Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). März 2016 verlängerten Begründungsfrist gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig geworden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 253/15 vom 27. April 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:270416BVZR253.15.0 -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat -vom 4. November 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist erst nach Ablauf der bis zu dem 11. März 2016 verlängerten Begründungsfrist gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig geworden war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge- -3- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung bzw. - hier - zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 11. März 2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Flaberkamp Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 19.05.2015 - 14 O 411/15 -OLG München, Entscheidung vom 04.11.2015 - 15 U 2278/15 -