Wird mit einer Schadensersatzklage der gesamte Schaden geltend gemacht, so wirkt die Verjährungsunterbrechung auch für eine auf nachträglicher Baukostensteigerung beruhende Erhöhung des Klageanspruches. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. März 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor Baubeginn hatte sich der Beklagte verpflichtet, für die durch sein Bauvorhaben entstehenden Schäden an dem Nachbarhaus der Klägerin auf-zukommen. Nachdem der Beklagte in einem früheren Prozeß zur Schadensersatzzahlung von 10 000 DM rechtskräftig verurteilt worden war, hat die Klägerin in dem vorliegenden, durch Zahlungsbefehl vom 30. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision macht die Klägerin den abgewiesenen Anspruch von 27 007,36 DM nebst Zinsen geltend. 1. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob diese Forderung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB) gemäß § 852 BGB verjährt ist, kommt es nur dann an, falls hier nicht eine vertragliche Anspruchsgrundlage mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eingreift. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, daß sich der Beklagte schon vor Beginn seines Bauvorhabens verpflichtet hatte, für die hierdurch etwa entstehenden Schäden an dem Nachbargebäude der Klägerin aufzukommen. Es befaßt sich lediglich mit der späteren - wenn auch inhaltlich gleichlautenden - schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 6. Diese Erklärung würde zwar, jedenfalls für sich allein genommen, die tatrichterliche Auslegung als ein nur die Haftung aus unerlaubter Handlung bestätigendes, deklaratorisches Schuldanerkenntnis rechtfertigen, so daß dadurch lediglich die für den bestätigten Anspruch maßgebende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB unterbrochen (§ 208 BGB), nicht aber - wie im Falle eines Wenn ihm damals, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbarhauses bekannt war, weil sein Neubau tiefer gegründet werden sollte als das angrenzende - ohnehin schon durch Alter und Kriegseinwirkung gefährdete - Haus der Klägerin, so könnte jene Verpflichtungserklärung nach der Interessenlage und dem Zweck möglicherweise dahin gegangen sein, das dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (damals dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin) drohende Risiko künftiger Vertiefungsschäden unter allen Umständen abzudecken und für diese Schadensgefahr unbedingt einzustehen. Für einen solchen Anspruch aus Garantievertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH Urteil vom 19. Dezember 1974 eingeleitete Klage nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, in Höhe des zunächst geltend gemachten Schadensbetrages von 30 000 DM, sondern auch insoweit unterbrochen worden, als die Klage infolge einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere einer Steigerung der Baukosten, auf 57 007,36 DM erweitert worden ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit der ursprünglichen Forderung von 30 000 DM ihren gesamten Vertiefungsschaden - unter Berücksichtigung der im Vorprozeß schon ausgeurteilten 10 000 DM - eingeklagt hat. Wenn daher, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Klageerweiterung um 27 007,36 DM mindestens teilweise auf zwischenzeitlich eingetretenen Baupreissteigerungen beruht hat, so hat es sich insoweit nur um die betragsmäßige Anpassung der Klageforderung an die Veränderung des Preisgefüges und mithin der Sache nach um denselben Schadensersatzanspruch gehandelt, der bereits eingeklagt und dessen Verjährung damit unterbrochen war (BGH Urteile vom 30. Eine Verjährung des Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung käme danach nur in Betracht, soweit die Klageerhöhung einen nach Art oder Ausmaß anderen als den mit Zahlungsbefehl geltend gemachten Schaden betrifft, es sei denn, dieser weitere Schaden wäre erst durch eine in noch unverjährter Zeit wirkende Fortdauer der schädigenden Vertiefungshandlung entstanden (vgl. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte an ein von seinem Architekten oder von seinem Prozeßbevollmächtigten am 17. März 1979 geltend gemachten Anspruch von 27 007,36 DM als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, zu demal der Beklagte durch seine zwischenzeitliche Prozeßerklärung vom 22. 3. Das angefochtene Urteil unterliegt mithin im Kostenpunkt und insoweit der Aufhebung, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 909, 305 Wer eine Vertiefung seines Grundstücks beabsichtigt und sich verpflichtet, dem Grundstücksnachbarn alle hierdurch etwa entstehenden Vertiefungsschaden zu ersetzen, kann damit eine vertragliche Garantie zur Schadloshaltung übernehmen. BGB §§ 209, 852 Wird mit einer Schadensersatzklage der gesamte Schaden geltend gemacht, so wirkt die Verjährungsunterbrechung auch für eine auf nachträglicher Baukostensteigerung beruhende Erhöhung des Klageanspruches. BGH, Urt. v. 19. Februar 1982 - V ZR 251/80 - OLG Frankfurt a.M LG Frankfurt a.M \ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 251/80 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Margarete Wilhelmine Zi Straße flü 01 geb. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. g e ge n Heinz VI Istraßel Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks LMB^straße 9 in OflHB. Dem Beklagten gehört das Nachbargrundstück XUBBpstraße Er errichtete darauf in den Jahren 1968/1969 einen Neubau anstelle des im Kriege beschädigten Hauses. Vor Baubeginn hatte sich der Beklagte verpflichtet, für die durch sein Bauvorhaben entstehenden Schäden an dem Nachbarhaus der Klägerin auf-zukommen. Diese Verpflichtung wiederholte er später mit Schreiben vom 6. März 1970. Im Jahre 1970 zeigten sich Schäden an dem Haus der Klägerin, vor allem im Bereich der Brandmauer zu dem angrenzenden Neubau des Beklagten. Nach seiner Ansicht beruhten diese Schäden vorwiegend auf Kriegseinwirkung. Nachdem der Beklagte in einem früheren Prozeß zur Schadensersatzzahlung von 10 000 DM rechtskräftig verurteilt worden war, hat die Klägerin in dem vorliegenden, durch Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 1974 eingeleiteten Rechtsstreit zunächst weitere 30 000 DM als Schadensersatz verlangt und diese Forderung am 12. März 1979 auf 57 007,36 DM erhöht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 30 000 DM stattgegeben, den weitergehenden Anspruch hingegen wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision macht die Klägerin den abgewiesenen Anspruch von 27 007,36 DM nebst Zinsen geltend. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch insoweit verjährt, als er in erster Instanz um 27 007,36 DM (nebst Zinsen) erhöht worden ist. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob diese Forderung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB) gemäß § 852 BGB verjährt ist, kommt es nur dann an, falls hier nicht eine vertragliche Anspruchsgrundlage mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eingreift. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, daß sich der Beklagte schon vor Beginn seines Bauvorhabens verpflichtet hatte, für die hierdurch etwa entstehenden Schäden an dem Nachbargebäude der Klägerin aufzukommen. In den Entscheidungsgründen hingegen berücksichtigt das Berufungsgericht diese Verpflichtungserklärung nicht. Es befaßt sich lediglich mit der späteren - wenn auch inhaltlich gleichlautenden - schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 6. März 1970, die von ihm erst nach Vollendung des Bauvorhabens und nach Eintritt von Vertiefungsschäden abgegeben wurde. Diese Erklärung würde zwar, jedenfalls für sich allein genommen, die tatrichterliche Auslegung als ein nur die Haftung aus unerlaubter Handlung bestätigendes, deklaratorisches Schuldanerkenntnis rechtfertigen, so daß dadurch lediglich die für den bestätigten Anspruch maßgebende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB unterbrochen (§ 208 BGB), nicht aber - wie im Falle eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses - ein eigenständiger vertraglicher Anspruch mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB begründet worden wäre (vgl. RGZ 75, 4; RG DR 1940, 1628; OLG Zweibrücken OLGZ 1966, 20, 22; KG NJW 1975, 1326, 1327; MünchKomm/von Feldmann § 195 Rdn. 15; Palandt/Thomas, BGB 41. Aufl. § 781 Anm. 2a); zu prüfen bleibt indessen, welche Bedeutung der vom Beklagten bereits vor Baubeginn erklärten Verpflichtung beizu demessen ist. Wenn ihm damals, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbarhauses bekannt war, weil sein Neubau tiefer gegründet werden sollte als das angrenzende - ohnehin schon durch Alter und Kriegseinwirkung gefährdete - Haus der Klägerin, so könnte jene Verpflichtungserklärung nach der Interessenlage und dem Zweck möglicherweise dahin gegangen sein, das dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (damals dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin) drohende Risiko künftiger Vertiefungsschäden unter allen Umständen abzudecken und für diese Schadensgefahr unbedingt einzustehen. Es ist Sache tatrichterlicher Beurteilung, ob die Erklärung in diesem Sinne auszulegen ist. Sie hätte dann ein vertragliches Garantieversprechen dargestellt, das den Beklagten verpflichtete, die Klägerin für den Fall eines Vertiefungsschadens ohne Rücksicht auf Verschulden schadlos zu halten (vgl. BGH Urteile vom 5. Mai I960, III ZR 85/59, NJW I960, 1567 und vom 19. Oktober 1964, VIII ZR 20/63, NJW 1965, 148, 149; Staudinger/Hom, BGB 12. Aufl. Rdn. 73 ff vor § 765 m.w.N.). Für einen solchen Anspruch aus Garantievertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH Urteil vom 19. Januar 1977, VIII ZR 319/75, WM 1977, 365, 366). 2. Das angefochtene Urteil könnte aber auch auf der darin angenommenen Haftungsgrundlage einer unerlaubten Vertiefungshandlung (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB) keinen Bestand haben. Die in diesem Falle nach § 852 BGB maßgebende dreijährige Verjährungsfrist ist durch die mit Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 1974 eingeleitete Klage nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, in Höhe des zunächst geltend gemachten Schadensbetrages von 30 000 DM, sondern auch insoweit unterbrochen worden, als die Klage infolge einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere einer Steigerung der Baukosten, auf 57 007,36 DM erweitert worden ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit der ursprünglichen Forderung von 30 000 DM ihren gesamten Vertiefungsschaden - unter Berücksichtigung der im Vorprozeß schon ausgeurteilten 10 000 DM - eingeklagt hat. Sie hat also nicht nur eine Teilklage mit hierauf beschränkter Unterbrechungswirkung erhoben. Die Unterbrechung der Verjährung bezog sich vielmehr gemäß § 209 BGB auf den geltend gemachten Gesamtschaden. Wenn daher, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Klageerweiterung um 27 007,36 DM mindestens teilweise auf zwischenzeitlich eingetretenen Baupreissteigerungen beruht hat, so hat es sich insoweit nur um die betragsmäßige Anpassung der Klageforderung an die Veränderung des Preisgefüges und mithin der Sache nach um denselben Schadensersatzanspruch gehandelt, der bereits eingeklagt und dessen Verjährung damit unterbrochen war (BGH Urteile vom 30. Juni 1970, VI ZR 242/60, NJW 1970, 1682 und vom 17. September 1979, VIII ZR 193/78, LM BGB § 558 Nr. 24 = WM 1979, 1265; RGZ 102, 143; MünchKomm/von Feldmann § 209 Rdn. 10). In welchem Umfange die Erweiterung der Klage durch zwischenzeitliche Preiserhöhungen bedingt worden ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben. Eine Verjährung des Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung käme danach nur in Betracht, soweit die Klageerhöhung einen nach Art oder Ausmaß anderen als den mit Zahlungsbefehl geltend gemachten Schaden betrifft, es sei denn, dieser weitere Schaden wäre erst durch eine in noch unverjährter Zeit wirkende Fortdauer der schädigenden Vertiefungshandlung entstanden (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573 = WM 1981, 99). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte an ein von seinem Architekten oder von seinem Prozeßbevollmächtigten am 17. November 1977 - anläßlich der von dem Sachverständigen vorgenommenen Ortsbesichtigung - erklärtes Anerkenntnis der Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht gebunden wäre, weil eine ihnen dahingehend erteilte Vollmacht nicht behauptet worden ist. Der einem Architekten erteilte Auftrag umfaßt in der Regel nicht die Befugnis zur Abgabe derartiger Verpflichtungserklärungen (vgl. BGH Urteile vom 15. Februar I960, VII ZR 10/59, NJW I960, 859 und vom 10. November 1977, VII ZR 252/75, NJW 1978, 995 m.w.N.). Auch die Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts (§81 ZPO) ermächtigte nicht ohne weiteres zur materiell-rechtlichen Anerkennung eines An- s spruchs, der noch nicht Streitgegenstand des Prozesses war (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 81 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 81 Anm. II; Baumbach/ Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 81 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 31, 206). Der Hinweis der Revision auf die Prozeßerklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 6. September 1973 (B£ 173, 174), wonach er damals seine Bereitschaft bekundet halte, an dem am 6. März 1970 erklärten Anerkenntnis festzuhalten, ist nicht geeignet, die Verjährungseinrede gegenüber dem erst am 12. März 1979 geltend gemachten Anspruch von 27 007,36 DM als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, zu demal der Beklagte durch seine zwischenzeitliche Prozeßerklärung vom 22. Januar 1974 auf diese Einrede ausdrücklich nur bis Ende 1974 verzichtet hatte. 3. Das angefochtene Urteil unterliegt mithin im Kostenpunkt und insoweit der Aufhebung, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Dem Berufungsge- rieht bleibt auch die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten. Dr. Thumm Dr. Eckstein Linden Vogt Räfle