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BGH · V ZR 257/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 257/05

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
CzubKrüger21BerlinSchmidt-RäntschStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 257/05
vom 21. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Im übrigen ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (im Abschnitt III 1 d) ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Komplex „arglistige Täuschung“ nicht einmal gerügt worden.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 -90 371/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 -14 U 136/04 -