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BGH

Gericht: BGH

April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. Wenn die Kläger dennoch darauf beharren, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, dann dient der Antrag auf Bewilligung eines Notanwalts letztlich der Überprüfung ihrer Rechtsansicht durch einen dritten bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- Hierauf haben sie aus den im Beschluss vom 12.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
RechtsanwälteRoth12KlägerBeschwerStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 253/13
vom 4. April 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014.
Gründe:
1	Die nunmehrige Darstellung, weshalb die Rechtsanwälte Dr. P.
und Dr. V.	nicht	bereit	waren, die Nichtzulassungsbeschwerde zu
 begründen, ist nicht innerhalb der noch offenen Begründungsfrist erfolgt und schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich aus ihr, dass die Rechtsanwälte die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer als nicht erreicht erachtet haben. Wenn die Kläger dennoch darauf beharren, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, dann dient der Antrag auf Bewilligung eines Notanwalts letztlich der Überprüfung ihrer Rechtsansicht durch einen dritten bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
 
wait. Hierauf haben sie aus den im Beschluss vom 12. März 2014 dargelegten Gründen keinen Anspruch.
Stresemann
 Lemke
Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 19.07.2012 - 26 C 1468/11 -LG Verden, Entscheidung vom 21.08.2013 - 2 S 95/12 -