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BGH · V ZR 253/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 253/83

ZPO § 398 Hat der Erstrichter einander widersprechende Zeugenaussagen nicht gewürdigt, so muß das Berufungsgericht die Zeugen erneut vernehmen, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der einen oder anderen Aussage fehlen und es infolgedessen von der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängt, ob die Behauptung der die Beweislast tragenden Partei als bewiesen angesehen werden kann oder nicht« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Klägerin ließ den Vertrag mit Schreiben vom 29. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig war, und verneint die VorausSetzungen einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als nicht bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht läßt offen, ob nach dem Inhalt des notariellen Vertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation insbesondere nicht erwogen, daß nach feststehender Rechtsprechung ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, falls das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so groß ist, daß allein daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners und damit auf den sittenwidrigen Charakter des Geschäftes zu schließen ist (vgl. Auch soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Anfechtung des Vertrags durch die Klägerin verneint, weil der Klägerin der Beweis für Irrtum und Täuschung nicht a) Das Landgericht hat zu dem einschlägigen Vorbringen der Klägerin auf deren Antrag die Zeugin 3BV und den von der Beklagten benannten Gegenzeugen Wals vernommen, deren Aussagen aber nicht verwertet, weil sie für seine auf §138 Abs, 2 BGB gestützte Entscheidung unerheblich waren. Das Berufungsgericht hat, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen, deren Bekundungen folgendermaßen gewürdigt: Die Zeugin SB habe bestätigt, daß die Klägerin bei dem Gespräch mit dem Makler auch die Zahlung von 100 000 DM verlangt habe. (§ 39^ Abs. 2 ZPO), der Zeugen nicht zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie in den Verhandlungen eine Zahlung von 100 000 DM gefordert habe. Die erneute Vernehmung in erster Instanz vernommener Zeugen steht allerdings grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO), was in der Regel auch dann gilt, wenn sich das erstinstanzliche Gericht zur Glaubwürdigkeit der Zeugen überhaupt nicht geäußert hat (Urteil des Senats vom 28. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber auch anerkannt, daß unter Umständen die erneute Vernehmung eines Zeugen geboten ist (Urteile vom 20. Dieser Mangel konnte nur dadurch behoben werden, daß das Berufungsgericht sich durch erneute Vernehmung einen eigenen, immittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die mütterlichen Verwandten der Klägerin hätten "ganz überwiegend ein hohes Alter erreicht11, rechtfertigt es für sich allein nicht, von einer höheren als der statistischen Lebenserwartung auszugehen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich eine Zwangslage der Klägerin im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB nicht verneinen. Ob sie durch den Bezug von Sozialhilfe beendet worden wäre, kann dahinstehen; denn es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin schon vor oder bei Vertragsschluß im Februar 1981 Sozialhilfe bezogen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 398 ZPO § 138 BGB
ZPOBerufungsgerichtZeugeKlägerinGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
ZPO § 398
Hat der Erstrichter einander widersprechende Zeugenaussagen nicht gewürdigt, so muß das Berufungsgericht die Zeugen erneut vernehmen, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der einen oder anderen Aussage fehlen und es infolgedessen von der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängt, ob die Behauptung der die Beweislast tragenden Partei als bewiesen angesehen werden kann oder nicht«
BGH, Urt. v« 8. Februar 1985 - V ZR 253/83 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 255/83	URTEIL	Verkündet	am:	8.	Februar	1985
Conzatti
 Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Helene
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hiltrud Wt
;traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr, Hagen, Dr, Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6, Oktober 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 22. Februar 1980 "überließ und übertrug" die am	geborene
 Klägerin ihr in PflHHHV gelegenes, mindestens 240 000 DM wertes Hausgrundstück der Beklagten, der Ehefrau eines Grundstücksmaklers. Diese übernahm als Gegenleistung eine Grundschuld "von nominell 40 000 DM mit der Valutierung per 1. März 1980". Außerdem sollte die Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung des Hauses sowie eine monatliche wertgesicherte Rente von 1 000 DM, beginnend mit dem
1.	März 1980, erhalten.
 
Die Klägerin ließ den Vertrag mit Schreiben vom 29. Februar 1980 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten. Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß der Uberlassungsvertrag wegen eigener Geschäftsunfähigkeit, wegen Sittenwidrigkeit und wegen der erfolgten Anfechtung nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig war, und verneint die VorausSetzungen einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. Es hält auch die Anfechtung nicht für begründet.
Die Revision hat Erfolg.
II.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als nicht bewiesen erachtet. Die Revision hat hierzu innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nichts erinnert.
2* Rechtlichen Bedenken unterliegt das Berufungsurteil aber insoweit, als es den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB verneint.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob nach dem Inhalt des notariellen Vertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es meint, ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liege nicht vor, da sonst bei Verlesung des Vertragsinhalts durch den Notar ein Protest des Steuerberaters	hätte	erwartet werden müssen.
Mit dieser Begründung kann ein Sittenverstoß im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso allein die Anwesenheit des Steuerberaters LflHHI bei der Verlesung der Vertragsurkunde bei Bestehen eines groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ein verwerfliches Handeln der Beklagten hätte ausräumen können. Das Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation insbesondere nicht erwogen, daß nach feststehender Rechtsprechung ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, falls das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so groß ist, daß allein daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners und damit auf den sittenwidrigen Charakter des Geschäftes zu schließen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; vom 30. März 1984, V ZR 61/83» WM 1984, 874 jeweils mit Nachweisen).
Schon deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
3. Auch soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Anfechtung des Vertrags durch die Klägerin verneint, weil der Klägerin der Beweis für Irrtum und Täuschung nicht
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gelungen sei, hält sein Urteil den Angriffen der Revision
 nicht stand,
a)	Das Landgericht hat zu dem einschlägigen Vorbringen der Klägerin auf deren Antrag die Zeugin 3BV und den von der Beklagten benannten Gegenzeugen Wals vernommen, deren Aussagen aber nicht verwertet, weil sie für seine auf §138 Abs, 2 BGB gestützte Entscheidung unerheblich waren. Das Berufungsgericht hat, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen, deren Bekundungen folgendermaßen gewürdigt: Die Zeugin SB habe bestätigt, daß die Klägerin bei dem Gespräch mit dem Makler auch die Zahlung von 100 000 DM verlangt habe. Demgegenüber habe der Zeuge WB (der Makler) ausgesagt, die Klägerin habe nie eine Zahlung von 100 000 EM verlangt. Der Senat könne dem einen Zeugen nicht mehr glauben als dem anderen. Objektive Umstände, die die Aussagen oder Teile davon in Frage stellen könnten, seien nicht vorhanden. Die Zeugin SBi möge wegen ihres Zusammenlebens
 mit der Klägerin, der Zeuge WBD als der Ehemann der Beklagten Interesse an deren Obsiegen haben. Daraus allein sei eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen jedoch nicht abzu-1eiten. Anhaltspunkte, die Bedenken daran hervorzurufen geeignet wären, habe der Senat nicht ersehen können.
b)	Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung, eventuell mit Gegenüberstellung
(§ 39^ Abs. 2 ZPO), der Zeugen nicht zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie in den Verhandlungen eine Zahlung von 100 000 DM gefordert habe.
Die erneute Vernehmung in erster Instanz vernommener Zeugen steht allerdings grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO), was in der Regel auch dann gilt, wenn sich das erstinstanzliche Gericht
 zur Glaubwürdigkeit der Zeugen überhaupt nicht geäußert hat (Urteil des Senats vom 28. Januar 1972, V ZR 183/69,
NJW 1972, 584). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber auch anerkannt, daß unter Umständen die erneute Vernehmung eines Zeugen geboten ist (Urteile vom 20. Dezember 1978, V ZR 199/77, LM ZPO § 398 Nr. 10; vom 7. Juli 1981, VI ZR 48/80, NJW 1982, 108; vom 14. Oktober 1981, IVa ZR 152/80, NJW 1982, 1052; vom 27. Mai 1982,
III ZR 201/80, NJW 1982, 2874; vom 12. Dezember 1984,
IVa ZR 216/82, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch unter den hier gegebenen Umständen der Fall.
Da dem Berufungsgericht objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der einen oder anderen Aussage fehlten, kam es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Für deren Beurteilung hat das Berufungsgericht, außer der Möglichkeit entgegengesetzter Interessen der Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits, ebenfalls keine Anhaltspunkte gesehen. Dieser Mangel konnte nur dadurch behoben werden, daß das Berufungsgericht sich durch erneute Vernehmung einen eigenen, immittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffte. Ohne von dieser Erkenntnismöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, konnte das Berufungsgericht nicht abschließend entscheiden, ob das Vorbringen der Klägerin für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§ 286 Abs. 1 ZPO)
III.
Der Rechtsstreit ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
 
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung
 weist der Senat auf folgendes hin:
Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, dürfen der Berechnung der Gegenleistung der Beklagten keine bloßen Mutmaßungen zur möglichen Lebenserwartung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die mütterlichen Verwandten der Klägerin hätten "ganz überwiegend ein hohes Alter erreicht11, rechtfertigt es für sich allein nicht, von einer höheren als der statistischen Lebenserwartung auszugehen.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich eine Zwangslage der Klägerin im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB nicht verneinen. Die Zwangslage trat dadurch ein, daß die Klägerin nach dem Tode ihres früheren Ehemannes keine Unterhaltszahlungen mehr erhielt. Ob sie durch den Bezug von Sozialhilfe beendet worden wäre, kann dahinstehen; denn es ist nicht festgestellt, daß die
 Klägerin schon vor oder bei Vertragsschluß im Februar 1981 Sozialhilfe bezogen hat (vgl. dazu auch die Anhörung der Klägerin GA 112).
Dr. Thumm
 Räfle
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt