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BGH

Gericht: BGH

grundstuck eine Hypothek in Höhe von 15 000 DM eintragen lassen* Er schloß; ferner am 6* Juni 1952 mit der Beklagten einen Mantel-Abtretungsvertrag ab; dessen Nr 4 hat folgenden Wortlauts Die Abtretung der weiteren Forderungen soll als geschehen gelten 5 sobald die Firma der Bank unter Bezugnahme auf diese Mantelabtretung Rechnungsdurchschritten und / oder Aufstellungen mit obigen Angaben übermittelt* (werke überwiesenen Beträge hat der Klä,ger im besonderen aus ge führt s Die Beklagte habe diese Beträge zu einer Zeit erlangt, als der Gemeinschuldner schon längst seine Zahlungen eingestellt hatte» letzteres sei der Beklagten auch bekannt gewesen* Die übrigen Konkurs g 1 äu b i g e r seien benachteiligt.. Dezember 1952 die Zahlungen eingestellt und die Beklagte habe davon gewußt» Sie trug ferner vor:; es handle sich bei den Überweisungen um Forderungen, die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 6. Gemäß diesem Vertrage habe der Gerneinschul dner der Beklagten Rechnungsdurehschriften übersandt und damit diese Forderungen an die Beklagte abgetreten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29c Juni 1955 die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen:, den Grundschuldbrief herauszugeben und an den Kläger den Betrag von 10 850 DM zu bezahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten zu 3/4 der Beklagten, zu 1/4 dem Kläger auferlegte Die Berufung des Klägers richtete sich gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Erstattung des von der Beklagten eingenommenen Kaufpreises für den Lastkraftwageno Durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 22u März 1956 wurde das angefochtene Urteil insoweit abgeändert? und die Beklagte verurteilt, an den Kläger den aus dem Verkauf des Lastkraftwagens erzielten Erlös von 10 500 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22* Januar 1954 zu zahlen; die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteii Vorbehalten,, Die gegen dieses Teiiurteil eingelegte Revision der Beklagten ist durch Urteil des Senats vom heutigen Tage zurückgewiesen worden (V ZR 240/56)V IB t sc he i dungs grün de jt Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Rechtshandlungen der Beklagten nicht anfechten.die in der von ihr auf üem Kontokorrentkonto des Gemeinschuldners vorgenommenen Gutschrift der beiden Überweisungen vom 30, und 31 i Dezember 1952 zu sehen seien.- Diese Gutschriften seien zwar zu einer Zeit erfolgt, als der Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei, und die Beklagte habe dies erkannt, Beide Forderungen seien aber schon vorher an die Beklagte sicherungshalber abgetreten worden. Diejenigen Abschriften von Rechnungen, darunter auch die beiden hier in Betracht kommenden Rechnungskopien, die der Beklagten nach Abschluß des Mantel-Abtretungsvertrages vom 6, Juni 1952 zugegangen seien, seien nämlich zu dem Zwecke der Abtretung übersandt worden. Mit dein Eingang der Durchschriften sei die Beklagte Inhaber der bei den Forderungen geworden0 Der Vertrag habe ' zwar vorgesehen, die Abtretung solle als geschehen-gelten, sobald Wjjpjunter Bezugnahme auf den Mantel-Abtretungsvertrag Rechnungsdurchschriften übermittleo Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei aber anzunehmen, daß diese Bezugnahme von Anfang an bei der Übersendung daß die Rechnungsbeträge immer doppelt so hoch lagen als der Kredit, den er gerade beanspruchen wollte~ Rach Art und Umfang habe also zur Erfüllung der im Mantel-Abtretungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zur laufenden Abtretung von Forderungen das bisherige Verfahren der Absendung von Rechnungsdurchschritten an die Beklagte fortgesetzt werden können. klagten als Gegenpartei zur objektiven Beurteilung dargeboten habe, habe nur so verstanden werden können, daß der G-emsinschul dner die Beträge in Erfüllung des Vertrages abgetreten habe, Demgemäß habe sich auch die Beklagte verhaltene Die Rechnungen seien erst nach vollem Einzug und Abbuchung an den Gemeinschuldner zurückgesandt worden«, Es komme nicht darauf an, ob der aus führende Angestellte des Gemeinschuldners auch den Willen gehabt habe, die Rech-, nungen zu dem Zwecke der Abtretung zu Übersendeno Der Vertrag verstoße auch nicht gegen die guten Sitten und sei. weil er sich mit den hier in Frage stehenden Abtretungen nicht befaßt„ Aus ihm geht auch nicht hervor, daß nach gemeinschaftlicher Auffassung der Y e rt rags part eie eine Abtretung vor dem 31- Dezember 1952 in keinem Falle stattgefunden habe, und aus welchen Gründen sich die Beklagte am 31c Dezember 1952 Forderungen des Gemeinschuldners nochmals förmlich hat abtreten lassen,. b) Weil die hier in Betracht kommenden Forderungen nicht nochmals an die Beklagte abgetreten wurden, brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob es sich bei den Zessionen vom 31, Dezember 1952 um eine Umwandlung stiller Abtretungen in offene 'Abtretungen gehandelt hat„ Ob der Annahme einer Umwandlung die von der Revision eingehend erörterten Bedenken entgegenstehen;; kann daher offe Bleiben« Im übrigen hat die nochmalige Abtretung nach der Darstellung der Beklagten ihren Grund darin gehabt, daß sich die Beklagte aus "rein banktechnischen" Erwägungen "zusätzliche Beurkundungen’' verschaffte5 die "rein deklaratorischen und formellen Charakter" hatten (Schriftsätze der Beklagten in C 38/54 vom 11c Januar und 9 * März 1954 sowie in G 35/54 vom 5* Februar, 9. e) Ein V/iderspruoh liegt nicht darin;, daß das Berufungsgericht einerseits feststellt, durch den Mantel-Abtretungsvertrag seien nicht alle zukünftigen Forderungen abgetreten worden, andererseits aber ausführt, nach Sommer 1952 seien alle größeren Rechnungen laufend an die Beklagte zu dem Zwecke der Abtretung übersandt worden. 3* Was die Auslegung des Vertrages vom 6, Juni 1952 anlangt, so kann das Revisio.nsgericht nur nachprüfen, ob sie die gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt oder Denkfehler enthält; es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrags, wenngleich er nach einem Mustervordruck abgeschlossen wurde*, wobei zu prüfen war, ob und welche rechtliche Bedeutung dem konkreten Verhalten der Vertragsteile nach Abschluß des Mantelcessionsvertrages beizu demessen ist« Rechtsfehler treten aber bei der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht hervor c Wenn das Berufungsgericht annimmt, nach dem Willen der Parteien habe die Bezugnahme auf den Vertrag auch stillschweigend durch Übersendung der Rechnungsdurchschriften schlüssig erfolgen können, so ist dies mit Rechtsgründen nicht anzugreifen 8 Für die Abtretung von Forderungen ist eine gesetzliche Form nicht vorgeschrieben. Für den in dieser Bestimmung behandelten Fall 2 wird nicht vorausgesetzt, daß die Sicherung oder Befriedigung durch eine Handlung des Gemeinschuldners erfolgte (Jäger, KO, Aufl § 30 Anm 31 ; Mentzel-Kuhn, KG, 6* Auf1.§ 30 Anm 25); in diesem'Rahmen sind auch Rechtshandlungen '.Dritter anfechtbar,-. Die Revision ist aber nicht begründete Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes ist vom Senat zurüekgewieSen worden Damit erweist sich auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt, wonach die'Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, bei der Kostenentscheidung des Landgerichts aber es sein Bewenden behält?

Zitierte Normen: § 399 BGB
vertragenForderungBerufungsgerichtAbtretungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet y am 10o April 1957 Symalla. Justizobersekretär als Urkimdsbeamter der Ge-’, schaftssteile
i -m Namen d e s Volkes In dem Rechtsstreit
 der vSm^B OBj^s^Gim»boH0 in 0fl|? vertreten d Vorstand Günter	Bankdirektor' Wilhelm W
Bäckermeister and Wilhelm BflU, Schlachtermeistei
 ch den
 alle in
 Beklagten, Berufungsklagerin? Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsbeistand Dr, Horst	in	I®straße	9?
als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bauunternehmers Josef	in
 Kläger, Berufungsbeklagteno Revisionskläger und Revisionsbeklagteno
- Prozeßbevollmächtigterc Rechtsanwalt flHHHHB-
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 10 J April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm lasche und der Bundesrichter Ir. iugmstim5	Öe0|ßler^ Ir» Rothe1 und Brc Freitag
 für Recht erkannt?
Pie Revisionen des Klägers und der Be-klagten gegen das Schlußurteil des 2-« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14, Juni 1956 werden zurückgewiesen*
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 11 714 ? die Beklagte 5/14 zu tragenc
 Von Rechts wegen
 Der Bauunternehmer Josef W|^ aus O^p stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beklagten, Diese gewährte ihm einen laufenden Kredit in Höhe von 25 000 DM« der aber seit dem Jahre 1951 fast ständig überzogen wurde« Zur Sicherung hatte	zunächst	auf	seinem	Geschäfts-
grundstuck eine Hypothek in Höhe von 15 000 DM eintragen lassen* Er schloß; ferner am 6* Juni 1952 mit der Beklagten einen Mantel-Abtretungsvertrag ab; dessen Nr 4 hat folgenden Wortlauts
 Die Abtretung der weiteren Forderungen soll als geschehen gelten 5 sobald die Firma der Bank unter Bezugnahme auf diese Mantelabtretung Rechnungsdurchschritten und / oder Aufstellungen mit obigen Angaben übermittelt*
Auf Aufforderung der Beklagten bestellte	auch	eine
 Grundschuld in Höhe von 20 000 DM auf seinem Wohnhaus 7 die ani 21 o. Januar 1955 im Grundbuch eingetragen wurde. In der letzten Woche des Jahres . 1952 gingen fünf Wechsel des zu Protest, Am 30, und 31. Dezember 1952 überwiesen die UflHB	und	HjJ^werke für Rechnung des Y/BHB
Insgesamt 10 850 DM, die von der Beklagten dem Konto des gutgebracht und mit ihren Forderungen aus laufendem Kredit verrechnet wurden*	beantragte	unterm	7, Januar
1953 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens« am 22* Januar 1953 wurde jedoch das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt. Die Forderung der Beklagten betrug damals über 44 000 DMo
 Der Kläger focht die Bestellung der Grundschuld sowie die Verrechnung der; erwähnten Überweisungen als gläubigerschädigende Verfügungen nach Maßgabe des § 30 Nr 1 KO an* Er verlangte weiterhin die Erstattung des Betrages von 10 500 DM,, den die Beklagte durch den Verkauf eines
 für Y^HH zu gelassenen las tkraftwagens erzielt hatte, nachdem ihr der Wagen auf ihre Behauptung, er sei .ihr sicherungsübereignet worden, herausgegeben worden war»
Der Kläger hat beantragt s die Beklagte zu verurteilen,. an den Kläger 21 350 DM nebst 4 fo Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, ferner zu bewilligen, daß die im Grundbuch von	4BB1 in Abteilung III unter
 Nr 1 eingetragene Grundschuld von 20 000 DM im Grundbuch gelöscht werde, sowie den Grundschuldbrief an den Kläger heraus zugeben«
Zum Klageanspruch auf Rückgewähr der von der
(werke überwiesenen Beträge hat der
 Klä,ger im besonderen aus ge führt s Die Beklagte habe diese Beträge zu einer Zeit erlangt, als der Gemeinschuldner schon längst seine Zahlungen eingestellt hatte» letzteres sei der Beklagten auch bekannt gewesen* Die übrigen Konkurs g 1 äu b i g e r seien benachteiligt..
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestritt die Behauptungen des Klägers, der Gemeinschuldner
 habe am 27. Dezember 1952 die Zahlungen eingestellt und
 die Beklagte habe davon gewußt» Sie trug ferner vor:; es handle sich bei den Überweisungen um Forderungen, die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 6. Juni 1952 abgetreten worden seien! Gemäß diesem Vertrage habe der Gerneinschul dner der Beklagten Rechnungsdurehschriften übersandt und damit diese Forderungen an die Beklagte abgetreten.
Die Beklagte verweigere solange die Rückzahlung, als der Kläger die Beträge nicht zur Konkurstabelle anerkenne, und mache insoweit; ein Zurückbehaltungsrecht geltend0
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29c Juni 1955 die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen:, den Grundschuldbrief herauszugeben und an den Kläger den Betrag von 10 850 DM zu bezahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten zu 3/4 der Beklagten, zu 1/4 dem Kläger auferlegte
 Die Berufung des Klägers richtete sich gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Erstattung des von der Beklagten eingenommenen Kaufpreises für den Lastkraftwageno Durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 22u März 1956 wurde das angefochtene Urteil insoweit abgeändert? und die Beklagte verurteilt, an den Kläger den aus dem Verkauf des Lastkraftwagens erzielten Erlös von 10 500 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22* Januar 1954 zu zahlen; die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteii Vorbehalten,, Die gegen dieses Teiiurteil eingelegte Revision der Beklagten ist durch Urteil des Senats vom heutigen Tage zurückgewiesen worden (V ZR 240/56)V
Die Anschlußberufung der Beklagten war gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 10 850 DM gerichtete Auch sie hatte Erfolg*.....Mit; Schlußurteil vom 14o Juni 1956 hat das.Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil weiterhin dahin abgeändert, daß hinsichtlich des Zahlungsantrages; die weitergehende (d„i* die über die Zahlung von 10 500 DM hinausgehende) Klage abgewiesen wurdeo Die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde bestätigt, die Kosten des.Berufungsverfahrens gegen-einander aufgehoben*
Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, Sie bekämpft lediglich den Kostenausspruch*
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Die Revision des Klägers begehrt die Wiederherstellung des landgeriehtlichen Urteils , soweit die Beklagte zur Zahlung von 10 850 DM dort verurteilt worden war.
Beide Parteien beantragen ferner, die Revision des Gegners zurückzuweisenc
IB t sc he i dungs grün de jt
 Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Rechtshandlungen der Beklagten nicht anfechten.die in der von ihr auf üem Kontokorrentkonto des Gemeinschuldners vorgenommenen Gutschrift der beiden Überweisungen vom 30, und 31 i Dezember 1952 zu sehen seien.- Diese Gutschriften seien zwar zu einer Zeit erfolgt, als der Gemeinschuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei, und die Beklagte habe dies erkannt, Beide Forderungen seien aber schon vorher an die Beklagte sicherungshalber abgetreten worden. Über die Beiträge hätte sie daher zu ihrer eigenen Befriedigung verfügen dürfen. Diejenigen Abschriften von Rechnungen, darunter auch die beiden hier in Betracht kommenden Rechnungskopien, die der Beklagten nach Abschluß des Mantel-Abtretungsvertrages vom 6, Juni 1952 zugegangen seien, seien nämlich zu dem Zwecke der Abtretung übersandt worden. Mit dein Eingang der Durchschriften sei die Beklagte Inhaber der bei den Forderungen geworden0 Der Vertrag habe ' zwar vorgesehen, die Abtretung solle als geschehen-gelten, sobald Wjjpjunter Bezugnahme auf den Mantel-Abtretungsvertrag Rechnungsdurchschriften übermittleo Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei aber anzunehmen, daß diese Bezugnahme von Anfang an bei der Übersendung
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stillschweigend erfolgte,, Eine besondere Form der Bezugnahme sehre ibe der Vertrag nicht vor0 Eine Formabrede stehe der Annahme einer stillschweigenden Bezugnahme somit nicht entgegen« Es habe auch keiner besonderen Umstellung oder einzelner Änderungen des bisher geübten Verfahrens bedurft* Der de me i ns c hu 1 dn e r habe nach wie vor dafür sorgen müssen? daß die Rechnungsbeträge immer doppelt so hoch lagen als der Kredit, den er gerade beanspruchen wollte~ Rach Art und Umfang habe also zur Erfüllung der im Mantel-Abtretungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zur laufenden Abtretung von Forderungen das bisherige Verfahren der Absendung von Rechnungsdurchschritten an die Beklagte fortgesetzt werden können. Über den bisher verfolgten reinen Informationszweck hinausgehendo habe dieses Verfahren nunmehr dem Zweck gedient? die Forderungen jeweils mit 'dem Zugang der Rechnungen abzutreten, Bei einer derartigen ? das ganze bisher geübte Verfahren umfassenden neuen Zweckbestimmung sei eine Trennung zwischen Übersendung von Rechnungen zur Information und Übersendung zwecks Abtretung nicht erforderlieh gewesen. Der Informationszweck sei vielmehr im neu vereinbarten Zweck der Abtretung voll aufgegangeno Unter Berücksichtigung dieses besonderen äußeren Umstandes« insbesondere der Tatsache? daß besondere auf eine Änderung des bisherigen Verfahrens hinzielende Anweisungen auf beiden Seiten nicht erforderlich waren s um eine Erfüllung des Vertrages bei der weiteren Übersendung von Rechnungen zu gewährleisten., sei eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertrag nicht erforderlich gewesen^ um eine voll wirksame Abtretung in jedem Falle herb ei zu führen,, Eine Verwechslung sei nicht zu befürchten gewesen, da samtliche weiteren RechnungsZusendungen beiden Zwecken zusammen dienten,. Stillschweigende Bezugnahme habe genügte, Sie
 
sei in dem äußeren Verhalten der Parteien dadurch voll zu dem Ausdruck gekommen-, daß das bisherige Verfahren unverändert fortgesetzt worden sei. Die Parteien konnten eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich halten,
 weil, nach ihrer Absicht mit jeder weiteren Übersendung die in der Rechnung ausgewiesene Forderung abgetreten werden sollte.. Auf die etwaige Absicht des Gemeinschuldners, das bisherige Verfahren hur zu dem Zwecke der Information fortzusetzen und deshalb den Hinweis auf den Rechnungs-durchschriften zu unterlassen^ könne es nicht ankommenc
 Maßgebend sei, daß besondere Absprachen nach Abschluß des Mantel-Abtretungsvertrages nicht getroffen wurdeno Das gesamte Verhalten des Gemeinschuldners, wie es sich der Be-
klagten als Gegenpartei zur objektiven Beurteilung dargeboten habe, habe nur so verstanden werden können, daß
 der G-emsinschul dner die Beträge in Erfüllung des Vertrages abgetreten habe, Demgemäß habe sich auch die Beklagte verhaltene Die Rechnungen seien erst nach vollem Einzug und Abbuchung an den Gemeinschuldner zurückgesandt worden«, Es komme nicht darauf an, ob der aus führende Angestellte des Gemeinschuldners auch den Willen gehabt habe, die Rech-, nungen zu dem Zwecke der Abtretung zu Übersendeno Der Vertrag verstoße auch nicht gegen die guten Sitten und sei. auch nicht als Knebelungsvertrag zu werten*
Die Revision des Klägers rügt Verletzung der §§ 133,
3 99 BGB, § § 13 9;« 2 8 6 ZPO; die Re v ision der Beklagte n rüg t Verstoß gegen § § 91? 92 ZPO* Beide Rechtsmittel sind nicht begründete
 Io Revision des Klagers,
 Io Die In der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge der gesetzwidrigen Besetzung des Berufungsgerichts ist in der Revisions Verhandlung fallen gelassen worden.-
2o Die Revision ist den Auffassung, die Feststellungen des Berufungsgerichtes beruhten auf einer unvollständigen. Würdigung des Prozeßstoffes * Dem kann'nicht gefolgt werden0
a)	Auf den Einschreibebrief des Klägers vom 10o Januar 1953 (GA 29) brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen.; weil er sich mit den hier in Frage stehenden Abtretungen nicht befaßt„ Aus ihm geht auch nicht hervor, daß nach gemeinschaftlicher Auffassung der Y e rt rags part eie eine Abtretung vor dem 31- Dezember 1952 in keinem Falle stattgefunden habe, und aus welchen Gründen sich die Beklagte am 31c Dezember 1952 Forderungen des Gemeinschuldners nochmals förmlich hat abtreten lassen,. Auf den Brief 'können daher die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision nicht gestützt werden,,
b)	Weil die hier in Betracht kommenden Forderungen nicht nochmals an die Beklagte abgetreten wurden, brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob es sich bei den Zessionen vom 31, Dezember 1952 um eine Umwandlung stiller Abtretungen in offene 'Abtretungen gehandelt hat„
Ob der Annahme einer Umwandlung die von der Revision eingehend erörterten Bedenken entgegenstehen;; kann daher offe Bleiben« Im übrigen hat die nochmalige Abtretung nach der Darstellung der Beklagten ihren Grund darin gehabt, daß sich die Beklagte aus "rein banktechnischen" Erwägungen "zusätzliche Beurkundungen’' verschaffte5 die "rein deklaratorischen und formellen Charakter" hatten (Schriftsätze der Beklagten in C 38/54 vom 11c Januar und 9 * März 1954 sowie in G 35/54 vom 5* Februar, 9. März und 14. April 1954)o Daß sich das Berufungsgericht nicht mit den Gründen des Urteils des Bandgerichts Braunschweig vom 23* De-
zemb.er 1954 - 9 S 280/54 - befaßt hat, ist nicht zu beanstanden? es hat im übrigen im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf Jene Entscheidung hingewiesen»
e) Ob die in Nr 4 des Mantel-Abtretungsvertrags erwähnten Forderungen in Höhe von 30 780,15 UM durch Übersendung von Rechnungsdurchschritten odereiner Aufstellung abgetreten wurden, kann dahinstehen„ Keinesfalls ist die Auffassung des Klägers berechtigt, die Vertragsteile hätten die. Erfüllung des Vertrages gar nicht ernstlich gewollte Der Vertrag ist m der Weise vollzogen worden,- daß laufend Reebnungsdurchschritten Ubergeben wurden,. Ebensowenig wäre die Gültigkeit des Vertrages davon berührt, daß die Beklagte etwa von dem ihr eingeräumten Rechte keinen Gebrauch machte/ Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen„
d)	Wenn es ausnahmsweise geschah/ daß der Gemeinschuldner abgetretene Außenstände einzog, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages und der mit der Übersendung der Rechnungsdurehsehriften vollzogenen Abtretungen, Auch damit brauchte sich der Berufungsrichter nicht näher zu befassen^
e)	Ein V/iderspruoh liegt nicht darin;, daß das Berufungsgericht einerseits feststellt, durch den Mantel-Abtretungsvertrag seien nicht alle zukünftigen Forderungen abgetreten worden, andererseits aber ausführt, nach Sommer 1952 seien alle größeren Rechnungen laufend an die Beklagte zu dem Zwecke der Abtretung übersandt worden. Der Gemeinschuldner blieb nach dem Vertrage Inhaber aller Forderungen, bis er sie an die Beklagte durch Übersendung der
 Rechnungsdurchschriften abgetreten hatte. Deshalb kann von einer Abtretung aller zukünftigen Forderungen durch den Vertrag nicht gesprochen werden«/.
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3* Was die Auslegung des Vertrages vom 6, Juni 1952 anlangt, so kann das Revisio.nsgericht nur nachprüfen, ob sie die gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt oder Denkfehler enthält; es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrags, wenngleich er nach einem Mustervordruck abgeschlossen wurde*, wobei zu prüfen war, ob und welche rechtliche Bedeutung dem konkreten Verhalten der Vertragsteile nach Abschluß des Mantelcessionsvertrages beizu demessen ist« Rechtsfehler treten aber bei der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht hervor c Wenn das Berufungsgericht annimmt, nach dem Willen der Parteien habe die Bezugnahme auf den Vertrag auch stillschweigend durch Übersendung der Rechnungsdurchschriften schlüssig erfolgen können, so ist dies mit Rechtsgründen nicht anzugreifen 8 Für die Abtretung von Forderungen ist eine gesetzliche Form nicht vorgeschrieben. Auch der Vertrag vom 6ö Juni 1952 enthält darüber nichts, Inwiefern der Berufungsrichter § 399 BGB verletzt hat, ist nicht ersichtlich» i-Üi ;
Ohne Rechtsirrtum hat; das Berufungsgericht auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Sittenwidrigkeit und der wirtschaftlichen Knebelung verneint. Hierzu hat auch die Revision nichts vor-getragene	7; ‘ ■
Abschließend sei noch zu dem in der Revisionsverhandlung gebrachten Einwand der Beklagten, der Klage fehle es . binsichtlich dieses Anspruchs von vornherein an der Schlüs-sigkeitV Stellung genommen^ Waren die Forderungen, die dem Gemeinschuldner gegenüber den	und	Hjj^werken	zu	stan-
den, nicht an die Beklagte abgetreten worden, wie dies der Kläger behauptet hatte, so hätte dieser die Verrechnung der überwiesenen Beträge gemäß § 30 Nr 1 (zweiter Fall) KO
anfechten können, obgleich sie nicht vom Gemeinschuldner, sondern von der Beklagten vorgenommen worden war. Für den in dieser Bestimmung behandelten Fall 2 wird nicht vorausgesetzt, daß die Sicherung oder Befriedigung durch eine Handlung des Gemeinschuldners erfolgte (Jäger, KO,
 Aufl § 30 Anm 31 ; Mentzel-Kuhn, KG, 6* Auf1.§ 30 Anm 25); in diesem'Rahmen sind auch Rechtshandlungen '.Dritter anfechtbar,-.
IIo Revision der Beklagten*,
Die auf den Kostenausspruch beschränkte Revision ist als zulässig zu erachten,: obwohl die Revisionssumme nicht erreicht;istv Wird gegen die sachliche Entscheidung eines Teilurteils, das keine Kostenentscheidung enthält, Revision angebracht, gegen das Schlußurteil aber lediglich wegen dessen Kostenentscheidung Revision eingelegt., so sind beide Revisionen hinsichtlich des Beschwerdegegenstan-des als eine einheitliche. Revision anzusehen (BGHZ 20,
 253; Hi 11 ach., Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2i Aufl 3 45 IV, 3),
Die Revision ist aber nicht begründete Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes ist vom Senat zurüekgewieSen worden Damit erweist sich auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt, wonach die'Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, bei der Kostenentscheidung des Landgerichts aber es sein Bewenden behält?
Für die Entscheidung über die; K verfahians ist davon auszugehen, daß Revision des Klägers 10 850 DM beträ
 osten des Revisions-der Streitwert der gt, Die Beklagte wo11-
te andererseits erreichen, daß sie
 hinsichtlich -.des Klage-
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anspruchs auf Erstattung des Kaufpreises für den Lastkraftwagen von: der Kostentragungspflicht freigestellt werdeo Bas bedeutet,, daß sie i/4 der Kosten des 1 artige-richt'lichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des oberlandesgerichtlichen Verfahrens zusätzlich dem Kläger aufgebürdet wissen wolltey Es handelt sich dabei um einen Gesamtwert von annähernd 3 000 DM* Unter Anwendung der §§ 97? 92 ZPO sind deshalb die Kosten des Revisionsverfahrens anteilig auf die Parteien so zu verteilenv daß der Kläger 11/14ü die Beklagte 3/14 zu tragen haben*
Br, Tasche	Br»	Augustin	Br,	Oechßler
 hr, Preitag
 Rothe