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BGH · y ZR 249/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 249/62

ZPO § 322 Yurde der TJnterlassungsanspruch, ein dem Kläger gehöriges Grundstück zu betreten, zu befahren oder in sonstiger Weise wie einen Wäg zu benutzen, als nicht begründet abgewiesen, dann ist wegen der Rechtskraft dieses Urteils eine neue Klage auf Feststellung, daß dem Beklagten keine die Bebauung des Grundstücks hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden, ebenfalls unbegründet. Das im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehende Hausgrundstück S^p[|^P Straße in opPJPP grenzt mit seiner rückwärtigen Hof front an einen 2,50 m breiten Privatweg, den sogenann-ten , der parallel zur Straße verläuft und in die K^P^^straße mündet; der Beklagte benutzt ihn mit seinem Personenkraftwagen als Zufahrtsweg zu der Garage auf dem Hof des Grundstücks. Er nimmt ein solches Hecht für sich in Anspruch, weil die beiden früheren Miteigentümer des Gesamtgeländes an der Ki^^p^p- und S^^p|^ Straße, das von ihnen zur Zeit des ersten Weltkrieges parzelliert wurde, damals vereinbart hätten, daß der S^I^PPP in Zukunft stets den Anliegern als Zugang zur Verfügung stehen solle, und weil der Kläger, der unstreitig zusammen mit anderen Personen den einen Miteigentümer beerbt hat, an diese Vereinbarung gebunden sei. In einem Vorprozeß klagte der Kläger vor dem Amtsgericht gegen den Beklagten auf Unterlassung, das Wegegrundstück zu betreten, zu befahren oder sonst wie einen Weg zu benutzen. Da der Kläger sich an diese Entscheidung nicht für gebunden hielt und die '.Yegeparzelle sperrte, verklagte ihn die Ehefrau des Beklagten in einem neuen Prozeß vor dem Landgericht, die Hindernisse zu beseitigen., und ihr, ihrem Ehemann und den übrigen Bewohnern ihres Hauses die 'Wegebenutzung zu gestatten; der Kläger erhob Widerklage auf Feststellung, daß der Ehefrau des Beklagten kein Wegerecht zustehe. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Wider-klage ab; auf die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab und traf die mit der Widerklage beantragte Feststellung (2 0 171/60 LG Krefeld). Gestützt auf diese Entscheidung hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten erneut verklagt, die Benutzung der Wegeparzelle zu unterlassen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Weiterverfolgung seines Hauptantrages noch hilfsweise um Feststellung gebeten, daß dem Beklagten keine die Bebauung der w’egeparzelle hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden, sowie weiter hilfev/eise um Verurteilung des Beklagten, diese Bebauung zu dulden. Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, dem ersten, auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben. Baß der für ihn günstige Ausgang des zweiten Vorprozesses ihm nicht die Möglichkeit eröffnet hat, seinen Unterlassungsanspruch, mit dem er im ersten Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden ist, erneut gegen den Beklagten geltend zu machen, bedarf keiner weiteren Erörterung: die Parteien im zweiten Vorprozeß waren nicht dieselben wie im gegenwärtigen Rechtsstreit, und unstreitig liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen dritte Personen wirkt. nit der Erwägung, daß der Kläger in dem früheren (ersten) Rechtsstreit zulässigerweise im Wege der Zwischenfeststellungsklage nach § 280 Z?0 die gesonderte Feststellung des Nichtbestehens eines V/egerechts des Beklagten hätte beantragen können; die Entscheidung über das Wegerecht sei für diejenige über die Unterlassungsklage vorgreiflich gewesen, auch hätten sich mit der Entscheidung zur Hauptklage noch nicht sämtliche Ansprüche erledigt, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis hätten ergeben können. Hieraus hat das Oberlandesgericht - das zugleich die in der nachträglichen Stellung des Hilfsantrages erblickte Klageänderung für sachdienlich erachtet (§ 264 ZPO) und ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht (§ 2-56 ZPO) - den Schluß gezogen, die Rechtskraft des Urteils vom 18. Demgemäß hat es, da dieser Antrag auch sachlich begründet sei, die Feststellung getroffen, daß dem Beklagten keine die Bebauung des S^||^ hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden. Ob wirklich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage erfüllt waren oder ob nicht gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts der Kläger, falls eine ernstliche Behinderung seines Bauvorhabens durch Gegenmaßnahmen des Beklagten zu befürchten stand, Leistungsklage auf Unterlassung dieser Maßnahmen hätte erheben müssen (BGHZ 5, 314» 315), mag dahingestellt bleiben. 8 Mitte), wegen rechtskräftiger Abweisung seiner ersten Unter-lassungoklage keine rechtlich wirksame Möglichkeit hat, den Beklagten die Mitbenutzung des Weges - die eine Bebauung ausschließt - zu untersagen, Es kommt hierauf nicht entscheidend an, da das Berufungsgericht auf jeden Pall die Rechtskraftwirkung der Klageabweisung unrichtig beurteilt und ..damit gegen § 322 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. Materielle Rechtskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß unter den Parteien ein erneuter Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil anerkannten oder abgelehnten Rechtsfolge ausgeschlossen, die Rechtsfolge also für die Parteien unangreifbar ist. Handelt es sich dabei, wie hier, um ein klageabweisendes Urteil, dessen abstrakte Formel für sich allein keinen Aufschluß über den Streitgegenstand gibt, dann ist zunächst der Klageantrag zu betrachten und im übrigen an Hand der Urteilsbegründung der ausschlaggebende Abweisungsgrund zu ermitteln (Wieczorek, ZPO § 322 Eibl; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Diese Urteilsausführungen lassen keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil es das Unterlassungsbegehren des Klägers wegen eines entgegenstehen-don Benutzungsrechts des Beklagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB für sachlich unbegründet erachtete. Mit der Hechtskraft dieser Entscheidung steht als die aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich ergebende Rechtsfolge für die Parteien bindend fest, daß der Beklagte zu dem Verhalten, dessen Unterlassung der Kläger von ihm verlangte, berechtigt ist; er darf also den "betreten, befahren oder sonst wie einen Weg benutzen". Eine solche positive, das Gegenrecht des Beklagten bejahende Feststellungs-Wirkung kommt der rechtskräftigen Abweisung einer Unterlassungsklage als sachlich unbegründet deshalb zu, weil mit jedem Ausspruch des Urteils zugleich sein kontradiktorisches Gegenteil verneint wird (Stein/ Jonas/Schönke aaO § 322 VIII am Anfang). Bbenso, wie in jenen fällen die sachliche Abweisung zur.-positiven Feststellung des.vom Beklagten-geltend gemachten Gegenrechts führt, gilt das auch für Ansprüche auf Unterlassung; werden sie . Würde nämlich nunmehr festge- : stellt, dem Beklagten stünden keine die Bebauung des hindernden oder beschränkenden Hechte zu, so könnte er nicht •widersprechen, sondern müßte' es hinnehmen, wenn der Kläger sein Bauvorhaben ausführen und den Weg zubauen würde. Denn die vom Kläger geplante Bebauung würde, wie das Berufungsgericht als unstreitig fest- 7 stellt, dem Beklagten die Möglichkeit der Durchfahrt 7 nehmen (BU S. Der Versuch des Berufungsgerichts, seine gegenteilige Meinung damit zu rechtfertigen, daß der Kläger im ersten Vorprozeß nach § 280 ZPO auf gesonderte Feststellung des Nichtbestehens eines tfegerechts des Beklagten hätte klagen können, ist nicht stichhaltig. Richtig ist ferner, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit einer Klage aus § 280 ZPO begehrt wird, nicht identisch mit demjenigen sein darf, das bereits den Streitgegenstand der Klage oder Widerklage bildet, weil über dieses ohnehin rechtskräftig entschieden werden muß (BGH Urteil vom 18.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 325 ZPO § 1004 BGB § 322 ZPO
FeststellungStraßeZPOKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:' ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 322
Yurde der TJnterlassungsanspruch, ein dem Kläger gehöriges Grundstück zu betreten, zu befahren oder in sonstiger Weise wie einen Wäg zu benutzen, als nicht begründet abgewiesen, dann ist wegen der Rechtskraft dieses Urteils eine neue Klage auf Feststellung, daß dem Beklagten keine die Bebauung des Grundstücks hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden, ebenfalls unbegründet.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1964	-‘y ZR 249/62 -
OLG Düsseldorf LG Krefeld
V ZR 249/62
Verkündet
 am 14. Oktober 1964 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns ./alter L
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 in
Straße
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Heinrich B Straße
m
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock,
 Br. Rothe und Br. Mattern
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24. Oktober 1962 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
la
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 20. März 1962 wird auch hinsichtlich der beiden vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehende Hausgrundstück S^p[|^P Straße in opPJPP grenzt mit seiner rückwärtigen Hof front an einen 2,50 m breiten Privatweg, den sogenann-ten	, der parallel zur	Straße
 verläuft und in die K^P^^straße mündet; der Beklagte benutzt ihn mit seinem Personenkraftwagen als Zufahrtsweg zu der Garage auf dem Hof des Grundstücks. Eigentümer des	ist	der	Kläger, dem auch
 das Eckgrundstück	und	spp|^P	Straße	ge-
hört; er will dort einen Wohnblock errichten und dabei den Sppjj^P^ zubauen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten ein Benutzungsrecht am Sflpi zusteht. Er nimmt ein solches Hecht für sich in Anspruch, weil die beiden früheren Miteigentümer des Gesamtgeländes an der Ki^^p^p- und S^^p|^ Straße, das von ihnen zur Zeit des ersten Weltkrieges parzelliert wurde, damals vereinbart hätten, daß der S^I^PPP in Zukunft stets den Anliegern als Zugang zur Verfügung stehen solle, und weil der Kläger, der unstreitig zusammen mit anderen Personen den einen Miteigentümer beerbt hat, an diese Vereinbarung gebunden sei. Der Kläger bestreitet eine derartige Vereinbarung.
In einem Vorprozeß klagte der Kläger vor dem Amtsgericht gegen den Beklagten auf Unterlassung, das Wegegrundstück zu betreten, zu befahren oder sonst wie einen Weg zu benutzen. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht wies sie auf Berufung des Beklagten durch Urteil vom 18. Februar I960 als
 
unbegründet ab (1 c C 1688/59 AG Krefeld). Da der Kläger sich an diese Entscheidung nicht für gebunden hielt und die '.Yegeparzelle sperrte, verklagte ihn die Ehefrau des Beklagten in einem neuen Prozeß vor dem Landgericht, die Hindernisse zu beseitigen., und ihr, ihrem Ehemann und den übrigen Bewohnern ihres Hauses die 'Wegebenutzung zu gestatten; der Kläger erhob Widerklage auf Feststellung, daß der Ehefrau des Beklagten kein Wegerecht zustehe. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Wider-klage ab; auf die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab und traf die mit der Widerklage beantragte Feststellung (2 0 171/60 LG Krefeld).
Gestützt auf diese Entscheidung hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten erneut verklagt, die Benutzung der Wegeparzelle zu unterlassen. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hält die Sache durch das Urteil vom 18. Februar I960 für rechtskräftig entschieden; außerdem sei er zur Benutzung des	berechtigt. Das Landgericht
 hat die Klage als unzulässig abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Weiterverfolgung seines Hauptantrages noch hilfsweise um Feststellung gebeten, daß dem Beklagten keine die Bebauung der w’egeparzelle hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden, sowie weiter hilfev/eise um Verurteilung des Beklagten, diese Bebauung zu dulden. Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, dem ersten, auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben. Mit der im Be-
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rufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe;
Bas Eigentum am	wird dadurch be-
einträchtigt, daß der Beklagte ihn als Zugang zu dem Grundstück seiner Ehefrau benutzt (§ 1004 Abs. 1 BGB); der Streit geht darum, ob der Kläger diese Eigentumsbeeinträchtigung dulden muß (Abs. 2 aaO).
Baß der für ihn günstige Ausgang des zweiten Vorprozesses ihm nicht die Möglichkeit eröffnet hat, seinen Unterlassungsanspruch, mit dem er im ersten Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden ist, erneut gegen den Beklagten geltend zu machen, bedarf keiner weiteren Erörterung: die Parteien im zweiten Vorprozeß waren nicht dieselben wie im gegenwärtigen Rechtsstreit, und unstreitig liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen dritte Personen wirkt. Bern Hauptantrag der Klage ist daher mit Recht der Erfolg versagt geblieben. Jetzt wird nur noch darüber gestritten, inwieweit die Rechtskraft jenes ersten klageabweisenden Urteils es dem Kläger verwehrt, mit seinem Hilfsantrag festgestellt zu verlangen, daß der Beklagte ihn nicht an der Bebauung der V/egeparzelle hindern dürfe.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gegen eine solche Peststellungsklage keine durchgreifenden Bedenken. Bas angefochtene Urteil begründet dies
 
nit der Erwägung, daß der Kläger in dem früheren (ersten) Rechtsstreit zulässigerweise im Wege der Zwischenfeststellungsklage nach § 280 Z?0 die gesonderte Feststellung des Nichtbestehens eines V/egerechts des Beklagten hätte beantragen können; die Entscheidung über das Wegerecht sei für diejenige über die Unterlassungsklage vorgreiflich gewesen, auch hätten sich mit der Entscheidung zur Hauptklage noch nicht sämtliche Ansprüche erledigt, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis hätten ergeben können. Hieraus hat das Oberlandesgericht - das zugleich die in der nachträglichen Stellung des Hilfsantrages erblickte Klageänderung für sachdienlich erachtet (§ 264 ZPO) und ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht (§ 2-56 ZPO) - den Schluß gezogen, die Rechtskraft des Urteils vom 18. Februar I960 stehe einer Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht entgegen. Demgemäß hat es, da dieser Antrag auch sachlich begründet sei, die Feststellung getroffen, daß dem Beklagten keine die Bebauung des S^||^ hindernden oder beschränkenden Rechte zustünden.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Ob wirklich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage erfüllt waren oder ob nicht gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts der Kläger, falls eine ernstliche Behinderung seines Bauvorhabens durch Gegenmaßnahmen des Beklagten zu befürchten stand, Leistungsklage auf Unterlassung dieser Maßnahmen hätte erheben müssen (BGHZ 5, 314» 315), mag dahingestellt bleiben. Einer Nachprüfung im jetzigen Rechtszug entzieht sich ferner gemäß § 270 ZPO die Zulassung der Klageänderung, deren Sachdienlichkeit vom Oberlandes-
 
gericht bejaht wurde, obgleich der Kläger, wie das Berufungsurteil selbst hervorhebt (S. 8 Mitte), wegen rechtskräftiger Abweisung seiner ersten Unter-lassungoklage keine rechtlich wirksame Möglichkeit hat, den Beklagten die Mitbenutzung des Weges - die eine Bebauung ausschließt - zu untersagen, Es kommt hierauf nicht entscheidend an, da das Berufungsgericht auf jeden Pall die Rechtskraftwirkung der Klageabweisung unrichtig beurteilt und ..damit gegen § 322 Abs. 1 ZPO verstoßen hat.
Materielle Rechtskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß unter den Parteien ein erneuter Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil anerkannten oder abgelehnten Rechtsfolge ausgeschlossen, die Rechtsfolge also für die Parteien unangreifbar ist.
Der rechtskräftige Ausspruch legt ihren Inhalt ein für alleraal fest; für eine nochmalige Prüfung des entschiedenen Streitpunktes und eine anderweitige Entscheidung darüber ist kein Raum. Die Rechtskraft hat diese Bedeutung nicht nur, wenn der im Vorprozeß Unterlegene in einem neuen Verfahren das Gegenteil der bereits entschiedenen Rechtsfolge geltend macht, sondern auch, wenn jene Rechtsfolge für den neuen Anspruch präjudiziell ist; ob sie dort unmittelbar - in der gleichen Form oder in der Form des "kontradiktorischen Gegenteils1’ - als Streitgegenstand, oder ob sie als ein den Klageanspruch bedingendes Rechtsverhältnis oder als Einwendung oder Einrede der beklagten Partei in Erscheinung tritt und zur Entscheidung steht, be-
gründet keinen Unterschied (RGZ 160, 163, 165; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Februar 1958, V ZR 141/56, LM ZPO § 322 Nr. 23, vom 19. Dezember 1963, V ZR 177/62, WM 1964, 273, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Worin im konkreten Fall die rechtskräftig festgestellte und daher für die Parteien maßgebliche Rechtsfolge besteht, muß jeweils aus dem Inhalt der früheren Entscheidung entnommen werden. Handelt es sich dabei, wie hier, um ein klageabweisendes Urteil, dessen abstrakte Formel für sich allein keinen Aufschluß über den Streitgegenstand gibt, dann ist zunächst der Klageantrag zu betrachten und im übrigen an Hand der Urteilsbegründung der ausschlaggebende Abweisungsgrund zu ermitteln (Wieczorek, ZPO § 322 Eibl; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 322 IX 2). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf Verurteilung des Beklagten geklagt, es zu unterlassen, das streitige Grundstück “zu betreten, zu befahren oder sonst wie einen Weg zu benutzen”. Die Abweisung dieses Antrages ist im landgerichtlichen Berufungsurteil vom 18. Februar I960 damit begründet worden, die beiden früheren Miteigentümer des Geländes an der Kjgp und	Straße seien bei der Parzellierung
 übereingekommen, daß. der damals eingerichtete SHBh-weg in aller Zukunft den Eigentümern und Bewohnern der zwischen	und	Straße	liegenden Grund-
stücke als rückwärtiger Zugang zu ihren Höfen und Gärten zur Verfügung stehen solle; auf diese Vereinbarung
- sie sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Anlieger - könne sich gemäß § 328 BGB auch der Beklagte als Ehemann der Eigentümerin des Grundstücks	Straße	M	berufen, zu demal da er
 selbst auf dem Grundstück wohne; der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Miterbe nach dem einen der beiden früheren Eigentümer an die getroffene Vereinbarung gebunden. Diese Urteilsausführungen lassen keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil es das Unterlassungsbegehren des Klägers wegen eines entgegenstehen-don Benutzungsrechts des Beklagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB für sachlich unbegründet erachtete.
Mit der Hechtskraft dieser Entscheidung steht als die aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich ergebende Rechtsfolge für die Parteien bindend fest, daß der Beklagte zu dem Verhalten, dessen Unterlassung der Kläger von ihm verlangte, berechtigt ist; er darf also den	"betreten,	befahren	oder
 sonst wie einen Weg benutzen". Eine solche positive, das Gegenrecht des Beklagten bejahende Feststellungs-Wirkung kommt der rechtskräftigen Abweisung einer Unterlassungsklage als sachlich unbegründet deshalb zu, weil mit jedem Ausspruch des Urteils zugleich sein kontradiktorisches Gegenteil verneint wird (Stein/ Jonas/Schönke aaO § 322 VIII am Anfang). Die Lage ist hier nicht anders als bei der leugnenden Feststellungsklage, sofern sie sich gegen einen größenmäßig bestimmten Anspruch oder Hechtsgrund richtet (Baumbach/Lauter-bach, ZPO 27. Auf'l. § 322 Anm. 4, Stichwort "Feststei-
lungsurteil"; Stein/Janas/Schonke aaQ),. sowie bei der Räumungsklage (BGH IM ZPO § 522 Ir» 25), der Vollstreckungsgegenklage ■ (BGH Urteil vom 50. Mai I960, II ZR '207/58,' IM aaQ Ir» 27), der Klage auf Grundbuchberichtigung (RG IW 1.93.1 ,/1805) und der Klage auf .Rückabtretung einer Grundschuld (BG-H fl 1964, 270). Bbenso, wie in jenen fällen die sachliche Abweisung zur.-positiven Feststellung des.vom Beklagten-geltend gemachten Gegenrechts führt, gilt das auch für Ansprüche auf Unterlassung; werden sie . rechtskräftig aberkannt, dann wird damit zugleich die,, Berechtigung des Beklagten zu dem Handeln bejaht (Wieczorel ZPO § 322 3 II b 2 und F I a 5).
Zu der hiernach für die Parteien bindenden
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Hechtsfolge, daß der Beklagte die Wegeparzelle des Klägers in jeder Weise "wie einen Weg benutzen" darf,': setzt sich dessen. Peststeliungshegehren in einen unvereinbaren Gegensatz. Würde nämlich nunmehr festge- : stellt, dem Beklagten stünden keine die Bebauung des hindernden oder beschränkenden Hechte zu, so könnte er nicht •widersprechen, sondern müßte' es hinnehmen, wenn der Kläger sein Bauvorhaben ausführen und den Weg zubauen würde. Das wiederum hätte zur Folge daß der Beklagte dann nicht mehr vom Hof des Grundstück ' S<MI Straße (0| über den 84HNH) zur KjflHHHfcstrafi gelangen könnte. Denn die vom Kläger geplante Bebauung würde, wie das Berufungsgericht als unstreitig fest- 7 stellt, dem Beklagten die Möglichkeit der Durchfahrt 7 nehmen (BU S. 9; vgl..auch S. 8: der Kläger wolle auf dem Wege bauen, und seine tatsächliche Verfügung über die Parzelle würde ihre Benutzung als Durchfahrtsweg

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unmöglich machen). Der Kläger selbst hat wiederholt betont, daß er eine "durchgehende" Bebauung des ge-
Durchfahrt offen zu lassen (Klageschrift S. 10; Schriftsatz vom 7. Februar 1962, S. 2 und 3; vgl. ferner die bei den Akten befindlichen Baupläne).
Sinn und Tragweite der begehrten Feststellung stehen sonach außer Zweifel, und daraus folgt zugleich ihre Unvereinbarkeit mit der im Urteil vom 18. Februar I960 getroffenen Entscheidung. Wegen der Rechtskraft dieses Urteils erweist sich gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsantrag solchen Inhalts als unbegründet.
Der Versuch des Berufungsgerichts, seine gegenteilige Meinung damit zu rechtfertigen, daß der Kläger im ersten Vorprozeß nach § 280 ZPO auf gesonderte Feststellung des Nichtbestehens eines tfegerechts des Beklagten hätte klagen können, ist nicht stichhaltig. Er beruht auf der irrigen Annahme, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage stelle ein Erkenntnismittel dar für den gegenständlichen Umfang der Rechtskraftwirkung. Diese Ansicht ist in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, bisher nirgends vertreten worden. Mit der Zv/ischenfeststellungsklage wird allerdings bezweckt, eine rechtskraftfähige Entscheidung auch über solche Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die sonst, da sie lediglich präjudiziell sind, von der materiellen Rechtskraft nicht mit erfaßt werden würden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl.
und keineswegs gewillt sei, für den S
samten Geländestreifens an der
 plane * den S	eine
§ 92 III 1, s. 454; vV’ieczorek, ZPO § 280 B II a). Richtig ist ferner, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit einer Klage aus § 280 ZPO begehrt wird, nicht identisch mit demjenigen sein darf, das bereits den Streitgegenstand der Klage oder Widerklage bildet, weil über dieses ohnehin rechtskräftig entschieden werden muß (BGH Urteil vom 18. Juni 1964, VII ZR 152/62, S. 19; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 280 II 2). Daraus läßt sich indessen nicht der umgekehrte Schluß ziehen, eine Rechtsfolge, die von den Parteien nicht zu dem Gegenstand einer an sich zulässigen Zwischenfeststellungsklage gemacht wurde, könne niemals in Rechtskraft erwachsen. Denn die Recht! kraft bestimmt sich allein nach dem Inhalt des Urteils 3ie ist keineswegs davon abhängig, ob eine Zwischenfeststellungsklage erhoben wurde oder nicht. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Vorprozeß überhaupt auf Feststellung hätte klagen können, daß dem Beklagten kein -.Vegerecht zustehe.
Zu Unrecht hat der Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, er habe das Benutzungsrecht des Beklagten widerrufen, dadurch sei gegenüber dem landgerichtlichen Berufungsurteil vom 18. Februar I960 ein neuer Sachverhalt eingetreten und das Oberlandesgericht habe infolgedessen eine Rechtskraftwirkung im Ergebnis mit Recht verneint. Daß das Recht widerruflich gewesen sei und daß er von dieser .Viderrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Da es hierfür nach dem Sachund Streitstand an hin-
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reichenden Anhaltspunkten fehlte, war das Berufungs- ' gericht auch nicht, wie der Kläger meint, gemäß § 139 ZPO gehalten, ihn zu einer entsprechenden Ergänzung seines Sachvortrages aufzufordern,. Sein jetziges Vorbringen ist nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Im übrigen mag dahinstehen, ob das Landgericht im Urteil vom 18. Februar I960 nicht gerade die Unwiderruflichkeit des Y/egebenutzungsrechts ausgesprochen hat.
An der Rechtskraftwirkung des genannten Urteile scheitert zugleich der zweite Hilfsantrag des Klägers. Denn da der Beklagte, wie rechtskräftig feststeht, den Sfl^in jeder Weise benutzen darf, ist er auch nicht verpflichtet, die Bebauung zu dulden.
Das Berufungsgericht hätte daher auch die bei-den Feststellungsanträge als unbegründet zurückv/eisen müssen. In diesem Umfang sowie im Kostenpunkt unterliegt sein Urteil der Aufhebung, und insoweit ist zugleich die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Augustin	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Rothe Dr. Mattem