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BGH · V ZR 254/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 254/03

Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Prof. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
19Schmidt-RäntschBeschwerdeverfahrensWenzelKlägerintropfen

Volltext der Entscheidung

V ZR 254/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
 Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2003 wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004 ergangenen Entscheidungen (V ZR 217/03 und V ZR 218/03) zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00 €.
Wenzel
 Gaier
Tropf
 Schmidt-Räntsch
 Krüger