Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. September 1980 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.475,77 DM wendet. Im übrigen wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Range nach einer Eigentümergrundschuld über 200.000,- DM, die an RflM abgetreten und von diesem zur Absicherung eines Kredites an die Beklagte weiter übertragen worden war, bestellte K(MV-fP|noch am 19. März 1973 kündigte die Beklagte den Überziehungskredit und verlangte zu dem Monatsende die Rückführung des Schuldsaldos von 62.841,99 DM. Im April 1973 sollten die Abtretungen der Grundschuld über 420.000,- DM von KflHHBBP an RIHHf und von RflHHV an die Beklagte durch eine Abtretung K■■■■ an die Beklagte ersetzt werden. Im Juli 1973 berief er sich auf seine Stellung als Treugeber und verlangte von der Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefes gegen Tilgung des Überziehungskredites. Im August 1973 kündigte RMHHP den Treuhand-Vertrag mit , übertrug seine Rechte aus diesem Vertrag auf die Klägerin und trat ihr auch seinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld über Das Verlangen der Klägerin nach Herausgabe des Grundschuldbriefes gegen Begleichung der Darlehensforderung wies die Beklagte zurück. Dezember 1977 erhielt KflHB auf sein Bargebot von 805.000,- DM den Zuschlag; das höchste Gebot der Klägerin lag bei 800.000,- DM. Die Beklagte hat u.a. bestritten, daß ihr Verhalten für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit es vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist, weiter. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der angebliche Anspruch aus dem Treuhandverhältnis mit KflHi auf Übertragung des Grundstücks durch die Zwangsversteigerung überhaupt berührt worden ist. Es hat sich Jedenfalls nicht davon überzeugt, daß die Aushändigung des Grundschuldbriefes an für die Zwangsversteigerung ursächlich gewesen ist. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden bemesse sich daher nicht nach dem Wert des Grundstücks und dem weiter entgangenen Gewinn, sondern insoweit nur danach, welche Beträge in der Zwangsversteigerung auf die Grundschuld über 420.000,- DM entfallen seien. A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.475,77 DM wendet, in der die Beklagte mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem Vorprozeß LG Hanau September 1973 für den Entwurf eines Vertrages über die Rückübertragung des Treuhandeigentums von KflBHHIB auf RMM. Auch sonst ist kein Grund dargetan oder sonst ersichtlich, aus dem die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin für diese Kosten aufzukommen hätte. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision hinweist, ausgeführt, es könne dem angefochtenen Urteil nicht darin folgen, "daß ohne die Weitergabe des Grundschuldbriefes es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen wäre" (BU 18). RflBHHI oder die Klägerin wären auch mit Hilfe des Grundschuldbriefes kaum in der Lage gewesen, die anstehenden Verbindlichkeiten zu tilgen". Denn sie führt lediglich dazu, daß sich der Tatrichter im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität mit einer "erheblichen Wahrscheinlichkeit" für den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden begnügen darf (BGH Urteil vom 8. Kommt er dagegen - wie das Berufungsgericht - zu der Würdigung, daß "eher vom Gegenteil auszugehen” sei, so führt auch die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO nicht weiter. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, es sei eher davon auszugehen, daß die Klägerin auch mit Hilfe des Grundschuldbriefes die anstehenden Verbindlichkeiten kaum hätte tilgen können, wie folgt begründet: Die Beklagte habe sich zu dem Beweise hierfür auf die Auskünfte verschiedener Banken berufen. Da die Zwangsversteigerung aus der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- DM betrieben worden sei, hätte die Klägerin die Gläubigerin (Beklagte) nur wegen dieses Betrages zu befriedigen brauchen. 70.000,- DM bereits zur Verfügung gestellt und dem Notar Dr. JMP ausgehändigt habe; die verbleibende Grundschuld über 300.000,- DM habe bei einem anderen Geldinstitut beliehen und zur Ablösung der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- DM verwendet werden sollen, aus welcher die Beklagte die Zwangsversteigerung betrieb. Zugleich hat sie dargelegt, daß ohne Rückgabe der nachrangigen Belastung von 420.000,- DM an sie, die Klägerin, ihr niemand Kredit zur Ablösung des vorrangigen Rechts gegeben hätte, weil ein solcher Kreditgeber im Hinblick auf die nachrangige Belastung hätte befürchten müssen, daß dem Kreditnehmer ihretwegen die nötigen Mittel zur Verzinsung und Tilgung des vorrangigen Rechts fehlten. Diesen unter Beweis gestellten Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis abtun, daß die Klägerin das gleiche wirtschaftliche Ergebnis auch durch Ablösung lediglich der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- Das Berufungsgericht übersieht hierbei zu dem einen, daß auf dem von der Klägerin nach ihrem Vortrag geplanten Wege ihrem Betrieb zusätzliche Barmittel von 100.000,- DM bis 150.000,- DM zugeführt und ihre Liquiditätsschwierigkeiten dadurch gemildert worden wären. Insbesondere läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aus dem Treuhandvertrag von KflBHHUdie Übereignung des Grund Stücks überhaupt hätte verlangen können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/80 URTEIL Verkündet am 16. April 1982 Hirth, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Fa. V.I.P. in PflMBI GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, Gerhild_ “ Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen BflMAG, Filiale HHH, gesetzlich vertreten durch^Uta?en Vorstand, Karl-Ludwig BflHBP» Christoph v. KarlFV^drich HipMHHi SflBÜB, Hans-Joachim S( Volfgang RHi, Horst , Hans A. Wl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. und i7 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Lambert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1980 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.475,77 DM wendet. Wegen eines weiteren Teilbetrages von 1.781,53 DM wird die Revision zurückgewiesen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen J7 Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund von Rechten, die ihr der Kaufmann R(MB abgetreten hat. RflBHHI war aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Landwirt KflHHHHI wirtschaftlich Berechtigter an dem als Gestüt genutzten landwirtschaftlichen Anwesen "Am KflHHB" in OMHHi* KflHHV hatte am 19. März 1970 das Grundstück zu dem Preise von 420.000,- EM im eigenen Namen, aber für Rechnung RHBi erworben. Im Range nach einer Eigentümergrundschuld über 200.000,- DM, die an RflM abgetreten und von diesem zur Absicherung eines Kredites an die Beklagte weiter übertragen worden war, bestellte K(MV-fP|noch am 19. März 1970 für sich eine Eigentümergrundschuld über 420.000,- IM und trat sie aufgrund des Treuhandverhältnisses an RflHHiV ab. Dieser übertrug das Grundpfandrecht am 17. April 1971 zur Sicherung eines Überziehungskredites auf die Beklagte. Am 20. März 1973 kündigte die Beklagte den Überziehungskredit und verlangte zu dem Monatsende die Rückführung des Schuldsaldos von 62.841,99 DM. Im April 1973 sollten die Abtretungen der Grundschuld über 420.000,- DM von KflHHBBP an RIHHf und von RflHHV an die Beklagte durch eine Abtretung K■■■■ an die Beklagte ersetzt werden. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte am 30. April 1973 die früheren Abtretungserklärungen (von KflHBHBB an sowie von RflBBH an die Beklagte) dem Notar Dr. Roflp. Eine Urkunde über die Grundschuldabtretung von KMHBIan die Beklagte wurde am 7. Mai 1973 der Beklagten übersandt. In der Folgezeit bekam RflBBHV Bedenken, ob seine Treuhänderstellung nicht zu dem eigenen Vorteil nutzen werde. Im Juli 1973 berief er sich auf seine Stellung als Treugeber und verlangte von der Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefes gegen Tilgung des Überziehungskredites. Im August 1973 kündigte RMHHP den Treuhand-Vertrag mit , übertrug seine Rechte aus diesem Vertrag auf die Klägerin und trat ihr auch seinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld über 420.000,- DM - Zug um Zug gegen Tilgung des Überziehungskredites von etwa 67.000,- DM - ab. Das Verlangen der Klägerin nach Herausgabe des Grundschuldbriefes gegen Begleichung der Darlehensforderung wies die Beklagte zurück. Vielmehr gab sie den Brief an einen Bevollmächtigten von KMm heraus, nachdem dieser die Darlehens schuld RMIB (in Höhe von inzwischen 69-569,03 DM) erfüllt hatte. In einem Vorprozeß ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des Schadens zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist, daß die Beklagte den Grundschuldbrief an einen Dritten herausgegeben hat. Im vorliegenden Verfahren zur Höhe des Schadensersatzanspruchs macht die Klägerin hauptsächlich den Verlust des Grundstücks "Am Kalkofen" samt dem Gestüt geltend. Die Gebäude sind im März 1975 abgebrannt. s Die Brandversicherung stellte eine Ersatzsumme von 750.000, - DM zur Verfügung. Aus der Grundschuld über 200.000, - DM wurde die Zwangsversteigerung betrieben. Am 21. Dezember 1977 erhielt KflHB auf sein Bargebot von 805.000,- DM den Zuschlag; das höchste Gebot der Klägerin lag bei 800.000,- DM. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch wie folgt berechnet: 1a) Schaden aus dem Verlust des Grundstücks abzüglich Belastungen abzüglich Ablösungssumme 2.030.000,— DM 198.313,50 DM 69.569.— DM 1.762.127,50 DM; b) zu ersetzen hiervon 2/3 = 2a) Schaden durch Prozeß- und Verfahrenskosten 61.097,26 DM; b) zu ersetzen hiervon 2/3 = 40^731a5Q_DM. Im Hinblick auf zwei Abtretungen hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge zu zahlen: (l) An sie, die Klägerin 1.015.^77,81 EM nebst gestaffelten Zinsen, (2) an Rechtsanwalt Dr. MW in 25.000,— DM, 175.000,— DM. Die Beklagte hat u.a. bestritten, daß ihr Verhalten für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu folgenden Zahlungen verurteilt: (1) an die Klägerin 359.626,04 DM nebst 4 % Prozeßzinsen, (2) an Rechtsanwalt Dr. MflB 25.000,— DM, (3) an die Bayersiche Hypotheken- und Wechselbank 175.000,— DM; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat - nach Rückabtretung der Forderung durch die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank und nach Erweiterung der Klage um 240.000,- DM (3) an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank in mithin insgesamt nebst Zinsen. s beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.430.477,81 DM nebst gestaffelten Zinsen an sie sowie von 25.000,- DM nebst Zinsen an Rechtsanwalt Dr. MflBBP zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen auf die Berufung der Beklagten die Beklagte nur zu folgenden Zahlungen verurteilt: (1) an die Klägerin 263 096,94 EM, nebst 4 % Prozeßzinsen, (2) an Rechtsanwalt Dr. MMHP 25-000,— DM nebst 4 % Prozeßzinsen, und zwar Zug umd Zug gegen Abtretung der Ansprüche (bis zu dem Höchstbetrag von 288.096,94 EM), welche die Klägerin möglicherweise gegen dadurch er- langt hat, daß dieser die Grundschuld über 420.000,- EM durch Abtretung an gutgläubige Dritte (Kreis- und Stadtsparkasse und Volksbank ver- wertet hat; die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit es vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist, weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der angebliche Anspruch aus dem Treuhandverhältnis mit KflHi auf Übertragung des Grundstücks durch die Zwangsversteigerung überhaupt berührt worden ist. Es hat sich Jedenfalls nicht davon überzeugt, daß die Aushändigung des Grundschuldbriefes an für die Zwangsversteigerung ursächlich gewesen ist. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden bemesse sich daher nicht nach dem Wert des Grundstücks und dem weiter entgangenen Gewinn, sondern insoweit nur danach, welche Beträge in der Zwangsversteigerung auf die Grundschuld über 420.000,- DM entfallen seien. Dies seien 402.131,91 DM gewesen. Hiervon könne die Klägerin 2/3 beanspruchen, mithin 268.087,94 E# 22.484T77 n 290.372,71 Ö 2.47S,71 a iiiiQ2|A24^D Von den übrigen Schadenspositionen seien nur die Kosten des Rechtsstreits gegen die Kreis- und Stadtsparkasse und die Volks- bank LMH zu berücksichtigen, nämlich 33-727,16 DM. Hiervon seien zuzusprechen 2/3, mithin Dies ergebe einen Gesamtanspruch von Abzusetzen sei ein Kostenerstattungsanspruch von mit dem die Beklagte aufgerechnet habe. Die Klage sei daher begründet in Höhe von II. A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.475,77 DM wendet, in der die Beklagte mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem Vorprozeß LG Hanau 1 0 262/75 aufgerechnet hat. Das Rechtsmittel entbehrt insoweit der vorgeschriebenen Begründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), weil es nicht erkennen läßt, inwiefern das Berufungsurteil nach Ansicht der Klägerin rechtsfehlerhaft ist. B. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Aberkennung einer Forderung von 1.781,53 DM wendet. Dabei handelt es sich um 2/3 der Kostenberechnung des Notars J^Bpvom 21. September 1973 für den Entwurf eines Vertrages über die Rückübertragung des Treuhandeigentums von KflBHHIB auf RMM. Da diese Gebühren-forderung bereits entstanden war, bevor die Beklagte am 1. Oktober 1973 den Grundschuldbrief an den Bevoll-mächtigten von KflHHBII herausgab, besteht zwischen den Aufwendungen der Klägerin für die Begleichung dieser Notargebühren und dem haftungsbegründenden Ereignis (Herausgabe des Grundschuldbriefes) ersichtlich kein Ursachenzusammenhang. Auch sonst ist kein Grund dargetan oder sonst ersichtlich, aus dem die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin für diese Kosten aufzukommen hätte. C. Im übrigen ist die Revision begründet. 10 1. Fehl geht allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage des Ursachen-zusammenhanges zwischen der Herausgabe des Grundschuldbriefes an KflHHpund der Zwangsversteigerung des Grundstücks rechtsfehlerhaft § 286 ZPO statt § 287 ZPO angewendet. Das Berufungsurteil enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision hinweist, ausgeführt, es könne dem angefochtenen Urteil nicht darin folgen, "daß ohne die Weitergabe des Grundschuldbriefes es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen wäre" (BU 18). Diese Wendung knüpft aber lediglich an die Formulierung des land-gerichtlichen Urteils an: "Ohne Weitergabe des Grundschuldbriefes wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen". Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht zu der Würdigung, es müsse "vielmehr ... eher vom Gegenteil ausgegangen werden. RflBHHI oder die Klägerin wären auch mit Hilfe des Grundschuldbriefes kaum in der Lage gewesen, die anstehenden Verbindlichkeiten zu tilgen". Unter diesen Umständen brauchte es auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO auf diese Vorschrift nicht einzugehen. Denn sie führt lediglich dazu, daß sich der Tatrichter im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität mit einer "erheblichen Wahrscheinlichkeit" für den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden begnügen darf (BGH Urteil vom 8. Dezember 1977, III ZR 46/75, VersR 1978, 281). Kommt er dagegen - wie das Berufungsgericht - zu der Würdigung, daß "eher vom Gegenteil auszugehen” sei, so führt auch die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO nicht weiter. 2. Begründet ist Jedoch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung der Kausalitätsfrage verfahrenswidrig entscheidungserheblichen Sachvor-trag und Beweisantritt übergangen (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, es sei eher davon auszugehen, daß die Klägerin auch mit Hilfe des Grundschuldbriefes die anstehenden Verbindlichkeiten kaum hätte tilgen können, wie folgt begründet: Die Beklagte habe sich zu dem Beweise hierfür auf die Auskünfte verschiedener Banken berufen. Demgegenüber habe die Klägerin nur vorgetragen, daß sie das Geld hätte bekommen können; wie sie es sich habe verschaffen wollen, habe sie nicht dargelegt. Eine Beweiserhebung zu dieser Frage sei entbehrlich. Da die Zwangsversteigerung aus der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- DM betrieben worden sei, hätte die Klägerin die Gläubigerin (Beklagte) nur wegen dieses Betrages zu befriedigen brauchen. Sie hätte einem Kreditgeber die im Falle der Umschuldung frei werdende Grundschuld über 200.000,- DM als Sicherheit anbieten können. An dieser Möglichkeit habe die Herausgabe des Briefes über die nachrangige Grundschuld an KHHHHHknichts geändert. Die Klägerin habe vielmehr unabhängig davon die vorrangig abgesicherten Darlehen nicht einmal ordnungsgemäß verzinsen und tilgen können; sie habe - nicht zuletzt deshalb - auch keinen persönlichen Kredit gehabt, um 200.000,- DM aufzunehmen und die Grundschuld abzulösen. 12 Demgegenüber verweist die Revision mit Recht auf ihren Vortrag im Berufungsrechtszug. Sie hat dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 20. September 1976 ihren Umschuldungsplan unter Beweisantritt dargelegt. Danach sollte die Grundschuld - nach Auslösung durch den über Notar Jflp angebotenen Betrag von rund 70.000,- DM - aufgeteilt werden: Eine Teilgrundschuld über 120.000,- DM habe auf den privaten Geldgeber übertragen werden sollen, der den Auslösungsbetrag von 70.000,- DM bereits zur Verfügung gestellt und dem Notar Dr. JMP ausgehändigt habe; die verbleibende Grundschuld über 300.000,- DM habe bei einem anderen Geldinstitut beliehen und zur Ablösung der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- DM verwendet werden sollen, aus welcher die Beklagte die Zwangsversteigerung betrieb. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie damit das Anwesen im Endergebnis erststellig mit 420.000,- DM hätte belasten können und daß sie nach Abzug der für die Ablösung der alten Grundschulden aufzuwendenden Beträge (200.000,- DM für die vorrangige und etwa 70.000,- DM für die nachrangige Grundschuld) noch 150.000,- DM für die Fortführung des Betriebes zusätzlich verfügbar gehabt hätte. Zugleich hat sie dargelegt, daß ohne Rückgabe der nachrangigen Belastung von 420.000,- DM an sie, die Klägerin, ihr niemand Kredit zur Ablösung des vorrangigen Rechts gegeben hätte, weil ein solcher Kreditgeber im Hinblick auf die nachrangige Belastung hätte befürchten müssen, daß dem Kreditnehmer ihretwegen die nötigen Mittel zur Verzinsung und Tilgung des vorrangigen Rechts fehlten. -13- Diesen unter Beweis gestellten Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis abtun, daß die Klägerin das gleiche wirtschaftliche Ergebnis auch durch Ablösung lediglich der vorrangigen Grundschuld über 200.000,- EM hätte erreichen können, daß aber beide Umschuldungsmöglichkeiten wahrscheinlich am fehlenden persönlichen Kredit der Klägerin gescheitert wären. Das Berufungsgericht übersieht hierbei zu dem einen, daß auf dem von der Klägerin nach ihrem Vortrag geplanten Wege ihrem Betrieb zusätzliche Barmittel von 100.000,- DM bis 150.000,- DM zugeführt und ihre Liquiditätsschwierigkeiten dadurch gemildert worden wären. Zum anderen läßt es außer acht, daß es auch KflHHHB gelungen ist, die nachrangige Grundschuld zu beleihen. Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. 3. Es ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis ganz oder teilweise richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin aus dem Treuhandvertrag von KflBHHUdie Übereignung des Grund Stücks überhaupt hätte verlangen können. Dr. Thumm Dr. Eckstein Hagen Linden Frau RiBGH ist erkrankt und kann deswegen nicht unterschreiben. Dr. Thumm V ZR 249/80 Schreibfehlerberichtigung Die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des V. Zivilsenats vom 16. April 1982 werden dahingehend berichtigt, daß auf Seite 14 rechts unten nach "Frau RiBGH" die versehentlich ausgelassenen Worte "Dr. Lambert" eingefügt werden. Karlsruhe, den 8. Juni 1982 Bundesgeri chtshof -Geschäftsstelle-