Die Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klägerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des Kaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die auf Seite 5 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten wie folgt gefaßt wird: Die Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klägerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des Kaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch. Lemke Gaier Wenzel Tropf Krüger