewahrt werden können.. Bas Oberlandesgericht hat deshalb den Anspruch der Klägerin auf Lösung des Pachtverhältnisses verneint. Die Revision erhebt auch in diesem Streitpunkt zahlreiche Rügen. Das Berufungsgericht hat offensichtlich in den von ihm angeführten Verlusten einen "triftigen Grund" zur Aufgabe des Eigenbetriebes gesehen; denn ein "Katastrophenfall", in dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Verpachtung zugesteht, ist hier jedenfalls nicht gegeben. Ob aber ein triftiger Grund zur Aufgabe des Eigenbetriebes genügt, steht nach dem unter I Gesagten noch dahin. Von der Klärung dieser Präge hängt es aber ab., ob die Verpachtung zu Recht erfolgt ist oder nicht und die Klägerin die Lösung des Pachtverhältnisses verlangen kann oder ihr dieser Anspruch nicht.zusteht. Bas Berufuhgsurtoil muß daher schon aus diesem Grunde auch hinsichtlich des Klageantrages zu II aufgehoben und die Sache insoweit ebenfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es kommt hinzu, daß dieses es hinsichtlich des triftigen Grundes an den nötigen tat- *» • sächlichen Feststellungen hat. fehlen lassen. Zutreffend weiet die Revision darauf hin, daß zwischen den Parteien Streit über die Höhe der Verluste besteht.,Auf welchen Betrag sich diese in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zu dem 50. September 1951 belaufen haben, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Es hätte daher, wenn es hierauf angekonnnen wäre, nicht geprüft werden können, oh das Berufungsgericht das Vorliegen deB triftigen Grundes rechtsirrtumsfrei bejaht hat. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hat, nach dem der Beklagte den Eintritt der Verluste selbst verschuldet hat und arglistig handelt, wenn er aus ihnen das Recht zur Verpachtung herleitet. Rach dem eingangs Gesagten kommt es indessen auf diese Rügen der Revision nicht entscheidend an, da die Sache bezüglich des Klageantrages zu II ohnehin zurückverwiesen werden muß. III. Hinsichtlich der Klageanträge zu III (Fortbestand und Einberufung des Kuratoriums) hat sich das Berufungsgericht dem Standpunkt des Landgerichts angeschlossen, das . diesen Anträgen stattgegeben hat. Es hat jedoch in III 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors die Worte "mit seinen vertraglichen Aufgaben11 gestrichen, weil die Verpachtung zulässig gewesen sei, der Aufgabenkreis des Kuratoriums durch diese eine Einschränkung erfahren habe und den veränderten Verhältnissen unter Würdigung der beiderseitigen Interessen angepaßt werden müsse. Die Revision sieht in der von dem Berufungsgericht vor-, genommenen Einschränkung eine Verletzung des § 242 BGEB, da der Klägerin nach freu und Glauben die Rechte zuzubilligen seien, die der Vertrag für sie vorsehe. Da das Oberlandesgericht die Einschränkung wegen der von ihm für zulässig erachteten Verpachtung vorgenommen hat, hängt auch in diesem Funkt die Entscheidung davon ah, oh der Beklagte zu dem Eigenbetrieb verpflichtet ist oder nicht. Die Sache muß daher auch wegen dieses Antrages an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte die neue Prüfung der Sache ergeben, daß der Beklagte das Sanatorium verpachten durfte, so würden gegen die Streichung der angegebenen Worte keine rechtlichen Bedenken bestehen; denn in diesem Falle erfordern Treu und Glauben allerdings eine Einschränkung der Aufgaben des Kuratoriums insoweit, als sie mit den Rechten der Pächter nicht in Einklang zu bringen sind. Die Streichung der genannten Worte' führt auch nicht etwa zu einer Unklarheit hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts; denn das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, daß den Pächtern nicht zugemutet werden könne, Meinungsverschiedenheiten zwischen Dr«. Qflfl^und ihren Angestellten oder zwischen diesen untereinander 'durch ein Gremium entscheiden zu lassen, in dem sie weder Sitz noch Stimme hätten, und das Kura-torium sich auch nicht mit den Verträgen befassen könne, welche die Pächter mit den Ärzten und Angestellten oder mit Lieferanten schlössen, vielmehr könnten Gegenstand der Beratungen des Kuratoriums nur mehr die Aufgaben sein, die dem Beklagten nach der Verpachtung verblieben seien, . wie die Regelung des Rechtsverhältnisses zu den Pächtern, große Instandsetzungen, Umbauten. Damit hat das Berufungsgericht in hinreichender Weise Umrissen, welche Aufgaben • dem Kuratorium im Falle zulässiger Verpachtung verbleiben und mit welchen Angelegenheiten es sich dann nicht zu be-' fassen hat. . IV. 1» Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, Dr. Hm auf Lebenszeit an allen Beratungen innerhalb des Vereins über das Sanatorium teilnehmen zu lassen, gebilligtr diese Verpflichtung jedoch auf Beratungen über wichtigere Angelegenheiten beschränkt. Die Revision meint, die klaren Vertragsrechte der Klägerin auf Teilnahme des Dr. SflHfe&n den Beratungen des Vereins dürften nicht, wie das Oberlandesgericht es für Rechtens halte, deshalb unter Berufung auf Treu und Glauben eingeschränkt werden, weil die Besiedlungen der Streitteile sueinander durch die Streitigkeiten der letzten Jahre empfindlich gestört seien und dem Verein nicht zugemutet werden könne, Dr. internen Beratungen Über das Sanatorium auch dann teilnehmen zu lassen, wenn es sich um unbedeutende Angelegenheiten handle. Die Revision rügt ferner, daß das Oberlandesgericht verfahrenswidrig nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen sei, nicht sie, -sondern, der Beklagte habe die Störungen in den Beziehungen der Parteien zueinander verschuldet, und meint, wenn ihre Darstellung zutreffe, könne eine Beschneidung ihrer Rechte nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen, Riohtig ist, äaß die Klägerin behauptet hat, die Störungen in den Beziehungen der Streitteile zueinander seien durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufen worden, und das Berufungsgericht der Ursache dieser Störungen nicht nachgegangen 1st. Letzteres war auch nioht erforderlich. Selbst wenn die Darstellung der Klägerin nicht zutreffen sollte, ist die Beschränkung des Teilnahmerechts auf wich“ tigere Angelegenheiten nicht gerechtfertigt. Der Sehen-kungsvertrag (v, 4) enthält eine derartige Einschränkung nicht.- Sie würde in der Praxis dazu führen, daß der Beklagte allein darüber zu befinden hätte, ob die zu beratende Angelegenheit als eine wichtigere anzusehen sei und Dr. hflHHP zu ihrer Beratung zugezogen , werden müsse oder nicht.. Eine derartige Regelung kann der Klägerin nicht zugemutet werden und würde die Gefahr in sich bergen, daß weitere Streitigkeiten durch Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung der einen oder der anderen Angelegenheit entstehen. Bas hat das Berufungsgericht verkannt, das seinerseits befürchtet, die Teilnahme des Br. an allen Beratungen über das Sanatorium werde zu einer Besserung der gegenwärtigen Beziehungen nicht führen. Bas Obcr-landesgericht berücksichtigt dabei nicht, daß die vertragliche Regelung des Teilnahmerechts völlig klar ist, die Einschränkung aber die Quelle für weitere Streitigkeiten bilden kann. Ber Revision ist danach darin beizutreten, . daß die Beschränkung des Teilnahmerechts auf wichtigere Angelegenheiten rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Ber Revision war daher .in diesem Streitpunkt der Erfolg nicht zu versagen, die Entscheidung des Landgerichts also ohne Einschränkung wiederherzustellen. 2. Bas Berufungsgericht hat die Ansicht des Landgerichts geteilt, daß das Recht des Br.. H00B||auf Einsicht in den Betrieb während des Pachtverhältnisses ruhen muß, aber sein Recht auf Auskunft insoweit’ fortbesteht, als er die Auskünfte zur Ausübung seiner durch die Verpachtung auf die Mitwirkung im Kuratorium und die Teilnahme an den Beratungen des Vereins beschränkten Beratungsrechte benötigt. Zur Klarstellung dieser Begrenzung hat das Oberlandesgericht in der Feststellung des Landgerichts, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Br. Albert ihm zur Ausübung seiner im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegten Beratungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Worte “im Schenkungsvertrag und den Zusatzverträgen niedergelegtenM gestrichen. Bie Klägerin greift auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Hecht des Br. HflMBPzur Einsichtnahme und Auskunftserteilung an? denn sie erstrebt mit der Hevision die Verurteilung des Beklagten insoweit, als die Vorinstanzen ihren Klageanträgen nicht stattgegeben haben. Sie begründet ihren Standpunkt damit, daß der Beklagte zu dem Eigenbetrieb verpflichtet,.die Verpachtung daher unzulässig gewesen sei und infolgedessen nicht zu einer Einschränkung ihrer Ansprüche führen könne. Ob dieser Standpunkt gerechtfertigt ist, hängt wiederum von " der durch das Berufungsgericht noch zu klärenden Frage ab, ob der Beklagte zu dem Eigenbetrieb verpflichtet ist oder nichts Es bedurfte deshalb auch hinsichtlich des Klageantrages zu IV, 2 der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3» Nach der Entscheidung des Landgerichts hat der Beklagte dem Br. Albert einen geeigneten Personen- kraftwagen zur Verfügung zu stellen und die Kosten für Brennstoff, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, laufende Pflege und Unterbringung mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an zu tragen. Bas Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Tragung :der Kosten für Brennstoff und Ropara- turen nur insoweit zugesprochen, als sie auf die Fahrten zur Ausübung der Beratungsrechte entfallen. Es hat aus-geführt: Der Kraftwagen solle Dr. H^P^zur Verfügung gestellt werden, damit er den im Vertrage vom 24. Hai 1948 vorgesehenen Aufgaben entsprechen könne. Diese Aufgaben seien aber infolge der Verpachtung des Sanatoriums weggefallen. Die Mitarbeit des Dr. Hfpppp^eschränke sich zur Zeit auf die Mitwirkung im Kuratorium und bei Beratungen innerhalb des Vereins. Diesem veränderten Zustand, müsse die Verpflichtung des Beklagten zur Bereitstellung eines Wagens angepaßt werden. Dabei sei zu bedenken, daß zwar die Aufgaben des Dr. HpHp hineicht- . lieh des Sanatoriums sehr zusammengeschrumpft seien, daß aber andererseits der Vertrag vom 24. Mai 1948 für den Beklagten unkündbar sei und, wie die großzügigen Bestimmungen über den Umfang der .Mitarbeit des Dr. Hpppp and über die Heranziehung der Schreibhilfe erkennen ließen, dem Dr. auch einige Annehmlichkeiten verschafft wer- den sollten. Es entspreche daher der Billigkeit, daß der Beklagte auch weiterhin einen geeigneten Kraftwagen zur Verfügung stelle, die üblichen Versicherungen und die Steuern tragen' für die laufende Pflege und Unterbringung des Wagens sorge,, daß aber die' Kosten für Brennstoff und Reparaturen nur insoweit von dem Beklagten zu tragen seien, als Dr.- sPflppden Vagen zur Ausübung der erwähnten Beratungsrechte benutze. Dabei müßten die Ausgaben für Reparaturen nach dem Verhältnis der für das Sana toritun und für Privatzwecke gefahrenen Kilometer auf den Beklagten und Dr, iverteilt werden. ‘ * . Diese Entscheidung- greifen beide Parteien an« Sie Anschlußrevision erstrebt die gänzliche Abweisung des Klageantrages zu IT, 3. Sie billigt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Grundlage für die Bestimmungen über den Personenkraftwagen und die Stenotypistin in den Abmachungen über die weitere Mitarbeit des Br. H00 401 im Sanatoriumsbetriebe zu finden sei. Sie-Anschlußrevision wendet sich aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß durch die Mitwirkung des Br. 0001 im Kuratorium und bei den Beratungen innerhalb des Vereins noch ein beschränktes Bedürfnis für die Zurverfügungstellung eines Wagens bestehe und diese audh der Billigkeit entspreche, weil dem Br. 1000 einige Annehmlichkeiten hätten verschafft werden sollen. Sie wirft dem Oberlandesgericht vor, es habe mit diesen Ausführungen eine Vertragslücke schließen wollen, während eine solche überhaupt nicht vorhanden sei. In letzterem ist der Anschlußrevision beizupflichten. Bie Ansprüche auf den Wagen und die Stenotypistin sind nämlich nicht von dem Umfang der Mitarbeit des Drv H004 abhängig gemacht worden.. In dem Zusatzverträge vom 24. Mai 1948 ist es Br.- 000 Überlassen worden, den Umfang und die Einzelheiten seiner Mitarbeit selbst zu bestimmen. Burch die Beschränkung seiner Mitwirkung infolge der Verpachtung ist danach keine lücke entstanden. Bas Berufungsgericht hat auch nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Abmachungen des Zusatzvertrages ergänzend auslegen wolle, sondern hat geprüft, welchen Einfluß der Wegfall eines Teiles der Punktionen des Br. 000 durch die Verpachtung des Sanatoriums unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit^cLie Verpflichtung des Beklagten zur Gestellung eines Kraftwagens haben kann. Babel'hat es zutreffend berücksichtigt, daß dieser Vertrag für den Beklagten unkündbar ist und man bei der -43- Festsetzung der Rechte des Br. 4MB| großzügig verfahren ist, indem die Gestellung des Wagens und der Stenotypistin nicht von dem Umfang seiner Mitarbeit abhängig • gemacht worden sind» Gerade aus diesem Grunde kann auch hinsichtlich des Kraftwagens und der Stenotypistin von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wie sie die Anschlußrevision geltend macht, keine Rede sein. Ebensowenig hat das Oberlandesgericht eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes vorgenommen, wie die Anschlußrevision ihm ebenfalls vorwirft$ denn es hat hinsichtlich der Kosten für Treibstoff und Reparaturen sogar zugunsten des Beklagten eine Einschränkung vorgenommen. Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht die Frage aufzuwerfen, ob der Beklagte den Kraftwagen und die Stenotypistin zugestanden hätte oder bei Anstellung wirtschaftlicher Überlegungen hätte zugestehon können, wenn er vorausgesehen hätte, daß die Mitarbeit des Br. B^PHlbei der Zeitung des Sanatoriums auf so minimale Tätigkeiten wie die Zugehörigkeit zu dem Kuratorium und die Teilnahme an Sitzungen des Vereins .zusammenschrumpfen würde. Benn der Umfang der Ins Belieben des Br. stellten Mitarbeit stand von Anfang an dahin; wenn der Beklagte sich zur Gestellung des Wagens und der Stenotypistin verpflichtete, ohne dies von dem Umfang der Mitwirkung des Br. H^JJBpabhängig zu machen, so kann er sich jetzt nicht auf die Beschränkung des Betätigungsfeldes des Br« fflPHfcberufen, die er seihst durch die Verpachtung gegen dessen Willen und den der Klägerin erst herbei- . geführt hat. Es entspricht schließlich auch nicht der Sachlage, daß die Anschlußrevision von einer minimalen Tätigkeit ♦ des Br. ISBHfe spricht. Bie Möglichkeit einer Einflußnahme ______ auf die Geschicke des Sanatoriums hat Br« nämlich im wesentlichen nur durch die Vertretung seiner Auffassung im -44- Kuratorium und bei internen Beratungen des Vereins über dieses Institut. Demgegenüber ist die Tätigkeit im Be-triebe insofern von untergeordneter Bedeutung, als Dr. Anweisungen nicht erteilen,, sondern den leitenden Persönlichkeiten nur mit seinem Rat zur Seite stehen darf, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten widerum das Kuratorium zu entscheiden hat. Die Rügen der Anschlußrevision können daher nicht zur Verneinung dieses Anspruchs führen. Die Revision wendet sich dagegen, daß Dr. EflMPbzw.' die Klägerin die Treibstoffkosten für Privatfahrten und insoweit auch anteilig die Reparaturkosten selbst trägen soll. Sie meint, diese Einschränkung finde im Vertrage keine Grundlage, und weist darauf hin, daß der Beklagte bis zu dem Eintritt der Differenzen auch niemals ein entsprechendes Verlangen gestellt habe. Sie bezeichnet es als unlogisch, aus der umfangmäßigen Beschränkung des Tätigkeitsbereichs des Dr. du?0*1 die Verpachtung herzuleiten, daß er die durch die Privatfahrten entstehenden Kosten nunmehr selbst tragen müsse. Diesen Rügen ist der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht gründet die von ihm vorgenommene Einschränkung der Verpflichtung des Beklagten auf die Schrumpfung der Möglichkeit einer Mitarbeit des Dr. HflBM Nach dem zuvor Gesagten ist aber, was äas..Obcrl?.r.dcsge~ rieht auch nicht verkannt hat, die Gestellung des Kraft-wagens nicht von dem Umfang der Mitarbeit des Dr. Hl abhängig gemacht worden. Es ist daher nicht angängig, die Verpflichtung des Dr. H0mp,die Kosten für Treibstoff und Reparaturen bei Privatfahrten selbst -zu tragen, aus dem Umfang seiner Betätigungsmöglichkeit herzuleiten; denn dessen tatsächliche Mitarbeit hätte auch dann äußerst gering sein können, wenn der Beklagte den Eigenbetrieb des Sanatoriums beibehalten hätte. Pur die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung wird es vielmehr darauf ankommen, wie die Vereinbarung zu verstehen ist, daß Br. HfH^ein Kraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen ist, ohne daß über die mit dem Betrieb des Vagens verbundenen Kosten etwas gesagt worden ist» Mir diese Präge kann von Bedeutung sein, daß der Beklagte nach den Peststellungen des Landgerichts zunächst alle Betriebskosten getragen und in dieser Hinsicht damals gegen den Klageanspruch keine Einwendungen eihoben hat. Bas Berufungsgericht muß danach den Klageantrag zu IV, 3 auch im Palle der Zulässigkeit der Verpachtung einer erneuten Prüfung unterziehen. . 4. Bach Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte dem Dr. B^fJ^eine geeignete Stenotypistin nach Bedarf mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an zur Verfügung zu stellen. Bas. Berufungsgericht hat diese Verpflichtung auf 4 Stunden täglich festgesetzt. Es hat sich gefragt, waB die Parteien über diesen Punkt bestimmt hätten, wenn sie den Pall der Verpachtung des Sanatoriums ins Auge gefaßt hätten, und angenommen, daß sie in diesem Palle die Verpflichtung des Beklagten eingeschränkt hätten. Bas Ob.erlandesgericht hat erwogen, daß die Stenotypistin in erster Linie die Schreibarbeiten des Br. HQmifür das Sanatorium habe erledigen sollen, die nunmehr einen erheblich kleineren Umfang ein- . nähmen als früher. Es hat deshalb als billig angesehen, daß die Höchstdauer der Heranziehung der Stenotypistin auf 4 Stunden täglich beschränkt wird* Hie Anschlußrevision greift diese Entscheidung mit denselben Hägen an, mit denen sie sich gegen den Anspruch auf Gestellung eines Kraftwagens wendet. Ihre Ansicht, daß wegen der Verpachtung ein Hecht auf Inanspruchnahme einer Stenotypistin nicht mehr bestehe und der Klageantrag zu IV, 4 daher abgewiesen werden müsse, ist aus den zu IV, 3 dargelegten Gründen irrig. Hem Berufungsgericht kann allerdings darin nicht beige-troten werden, daß es darauf ankomme, was die Parteien hinsichtlich der Inanspruchnahme der Stenotypistin vereinbart haben würden, wenn sie die Verpachtung des Sanatoriums ins Auge gefaßt hätten. Diese Frage würde sich nur ergeben, wenn das Hecht zur Inanspruchnahme der Stenotypistin für private Angelegenheiten in irgendeiner Weise von dem Umfang ihrer Inanspruchnahme für das Sanatorium abhängig gemacht worden wäre.. Has ist aber nicht geschehen. Her Zusatzvertrag vom 24. Mai 1948 enthält keine Bestimmung darüber, in welchem Ausmaß Hr. Steno- typistin für seine Privatzwecke in Anspruch nehmen darf-. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision enthält der Vertrag also von Anfang an eine Lücke, die das Berufungsgericht nach § 197 BGB im Wege der Auslegung geschlossen hat, indem es die Zeitdauer der Inanspruchnahme der Stenotypistin für Zwecke des Sanatoriums und für die Erledigung privater Angelegenheiten des Hr. auf täglich 4 Stunden festgesetzt hat. Hie Anschlußrovi-sion hat nicht geltend gemacht, daß diese Festsetzung, wenn der Anspruch auf Gestellung einer Stenotypistin bestehe, aus irgendwelchen Gründen angreifbar sei. -47- Der Ansohlußrevision war danach auch hinsichtlich des Klageantrages zu IV, 4 der Erfolg zu versagen» Die Revision greift die Beschränkung der Inanspruchnahme der Stenotypistin auf 4 Stunden täglich mit der unter IV, 2 dargelegten Begründung an. Da auch in diesem Streitpunkt die Einschränkung der Verurteilung auf der Annahme der Zulässigkeit der Verpachtung beruht, diese Frage aber der erneuten Prüfung bedarf, war das Berufungsurteil zu I, 5 des Urteilstenors ebenfalls aufzuheben und die Sache wegen des Klageantrages zu IV, 4 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« 5. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Dr. BflMi 111 der Zeit vom 1« Oktober 1951 bis zu dem 30. September 1953 für Unterhaltung und Betrieb des Kraftwagens sowie für die Inanspruchnahme einer Stenotypistin entstandenen Auslagen dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Das Berufungsgericht hat Einschränkungen Vorgenommen, indem es die Kosten für Brennstoff und Reparaturen, soweit sie auf Privatfahrten entfallen, ausgenommen und für die Stenotypistin nur Auslagen in Höhe einer Beschäf tigungsdaüer- von täglich 4 Stunden als gerechtfertigt erachtet hat. Die Anschlußrevision hält die Ansprüche auf Ersatz dieser Auslagen nicht für begründet, weil die Klägerin bzw. Dr. seit der Verpachtung des Sanatoriums die Ge- stellung eines Wagens und einer Stenotypistin nicht mohr verlangen könne. Hach dem unter IV, 3 und 4 Gesagten ist diese Auffassung unzutreffend. Hit Recht hat daher das Berufungsgericht diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision wendet sich auch hier dagegen, daß das Berufungsgericht .die Auslagen für Brennstoff Bei Brivatfährten und die auf diese entfallenden anteiligen Reparaturkosten ausgenommen sowie die Auslagen für die Stenotypistin auf täglich 4 Stunden Beschränkt hat« Dio Berechtigung dieser Rügen folgt aus dem unter IV, 3 und 4 Gesagten. Es Bedarf danach auch wegen dieser Streitpunkte einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht. 6. Das Landgericht hat den Klageantrag zu IV, 6 (Bilanzen) ahgewiesen, weil der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Aushändigung der Bilanzen für die Zeit, in der er das Sanatorium in eigener' Regie führe, nicht Bestreite und dieser Anspruch für die Zeit der Verpachtung nicht geltend gemacht werde, auch die Besorgnis nicht Bestehe, daß der Beklagte sich nach Beendigung des Pachtverhältnisses der rechtzeitigen Vorlegung der JahresBilanzen enthalten werde (§ 259 ZPO). Das Berufungsgericht ist dem Landgericht Boigetreten und hat angenommen, dessen zutreffende Begründung sei auch durch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erschüttert worden« Denn der Beklagte habe erklärt, daß er gegebenenfalls Bereit sei, die Bilanzen durch den PrüfungsverBand öffentlicher Kassen prüfen zu lassen« Es Bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Beklagte diese Zusage nicht einhalten werde. Pür den Antrag auf Vorlegung der Bilanzen nach Lösung des Pachtverhältnisses fehle daher das RechtsschutzBedürfnis. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des § 242 BGB verletzt; denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf Vorlegung der Bilanzen des Sanatoriums irgendwie durch die Verpachtung eingeschränkt sein solle. Dabei übersieht sie, daß die Klägerin den Anspruch auf -49- Aushändigung der Bilanzen für die Zeit der Verpachtung nicht geltend macht. Die Büge der Revision ist daher unbegründet. Die Darlegungen de's= Berufungsgerichts lassen im übrigen einen Rechtsirrtum nichterkennen» V. Das Landgericht hat den Klageantrag zu V (Anstellung des Dr. jun„) abgewiesen» weil sich der Beklagte nur zur Zubilligung einer zweijährigen.Bewährungsfrist» nicht aber auch dazu verpflichtet habe» Dr. jun„ im, Falle seiner Bewährung als mitleitenden Arzt einzustellen. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung beigetreten und beruft sich für seine Ansicht in erster Linie darauf» daß der Beklagte nach Kr. V, 5 des Schenkungsvertrages nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist über den Posten des Dr. PflHBljun. frei verfügen konnte. Es führt weiter aus: Die Ansicht der Klägerin» der Beklagte habe nur im Falle der Kichtbewährung die endgültige Anstellung ablehnen dürfen,, sei mit dem Vertrage nicht vereinbar.' Die Bewährungsfrist entbehre auch keineswegs eines guten Sinns; denn sie habe dem Dr» jun. immerhin für 2 Jahre eine günstige Beschäftigung und die Aussicht, wenn auch nicht das Recht, geboten, nach Ablauf dieser Zeit eine endgültige Anstellung im Sanatorium zu erreichen. Gegenüber dem klaren Inhalt des Vertrages komme den von der Klägerin angeführten Äußerungen in dem Schriftwechsel vor dem Ver-tragsschluß keine' entscheidende Bedeutung zu. Venn der Beklagte in seinem Schreiben vom 13. Juni 1932 erklärt habe, es solle nicht bestritten werden, daß Dr. der Erwartung hingegeben-habe, sein Sohn werde nach Ablauf der Bewährungsfrist eine Daueranstellung als mitleitender Arzt erhalten, so habe er damit kein Hecht auf Daueranstelltmg anerkannt. Wenn er ferner der Darlegung des Rechtsatand-punktes der Klägerin nicht immer widersprochen haben sollte, so würde dies nur dann Bedeutung haben, wenn in den Ausführungen der Klägerin ein Antrag auf Änderung des SchenkungsVertrages und in dem Schreiben des Beklagten die Annahme eines solchen Angebots zu erblicken wäre. Era teres sei zweifelhaft,. letzteres sei nicht anzunehmen, da der Beklagte im Jahre 1950 mit der Klägerin bereits in Streit gelegen habe. Die Revision greift die Auslegung aes Sohenkungsver-träges an und meint, sie sei rechtsfehlorhaft, weil sie am Wortlaut hafte und weder die Interessenlage der Parteien noch die Bebenserfahrung und sonstiges wesentliches Auslegungsmaterial berücksichtige. Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen. Der Revision ist zuzugeben, das das Schreiben des Dr. vom 3. März 1948 seine Absicht erkennen läßt, auf der Anstellung seines Sohnes nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungsfrist zu bestehen. Richtig ist auch, daß dieses Bestreben verständlich ist, da Dr. Albert erhebliche Vermögenswerte* zu dem Nachteil seiner Kinder als seiner künftigen gesetzlichen Erben auf den Beklagten übertragen hat und sein Sohn damals die Ausbildung zu dem Facharzt für QerzkranKheiten durchzu demachen gedachte, wozu er sich im Hinblick darauf entschlossen haben dürfte,. daß das Sanatorium in erster Linie der Behand- lung von Herzkranken diente. Andererseits hat der Beklagte bei den Verhandlungen der Parteien vor dem Abschluß des Uv . * t* Schenkungsvertrages sich gegen die Schaffung des Postens eines mitleitenden Arztes ausgesprochen, weil für den Betrieb des Sanatoriums zwei leitende Ärzte nicht tragbar ■seien.- Br. Albert H^m^hat sich denn auch in seinem Schreiben vom 3* März 1948 bereit erklärt, die Bedingung der Festlegung eines mitleitenden Arztes fallen zu lassen, dabei jedoch seinen Sohn ausgenommen. Bamals hat er also an dem Verlangen nach'Einstellung seines Sohnes festgehalten. In den Vereinbarungen unter V, 5 des Schenkungsvertrages Bind aber entsprechende Abmachungen nicht getroffen. Bort ist dem Br. jun. allerdings nach seiner Anerkennung als Facharzt die Stellung eines mitleitenden Arztes Vorbehalten worden. Bas ist indessen in der Weise geschehen, daß Br.. BdH} jun. nach seiner Rückkehr als Facharzt leitender Arzt der II. Abteilung werden und ihm so Gelegenheit gegeben werden sollte^ sich in der Stellung eines mitleitenden Arztes innerhalb zweier Jahre zu bewähren. Wenn es anschließend heißt, daß nach dieser Zeit die Innere Mission liber diesen Posten frei verfügen könne, so ist damit, wie dem Berufungsgericht zuzugebon ist, oindeu-tig zu dem Ansdruck gebracht worden, daß Br. H^HBjun. der Posten als mitleitender Arzt zunächst nur für die Bauer von zwei Jahren eingeräumt werden und es dem Beklagten nach Ablauf dieser Frist freistehen sollte, ob er Br. jun. auf diesem Posten belassen oder ihn anderweitig besetzen wolle. Wenn die Parteien etwas anderes gewollt « hätten, würde es nahegelegen haben, dies unzweideutig zu dem Ausdruck zu bringen, etwa durch die Einfügung der Worte "im Falle der Nichtbewährung" im letzten Satz der Hr. V, 5 des Vertrages, und auch Vereinbarungen darüber zu treffen, wer über die Frage der Bewährung entscheiden und in welcher Meise dies geschehen solle. Baß die Parteien so nicht -52- verfahren Bind, spricht gegen die Auffassung der KLäge- ' rin, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem klaren Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar ist. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß die Vereinbarung einer Bewährungsfrist nicht jeden Sinnes entbehrte, da sie Br. ityMHp jun. Gelegenheit gab, sieb das Vertrauen des Beklagten zu erwerben,, und ihm die Aussicht auf endgültige Anstellung als Sanatoriumsarzt eröff-nete. Ohne Rechtsirrtum hat danach das Berufungsgericht angenommen,, daß dem Schriftwechsel der Parteien vor dem 5. April 1948 angesichts das in diesem Punkte klaren Inhalts des Schenkungsvertrages entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könne, mt Recht hat das Oberlandesgericht auch eine spätere Abänderung des Vortrages verneint? denn eine solche hat die Klägerin selbst nicht behauptet, die insoweit auch keine Revisionsrüge erhoben hat. Bie Revision erwies sich danach hinsichtlich des Klageantrages zu V als unbegründet. VI. Gemäß Br. 1 des 1. Zusatzvertrages vom 24. Mai 1948 sind mit der örtlichen Geschäftsführung des Sanatoriums eine Oberin und eine Bürovorsteherin zu betreuen. Nr. 2 dieses Vertrages bestimmt, daß die bisherige Bürovorstc-herin, Prl. LflHMK,auf ihrem Posten bis zu ihrer Invalidität zu belassen ist. Prl. ist dieses Postens, enthoben worden. Bie Klägerin hat deshalb beantragt, dem Prl. XflHHPnach Lösung, des Pachtvertrages die Stellung und die Rechte nach Br. 1 und 2 des ersten Zusatzvertrages einzuräumen. Bas Landgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil der Beklagte diesen Anspruch für den Pall, daß er das Sanatorium im Eigenbetrieb führe, nicht bestritten -53- habe und keine Umstände vorlägen, welche die Besorgnis rechtfertigen könnten, daß der Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses seinen vertraglichen Verpflichtungen bezüglich des Prl. imm^nxcht nachkoirnen werde. Es hat deshalb diesen Klageantrag gemäß § 259 ZPO als unzulässig abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt, weil das Landgericht mit Recht das Rechtsschutsbedürfnis verneint und die Klägerin nichts vorgebrächt habe, was geeignet sei, die zutreffende Begründung des Landgerichts zu entkräften. Bie Revision bittet zu prüfen, ob nicht angesichts des in so wesentlichen Teilen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß er nach Lösung des Pachtverhältnisses die Verpflichtung bezüglich des Prl. Lflm^mißachten werde. V , Biese Bedenken der Klägerin sind nicht begründet; denn insoweit fehlt es. den getroffenen Vereinbarungen nicht an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit. Es ist infolgedessen nicht zu befürchten, daß der Beklagte, der als gemeinnütziger Verein auf die Nahrung. seines guten Rufes bedacht sein muß, sich entgegen seiner .Zusicherung den hier in Rede stehenden Verpflichtungen nach Beendigung des Pachtverhältnisses entziehen wird. Baß es zwischen den Parteien zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen ist, beruht.letzten Endes darauf, daß das Vertragswerk des Jahres 1943 nicht eine so klare und eindeutige Passung erfahren hat, wie es bei derartigen umfangreichen Vereinbarungen erforderlich gewesen wäre. Bie entstandenen Zwistigkeiten vermögen daher die Besorgnis der Nichterfüllung der vertraglichen. Verpflichtungen -i bezüglich der Bürovorsteherin nicht zu rechtfertigen. Der Revision v/ar danach in diesem Streitpunkt der Erfolg zu versagen. VII. Bas Bandgericht- hat die Verpflichtung des Beklagten zur Belegung der dem Sanatorium in dem Einfamilienhaus der Klägerin zur Verfügung gestellten Räume verneint, weil es sich bei dieser Zurverfügungstellung um ein Entgegenkommen des Br» nicht aber um ein entgeltli- ches Rechtsgeschäft gehandelt habe; denn es sei in das freie Belieben des Br. gestellt, ob er dem Sana^- torium Räume für dessen Zwecke einräumen wolle, und ausdrücklich gesagt, daß er das nur solange tun werde, als er das Haus ganz oder teilweise nicht anders zu verwenden wünsche» Die Vereinbarung über die Belegung mit geeigneten Sanatoriumsangestellten sei dahin zu verstehen, daß der Beklagte sich für den Fall der Inanspruchnahme der Räume verpflichtet habe, sie nur^mit dem Hausherrn genehmen Angestellten zu belegen. Eine Verpflichtung deB Beklagten zur Abnahme der freiwilligen Leistung sei der Formulierung des Vertrages nicht zu entnehmen. Bie gegenteilige Auslegung würde die.unentgeltliche Gefälligkeit des Bro HfHMl entgegen dem erklärten Willen der Vertragsteile in eine für den Beklagten unabwendbare finanzielle Last verwandeln, J / Bas Berufungsgericht hat sich diesen Standpunkt des Landgerichts und dessen Begründung zu eigen gemacht und ebenfalls angenommen, daß der Anspruch der Klägerin in den Verträgen keine Stütze finde, zwar eine Verpflichtung der I Klägerin, gewisse Räume dem Sanatorium unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bestehe, nicht aber auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Belegung dieser Räume. Bach seiner Ansicht genügen zur Begründung einer solchen Verpflichtung auch nicht das Interesse der Klägerin oder der Familie OflflHlan der Belegung.der Räume oder das von der Klägerin behauptete Interesse .des Beklagten. * Die Revision rügt, daß die Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen lasse, ob das Berufungsgericht tatsächlich die Interessenlage der Parteien zutreffend und genügend berücksichtigt habe, da es nicht einmal angebe, welche Interessen nach seiner Ansicht nicht genügen sollen. Biese Rügen sind gerechtfertigt. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, es handle sich bei der Zurverfügungstellung der Räume keineswegs um eine unentgeltliche Gefälligkeit der Klägerin, vielmehr stellten die Abmachungen in Satz 1 und 2 des 2.. Absatzos der Nr. IV des Schenkungsvertrages wohl erv/ogene und notwendige Auflagen dar. Bas Interesse an der Belegung der Räume durch den Beklagten ergebe sich einmal daraus, daß cs sich um ein Einfamilienhaus mit 14 Zimmern handle, von denen 9 möbliert zur Verfügung gestellt würden, und im Falle der Nichtbelegung die Gefahr der Einweisung von Flüchtlingen bestehe, durch die eine vorzeitige Abnutzung der Räume, die hierauf nicht zugeschnitten seien, herbeigeführt, aber auoh ein etwa notwendig werdender Verkauf des Hauses sehr erschwert werden würde. Ein weiteres erhebliches Interesse an der Belegung der Räume bestehe darin, daß sich die Kosten der Versorgung des Hauses mit Heizung usw. auf etwa 4 000 DU jährlich beliefen. Außerdem habe auch der Beklagte ein Interesse an der Inanspruchnahme der Räume, weil das Sanatorium ohne diese nicht auskommen könne» da im Ort keine Angestellten mehr untergebracht werden könnten. Die Klägerin, die sich auch auf die Passung des Vertrages, nach der die Bäume zu belegen sind, berufen hat, hat damit eine Interessenlagc gekennzeichnet, aus der sie - abgesehen von der Passung der Vereinbarungen - ihren Hechtsstandpunkt herleitet, daß durch die strittigen Abmachungen echte Verpflichtungen des Beklagten begründet werden sollten. Das Berufungsgericht durfte sich unter diesen Umständen nicht auf die summarische Äußerung beschränken, die Interessen der Klägerin reichten zur Begründung einer Verpflichtung nicht aus. Es hätte sich vielmehr mit den einzelnen Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen, aus denen die Klägerin den Charakter der Vereinbarungen als bindende Auflagen herleitet. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ; einmal erkennen läßt» welche Interessen das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat, so daß auch dahinsteht, ob das Oberlandesgericht das Vorbringen der Klägerin erschöpfend gewürdigt hat. Die Begründung vermag danach die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Streitpunkte nicht zu tragen. Die Sache war daher auch insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. VIII Hach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden und die Entscheidung liber die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht vorzubehalten. » Br. Tasche Br. Htickinghaus Schuster Br. RiepenbrocJc Br. Hattern