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BGH · V ZR 256/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 256/94

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. August 1994 aufgehoben, soweit der Klage dem Grunde nach wegen der Sanierungskosten stattgegeben worden ist, die sich auf die Teilfläche von 120 qm des Grundstücks des Klägers beziehen. Im Jahre 1983 hatte die Beklagte das Betriebsgelände {auch den Teil, der jetzt dem Kläger gehört) im Einvernehmen mit der Stadt ViflBIIIIB sanieren lassen. Der Kläger hat in erster Instanz - unter Berücksichtigung eines von der Beklagten für die Entsorgung der 30 qm großen Teilfläche gezahlten Betrages - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 127.845,41 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Deponiekosten, die Gegenstand des Vergleichs waren, endgültig zu tragen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 22.996 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht zugunsten des Klägers ein Grundurteil dahin erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, - neben den Kosten der Sanierung der Teilfläche von 30 qm - die Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die weitere Teilfläche von 120 qm schon im Jahre 1984 ordnungsgemäß entsorgt worden wäre. Das Berufungsgericht nimmt an, daß das von dem Kläger erworbene Grundstück zunächst - mit Ausnahme der in der Revisionsinstanz nicht im Streit befindlichen Teilfläche von 30 qm - ordnungsgemäß saniert worden sei; der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß die Beklagte die entsorgte Fläche später wieder mit kontaminiertem Boden verfällt habe. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte ihrer vertraglichen Sanierungspflicht im Jahre 1983 - mit Ausnahme der übersehenen Teilfläche von 30 qm -ordnungsgemäß nachgekoromen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Verpflichtung zur Entsorgung nicht dadurch wieder aufgelebt, daß auf dem an den Kläger veräußerten Grundstück später erneut ölverunreinigtes Erdreich gelagert wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten am Gaulbachsammler eine städtische Angelegenheit waren und daß demzufolge die Stadt ViJHMMBBI für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Aushub verantwortlich war, bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten, schließt sie vielmehr aus. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Stadt und damit dem Kläger als deren Rechtsnachfolger gegenüber aufgrund der vertraglichen Haftungsübernahme zur Tragung der Kosten verpflichtet, die zur Entsorgung des Geländestreifens am GflHHHHHlHB aufzubringen waren, ist rechtsfehlerhaft. Die Stadt hat den vertraglichen Anspruch auf Sanierung des Grundstücks nämlich nur insoweit an den Kläger abgetreten, als er sich auf das Kaufgrundstück bezieht. Nach den von der Revisions-erwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch der Geländestreifen am GflMHH|-nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Stadt WMHHHHl und dem Kläger gewesen. Auch ein deliktsrechtlicher Anspruch aus abgetretenem Recht der Stadt steht dem Kläger nicht zu. Der Umstand, daß die Beklagte - nach Auffassung des Berufungsgerichts - zur Entsorgung dieses Aushubs verpflichtet war, erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung, soweit es eine Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten für die Sanierung der 120 qm großen Teilfläche dem Grunde nach angenommen hat. Diese sowie die Höhe der für die Sanierung der 30 qm großen Teilfläche erforderlichen Kosten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wird das Berufungsgericht im Betragsverfahren zu klären haben.

Zitierte Normen: § 362 BGB
KostenGrundstückTeilflächeFlächeBerufungsgerichtStadtKlägervertraglich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
OK
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 256/94	URTEIL
Verkündet am:
15. Mürz 1996 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschüftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Norbert
Am
 Klüger, Revisionsklüger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Kraftverkehr Wi
 ag*
traße ■,
vertreten durch den Vorstand
 Beklagte, Revisionsklügerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmüchtigte:
Rechtsanwülte Prof, und Dr.
 
Der v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mürz 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 1994 aufgehoben, soweit der Klage dem Grunde nach wegen der Sanierungskosten stattgegeben worden ist, die sich auf die Teilfläche von 120 qm des Grundstücks des Klägers beziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1979 kaufte die Stadt	von	der	Beklagten deren früheres Be-
triebsgelände zur Durchführung von Sanierungsarbeiten nach dem Städtebauförderungsgesetz. Da mit Ölverunreinigungen auf dem Grundstück zu rechnen war, sah der Vertrag einen
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Haftungsausschluß für sichtbare und unsichtbare Sachmängel mit folgender Einschränkung vor:
"Nit Ausnahme der bisher bereits festgestellten und der in Zukunft noch festgestellten Ölschäden der zu dem Erwerb anstehenden Grundstücksflächen. Insoweit verbleibt auch die Zustandshaftung bei dem Verkäufer."
Einen Teil des von der Beklagten erworbenen Grundbesitzes verkaufte die Stadt	mit notariellem Ver-
trag vom 11. Januar 1991 an den Kläger. Ihre Rechte aus der Haftungsregelung gegen die Beklagte trat sie an den Kläger ab, "soweit diese den Kaufgrundbesitz betreffen". Im Laufe des Rechtsstreits trat sie auch etwaige deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Im Jahre 1983 hatte die Beklagte das Betriebsgelände {auch den Teil, der jetzt dem Kläger gehört) im Einvernehmen mit der Stadt ViflBIIIIB sanieren lassen. Dabei war im Bereich des ehemaligen Altöltanks der Beklagten eine Fläche von 30 qm ausgelassen worden. Zwischen den Parteien besteht dem Grunde nach kein Streit, daß die Beklagte die Kosten für die nachträgliche Sanierung dieser Fläche tragen muß. Die Höhe dieser Kosten ist streitig.
Mitte 1991 stellte der Kläger bei Ausschachtungsarbeiten fest, daß eine weitere Teilfläche von 120 qm Ölrückstände im Boden aufwies, obwohl dieser Bereich seinerzeit saniert worden war. Der Kläger ließ die Gesamtfläche von 150 qm entsorgen. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten habe.
 
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Beklagte u.a. Deponiekosten in Höhe von zunächst 225.163,15 DM vorläufig übernahm. Die endgültige Verteilung dieser Kosten, die die Beklagte später mit 320.883,95 DM angegeben hat, blieb der streitigen Auseinandersetzung Vorbehalten.
Der Kläger hat in erster Instanz - unter Berücksichtigung eines von der Beklagten für die Entsorgung der 30 qm großen Teilfläche gezahlten Betrages - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 127.845,41 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Deponiekosten, die Gegenstand des Vergleichs waren, endgültig zu tragen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfang und der Zahlungsklage in Höhe von 85.032,94 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 22.996 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht zugunsten des Klägers ein Grundurteil dahin erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, - neben den Kosten der Sanierung der Teilfläche von 30 qm - die Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die weitere Teilfläche von 120 qm schon im Jahre 1984 ordnungsgemäß entsorgt worden wäre.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision des Klägers hat der Senat nicht angenommen. Die Beklagte strebt hinsichtlich der Kosten für die Sanierung der 120 qm großen Fläche die vollständige Klage-
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abweisung an. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheldunasaründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß das von dem Kläger erworbene Grundstück zunächst - mit Ausnahme der in der Revisionsinstanz nicht im Streit befindlichen Teilfläche von 30 qm - ordnungsgemäß saniert worden sei; der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß die Beklagte die entsorgte Fläche später wieder mit kontaminiertem Boden verfällt habe. Gleichwohl hält es eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt für gegeben, daß das 1991 entdeckte ölverunreinigte Erdreich aus dem Bereich des 1984 errichteten Gaulbachsammlers stamme (nicht zu dem Grundstück des Klägers gehörend) , und damit aus einem Bereich, der vor der Veräußerung an die Stadt Wipperfürth der Beklagten gehört habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte ihrer vertraglichen Sanierungspflicht im Jahre 1983 - mit Ausnahme der übersehenen Teilfläche von 30 qm -ordnungsgemäß nachgekoromen. Insoweit ist Erfüllung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB). Ein vertraglicher Anspruch be-
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steht dann nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Verpflichtung zur Entsorgung nicht dadurch wieder aufgelebt, daß auf dem an den Kläger veräußerten Grundstück später erneut ölverunreinigtes Erdreich gelagert wurde. Für eine dahingehende Auslegung der vertraglichen Haftungsübernahme fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Revisionserwiderung vermag auf keinen von dem Berufungsgericht übergangenen Parteivortrag zu verweisen, der eine solche Bewertung rechtfertigen könnte.
Infolgedessen ließe sich eine Haftung der Beklagten nur begründen, wenn die spätere Verfüllung der bereits sanierten Fläche mit verunreinigtem Erdreich von ihr zurechenbar veranlaßt worden wäre. Das hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Der Umstand allein, daß das Vorgefundene Erdreich von einem Gelände stammt, welches früher der Beklagten gehört hat, rechtfertigt eine Zurechnung nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten am Gaulbachsammler eine städtische Angelegenheit waren und daß demzufolge die Stadt ViJHMMBBI für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Aushub verantwortlich war, bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten, schließt sie vielmehr aus.
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Stadt	und	damit	dem	Kläger	als	deren
 Rechtsnachfolger gegenüber aufgrund der vertraglichen Haftungsübernahme zur Tragung der Kosten verpflichtet, die zur Entsorgung des Geländestreifens am GflHHHHHlHB aufzubringen waren, ist rechtsfehlerhaft. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß eine etwaige Haftung der Beklagten
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gegenüber der Stadt Wipperfürth dem Kläger hinsichtlich dieses Grundstücksteils nicht zugute kommt. Die Stadt hat den vertraglichen Anspruch auf Sanierung des Grundstücks nämlich nur insoweit an den Kläger abgetreten, als er sich auf das Kaufgrundstück bezieht. Nach den von der Revisions-erwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch der Geländestreifen am GflMHH|-nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Stadt WMHHHHl und dem Kläger gewesen. Bezüglich dieses Grundstücksteils sind damit Ansprüche auf ihn nicht übergegangen .
Auch ein deliktsrechtlicher Anspruch aus abgetretenem Recht der Stadt	steht	dem	Kläger nicht zu. zwar
 sind deliktsrechtliche Ansprüche von der Stadt an den klä-ger ohne Beschränkung auf das Kaufgrundstück abgetreten worden. Doch stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts der Annahme entgegen, der Beklagten sei eine deliktsrechtlich relevante schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Verwendung des Aushubs am	zu
 machen. Der Umstand, daß die Beklagte - nach Auffassung des Berufungsgerichts - zur Entsorgung dieses Aushubs verpflichtet war, erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Das Berufungsgericht hält insoweit - folgerichtig - auch nur eine vertragliche Pflicht zur Entsorgung für gegeben. Die Revisionserwiderung vermag nicht zu rügen, daß das Berufungsgericht Parteivortrag übergangen hat, der die Annahme eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs rechtfertigen könnte.
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III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung, soweit es eine Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten für die Sanierung der 120 qm großen Teilfläche dem Grunde nach angenommen hat. Die Klage kann insoweit keinen Erfolg haben. Der Senat konnte eine klageabweisende Entscheidung jedoch nicht selbst treffen, da noch nicht geklärt ist, welche Kosten auf die Sanierung dieser Fläche entfallen, so daß eine betragsmäßige Eingrenzung der von der Klageabweisung betroffenen Forderung nicht möglich ist. Diese sowie die Höhe der für die Sanierung der 30 qm großen Teilfläche erforderlichen Kosten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wird das Berufungsgericht im Betragsverfahren zu klären haben.
Vogt	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger