Eine unschädliche Falschbezeichnung kann auch dann vor-liegen, wenn die Vertragspartner gemeinsam über die rechtliche Zuordnung des wirtschaftlich gewollten Übertragungsgegenstandes irren und ihre Erklärungen mit dieser irrigen Vorstellung übereinstimmen (hier: Erklärung der Übertragung des Erbteils an einem Nachlaß, an welchem der Veräußerer nur als Mit-Erbeserbe beteiligt ist, statt des Erbteils am Nachlaß seines unmittelbaren Erblassers). Einem durch einen Vertrag begünstigten Partner ist die Kenntnis von Umständen, welche die Sittenv/idrigkeit des Vertrags begründen können, dann nicht zuzurechnen, wenn er sie nicht selbst hat, sondern nur eine Hilfsperson, die weder beim Vertragsabschluß noch bei den Vertragsverhand-lungen dem andern Vertragsteil gegenüber als für den .Begünstigten handelnd aufgetreten ist, vielmehr nur intern den Begünstigten beraten hat. ■> Der Grundbucheintrag bei diesem Grundbesitz lautet seit 1951 auf die Erbengemeinschaft nach der Großmutter als Eigentümer; dabei war für den Miterbenstamm des Vaters bis Ende 1955 der Vater selbBt eingetragen (und zwar wegen seines Vermißtseins mit Amtswiderspruch), seitdem sind an seiner Stolle der Bruder des Klägers sov/ie die Stiefmutter bzw. März 1955 zwischen den Parteien übertrug der Kläger seinen "Erbanteil am Nachlaß seines Großvaters" auf die Beklagten gegen Zahlung von 8 000 DM und Übernahme des mit etwa 2 000 DM bewerteten anteiligen Dastenausgleichs. Mit Recht prüft das Berufungsgericht zunächst, ob sich der Kläger bereits durch den Vertrag von 1955 rechtswirksam seiner erbrechtlichen Beteiligung begeben hat. In diesem Palle konnte der Umstand, daß im Jahre 1958 eine Leistung von 10 000 DM zu dem damaligen Werte der Erbbeteiligung allerdings in einem in die Augen springenden Mißverhältnis gestanden hätte, an der Tatsache und der Rechtswirksamkeit dos bereits 1955 vollzogenen Reehtsübergangs nichts mehr ändern. Ohne Bechtsirrtum geht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht davon aus, daß der Vertrag von 1955 nicht schon wegen Eormmangels nichtig ist (§§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 125 BGB). Ziel ohne Schwierigkeiten durch eine Formulierung wie in der Urkunde von 1958 (Übertragung des Anteils am Nachlaß des Vaters) erreichen können, sie würden diesen Wortlaut (bei richtiger Rechtsbelehrung) auch 1955 gebilligt haben, die falsche Formulierung von 1955 beruhe erkennbar auf einem Fehler des damaligen Notars; der Erbteil (des Klägers in Höhe von 3/8 am Nachlaß des Vaters) und der Anteil (des Klägers in Höhe von 3/8) am Nachlaßgegenstand (l/3-Anteil des Vaters am Nachlaß der Großmutter) hätten sich bei Abschluß des Vertrags gedeckt; die v/irtschaftliche Zielsetzung der Parteien ergebe hier, daß 3ie unter dem Begriff (Erbanteil am großväterlichen Nachlaß) den Erbteil des Klägers am Nachlaß seines Vaters verstanden hätten. Diese Sachlage wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß in der Vertragsurkunde von 1955 in einer dem § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB genügenden Form die Übertragung des Erbteils des Klägers am Nachlaß des Vaters erklärt wurde. Dabei kommt es auf die gesamten Umstände zur Zeit des Vcrtrag3schlusses an; spätere Veränderungen, insbesondere in den Wertverhältnissen, sind für seine Rechtswirksamkeit unerheblich (BGHZ 7, 111, 114; spätere Durchführungsakte des alten Vertrags im Sinne dieses Urteils kommen im vorliegenden .Pall nicht in Betracht, da der Vertrag von 1955 alsbald beiderseitig voll abgewickelt war). In tatsächlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht ein objektives Mißverhältnis zwischen dem Wert von Leistung und Gegenleistung des Vertrags von 1955 wie folgt: Der Wert des Anteils richte sich wirtschaftlich nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes zur Zeit des Vertragsschlusses; daß ein Interessentenkreis fehlte, habe den Verkehrswert nicht gemindert. Bei Zugrundelegung des damaligen Gelände-unfangs von 14,2087 ha und einem Bodenwert von (mindestens) 5,50 DI.l/qm entfalle auf den Kläger ein Wert von 1/8 de3 Gcoantgoländec = etwa 98 000 DM; die Käufer leis tung der Beklagten dafür habe nur 10 000 DM = etwa 0,56 DM/qm, also nur rund 1/10 des V/erts betragen. a) Was die Bewertung des Grundbesitzes selbst anlangt, so kann zwar nicht angenommen werden, daß das 7 Berufungsgericht den damals bestehenden Preisstop für Grundstücke übersehen oder in seiner Bedeutung verkannt hätte. Dezember 1944, BGBl III 235-4) und die daraus für einen Grundstücksorworbor entspringende Notwendigkeit, die Pächter entweder langfristig mitzuübernehmen oder abzufinden, den Vorkchrswert dieses Geländes gegenüber den als Vergleichsobjekt hcrangezogenen, nach dem Vortrag der Beklagten unver-pachteten Grundstücken wesentlich herabmindern. Bl. 3) zwar erwähnt, aber nur dahin gewürdigt, grundsätzlich sei das Interesse am Erwerb eines Schreborgartengoländes gering gewesen, denn zunächst habe der Vorkehrswert des Grundstücks dem Preisstop unterlegen, und diese Würdigung reicht nicht aus; auch das Berufungs-urteil begnügt sich mit einem Hinweis auf diese Würdigung des Sachverständigen (BU S. § 2044, allerdings auch die vom Revisions-bcklagton hcrangezogenen §§ 749 Abs. 2, 750 BGB) - wobei übrigens der Kläger nur zusammen mit den übrigen Erben nach seinem Vater (nämlich mit Stiefmutter und Bruder) erst einen einzigen Kinderstamm nach der Großmutter darstellte daß eine Erbauecinandcrsetzung ohnehin umständlicher und kostspieliger ist als die Veräußerung eines Grundstücks; daß sich nach ausdrücklicher Darlegung des Sachverständigen für den Ankauf nur eines Erbanteils kein Käufer finden würde; daß denn auch im vorliegenden Fall nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten (GA 54/55) sowohl alle übrigen Miterben als auch dritte Personen, die der Kläger damals darum anging, den Erwerb seines Erbteils zu den gleichen Bedingungen abgelehnt haben und daß die Beklagten sich nur auf Betreiben des Klägers selbst zun Erwerb entschlossen und den gleichzeitigen Erwerb dos Erbanteils der Stiefmutter (zu entsprechendem Preis) ablehnten. Aber auch wenn man objektiv zugunsten des Klägers bereits für März 1955 ein erhebliches Mißverhältnis zwischen dom Wert seines Erbteils und der damaligen Gegenleistung von 10 000 DM bejaht, greifen die Rügen der Revision gegenüber der Feststellung subjektiver Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch. wucherisch; er habe das Grundstück im Auftrag der Erbengemeinschaft verwaltet und mitgewirkt bei der Vorbereitung des Vertrags von 1955 auf Seiten der Beklagten und der übrigen Verwandten, mit denen der Klüger verhandelt habe; die Beklagten müßten sich daher seine Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten selbst hätten das Mißverhältnis zu demindest in Kauf genommen oder sich wenigstens der Erkenntnis der Umstände, aus denen es sich ergebe, in gewissenloser Weise verschlossen; der Kläger habe auf Grund des Verwandt-schaftsverhältnisceo darauf vertrauen dürfen, daß ihn die Beklagten unter Mitwirkung von nicht übervorteilen würden; bei den dem Vertragsschluß vorangegangenen eingehenden Beratungen der Beklagten mit den übrigen Erben hätten die Beklagten und erkannt, daß der Kläger auf ihre Redlich- Aus den Umständen, insbesondere der gesamthänderischen Bindung des Erbguts, sei für die Beklagten zwar dann, wenn sie sich der Erkenntnis gewissenlos verschlossen, nicht zu ersehen gewesen, daß der Kläger seine Erbschaft verschleuderte; jedenfalls aber darin liege der schwere Vorwurf, der ihnen nicht erspart bleiben könne. Denn es sei zu ersehen gewesen, daß sich der Kläger aus seinem Bestreben heraus, um jeden Preis die unbequeme Bindung seines Erbgutes absustreifen und zu Geld zu kommen, in einer Weise verhalten habe, die nur aus dieser seiner mißlichen Bagc zu erklären gewesen sei; darauf hätten die Beklagten keine Rücksicht genommen; sie hätten sieh nicht um sein Schicksal gekümmert, sich der gebotenen Einsicht verschlossen und ihren Vorteil gesucht, aus seinem dringlichen und hartnäckigen Trachten, sich in Unkenntnis des Werts seines Erbteils der Rechte am Nachlaß seines Vaters zu begeben; sie hätten seine Interessen mißachtet und seien einen Vertrag eingegangen, der ihnen einen unverhältnismäßigen Gewinn eingetragen und den Kläger wirtschaftlich um den weitaus überwiegenden Teil seines Vermögens gebracht habe; sie hätten sich über das Bedenken hinweggesetzt, daß ihnen ihr Vertragspartner, der Uber den Wert seiner Leistung nicht unterrichtet war, sein Ei’bgut übertrug, ohne dafür einen auch nur annähernd gerechtfertigten Preis zu erzielen; das eindeutige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe für sie mit sv/ingen der Notwendigkeit ergeben, daß der Kläger derart unvernünftig nur aus seiner mißlichen Lage heraus habe handeln können; ihr gesamtes Bestreben bei Abschluß des Vertrags sei darauf gerichtet gewesen, sich seinen wertvollen Erbteil unter Ausnutzung seiner schwachen Lage und ohne Rücksicht auf seine Belange zu verschaffen; dieses Verhalten der Beklagten 3ei verwerflich« Bio bloße Tatsache, daß sich der schwächere Partner unter dom Bruck seiner Lage zu sonst nicht gewährten Zugeständnissen entschließt und der Gegner dies erkennt und benutzt, genügt zur Annahme einer Sittenwidrigkeit noch nicht (EGH Urteil vom 1.0« Oktober 1957, II ZR 345/56, BB 1958, vorliegenden Pall geht das Berufungsgericht selbst von der Möglichkeit aus, daß die Beklagten das auffällige Mißverhältnis und die es begründenden Umstände nicht gekannt haben; dann konnte ihre Hichtkenntnis nicht ohne weiteres als ein gewissenloses Sichverschließen vor der Erkenntnis angesehen werden (BU S. 49)• Wenn der Tatrichter hinsichtlich der Kenntnis des Vertrauens des Klägers auf ihre Redlichkeit die Beklagten und zusammen anführt, so besteht die Möglichkeit, daß er sich nicht der Notwendigkeit bewußt ist, zwischen den Beklagten und VMk zu unterscheiden (s. demjenigen Preis zu verkaufen, zu dem er einen Käufer findet, In derartigen Fällen steht es dem Geld suchenden frei, seine Habe bewußt zu einem mehr oder weniger weit unter dem wahren Y/ert liegenden Preis abzugeben„ Aber auch wenn er den Wert seiner Habe nicht kennt, diese also gewissermaßen blindlings hergibt, besteht eine Sittenwidrigkeit im Verhalten des Gegners nicht schon darin, daß er diese Umstände kennt und benutzt, um ein Geschäft zu machen - Gewinnstreben ist hach geltendem Recht nicht grundsätzlich anstößig sondern erBt dann, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, etwa daß er dei Verkaufcv/illigen den Umfang des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung verschleiert, daß er eine tatsächliche Machtstellung in i die Waagschale wirft, oder in anderer Weise den VerkaufsentSchluß des andern aktiv fördert» Me bloße Annahme ues Verkaufsangebots des (wie hier unterstellt.) b) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Beklagten die Kenntnis des Grundstücksverwalters ■ nach § 166 Abs« 1 BGB zugerechnet hat. Die Rechtsprechung hat allerdings dem Geschäftsherrn die Kenntnis seiner Hilfsperson verschiedentlich auch dann nach § 166 BGB zugerochnot, wenn diese nicht den Geschäftsabschluß selbst vorgonommen und auch keine Abechlußvollmacht gehabt hat (RG SeuffArch 83 Nr. 153; 85 Nr. 5; BGH Urteile vom 14. Die Kenntnis einer Person dagegen, welche den einen Vertragsteil nur intern berät, ohne für ihn dem andern Vertragsteil gegenüber aufzutreten, kann jenem nach § 166 BGB nicht zugerochnet werden. (Ein Tütigv/erden der Hilfsperson nach außen gegenüber dem Gegen-beteiligton ist auch in den Pallen des § 123 BGB - Abs. 2: "hat ..... Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht nur aus; sei "bei der Vorbereitung des Vertrages vom 16, März 1955 auf Seiten der Beklagten und der übrigen Verwandten, mit denen der Kläger verhandelt hat, tätig geworden" (BU S. 47); die Beklagten und Y/***» hätten "bei den Verhandlungen" erkannt, daß der Kläger auf Nichtübervortcilung durch seine Verwandten vertraut habe. Hierin kann eine klare Feststellung nicht gefunden werden, daß (und wie) Watatf dem Kläger gegenüber für die Beklagten (mit ihrer Billigung) tätig geworden wäre.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 125, 133 C, 2033 Eine unschädliche Falschbezeichnung kann auch dann vor-liegen, wenn die Vertragspartner gemeinsam über die rechtliche Zuordnung des wirtschaftlich gewollten Übertragungsgegenstandes irren und ihre Erklärungen mit dieser irrigen Vorstellung übereinstimmen (hier: Erklärung der Übertragung des Erbteils an einem Nachlaß, an welchem der Veräußerer nur als Mit-Erbeserbe beteiligt ist, statt des Erbteils am Nachlaß seines unmittelbaren Erblassers). BGB §§ 138 A, 166 Einem durch einen Vertrag begünstigten Partner ist die Kenntnis von Umständen, welche die Sittenv/idrigkeit des Vertrags begründen können, dann nicht zuzurechnen, wenn er sie nicht selbst hat, sondern nur eine Hilfsperson, die weder beim Vertragsabschluß noch bei den Vertragsverhand-lungen dem andern Vertragsteil gegenüber als für den .Begünstigten handelnd aufgetreten ist, vielmehr nur intern den Begünstigten beraten hat. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - OLG Hamburg LG Hamburg. V_ZR_25§/62 Verkündet an 23. Oktober 1963 ■ i, Juotizhauptsekretar als Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Hausfrau Margare _______________________________ geh. C WaUHHB Straße-®®, münni3chon Angestellten Hermann M HM 9 q^HBpark •, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen doi^Craftfahror Hans M Pi^Hfcl amm 0O in Pl ' Kläger, Borufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. September 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Vater des Klägers, Gastwirt Hans (Vater), ist seit Anfang 1945 vermißt und auf Ende 1945 für tot erklärt. Er wurde neben seiner Ehefrau (der Stiefmutter dos Klägers) und einem weiteren Sohn (Bruder des Klägers) vom Kläger zu 3/8 beerbt. Zum Nachlaß des Vaters gehört dessen 1/3-Miterbenanteil am Nachlaß seiner am 2. Juni 1945 verstorbenen Mutter Alma M^migeb. (Großmutter), die ihrerseits ihren 1931 verstorbenen Ehemann (Großvater) allein beerbt hat. Die Beklagten sind Witwe und Sohn des 1953 verstorbenen Bruders Hermann des Vaters, also Tante und Vetter des Klägers, und ebenfalls als Erbeserben am Nachlaß der Großmutter betel- ligt. Während im übrigen der Nachlaß der Großmutter ebenso wie der Nachlaß des Vaters vor 1955 auseinandergesetzt wurde, besteht seitdem der ungeteilte Nachlaß des Vaters nur noch aus dessen 1/3-Anteil am Nachlaß der Großmutter, und der ungeteilte Nachlaß der Großmutter besteht nur noch aus einem im wesentlichen zusammenhängenden Grundbesitz in Hamburg-Wandsbek (Stephanstraße und Walddörferstraße) im Umfang von ursprünglich rund 15 ha, seither durch Teilveräußerungen vermindert auf rund 12 ha (Grundbuch Hi^H[|HliBl^an^ ®B1. 2fll, jetzt Band 49 Bl. ■> Der Grundbucheintrag bei diesem Grundbesitz lautet seit 1951 auf die Erbengemeinschaft nach der Großmutter als Eigentümer; dabei war für den Miterbenstamm des Vaters bis Ende 1955 der Vater selbBt eingetragen (und zwar wegen seines Vermißtseins mit Amtswiderspruch), seitdem sind an seiner Stolle der Bruder des Klägers sov/ie die Stiefmutter bzw. deren Erbtoilserwerber eingetragen. - 3 ~ Das Gelände war parzelliert an Kleingärtner verpachtet. Um seine Bewertung geht hauptsächlich der Streit. Durch notariellen Vertrag vom 16. März 1955 zwischen den Parteien übertrug der Kläger seinen "Erbanteil am Nachlaß seines Großvaters" auf die Beklagten gegen Zahlung von 8 000 DM und Übernahme des mit etwa 2 000 DM bewerteten anteiligen Dastenausgleichs. Die Beklagten haben hierauf 10 000 DM bezahlt (sowie im Jahre 1957 weitere rund 6 300 DM als anteilige Pachterhöhung für die Zeit bis 1955 auf Grund eines damals gegen die Klcingartenpächter gewonnenen Prozesses Als die verbliebenen Miterben der Großmutter gegen Ende 1958 den Grundbesitz mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Siedlungsunternehmcns (Neue Heimat) belasten wollten» bekam der mit der Vorbereitung dieses Vertrags betraute Notar ( (Dr. TJMto.) Bedenken gegen die Hechtswirksamkeit des Vertrags von 1955 wogen dessen unrichtiger Gegenstandsbezeichnung. Er veranlaßte den Kläger am 30» Dezember 1958 zur Unterzeichnung eines notariellen Angebots an die Beklagten, ihnen den 3/8-Erbanteil am Nachlaß des Vaters zu'verkaufen und zu übertragen, wobei sich der Kläger hinsichtlich seiner sämtlichen Ansprüche aus den Nachlässen des Vaters und des Großvaters für befriedigt erklärte. Noch am selben Tag erklärten die Beklagten in notarieller Form die Annahme.des Angebots, In dom anschließend am selben Tag von den Miterben ohne den Kläger bestellten Erbbaurecht für das Siedlungsunternehmen wurde das Gelände auf über 2 Millionen DM bewertet. Mit Schreiben vom 2. November 1959 hat der Kläger den Vertrag von 1958 wogen Irrtums und arglistiger Täuschung über den 7/crt des Grundstücks angefochten. Er.' hält darüber hinaus beide Vorträge (von 1955 und 1958) wegen Sittenwidrigste it für nichtig. Seine Klage richtet sich - abgesehen von einem als unzulässig rechtskräftig abgewiesenen Peststellungsantrag 1. auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Klägers als .Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft, 2. hilfsweise auf Rückübertragung des Erbteils am väterlichen Nachlaß Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 "DM» Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Leistungshauptantrag stattgegeben, das Berufungsgericht Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 DM. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels. Ent s che idungs gründ e: Mit Recht prüft das Berufungsgericht zunächst, ob sich der Kläger bereits durch den Vertrag von 1955 rechtswirksam seiner erbrechtlichen Beteiligung begeben hat. Denn trifft das zu, so enthielt die Vertragsurkunde von 1958 ihrem Inhalt nach gar keine die Rechtslage verändernde rechtsge-schäftlichc Vereinbarung, Bondern nur eine rechtlich bedeutungslose textliche Klarstellung des bereits 1955 Vereinbarten. In diesem Palle konnte der Umstand, daß im Jahre 1958 eine Leistung von 10 000 DM zu dem damaligen Werte der Erbbeteiligung allerdings in einem in die Augen springenden Mißverhältnis gestanden hätte, an der Tatsache und der Rechtswirksamkeit dos bereits 1955 vollzogenen Reehtsübergangs nichts mehr ändern. 5 Das Oberlandesgericht hält beide Verträge für sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 Abs» 1 BGB)» Die Angriffe der Revision hiergegen haben Erfolg» I, Ohne Bechtsirrtum geht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht davon aus, daß der Vertrag von 1955 nicht schon wegen Eormmangels nichtig ist (§§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 125 BGB). Der Tatrichter verkennt nicht, daß als Übertragungsgegen-stand im Text der Urkunde von 1955 der Erbanteil des Klägers "am Nachlaß seines Großvaters" bezeichnet ist und daß diese Bezeichnung in doppelter Hinsicht nicht zutraf: Einen unmittel baren und daher seiner Verfügung unterliegenden Erbteil hatte der Klüger nur am Nachlaß seines Vaters (in Höhe von 3/8), nicht am Nachlaß seiner Großeltern, und die im väterlichen Nachlaß als dessen Nachlaßgcgons.tand befindliche Beteiligung an großelterlichen Nachlaß (in Höhe von 1/3) betraf nicht den Nachlaß des Großvaters, sondern den der Großmutter. Aber im Hinblick darauf, daß der Nachlaß des Vaters 1955 bis auf dessen Anteil am großmütterlichen Naohlaß auseinandergesetzt, der Nachlaß des Großvaters im Nachlaß der Großmutter enthalten und der Nachlaß der Großmutter ebenfalls bis auf den umstrittenen Grundbesitz auseinandergesetzt war, stellt der Tatrichtcr ohne Rcehtsirrtum fest: Dem Kläger habe wirtschaftlich betrachtet nur noch der 3/8-Anteil am väterlichen 1/3-Anteil am Grundbesitz der Großmutter zugestandenj diese Beteiligung habe auf die Beklagten übertragen werden sollen, hierüber habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden; die Parteien hätten ochon 1955 ihr gewolltes und erklärtes 6 Ziel ohne Schwierigkeiten durch eine Formulierung wie in der Urkunde von 1958 (Übertragung des Anteils am Nachlaß des Vaters) erreichen können, sie würden diesen Wortlaut (bei richtiger Rechtsbelehrung) auch 1955 gebilligt haben, die falsche Formulierung von 1955 beruhe erkennbar auf einem Fehler des damaligen Notars; der Erbteil (des Klägers in Höhe von 3/8 am Nachlaß des Vaters) und der Anteil (des Klägers in Höhe von 3/8) am Nachlaßgegenstand (l/3-Anteil des Vaters am Nachlaß der Großmutter) hätten sich bei Abschluß des Vertrags gedeckt; die v/irtschaftliche Zielsetzung der Parteien ergebe hier, daß 3ie unter dem Begriff (Erbanteil am großväterlichen Nachlaß) den Erbteil des Klägers am Nachlaß seines Vaters verstanden hätten. Diese Sachlage wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß in der Vertragsurkunde von 1955 in einer dem § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB genügenden Form die Übertragung des Erbteils des Klägers am Nachlaß des Vaters erklärt wurde. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Auch formbedürftige Erklärungen sind anerkanntermaßen der Auslegung fähig; zur Wahrnehmung der Form genügt es, daß unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln die Willenserklärung noch in der Urkunde gefunden werden kann; zur Ermittlung des Willens können auch Umstände herangezogen und berücksichtigt werden, die außerhalb des Urkundentextes liegen (RG2 59, 217, 219; 62, 172, 175; 109, 134, 136; SeuffArch 79 Nr. 12; 84 Nr. 67). Selbst bei unrichtiger Bezeichnung des Vertragsgegenstands im Urkundentext gilt die gesetzliche Form mit Bezug . auf den wirklich gewollten Vertragsgegenstand als erfüllt, wenn beide Vertragsparteien über den wirklich gewollten Vertragsgegenstand einig sind, ihn aber infolge beiderseitigen Irrtums unrichtig bezeichnet haben (falsa demonstratio non nocet; RGZ 61, 264, 265; SeuffArch 79 Nr* 12), Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß Übertragung!}., gegenständ nicht eine der Wahrnehmung zugängliche Sache, sondern ein lediglich vorstellbares Recht (Erbteil) ict und daß deshalb der beiderseitige Irrtum der Vertragsparteien möglicherweise nicht nur eine falsche Bezeichnung des an sich richtig vorgestellten und gewollten Übertragungsgegew stando bewirkte, sondern bereits die Bildung einer falschen Vorstellung von dem ihren wirtschaftlichen Absichten entsprechenden Übertragungsgegenstand. Bas kann jedoch keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn der Grund für die Unschädlichkeit der Falschbezeichnung bei übereinstimmendem tatsächlichem Willen trifft auch in einem solchen Falle zu. Daß die Urkunde von 1955 in einem vom Gewollten abweichenden Sinne "vollkommen eindeutig" und deshalb eine Auslegung im Sinne des Gewollten unmöglich wäre (RG JW 1937>. 392), laßt sich nicht sagen, zu demal der Kläger über seinen Anteil am Nachlaß dos Großvaters gar nicht verfügen konnte, der Urkundentext also, wenn er wörtlich genommen würde, überhaupt keine rochtsgesehäftliche Wirkung hätte entfalten körnien. II. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht Nichtigkeit des Vortrags von 1955 v/ogon Sittenwidrigkeit an. 1. Voraussetzung dieser Nichtigkeit ist in objektiver Hinsicht ein auffälliges (erhebliches) Mißverhältnis des W'crtcs von Leistung und Gegenleistung und außerdem in subjektiver Hinsicht entweder die Ausbeutung von Notlage, Leichtsinn oder Unorfahronhoit (§ 138 Abs, 2 BGB) oder sonst eine 8 vorwcrfbarc Gesinnung des Begünstigten (aaO Abs. 1; BGH Urteil vom 5° März 1951, IV ZR 107/50, NJW 1951, 597 im Anschluß an RGZ 150, 1; Urteil vom 18» Dezember 1956, VIII ZR 19/56, BB 1957, 238; Urteil vom 21. Mai 1957, VIII 226/56, IM BGB § 138 (Ba) Nr. 2 = NJW 1957, 1274; Urteil vom 10. Oktober 1957, II ZR 345/56, BB 1958, 100; Senatsurteil vom 30. Januar 1963, V ZR 78/61). Dabei kommt es auf die gesamten Umstände zur Zeit des Vcrtrag3schlusses an; spätere Veränderungen, insbesondere in den Wertverhältnissen, sind für seine Rechtswirksamkeit unerheblich (BGHZ 7, 111, 114; spätere Durchführungsakte des alten Vertrags im Sinne dieses Urteils kommen im vorliegenden .Pall nicht in Betracht, da der Vertrag von 1955 alsbald beiderseitig voll abgewickelt war). Von diesen Rechtsgrund-sätson geht auch das Berufungsgericht aus. 2. In tatsächlicher Hinsicht bejaht das Berufungsgericht ein objektives Mißverhältnis zwischen dem Wert von Leistung und Gegenleistung des Vertrags von 1955 wie folgt: Der Wert des Anteils richte sich wirtschaftlich nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes zur Zeit des Vertragsschlusses; daß ein Interessentenkreis fehlte, habe den Verkehrswert nicht gemindert. Der Sachverständige Hamhb habe den Grundstückswert für den Verkauf stag 1955 auf 9,40 DSä/qm geschätzt, wobei ein preisrechtlich höchstzulässiges Entgelt von 5,50 DM/qra zu* gründe gelegt und die Verpachtung des gesamten Geländes als Kleingartenland berücksichtigt worden sei; die Parzelle 30 könne als gesondert bewertet außer Betracht bleiben; die Parzelle 18 falle als unbedeutend nicht ins Gewicht; jene 5,50 DM/qm seien nicht zu hoch, da die Baubehörde sogar 6,10 DM/qm als genehmigungsfähig bezeichnet habe. Nicht maßgebend sei der damalige Ertrag als Kleingartengelände; denn das Gelände sei bereits damals Bauland, mindestens Bauerwartungsland, also trotz seiner noch landwirtschaftlichen Nutzung bereits ale Bauland zu werten gewesen» Überzeugungskräftigeg Anzeichen für den Baulandcharakter sei der Kaufpreis, den die Stadt Hamburg im Dezember 1955 für ein Teilstück zahlte (5,50 Dll/qn, dazu Übernahme der Entschädigung der Kleingärtner) ; diesei* Preis sei als Mindesüxxlenpreis anzusehen; für eine V/erterhöhung zwischen März und Dezember 1955 sei kein Anhalt gegeben. Bei Zugrundelegung des damaligen Gelände-unfangs von 14,2087 ha und einem Bodenwert von (mindestens) 5,50 DI.l/qm entfalle auf den Kläger ein Wert von 1/8 de3 Gcoantgoländec = etwa 98 000 DM; die Käufer leis tung der Beklagten dafür habe nur 10 000 DM = etwa 0,56 DM/qm, also nur rund 1/10 des V/erts betragen. Mit Recht rügt die Revision, daß hierbei wesentlicher Stroitstoff nicht genügend gewürdigt ist: a) Was die Bewertung des Grundbesitzes selbst anlangt, so kann zwar nicht angenommen werden, daß das 7 Berufungsgericht den damals bestehenden Preisstop für Grundstücke übersehen oder in seiner Bedeutung verkannt hätte. Dagegen hätte es einer näheren Auseinandersetzung bedurft mit der von den Beklagten mit Nachdruck vorgetragenen mail unter Beweis gestellten Behauptung, das Gelände sei als Kleingartenland verpachtet gewesen, und zwar in nioht weniger als 268 Teilstücken, von denen 198 mit Behelfsheimen bebaut waren. Das Berufungsgericht erwägt hierzu nur, daß der Verkehrswert des Grundstücks nicht maßgebend nach dem Pachtzins bestimmt werden könne; das lag allerdings innerhalb seines tatrichterlichen Spielraums. Aber auch bei anderer Bewertungsgrundlage konnte dio Tatsache solcher Verpachtung im Hinblick auf den gesetzlichen Kündigungsschutz für Kleinpächter (vgl. §§ 1 ff der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kicingartenrechtlicho Vorschriften in der Passung vom 10 15. Dezember 1944, BGBl III 235-4) und die daraus für einen Grundstücksorworbor entspringende Notwendigkeit, die Pächter entweder langfristig mitzuübernehmen oder abzufinden, den Vorkchrswert dieses Geländes gegenüber den als Vergleichsobjekt hcrangezogenen, nach dem Vortrag der Beklagten unver-pachteten Grundstücken wesentlich herabmindern. Auf die Verpachtung als Kleingartengelände hat das Berufungsgericht allerdings in seinen Beweisbeschlüssen ausdrücklich hinge-wiesen (GA 211, 259, 265); dieser Umstand ist jedoch in der Auskunft der Baubehörde (GA 266/67) überhaupt nicht erwähnt und im Gutachten HflM (GA 231 ff. Bl. 3) zwar erwähnt, aber nur dahin gewürdigt, grundsätzlich sei das Interesse am Erwerb eines Schreborgartengoländes gering gewesen, denn zunächst habe der Vorkehrswert des Grundstücks dem Preisstop unterlegen, und diese Würdigung reicht nicht aus; auch das Berufungs-urteil begnügt sich mit einem Hinweis auf diese Würdigung des Sachverständigen (BU S. 43). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem Umstand wäre rechtlich nötig gewesen (§ 286 ZPO). Hiernach kann bereits die Bewertung des Geländes mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben, ohne daß es auf die übrigen Rovisionsrügen zu diesem Punkt ankommt. b) Zutreffend beanstandet die Revision weiter, dlaß das Berufungsgericht den Wert des in Präge stehenden Erbteils des Klagers ohne weiteres mit dem seiner (Erbes-) Erbenquote entsprechenden Teil dos Gelänäewerts gleichsetzt Cs« den insoweit vergleichbaren Pall RG Warn Rspr 1909 Nr. 182). Sie weist darauf hin, daß die Auseinandersetzung des großmütterlichen Nachlasses nach dem gemeinschaftlichen Testament*der Großeltern nur auf Verlangen von mindestens dreien ihrer Kinder zulässig war (vgl. § 2044, allerdings auch die vom Revisions-bcklagton hcrangezogenen §§ 749 Abs. 2, 750 BGB) - wobei übrigens der Kläger nur zusammen mit den übrigen Erben nach seinem Vater (nämlich mit Stiefmutter und Bruder) erst einen einzigen Kinderstamm nach der Großmutter darstellte daß eine Erbauecinandcrsetzung ohnehin umständlicher und kostspieliger ist als die Veräußerung eines Grundstücks; daß sich nach ausdrücklicher Darlegung des Sachverständigen für den Ankauf nur eines Erbanteils kein Käufer finden würde; daß denn auch im vorliegenden Fall nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten (GA 54/55) sowohl alle übrigen Miterben als auch dritte Personen, die der Kläger damals darum anging, den Erwerb seines Erbteils zu den gleichen Bedingungen abgelehnt haben und daß die Beklagten sich nur auf Betreiben des Klägers selbst zun Erwerb entschlossen und den gleichzeitigen Erwerb dos Erbanteils der Stiefmutter (zu entsprechendem Preis) ablehnten. All diese Umstände hat der Tatrichter nicht aus- . drücklich gewürdigt; er hätte sich jedoch mit ihnen auseinander setzen müssen, bevor er den Erbteil mit dem anteiligen Grund-ßtückowort im Hahmen des § 138 BGB gleichsetzte (§ 286 ZPO). 3. Aber auch wenn man objektiv zugunsten des Klägers bereits für März 1955 ein erhebliches Mißverhältnis zwischen dom Wert seines Erbteils und der damaligen Gegenleistung von 10 000 DM bejaht, greifen die Rügen der Revision gegenüber der Feststellung subjektiver Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest: Der Ehemann der Miterbin - der früher Vormund des Klägers und Pfleger für den vermißten Vater gewesen war - habe den Charakter des Grundstücks als Bauland und daher das auffällige Mißverhältnis gckcÄnt; er habe bereits im Jahre 1953 für den Kläger die Rückgängigmachung von dessen damaliger Erbteilsübertragung an seine Stiefmutter betrieben mit der Begründung, sie sei 12 wucherisch; er habe das Grundstück im Auftrag der Erbengemeinschaft verwaltet und mitgewirkt bei der Vorbereitung des Vertrags von 1955 auf Seiten der Beklagten und der übrigen Verwandten, mit denen der Klüger verhandelt habe; die Beklagten müßten sich daher seine Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Beklagten selbst hätten das Mißverhältnis zu demindest in Kauf genommen oder sich wenigstens der Erkenntnis der Umstände, aus denen es sich ergebe, in gewissenloser Weise verschlossen; der Kläger habe auf Grund des Verwandt-schaftsverhältnisceo darauf vertrauen dürfen, daß ihn die Beklagten unter Mitwirkung von nicht übervorteilen würden; bei den dem Vertragsschluß vorangegangenen eingehenden Beratungen der Beklagten mit den übrigen Erben hätten die Beklagten und erkannt, daß der Kläger auf ihre Redlich- keit vertraue. Der Kläger habe durch sein angebliches Drängen der Verwandten zu dem Erwerb sein akutes Geldbedürfnis erkennbar gemacht; er sei, wie die Beklagten wußten, aus einem ihm wegen seiner Auswanderungspläne notwendig erschienenen Geldbedarf von dem Beotreben beherrscht gewesen, diesen seihen einzigen Vermögensgogonstand zu versilbern, ohne daß er bei seiner für die Beklagten offenbaren recht einfachen Persönlichkeits-Struktur die wirtschaftlichen Gegebenheiten kannte. Aus den Umständen, insbesondere der gesamthänderischen Bindung des Erbguts, sei für die Beklagten zwar dann, wenn sie sich der Erkenntnis gewissenlos verschlossen, nicht zu ersehen gewesen, daß der Kläger seine Erbschaft verschleuderte; jedenfalls aber darin liege der schwere Vorwurf, der ihnen nicht erspart bleiben könne. Denn es sei zu ersehen gewesen, daß sich der Kläger aus seinem Bestreben heraus, um jeden Preis die unbequeme Bindung seines Erbgutes absustreifen und zu Geld zu kommen, in einer Weise verhalten habe, die nur aus dieser seiner mißlichen Bagc zu erklären gewesen sei; darauf hätten die Beklagten keine Rücksicht genommen; sie hätten sieh nicht um sein Schicksal gekümmert, sich der gebotenen Einsicht verschlossen und ihren Vorteil gesucht, aus seinem dringlichen und hartnäckigen Trachten, sich in Unkenntnis des Werts seines Erbteils der Rechte am Nachlaß seines Vaters zu begeben; sie hätten seine Interessen mißachtet und seien einen Vertrag eingegangen, der ihnen einen unverhältnismäßigen Gewinn eingetragen und den Kläger wirtschaftlich um den weitaus überwiegenden Teil seines Vermögens gebracht habe; sie hätten sich über das Bedenken hinweggesetzt, daß ihnen ihr Vertragspartner, der Uber den Wert seiner Leistung nicht unterrichtet war, sein Ei’bgut übertrug, ohne dafür einen auch nur annähernd gerechtfertigten Preis zu erzielen; das eindeutige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe für sie mit sv/ingen der Notwendigkeit ergeben, daß der Kläger derart unvernünftig nur aus seiner mißlichen Lage heraus habe handeln können; ihr gesamtes Bestreben bei Abschluß des Vertrags sei darauf gerichtet gewesen, sich seinen wertvollen Erbteil unter Ausnutzung seiner schwachen Lage und ohne Rücksicht auf seine Belange zu verschaffen; dieses Verhalten der Beklagten 3ei verwerflich« a) Was die subjektive Einstellung der Beklagten selbst anlangt, so reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Annahme eines gewissenlosen, verwerflichen Handelns der Beklagten nicht aus« Bio bloße Tatsache, daß sich der schwächere Partner unter dom Bruck seiner Lage zu sonst nicht gewährten Zugeständnissen entschließt und der Gegner dies erkennt und benutzt, genügt zur Annahme einer Sittenwidrigkeit noch nicht (EGH Urteil vom 1.0« Oktober 1957, II ZR 345/56, BB 1958, 100); auch nicht die Tatsache, daß der Gegner für sich einen ungewöhnlich hohen Gewinn erwartet und auch erzielt (HG Urteil von 23» Bozember 1908 Y/arn Rspr 1909 Nr» 182).« Im 14 - vorliegenden Pall geht das Berufungsgericht selbst von der Möglichkeit aus, daß die Beklagten das auffällige Mißverhältnis und die es begründenden Umstände nicht gekannt haben; dann konnte ihre Hichtkenntnis nicht ohne weiteres als ein gewissenloses Sichverschließen vor der Erkenntnis angesehen werden (BU S. 46) oder doch als ein Sichverschließen mit der Folge der Beurteilung ihres Handelns als gewissenlos (BU S. 49)• Wenn der Tatrichter hinsichtlich der Kenntnis des Vertrauens des Klägers auf ihre Redlichkeit die Beklagten und zusammen anführt, so besteht die Möglichkeit, daß er sich nicht der Notwendigkeit bewußt ist, zwischen den Beklagten und VMk zu unterscheiden (s. unten b). Auch daraus, daß der Kläger seine Verwandten zu dem Erwerb gedrängt und damit sein akutes Geldbedürfnis erkennbar gemacht haben mag, ergab sich noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Handlungsweise der Beklagten verwerflich und deshalb mit dem allgemeinen Rechtsempfinden und dem An-ctandcgefühl nicht vereinbar gev/esen wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte der Kläger nicht unter dem Bruck einer nicht anders abzuwendenden Gefahr für seine wirtschaftliche Existenz, sondern v/eil er seine Existenzbedingungen - durch Auswandern - verbessern wollte (s. den insov/eit vergleichbaren Pall BGH Urteil vom 21. Mai 1957, VIII ZR 226/56, U.I EGB § 13Q (Ba) Hr. 2); das Berufungsgericht nimmt denn auch zutreffend keine Notlage im Sinn von § 138 Abs, 2 BGB oder einen anderen Pall dieses Absatzes an. Anders als etwa in den Aucbeutungsfällen des wucherischen Barlehens oder der Knebelung durch Sicherungsübereignungsverträge geht es hier nicht darum, daß ein wirtschaftlich Schwächerer für eine mehr oder minder lange zukünftige Zeit drückende v/irtschaftliche Belastungen übernimmt, sondern daß ihm der nicht durch Not diktierte Wunsch, zu Geld zu kommen, wichtig genug scheint, un seinen einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand zu * * demjenigen Preis zu verkaufen, zu dem er einen Käufer findet, In derartigen Fällen steht es dem Geld suchenden frei, seine Habe bewußt zu einem mehr oder weniger weit unter dem wahren Y/ert liegenden Preis abzugeben„ Aber auch wenn er den Wert seiner Habe nicht kennt, diese also gewissermaßen blindlings hergibt, besteht eine Sittenwidrigkeit im Verhalten des Gegners nicht schon darin, daß er diese Umstände kennt und benutzt, um ein Geschäft zu machen - Gewinnstreben ist hach geltendem Recht nicht grundsätzlich anstößig sondern erBt dann, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, etwa daß er dei Verkaufcv/illigen den Umfang des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung verschleiert, daß er eine tatsächliche Machtstellung in i die Waagschale wirft, oder in anderer Weise den VerkaufsentSchluß des andern aktiv fördert» Me bloße Annahme ues Verkaufsangebots des (wie hier unterstellt.) selbst zu dem Vertragsschluß drängenden Verkäufers schließt zwar die Sittonwidrigko.it auf Seiten des Partners nicht aus (BGH Urteil vom 17. Februar 1959, VIII 2R 142/58, IM BGB § 138 • (Ba) Hr. 3), genügt aber andererseits unter den genannten Umständen noch nicht, um sie zu begründen» Allerdings hat das Reichsgericht ausgesprochen, unter Umständen könne aus dem objektiven Mißverhältnis auf die (verwerfliche) Gesinnung geschlossen werden, das Mißverhältnis könne nämlich so groß sein, daß es den Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgogner hemmenden Tatumstandes swingend nahelege (RGZ 150, 1, 2, 6). Aber dabei muß es einen Unterschied machen: ob der wirkliche Wert von Leistung und Gegenleistung, wenn nicht bekannt, so doch für jedermann oder wenigstens für den Begünstigten leicht erkennbar war oder ob die Bewertung schwierig und ungewiß war (vgl. in letzterer Hinsicht auch HG DR 1943, 801); in letzteren Fall genügt der Umstand, daß nachträglich ein wenn auch sehr erhebliches Wertmiß- 16 Verhältnis für den Vertragszeitpunkt ermittelt wird, für sich allein in aller Hegel noch nicht, um daraub auf eine seinerseitige verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen« b) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Beklagten die Kenntnis des Grundstücksverwalters ■ nach § 166 Abs« 1 BGB zugerechnet hat. Daß § 166 auch im Rahmen des § 138 BGB anv/endbar ist, trifft allerdings zu (RGZ 100, 246, 249; RG HRR 1928 Kr. 589). Aber es fehlt bisher an einer einwandfreien tatrichterlichen Feststellung, daß sich WlB*? in einer Y/eise verhalten hätte, daß er als Vertreter der Beklagten i.S. von § 166 BGB anzusehen wäre. Ein rechtsgeschäftliches Tätigwerden von WMr beim Vertragsschluß im Namen der Beklagten ist nicht festgestellt. Die Rechtsprechung hat allerdings dem Geschäftsherrn die Kenntnis seiner Hilfsperson verschiedentlich auch dann nach § 166 BGB zugerochnot, wenn diese nicht den Geschäftsabschluß selbst vorgonommen und auch keine Abechlußvollmacht gehabt hat (RG SeuffArch 83 Nr. 153; 85 Nr. 5; BGH Urteile vom 14. März 1955, II ZR 350/53, WM 1955, U25 und vom 14. Juni 1957, VIII ZR 73/56, LU BGB § 307 Nr. 1 =* BB 1957, 729) ebenso Schultzo-v.Lasaulx bei Soerg.^i/Siebert, BGB 9» Aufl» § 166 Rdn. 2, Böhle-Stamschräder bei Erman, BGB 3. Aufl. § 164 Anm. 4, § 166 Anm. 5, Palandt/Danokelmann, BGB 21. Aufl. § 166 Anm. 1, Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15» Aufl. § 182 Fußn. 5, sowie mit Einschränkung RGRK BGB 11. Aufl. § 166 Anm. 22; zweifelnd Staudingor/Coing, BGB 11. Aufl. § 166 Rdn. 2). Aber in diesen Fällen war der Beauftragte jeweils (meist als Ver-nittlungoagent) dem Vertragspartner gegenüber bei den Vertragsverhandlungen als für den Geschäftsherrn handelnd in Erscheinung getreten. Dies muß - neben der entsprechenden "Vcrtrctungs"-macht (Einwilligung oder Genehmigung des Geschäftshorrn) - als Mindesterfordernis für die Anwendung des § 166 BGB verlangt werden. Die Kenntnis einer Person dagegen, welche den einen Vertragsteil nur intern berät, ohne für ihn dem andern Vertragsteil gegenüber aufzutreten, kann jenem nach § 166 BGB nicht zugerochnet werden. (Ein Tütigv/erden der Hilfsperson nach außen gegenüber dem Gegen-beteiligton ist auch in den Pallen des § 123 BGB - Abs. 2: "hat ..... die Täuschung verübt"; vgl. Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 123 Bdn. 37 - und beim Besitzerwerb durch einen Besitzdiener - BGH2 16, 260, 264- - Voraussetzung dafür, daß ihre Kenntnis dem "Geschäftsherrn" angelastet wird.) Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht nur aus; sei "bei der Vorbereitung des Vertrages vom 16, März 1955 auf Seiten der Beklagten und der übrigen Verwandten, mit denen der Kläger verhandelt hat, tätig geworden" (BU S. 47); die Beklagten und Y/***» hätten "bei den Verhandlungen" erkannt, daß der Kläger auf Nichtübervortcilung durch seine Verwandten vertraut habe. Hierin kann eine klare Feststellung nicht gefunden werden, daß (und wie) Watatf dem Kläger gegenüber für die Beklagten (mit ihrer Billigung) tätig geworden wäre. Die Klärung dieses Punktes muß dem Tatrichter überlassen bleiben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob bereits jene Feststellung des 'Tätigwerdens bei der Vertragsvorbereitung gegen die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder gegen eine Bcv/ciserhobungspflicht (wegen der Benennung von als Zeugen, § 286 ZPO) oder gegen die Pflicht verstieß, das Vorbringen der Beklagten über die Beurteilung der Wertver-hültnicDc durch \YMW anläßlich der Erbteilsübertragung von 1953 zu berücksichtigen (§ 286 ZPO). 18 III. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache wie geschehen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dr„ Tasche Schuster Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem