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BGH · V ZR 251/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 251/55

Zu den Lieferanten des Du®® gehörte neben der Klägerin auch der Beklagte; dessen Eorderung erreichte schließlich eine Höhe von annähernd 35 000 DM* Zu ihrer Sicherung übereignete Di®® durch notariellen Vertrag vom 25^ November 1953 dem Beklagten 1 Dampfmangel, 2 Zentrifugen, 1 Waschmaschine und 1 Opel-Lieferwägen«. fest= Ferner (§5 des Vertrages) trat DuH^”zur weiteren Sicherung des Beklagten für den Anspruch auf Abdeckung der ca0 35 000 DM an diesen diejenigen Rechte und Ansprüche ab., die ihm gegen die Eheleute B^HI auf Grund der mit diesen geschlossenen Verträge zustehen” e Duf|^räumte dem Beklagten auch die kaufmännische Leitung seines Wäschereibetriebes ein und beschränkte sich auf die technischen Arbeiten innerhalb dieses Betriebes„ Als Vergütung für die Übernahme der kaufmännischen Leitung wurde dem Beklagten eine Beteiligung von 50 # am Reingewinn zugesichert? März 1952 und vom 13» Juni 1953 verzichtet und damit dem Beklagten ermöglicht, Grundstück und Wäschereibetrieb unmittelbar von den Eheleuten BUHP zu erhalten; der Beklagte sei also praktisch in diese früheren Verträge eingetreteno Er hafte aber auch als Gesellschafter der durch Vertrag vom 25= November 1953 entstandenen Gesellschaft; in § 2 dieses Vertrages sei die Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu erblicken0 Für den Teilbetrag von 3000 DM werde die Haftung des Beklagten weiterhin hilfsweise darauf gestützt, daß der Beklagte nach dem 25. Diesem seien verbliebens viele v/eitere Inventarstücke, die Firma, die Kundschaft, das AnwartSchafts recht auf den Erwerb des Grundstücks, eine vollständige Wohnungseinrichtung und schließlich ein Personenkraftwagen* Diese Vermögensbestandteile seien von Du(^ dem Beklagten nicht übergeben worden, Dujg^ sei überdies nicht Inhaber des Betriebes geworden, sondern stets Pächter geblieben, weil er den Vertrag vom 13 = Juni 1953 nicht habe erfüllen können» § 5 des Vertrages vom 25= November 1953 beziehe sich nur auf Zahlungsansprüches DuflU sei auch nach dem 25= November 1953 Inhaber seines Betriebes geblieben. Das Berufungsgericht hat - insoweit im Gegensatz zu dem Landgericht - die Auffassung vertreten* daß der Beklagte durch den Vertrag vom 25c November 1953 das gesamte Vermögen des DuJHBübernommen habe= Auf Grund des Vertrages vom 13^ Juni 1953 habe Duflüein dingliches Anwartschaftsrecht hinsichtlich des verkauften Grundstückes, ferner Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem mitverkauften Inventar des Betriebes erworben. Das Anwartschaftsrecht > die Eigentumsverschaffungsansprüche sowie die Ausgleichsansprüche seien in § 5 des Vertrages vom 210 November 1953 an den Beklagten abgetreten worden% die Parteien seien ferner darüber einig* daß Du(pf Eigentümer der in § 3 dieses Vertrages übereigneten Gegenstände gewesen sei und daß der Beklagte gültiges Eigentum daran erlangt habe. chen Rechts gegründet worden«, Es fehle bereits an dem hierfür erforderlichen gemeinsamen Zwecke„ Mit Recht habe das Landgeridilj auch § 826 BGB nicht angewandt; durch den Vertrag vom 25°/I953 sei kein Schaden verursacht worden, Schließlich könne auch das auf § 3 Ziff 1 AnfG gestützte Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben; jedenfalls fehle es an dem Erfordernis? Die Revision trägt selbst vor, der Beklagte habe die Aufhebung dieses Vertrages veranlaßt Da aber Bu^^nach dem 25° November 1953 über die abgetretenen Rechte und A_nsprüche nicht mehr verfügen konnte, liegt in dem gegenseitigen Einverständnis zur Aufhebung des Vertrages vom 13" Juni 1953 auch die stillschweigende Aufhe- Januar 1954c Dort haben die Eheleute nicht etwa die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag vom 13» Juni 1953 an den Beklagten gutgeheißen und versprochen, diesen Vertrag in der Person des Beklagten zu erfüllen; sie erklärten vielmehr mit Zustimmung des Beklagten, daß der Vertrag vom 13= Juni 1953 aufgehoben und das Pachtverhältnis aufgelöst sei; der Beklagte verpflichtete sich, die Eheleute von et- Mit der Feststellung* daß die Vermögensübernahme im maßgeblichen Zeitpunkte der Geltendmachung der Klagansprüche nur noch aus den im § 3 des Vertrages vom 25* November 1953 aufgezählten Gegenständen bestand* war allerdings die rechtliche Beurteilung des gesamten Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen» Wären dem Beklagten für die Aufgabe der ursprünglich erlangten Rechte und Ansprüche Ersatzrechte und -ansprüche zugeflossen* so wären sie dem Zugriff der Klägerin unterfallen (RGZ 137? 55)0 Bas ist aber nicht der Falle Der Beklagte war andererseits von der Übernahme des Vermögens an den Gläubigern des Bu^^für den Bestand der Ver-mögensraasse wie ein Beauftragter verantwortlich (§§ 419 Abs 2* 1990* 1991* 1978* 662 BGB), Baß in diesem Rahmen die Rückübertragung der gemäß § 5 des Vertrages vom 25* November 1953 abgetretenen Rechte und Ansprüche an Bu^H eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verwaltungsmaßnahme darstelle* hat auch die Revision nicht vorgetragen* Bie Haftung des Beklagten beschränkt sich sonach auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände * Ba aber seine eigene Forderung an BufHp bei weitem den Wert dieser Gegenstände überschreitet* v/ar der Beklagte berechtigt*, sie zur Befriedigung seiner Forderung zurückzuhalten„ Bei dieser Sachlage stand nichts im Wege* die Frage der Unzulänglichkeit der übernommenen Vermögensmasse* statt sie dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen,. Was der Beklagte aus dem Vertrag vom 25* November 195' erlangt hat, reichte bei weitem nicht aus, um seine eigenen Forderungen gegen Du^ppzu tilgen, Pie ihm in § 5 des Vertrages abgetretenen Rechte und Ansprüche hatten nämlich, wirtschaftlich betrachtet, keinen Wert, weil PuJ^Jnicht in der Page war, die Gegenleistungen an seine Verkäufer, die Eheleute zu bewirken und damit den Vertrag vom 13. 2. Pie Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin befassen, in § 2 des Vertrages vom 25* November 1953 sei der Abschluß einer Gesellschaft zu erblicken0 Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. nicht ein gemeinschaftliches zu sein» Es muß aber wenigstens ein diesem Zwecke dienendes Mittel von den Vertragsparteien als gemeinsames Ziel verfolgt werden (BGH NJW 1951, 308), Pa das Oberlandesgericht in möglicher Auslegung des Vertrages verneint hat, daß die Parteien in dem Mittel der gemeinschaftlichen Geschäftsführung das gemeinsame Ziel gesehen haben, scheidet die Annahme einer Gesellschaft aus» Pie Förderung des Wäschereibetriebes durch die Übernahme der kaufmännischen Leitung seitens des Beklagten macht noch nicht das Wesen eines Gesellschaftsvertrages aus. 3c Wenn der Beklagte nach Abschluß des Vertrages vom 25» November 1953 die kaufmännische Leitung des Wäschereibetriebes durch Angestellte durchführen ließ, so wurde er nicht Vertragsgegner, falls die Angestellten in diesem Rahmen Verträge mit Lieferanten des BuflB abschlossen» Verpflichtet wurde die Firma* Großwäscherei Bfl^ und Wäscher KofHP, Inhaber? Angestellter des Beklagten, Dü|^ sei zudem seit dem 2 5* November 1953 nicht mehr in Berlin anzutreffen gewesen (GA 175, 176), Ebensowenig kam es auf das Beweisangebot der Klägerin an, daß nach Übernahme der kaufmännischen Leitung durch den Beklagten die Verbindlichkeiten des Betriebes gegenüber der Klägerin weiterhin angewachsen seien (GA 173)« 4o Die Anwendung des § 826 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil von der Klägerin nicht dargetan werden konnte, daß sie ohne den Vertrag vom 25. November 1953 wegen ihrer Forderung an Dufl^ ganz oder teilweise befriedigt worden wäre; durch den Eintritt des Beklagten in den Betrieb des Kaufmanns Duf|^ hätte sich dessen Kreditunterlage gar nicht geändert* Der Beklagte habe sich aus dem übernommenen Vermögen wegen seiner Forderung in vollem Umfange ohne Rücksicht auf die übrigen Gläubiger befriedigen dürfen, ohne damit gegen den geschäftlichen Anstand zu verstoßen* Wenn dem die Revision entgegenhält, DuJ(phabe durch Vertrag vom 25° November 1953 sein gesamtes Vermögen übertragen, dieses hätte dem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wäre es nicht durch diesen Vertrag abgetreten worden, so übersieht sie, daß die Rechte und Ansprüche des Du(|^aüs dem Vertrag mit den Eheleuten Bf^HP vom 13« Juni 1953 keinen wirtschaftlichen Wert hatten, weil Du|^B^nicht einmal in der Lage war, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Steuern zu zahlen^ Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schaden der Klägerin habe sich nicht feststellen lassen, begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Wenn das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Anfechtbarkeit des Rechts 5* Zu § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es fehle an dem Nachweis, daß dem Beklagten die - etwaige - Absicht des DuflB) seine Gläubiger durch den Vertrag vom 25* November 1953 zu benachteiligen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei«. Nach Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht dabei nicht beachtet, daß sich aus dem Bewußtsein des Schuldners, durch die Vornahme der Handlung würden die Gläubiger notwendig oder doch aller Wahrscheinlichkeit nach benachteiligt werden, regelmäßig auf den Willen der Gläubigerbenachteiligung schließen lasse. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen„ Regelmäßig genügt auf seiten des Schuldners nicht schon das Bewußtsein, daß die Gläubiger notwendigerweise oder doch nach läge der Sache geschädigt werden, für den Nachweis der Benachteiligungsabsicht 5 es muß mindestens ein solches Ergebnis von Für die Kenntnis des Vertragsgegners, hier also des Beklagten, genügt es aber keinesfalls, daß er seinerseits die notwendige oder doch mögliche objektive Gläübigerbenachteiligung als solche erkannt hat, Erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnis, daß sein Schuldner um diese Tatsachen gewußt habe und das Ergebnis der Gläubigerbenachteiligung zu dem mindesten in Kauf nehme (BÖhle-Stamschraer AnfG 2o Aufl S 37 Anm 11?

Zitierte Normen: § 826 BGB § 25 HGB § 826 BGB § 3 AnfG § 28 HGB § 419 BGB § 3 AnfG
vertragen®RechtVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 251/55
Verkündet am 27 o März 1957 Hoffmeister« Justizangestell ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2353 099
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Kommanditgesellschaft*	vejrtr^endurch
 die persönlich haftenden Gesellschafter*
Klägerin* Berufungsklägerin und Revi-sionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br0
gegen
 den Kaufmann Joachim Friedrich »latzIHfc
 Beklagten* Berufungsbeklagten und Revi s i onsb eklagt en *
- Prozeßbevollmäehtigters
 Rechtsanwalt Prof0
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.„ Hückinghaus* Dre Augustin* Brs Piepenbrock, Rrc Oechßler und Br0 Freitag
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 160 Zivilsenats des Kammergerichts vom 14« Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi es eil*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kaufmann Bruno Du®®pachtete mit Vertrag vom 7- März 1952 von den Eheleuten Karl und Gertrud B®®® ein im Eigentum des Ehemannes stehendes Grundstück in B®®®® K®®®®®B®®*Allee ®B? sowie die von den Eheleuten bisher auf. diesem Grundstück betriebene Großwäscherei; er betrieb das Geschäft alsdann unter der nicht eingetragenen Eirma "Großwäscherei B(®®|®und Wäscher Ko®®, Inhaber Bruno Du®®". Einige Zeit später, nämlich durch notariellen Vertrag vom 1% Juni 1953? verkaufte Ba®®® sein Grundstück an Du®p und ließ es auf; gleichzeitig verkauften die Eheleute B®®® ihren Gewerbebetrieb mit allen Maschinen und sämtlichem Zubehör, Es wurden ein einheitlicher Kaufpreis festgesetzt und Bestimmungen über dessen Abtragung getroffene Der Verkauf des Grundstücks war vom. Ir Juli 1953 an wirksam. Der Pachtvertrag sollte aber so lange bestehen bleiben, bis eine im Vertrag vorgesehene Höchstbetragshypothek und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer weiteren Hypothek eingetragen waren. Er sollte weiterhin bestehen bleiben, wenn aus irgendeinem Grunde der Kaufvertrag nicht zur Ausführung kam. Der Kaufvertrag wurde grundbucbgiäßig nicht vollzogen, weil Dt®®nicht in der Lage war, die an-gefallene Grunderwerbssteuer zu entrichten«:
Zu den Lieferanten des Du®® gehörte neben der Klägerin auch der Beklagte; dessen Eorderung erreichte schließlich eine Höhe von annähernd 35 000 DM* Zu ihrer Sicherung übereignete Di®® durch notariellen Vertrag vom 25^ November 1953 dem Beklagten 1 Dampfmangel, 2 Zentrifugen, 1 Waschmaschine und 1 Opel-Lieferwägen«. Den Neuwert dieser Gegenstände setzten die Parteien in dem Vertrag mit 34 000 DM
 
fest= Ferner (§5 des Vertrages) trat DuH^”zur weiteren Sicherung des Beklagten für den Anspruch auf Abdeckung der ca0 35 000 DM an diesen diejenigen Rechte und Ansprüche ab., die ihm	gegen	die	Eheleute	B^HI auf
 Grund der mit diesen geschlossenen Verträge zustehen” e Duf|^räumte dem Beklagten auch die kaufmännische Leitung seines Wäschereibetriebes ein und beschränkte sich auf die technischen Arbeiten innerhalb dieses Betriebes„ Als Vergütung für die Übernahme der kaufmännischen Leitung wurde dem Beklagten eine Beteiligung von 50 # am Reingewinn zugesichert? er durfte darüber nach freiem Ermessen verfügen«. Kurze Zeit später hoben Du®^ und die Eheleute ”den Kaufvertrag über das Grundstück” auf und bestimmten, daß auch der Pachtvertrag vom 7-- März 1952 aufgehoben bleibe (Vereinbarung vom 11* Januar 1954 mit notariell beglaubigten Unterschriften)o Im Anschluß daran schlossen die Eheleute Bmp einen notariellen Vertrag vom 21« Januar 1954, durch den sie das erwähnte Grundstück einschließlich Y/äsche-reibetrieb mit Maschinen und Zubehör an den Beklagten und dessen Mutter im wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 13.-. Juni 1953 verkauften? die Verkäufer traten den Herausgabeanspruch bezüglich des Inventars gegen den früheren Pächter des YJäschereibetriebes, den Kaufmann Bruno Du|0l an die Käufer ab? die Übergabe der Inventarien an die Käufer sollte durch diese Abtretung ersetzt werden0 Die Käufer übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verpflichtung, die Verkäufer von allen Ansprüchen des Vorpächters DufJPbis zu einem Betrag von höchstens 30 000 DM freizustellen« Der Beklagte führt nunmehr unter der Pirma Großwäscherei Kurt BfHHI den Betrieb weiter..
Die Klägerin, der gegenüber Du^p zu Protokoll des. Notars unterm 25« Januar 1954 anerkannt hatte, 30 158,71 DM
zu schulden, behauptet, aus Lieferungen gegenüber Di^Hl eine Forderung von 51 531,88 DM zu haben. Hiervon begehrt sie von dem Beklagten einen Teilbetrag von 20 000 DM, Sie macht geltende Der Beklagte habe durch den Vertrag vom ' 25o November 1933 das gesamte Vermögen des Du^^ übernommen, das im wesentlichen in dem Wäschereibetrieb bestanden habe; aus diesem Grunde müsse er für die Schulden des DuJ|^ einstehen 0 Die Übernahme des Vermögens sei durch den Vertrag vom 21 o Januar 1954 zu dem Abschluß gekommen; in Erfüllung des § 5 des Vertrages vom 25? November 1953 habe nämlich Dufl^am 11 o Januar 1954 auf seine Rechte aus den Verträgen vom 7? März 1952 und vom 13» Juni 1953 verzichtet und damit dem Beklagten ermöglicht, Grundstück und Wäschereibetrieb unmittelbar von den Eheleuten BUHP zu erhalten; der Beklagte sei also praktisch in diese früheren Verträge eingetreteno Er hafte aber auch als Gesellschafter der durch Vertrag vom 25= November 1953 entstandenen Gesellschaft; in § 2 dieses Vertrages sei die Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu erblicken0 Für den Teilbetrag von 3000 DM werde die Haftung des Beklagten weiterhin hilfsweise darauf gestützt, daß der Beklagte nach dem 25. November 1953 als kaufmännischer Leiter des Betriebes die Bestellung von Waschmitteln selbst aufgegeben habe,, Der Klageanspruch gründe sich schließlich auf § 826 BGB und § 3 AnfG; in Kenntnis der Überschuldung des Betriebes habe der Beklagte ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Gläubiger sich die gesamten Einnahmen des Du^p gesichert und darauf hingearbeitet, daß seine Forderung sich alsbald realisiere«,
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen^
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er bestritt die Höhe der Forderung der Klägerin gegenüber DuflB ■feund trug vor, er habe nicht das gesamte Vermögen des Du^P übernommen. Diesem seien verbliebens viele v/eitere Inventarstücke, die Firma, die Kundschaft, das AnwartSchafts recht auf den Erwerb des Grundstücks, eine vollständige Wohnungseinrichtung und schließlich ein Personenkraftwagen* Diese Vermögensbestandteile seien von Du(^ dem Beklagten nicht übergeben worden, Dujg^ sei überdies nicht Inhaber des Betriebes geworden, sondern stets Pächter geblieben, weil er den Vertrag vom 13 = Juni 1953 nicht habe erfüllen können» § 5 des Vertrages vom 25= November 1953 beziehe sich nur auf Zahlungsansprüches DuflU sei auch nach dem 25= November 1953 Inhaber seines Betriebes geblieben. Ein Gesellschaftsverhältnis sei nicht vereinbart worden* Ebensowenig habe der Beklagte auf eigenen Namen Bestellungen aufgegeben. Da er erst nach dem 25= November 1953 Einsicht in die Geschäftsbücher des DuJUhabe nehmen können, habe er vorher gar nicht wissen können, daß die Klägerin Forderun gen gegenüber BuJ^habe»
Das Bandgericht, hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin hatte auch hinsichtlich eines in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantragess den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den von Du^B erworbenen Wäschereibetrieb aus der vollstreckbaren Urkunde vom 25= Januar 1954 Nr 16/1954 der Urkundenrolle des Notars Dr0	dulden,	keinen	Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter5 der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
 
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Das Berufungsgericht hat - insoweit im Gegensatz zu dem Landgericht - die Auffassung vertreten* daß der Beklagte durch den Vertrag vom 25c November 1953 das gesamte Vermögen des DuJHBübernommen habe= Auf Grund des Vertrages vom 13^ Juni 1953 habe Duflüein dingliches Anwartschaftsrecht hinsichtlich des verkauften Grundstückes, ferner Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem mitverkauften Inventar des Betriebes erworben. Aus dem Pachtvertrag vom 7* März 1952 hätten ihm möglicherweise noch Ausgleichsansprüche zugestanden* wenn und soweit er frühere Geschäftsverbindlichkeiten der Eheleute BflH^ beglichen hatte $ dagegen falle die • ihm eingeräumte Befugnis, die bisherige Firma fortzuführen* nicht unter den Vermögensbegriff des § 419 BGB5 auch der Kundenkreis stelle keinen Vermögensgegenstand dar. Das Anwartschaftsrecht > die Eigentumsverschaffungsansprüche sowie die Ausgleichsansprüche seien in § 5 des Vertrages vom 210 November 1953 an den Beklagten abgetreten worden% die Parteien seien ferner darüber einig* daß Du(pf Eigentümer der in § 3 dieses Vertrages übereigneten Gegenstände gewesen sei und daß der Beklagte gültiges Eigentum daran erlangt habe. Damit habe der Beklagte das gesamte Vermögen des Bu^p übernommen; der Ausschluß einzelner Vermögensstücke (gebrauchter Personenkraftwagen und Wohnungseinrichtung) sei unerheblich* weil deren Wert im Verhältnis zu dem ganzen Vermögen unbedeutend sei. Die Haftung des Beklagten aus der Vermögensübernahme beschränke sich aber auf den Bestand des übernommenen Vermögens^ Er hafte nur mit den Gegenständen* nicht aber bis zur Höhe ihres Wertes« Für die Haftungsgrenze sei nicht der Bestand zur Zeit der Übernahme* sondern der derzeitige Bestand der Vermögensmasse entscheidende. Mit Zustimmung oder doch mit nachfolgender Genehmigung des Beklagten sei der
 
Vertrag vom 133 Juni 1953 durch die Vereinbarung vom 11? Januar 1954 aufgehoben worden-. Dadurch seien das Anwartschaftsrecht und die Ansprüche des Du^^auf Verschaffung des Eigentums am Inventar des Betriebes untergegangen, Deren Übereignung an den Beklagten und seine Mutter sei nicht in Erfüllung der dem Beklagten abgetretenen Ansprüche erfolgt, sondern in Gemäßheit der in dem Kaufvertrag zwischen BfHPH) und dem Beklagten und seiner Mutter neu begründeten Verpflichtung der Eheleute BflHHl gegenüber dem Beklagten und seiner Mutter* Ausgleichsan-sprüehe aus dem Pachtvertrag vom 7a März 1952 seien nicht zur Entstehung gekommen«, weil DuH^unbestritten keinerlei Geschäftsverbindlichkeiten der Eheleute B^^IW be-glichen habe. Dem Beklagten seien somit nur die in § 3 des Vertrages vom 25= November 1953 erwähnten Gegenstände verblieben,, Mit ihnen hafte er für die Verbindlichkeit des Du0B gegenüber der Klägerin, Er könne sich aber, da ihm eine Forderung in Höhe von über 35 000 DM gegenüber zustünde, aus dem ihm verbliebenen Bestand des übernommenen Vermögens ohne Rücksicht auf andere Gläubiger in vollem Umfange befriedigen und die Befriedigung aller anderen Gläubiger verweigern* soweit der Bestand des übernommenen Vermögens zu seiner eigenen Befriedigung nicht ausreiche* und zwar auch dann* wenn die Vermögensübernahme in einer Sicherungsübereignung bestehe0 Der Herausgabe der übernommenen Gegenstände zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung bedürfe es nichto Auf den-Vertrag vom 21* Januar 1954 könne die Klage nicht gestützt werden; es fehle hier an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Vermögensüberganges Eine Haftung aus § 25 HGB sei zu verneinen; der Beklagte habe nicht die Firma des Du^^fortgeführtDurch den Vertrag vom 25c November 1953 sei auch keine Gesellschaft des bürgerli-
 
chen Rechts gegründet worden«, Es fehle bereits an dem hierfür erforderlichen gemeinsamen Zwecke„ Mit Recht habe das Landgeridilj auch § 826 BGB nicht angewandt; durch den Vertrag vom 25°/I953 sei kein Schaden verursacht worden, Schließlich könne auch das auf § 3 Ziff 1 AnfG gestützte Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben; jedenfalls fehle es an dem Erfordernis? .daß dem Beklagten die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des DuflU im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei; das habe die Klägerin nicht dargetan«,
Nach Auffassung der Revision hat das. Berufungsgericht das sachliche Recht? insbesondere die §§ 419? 705; 826 BGB?
§ 28 HGB, § 3 Nr 1 AnfG nicht richtig angewendet; auch seien Feststellungen unter Verletzung der §§ 286, 287 ZPO getroffen wordene
1c Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei aus dem übertragenen Vermögen des	infolge der späteren Ge-
staltung der Rechtsverhältnisse nicht mehr verblieben? als er zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gegenüber Bup-ke in Anspruch nehmen könne„ Die Revision kann damit keinen Erfolg haben? Der Kaufvertrag vom 13° Juni 1953 ist, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, mit Einwilligung des Beklagten? zu dem mindesten mit seiner nachträglichen Genehmigung aufgehoben worden? Die Revision trägt selbst vor, der Beklagte habe die Aufhebung dieses Vertrages veranlaßt Da aber Bu^^nach dem 25° November 1953 über die abgetretenen Rechte und A_nsprüche nicht mehr verfügen konnte, liegt in dem gegenseitigen Einverständnis zur Aufhebung des Vertrages vom 13" Juni 1953 auch die stillschweigende Aufhe-
tmng des Vertrages vom 25« November 1953, soweit die in § 5 dieses Vertrages vereinbarte Abtretung von Rechten und Ansprüchen in Betracht kommt. Damit war der Weg zu dem Vertrag vom 21* Januar 1954 freigemachta Einer förmlichen Rückgängigmachung des Vertrages vom 23= November 1953 bedurfte es nicht; schriftliche oder notarielle Form war nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Aufhebung* Die Meinung der Revision, es sei nicht Wille des Beklagten gewesen, von dem Vermögen, das er durch den Vertrag vom 25« November 1953 übernommen hatte, etwas zurückzugeben, trifft mithin nicht zu. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß der in dem Vertrag vom 21„ Januar 1954 mit dem Beklagten ausgehandelte Kaufpreis wesentlich geringer hätte sein müssen, wenn dem Beklagten die ihm durch diesen Vertrag zufallenden Rechte und Ansprüche noch aus dem Vertrage vom 25= November 1953 zugestanden hätten* Daß es sich insoweit nicht um eine Festigung bereits erworbener Rechte handelte, wie die Revision darzutun sucht, ergibt sich aus dem Vertrag vom 21. Januar 1954c Dort haben die Eheleute	nicht	etwa	die	Abtretung der Rechte
 und Ansprüche aus dem Vertrag vom 13» Juni 1953 an den Beklagten gutgeheißen und versprochen, diesen Vertrag in der Person des Beklagten zu erfüllen; sie erklärten vielmehr mit Zustimmung des Beklagten, daß der Vertrag vom 13= Juni 1953 aufgehoben und das Pachtverhältnis aufgelöst sei; der Beklagte verpflichtete sich, die Eheleute	von	et-
waigen Ausgleichsansprüchen des Vorpächters Bu0)£ freizustellen, Wenn der Beklagte, wirtschaftlich .betrachtet, im Ergebnis alles behalten hat, was er durch den Vertrag vom 25* November 1953 erworben hatte, so beruht dies auf dem Abschluß des Vertrages vom 21» Januar 1954° Daß der Beklagte dieses Ziel auch mit dem Vertrag vom 25o November 1953
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erreichen wollte, ist nicht maßgebend» Für die Anwendung des § 419 BGB war nur von Bedeutung* ob diese Rechtsstellung auf G-rund des Vertrages vom 25» November 1953 tatsächlich erworben ist.* Bas ist aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden«
Mit der Feststellung* daß die Vermögensübernahme im maßgeblichen Zeitpunkte der Geltendmachung der Klagansprüche nur noch aus den im § 3 des Vertrages vom 25* November 1953 aufgezählten Gegenständen bestand* war allerdings die rechtliche Beurteilung des gesamten Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen» Wären dem Beklagten für die Aufgabe der ursprünglich erlangten Rechte und Ansprüche Ersatzrechte und -ansprüche zugeflossen* so wären sie dem Zugriff der Klägerin unterfallen (RGZ 137? 55)0 Bas ist aber nicht der Falle Der Beklagte war andererseits von der Übernahme des Vermögens an den Gläubigern des Bu^^für den Bestand der Ver-mögensraasse wie ein Beauftragter verantwortlich (§§ 419 Abs 2* 1990* 1991* 1978* 662 BGB), Baß in diesem Rahmen die Rückübertragung der gemäß § 5 des Vertrages vom 25* November 1953 abgetretenen Rechte und Ansprüche an Bu^H eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verwaltungsmaßnahme darstelle* hat auch die Revision nicht vorgetragen* Bie Haftung des Beklagten beschränkt sich sonach auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände * Ba aber seine eigene Forderung an BufHp bei weitem den Wert dieser Gegenstände überschreitet* v/ar der Beklagte berechtigt*, sie zur Befriedigung seiner Forderung zurückzuhalten„ Bei dieser Sachlage stand nichts im Wege* die Frage der Unzulänglichkeit der übernommenen Vermögensmasse* statt sie dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen,. schon im Erkenntnisverfahren zu behandeln und zu entscheiden (RGZ 162* 300)»
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Überdies würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn die Verträge vom 11-, und 21» Januar 1954 nicht zustande gekommen wären. Was der Beklagte aus dem Vertrag vom 25* November 195' erlangt hat, reichte bei weitem nicht aus, um seine eigenen Forderungen gegen Du^ppzu tilgen, Pie ihm in § 5 des Vertrages abgetretenen Rechte und Ansprüche hatten nämlich, wirtschaftlich betrachtet, keinen Wert, weil PuJ^Jnicht in der Page war, die Gegenleistungen an seine Verkäufer, die Eheleute	zu	bewirken	und damit den Vertrag
 vom 13. Juni 1953 beiderseits zur Ausführung zu bringen
2. Pie Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin befassen, in § 2 des Vertrages vom 25* November 1953 sei der Abschluß einer Gesellschaft zu erblicken0 Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. In § 1 dieses Vertrages haben die Vertragsteile festgestellt, daß Pi^HB dem Beklagten etwa 35 000 DM schulde, daß der Beklagte dem Schuldner Stundung gewähre dergestalt, daß ein Finanzierungsplan aufgestellt werde, der Art und Weise der Abwicklung der Verbindlichkeiten des	im	einzelnen festlegen sollec
 Voraussetzung für die Gewährung der Stundung sei, daß PudP dem Beklagten die kaufmännische Leitung des Betriebes überlasse und sich darauf beschränke, den Betrieb in technischer Beziehung zu führen und hierfür entsprechende Arbeiten zu leisten*, In § 2 des Vertrages wird alsdann bestimmt, daß der Beklagte für die Übernahme dieser kaufmännischen Leitung an dem Reingewinn der Firma	zur	Hälfte beteiligt
 seis von der andern Hälfte dürfe sich Du^^monatlich 500 BM für seine Tätigkeit entnehmen, der Rest sollte zur Tilgung der Verbindlichkeiten seiner Firma verwendet werdens Sobald dieses Ziel erreicht sei, werde die kaufmännische Leitung
 
dem Duflp wieder zurückübertragen, die Beteiligung des Beklagten am Reingewinn entfalle ; er bleibe mit 10 $ am Umsatz beteiligt;, den die von ihm zugeführten Kunden ausmachten, Bern Beklagten kam es, so führt das Oberlandesgericht aus, darauf an, seine Forderung gegenüber Bu||pzu sichern. Deshalb habe er sich die kaufmännische Leitung und für die dafür zu entfaltende Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Gewinnbeteiligung einräumen lassen. Es sei ihm nichts an einer Zusammenarbeit mit Duf^^in Form einer Zweckgemein-schaft gelegen gewesen; es sei ihm um die Kontrolle des Betriebes zwecks Befriedigung seiner Forderung gegangen. Lu|^^ habe seinerseits durch den Abschluß -des Vertrages das Ziel ■verfolgt, sich den Betrieb zu erhalten. Nach Abtragung seiner Schulden sollte die Kontrolltätigkeit des Beklagten ihr Ende finden, die Leitung des Betriebes wieder uneingeschränkt an Du|P^ zurückfallen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht bei d.ieser Sachlage den Abschluß eines Gesellschafts-Vertrages verneint. Die Beteiligten haben sich nicht etwa gegenseitig verpflichtet, die Errichtung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Der Betrieb des Geschäftes blieb im vorliegenden Falle für den Firmeninhaber eine eigene Angelegenheit, für den Beklagten aber eine fremde, nämlich eine Sache seines Vertragsgegners, für die er sich einzusetzen versprach. Die Vertragsabmachungen tragen das Gepräge einer Stundungsvereinbarung unter Gewährung einer weitreichenden zeitweisen und entgeltlichen Schuldnerkontrolleo Sie haben nicht den Charakter eines Gesellschaftsvertrages. Wenn demgegenüber die Revision ausführt, der Beklagte habe sein Ziel gerade durch die Gesellschaft als Mittel zur Verfolgung seines Zieles zu erreichen versucht, so setzt sie als gegeben voraus, was gerade zu beweisen war. Freilich braucht das Endziel einer Gesellschaft
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nicht ein gemeinschaftliches zu sein» Es muß aber wenigstens ein diesem Zwecke dienendes Mittel von den Vertragsparteien als gemeinsames Ziel verfolgt werden (BGH NJW 1951, 308), Pa das Oberlandesgericht in möglicher Auslegung des Vertrages verneint hat, daß die Parteien in dem Mittel der gemeinschaftlichen Geschäftsführung das gemeinsame Ziel gesehen haben, scheidet die Annahme einer Gesellschaft aus» Pie Förderung des Wäschereibetriebes durch die Übernahme der kaufmännischen Leitung seitens des Beklagten macht noch nicht das Wesen eines Gesellschaftsvertrages aus. Ein leitender Angestellter einer Firma wird noch nicht dadurch zu dem Gesellschafter, daß ihm an der Entfaltung der Gesellschaft viel gelegen ist» An der Verneinung eines Gesellschaftsvertrages scheitert auch die Anwendung des § 28 HGB,
3c Wenn der Beklagte nach Abschluß des Vertrages vom 25» November 1953 die kaufmännische Leitung des Wäschereibetriebes durch Angestellte durchführen ließ, so wurde er nicht Vertragsgegner, falls die Angestellten in diesem Rahmen Verträge mit Lieferanten des BuflB abschlossen» Verpflichtet wurde die Firma* Großwäscherei Bfl^ und Wäscher KofHP, Inhaber? Bruno	Deshalb	brauchte	das	Berufungs-
gericht, was die Revision rügt, nicht auf die Beweisangebote der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift einzugehen, mit denen der Nachweis geführt werden sollte, daß nach Übernahme der kaufmännischen Leitung des Betriebes in der Regel telephonisch durch die vom Beklagten eingesetzten Vertrauensleute Bestellungen erteilt wurden, daß Bu^l^ es abgelehnt habe, solche Bestellungen bei der Klägerin aufzugeben, vielmehr erklärt habe, er habe mit der kaufmännischen Leitung nichts mehr zu tun, er sei nichts anderes als ein
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Angestellter des Beklagten, Dü|^ sei zudem seit dem 2 5* November 1953 nicht mehr in Berlin anzutreffen gewesen (GA 175, 176), Ebensowenig kam es auf das Beweisangebot der Klägerin an, daß nach Übernahme der kaufmännischen Leitung durch den Beklagten die Verbindlichkeiten des Betriebes gegenüber der Klägerin weiterhin angewachsen seien (GA 173)«
4o Die Anwendung des § 826 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil von der Klägerin nicht dargetan werden konnte, daß sie ohne den Vertrag vom 25. November 1953 wegen ihrer Forderung an Dufl^ ganz oder teilweise befriedigt worden wäre; durch den Eintritt des Beklagten in den Betrieb des Kaufmanns Duf|^ hätte sich dessen Kreditunterlage gar nicht geändert* Der Beklagte habe sich aus dem übernommenen Vermögen wegen seiner Forderung in vollem Umfange ohne Rücksicht auf die übrigen Gläubiger befriedigen dürfen, ohne damit gegen den geschäftlichen Anstand zu verstoßen* Wenn dem die Revision entgegenhält, DuJ(phabe durch Vertrag vom 25° November 1953 sein gesamtes Vermögen übertragen, dieses hätte dem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wäre es nicht durch diesen Vertrag abgetreten worden, so übersieht sie, daß die Rechte und Ansprüche des Du(|^aüs dem Vertrag mit den Eheleuten Bf^HP vom 13« Juni 1953 keinen wirtschaftlichen Wert hatten, weil Du|^B^nicht einmal in der Lage war, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Steuern zu zahlen^ Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schaden der Klägerin habe sich nicht feststellen lassen, begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Wenn das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Anfechtbarkeit des Rechts
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geschäfts vorliegt., ausführt, objektiv sei eine Benachteiligung der Klägerin eingetreten, da Vermögenswerte des Schuldners Düg^ ausgeschieden seien, ohne daß ein Entgelt hierfür in dieses Vermögen gelangt sei, so hat es dabei ersichtlich die in § 5 des Vertrages zur Sicherung übereigneten Gegenstände im Auge* Dieser Teil des Urteils steht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 826 BGB nicht in Widerspruch, weil insoweit die subjektiven Voraussetzungen und nicht schon die objektiven des § 826 BGB verneint werdenc
5* Zu § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es fehle an dem Nachweis, daß dem Beklagten die - etwaige - Absicht des DuflB) seine Gläubiger durch den Vertrag vom 25* November 1953 zu benachteiligen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei«. Der Beklagte müsse positiv um diese Absicht gewußt haben. Es genüge nicht, daß er möglicherweise erkannt habe, der Geschäftsabschluß werde den Gläubigern Nachteile bringen.
Der Beklagte habe aber nach seinem Vorbringen erst nach Abschluß des Vertrages Einblick in den Geschäftsbetrieb des Duf^ nehmen können. Nach Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht dabei nicht beachtet, daß sich aus dem Bewußtsein des Schuldners, durch die Vornahme der Handlung würden die Gläubiger notwendig oder doch aller Wahrscheinlichkeit nach benachteiligt werden, regelmäßig auf den Willen der Gläubigerbenachteiligung schließen lasse. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen„ Regelmäßig genügt auf seiten des Schuldners nicht schon das Bewußtsein, daß die Gläubiger notwendigerweise oder doch nach läge der Sache geschädigt werden, für den Nachweis der Benachteiligungsabsicht 5 es muß mindestens ein solches Ergebnis von
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ihm auch gebilligt worden seine Für den Fall der inkongruenten Deckungsgeschäfte kann allerdings der Nachweis dieses Bewußtseins häufig den Schluß auf den Benachteiligungswillen nahelegenc Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Für die Kenntnis des Vertragsgegners, hier also des Beklagten, genügt es aber keinesfalls, daß er seinerseits die notwendige oder doch mögliche objektive Gläübigerbenachteiligung als solche erkannt hat, Erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnis, daß sein Schuldner um diese Tatsachen gewußt habe und das Ergebnis der Gläubigerbenachteiligung zu dem mindesten in Kauf nehme (BÖhle-Stamschraer AnfG 2o Aufl S 37 Anm 11? Warneyer-Bohnenberg AnfG 1955? 125 ff Jaeger KO 80 Aufl.§ 31 Anm 13)r Insoweit liegt aber, wie das Oberlandesgericht ausführt, ein Nachweis nicht vor. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Anfechtung der Klägerin nicht durchgreifen lassen,,
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Pie Revision der Klägerin erweist sich sonach als unbegründet
 Pie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO-
Pr0 Hückinghaus	Pr.	Augustin	Pr-	Oechßlef
 Pr„ Piepenbrock	Pr,	Freitag