* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 249/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 249/84

April 1984 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat die Sozietät der Rechtsanwälte HflM und Partner, • der seit 1. Juni 1984 die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung des Berufungsurteils und Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstreben. April 1984 durch die Anwaltsgehilfin RflHBM geschehen, die in der früheren Kanzlei des Rechtsanwalts NtEKKHD als Bürovorsteherin tätig gewesen sei. April 1984 sei eine Kopie des angefochtenen Urteils mit der Bitte um Rückgabe beigefügt worden. Mai 1984 wieder bei den Rechtsanwälten und Partner eingegangen und, wie es in dieser Kanzlei für jedes eingehende Schriftstück üblich sei, mit einem Eingangsstempel versehen worden. In der früheren Kanzlei des Rechtsanwalts nHB dagegen sei auf jedem ein-* gehenden Schriftstück lediglich ein bleistiftgeschriebener, nur das Datum enthaltender Eingangsvermerk angebracht worden. Da auf der vom Oberlandesgericht zurückgekommenen Urteilskopie der Eingangs Stempel der Anwaltskanzlei HflHIBl und Partner für den 3. Mai 1984 angebracht gewesen sei, sei Frau davon ausgegangen, daß ab diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist laufe, und habe daher deren Ablauf auf den 3. Mai 1984 notiert, und zwar sowohl im Fristenkalender der Kanzlei als auch in ihrem eigenen Tageskalender, desgleichen habe sie einen Erledigungsvermerk für die Handakte gefertigt. Die Bürovorsteherin SflHB hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung die von den Beklagten als in der Anwaltskanzlei HflHI und Partner üblich vorgetragene Handhabung im wesentlichen bestätigt und erklärt, daß auch hinsichtlich derjenigen Akten, die Rechtsanwalt N^H^seit 1. Aus ihrem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, von wann ab und auf welche Weise in den Sachen, die Rechtsanwalt NflHHV in die Sozietät einbrachte, die Aufgabe der Fristen- notierung von der früheren eigenen Anwaltsgehilfin des Rechtsanwalts nMHHB, Anna - die, wie vorgetragen, noch nach dem Zusammenschluß und nach dem Umzug in die neuen Kanzleiräume auf Weisung des Rechtsanwalts NiHHV die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache notierte -, auf das Personal der bisherigen Sozietät überging. Vor allem aber haben die Beklagten schon darüber nichts vorgetragen, ob, wie dies zu verlangen ist, mit der Einreichung der Berufungsschrift vom 18. April 1984 die Berufungsbegründungsfrist notiert wurde, und auf welche Weise in der Anwaltssozietät HflHH^und Partner generell Vorsorge dafür getroffen war, daß eine solche Notierung jeweils bei Einreichung einer Berufungsschrift erfolge (s. Des weiteren wird von den Beklagten nicht einmal behauptet, daß Rechtsanwalt N^HHB sich über die in der bisherigen Sozietät hinsichtlich der Fristennotierung und -Über- Dies zu tun und je nachdem die erforderlichen Anweisungen zu treffen, gehörte jedoch zu den eigenen anwaltlichen Pflichten des Rechtsanwalts N^HIBr zu demal infolge der sich durch den Zusammenschluß zwangsläufig ergebenden Umstellungen die Gefahr der Versäumung von Fristen ohnehin erhöht war.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristBürovorsteherinOberlandesgerichtPartnerRechtsanwaltsKanzleiSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
12. Juli 1985 Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Georg und Anna EflflHHIP,	RflHIHHV'
Beklagte und Revisionskläger,
V ZR 249/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Erwin
St
 Straße®,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. September 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Urteil vom 15. März 1984 hat das Landgericht Regensburg die Beklagten zur Zahlung von 11.878,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil ist ihrem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt	RflHHHWtB, am 23. März 1984
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. April 1984, der am 19. April 1984 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat die Sozietät der Rechtsanwälte HflM und Partner,	•	der	seit	1.	April	1984	auch	Rechtsan-
walt nMH angehört, für die Beklagten Berufung eingelegt. Diese Anwaltssozietät hat weiter mit dem noch am selben Tag
3
beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 1984 die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung des Berufungsurteils und Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstreben. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entsche idungsgründe
 Die nach § 547 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Berufungsbegründungsfrist für nicht gegeben erachtet .
1. Die Beklagten haben hierzu unter Vorlegung eidesstattlicher Versicherungen des Rechtsanwalts NfHIBl sowie der Bürovorsteherin	vorgetragen:
4
//
/
Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils (23. März 1984) habe Rechtsanwalt NflHHi seine Anwaltskanzlei noch allein betrieben. Zum 1. April 1984 habe er sich mit seiner Kanzlei mit der bereits bestehenden Sozietät der Rechtsanwälte	und andere zu der neuen Sozietät
"Rechtsanwälte HHHHPund Partner" zusammengeschlossen. Sein eigener Umzug in die neuen gemeinschaftlichen Kanzleiräume sei am 29. März 1984 erfolgt, der Umzug der früheren Sozietät am 29. und 30. März 1984. Auf den Auftrag, Berufung einzulegen, habe Rechtsanwalt	am	1.	April	1984	auf
 einem von ihm für Fristnotierungen eigens entworfenen Formblatt verfügt, die Berufungsfrist zu notieren. Dies sei am 3. April 1984 durch die Anwaltsgehilfin RflHBM geschehen, die in der früheren Kanzlei des Rechtsanwalts NtEKKHD als Bürovorsteherin tätig gewesen sei. Dem Berufungsschriftsatz vom 18. April 1984 sei eine Kopie des angefochtenen Urteils mit der Bitte um Rückgabe beigefügt worden.
Diese Urteilskopie sei am 3. Mai 1984 wieder bei den Rechtsanwälten	und	Partner	eingegangen und, wie es in
 dieser Kanzlei für jedes eingehende Schriftstück üblich sei, mit einem Eingangsstempel versehen worden. In der früheren Kanzlei des Rechtsanwalts nHB dagegen sei auf jedem ein-* gehenden Schriftstück lediglich ein bleistiftgeschriebener, nur das Datum enthaltender Eingangsvermerk angebracht worden. In der Sozietät HflSP und Partner werde, wie bisher schon in der Sozietät	und	andere	üblich gewesen, sämtliche
 eingehende und zu diesem Zeitpunkt schon gestempelte Post von der Bürovorsteherin SfliHI oder deren Vorgängerin VflU durchgesehen. Frau S§BB® notiere dann selbständig den Ablauf
5
von Berufungs- und Begründungsfristen im Fristenkalender, dazu jeweils auch Vorfristen. Die zu den Ausfertigungen der Entscheidungen gehörenden Empfangsbekenntnisse würden getrennt von den Ausfertigungen einem der Anwälte vorgelegt und von diesem unterschrieben.
Da auf der vom Oberlandesgericht zurückgekommenen Urteilskopie der Eingangs Stempel der Anwaltskanzlei HflHIBl und Partner für den 3. Mai 1984 angebracht gewesen sei, sei Frau davon ausgegangen, daß ab diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist laufe, und habe daher deren Ablauf auf den 3. Juni 1984 sowie Vorfristen auf den 28. und den 21. Mai 1984 notiert, und zwar sowohl im Fristenkalender der Kanzlei als auch in ihrem eigenen Tageskalender, desgleichen habe sie einen Erledigungsvermerk für die Handakte gefertigt.
Dieses Versehen der, wie Rechtsanwalt n(HHB gewußt habe, langjährigen und erfahrenen Bürovorsteherin sei als unabwendbarer Zufall im Sinn der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen. Von der Versäumung der Frist habe der Sachbearbeiter Rechtsanwalt NHHHlerst durch einen Telefonanruf des Richters am Oberlandesgericht Haspel am 23. Mai 1984 Kenntnis erlangt.
Die Bürovorsteherin SflHB hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung die von den Beklagten als in der Anwaltskanzlei HflHI und Partner üblich vorgetragene Handhabung im wesentlichen bestätigt und erklärt, daß auch hinsichtlich derjenigen Akten, die Rechtsanwalt N^H^seit 1. April 1984 in
6

die neue Sozietät eingebracht habe, nach dem gleichen Verfahren vorgegangen werde. Sie hat weiter erklärt, hinsichtlich der Fristennotierung in der vorliegenden Sache sei sie auf Grund der generellen Handhabung in der Kanzlei der Rechtsanwälte H^HHB und Kollegen so wie geschildert verfahren, da sie davon ausgegangen sei, daß ab dem Eingangsstempel in der Kanzlei Fristen zu laufen beginnen; daß Rechtsanwalt N|^HBin seiner früheren Kanzlei keine Eingangsstempel auf die in seiner Kanzlei eingegangenen Schriftstücke habe anbringen lassen, habe sie im vorliegenden Fall übersehen.
2. Die Schlußfolgerung der Beklagten, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei auf die unrichtige Eintragung des Fristenlaufs für die Berufung zurückzuführen, ist auf Grund ihrer eigenen Sachdarstellung richtigerweise in dem Sinn zu verstehen, daß es auf diese Weise irrigerweise zu einer Nichteintragung der schon laufenden Berufungsbegründungsfrist gekommen ist. Hieran aber trifft die Rechtsanwälte HHHIM und Partner ein Verschulden i.S. der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.
Die Beklagten haben nicht dargetan, daß ihre Prozeßbe-voAmächtigten den Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, die ihnen allgemein oblagen und des weiteren sich aus dem Zusammenschluß zu einer neuen Sozietät ergaben:
Aus ihrem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, von wann ab und auf welche Weise in den Sachen, die Rechtsanwalt NflHHV in die Sozietät einbrachte, die Aufgabe der Fristen-
7
notierung von der früheren eigenen Anwaltsgehilfin des Rechtsanwalts nMHHB, Anna	- die, wie vorgetragen,
 noch nach dem Zusammenschluß und nach dem Umzug in die neuen Kanzleiräume auf Weisung des Rechtsanwalts NiHHV die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache notierte -, auf das Personal der bisherigen Sozietät	überging. Vor allem
 aber haben die Beklagten schon darüber nichts vorgetragen, ob, wie dies zu verlangen ist, mit der Einreichung der Berufungsschrift vom 18. April 1984 die Berufungsbegründungsfrist notiert wurde, und auf welche Weise in der Anwaltssozietät HflHH^und Partner generell Vorsorge dafür getroffen war, daß eine solche Notierung jeweils bei Einreichung einer Berufungsschrift erfolge (s. dazu BGH Beschl. v. 10. Februar 1971, IV ZB 67/70, VersR 1971, 475 und vom 29. April 1974, VII ZB 3/74, VersR 1974, 909). Wäre die Berufungsbegründungsfrist damals notiert und ihre Einhaltung überwacht worden, so wäre es trotz der falschen Behandlung der vom Oberlandesgericht Nürnberg zurückgesandten Urteilskopie nicht zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen.
Des weiteren wird von den Beklagten nicht einmal behauptet, daß Rechtsanwalt N^HHB sich über die in der bisherigen Sozietät	hinsichtlich	der Fristennotierung und -Über-
wachung bestehenden Übungen auch nur informiert hätte. Dies zu tun und je nachdem die erforderlichen Anweisungen zu treffen, gehörte jedoch zu den eigenen anwaltlichen Pflichten des Rechtsanwalts N^HIBr zu demal infolge der sich durch den Zusammenschluß zwangsläufig ergebenden Umstellungen die Gefahr der Versäumung von Fristen ohnehin erhöht war. Auch wenn der
 Revision eingeräumt werden mag, daß die Vereinigung von zwei Anwaltskanzleien einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kraft erfordert und ein Rechtsanwalt überfordert wäre, wenn er sich dabei noch um jede Einzelheit kümmern müßte, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht, daß er sich überhaupt nicht - und nicht einmal hinsichtlich solcher Sachen, die er selbst in die neue Sozietät eingebracht hat - darüber informiert, in welcher Weise künftighin die Notierung und Überwachung von Fristen erfolgt. Angesichts des zeitlichen Ablaufs im vorliegenden Fall kann hier die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht etwa auf besondere Schwierigkeiten während des Umzugs in neue Kanzleiräume und in den unmittelbar darauffolgenden Tagen zurückgeführt werden.
c) Für ein sonach gegebenes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten haben nach § 85 Abs. 2 ZPO die Beklagten einzustehen. Sie waren somit nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

9
Abs
 Dr.
3. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 1 ZPO zurückzuweisen.
Thumm
 Dr. Eckstein
 Hagen
Linden
 Lambert-Lang