Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1995 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts "gemäß § 712 Abs. 1 ZPO" ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Berufungsgericht hat diesen - auf sofortige Einstellung gerichteten - Antrag jedoch zutreffend als einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO ausgelegt und ihn mit Beschluß vom 13. haben dies hingenommen und einen Antrag nach § 712 ZPO, eine Vollstreckung aus dem Berufungsurteil abzuwenden, in der mündlichen Verhandlung vom 30. Von dem Grundsatz, daß der Antrag nach § 712 ZPO vorrangig ist, ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Stellung eines solchen Antrags dem Schuldner nicht möglich oder zu demutbar war. Gerade weil die Kläger die materiellen Voraussetzungen des Antrags bereits im Berufungsverfahren für gegeben hielten, hätten sie den Schutzantrag auch stellen können mit der Folge, daß das Berufungsgericht hierüber nach mündlicher Verhandlung in seinem Urteil hätte entscheiden, ggf.dieses auf Antrag nachträglich hätte ergänzen müssen (§§ 716, 321 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 3fi BESCHLUSS V ZR 248/96 vom 12. Juni 1997 in dem Rechtsstreit 1. Volker 2. Elke K Kläger, Widerbeklagte und Revisionsklüger. - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und gegen 1. Beate r 2. Alfred Beklagte, Widerkläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 30 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1997 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1996 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschlüsse v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376; v. 28. März 1996, I ZR 14/96, ZIP 1996, 885) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeit, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht, insbesondere es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre. Die Kläger haben im Berufungsverfahren zwar mit Schriftsatz vom 5. Juli 1995 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts "gemäß § 712 Abs. 1 ZPO" ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Berufungsgericht hat diesen - auf sofortige Einstellung gerichteten - Antrag jedoch zutreffend als einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO ausgelegt und ihn mit Beschluß vom 13. Juli 1995 zurückgewiesen. Die Kläger 3 haben dies hingenommen und einen Antrag nach § 712 ZPO, eine Vollstreckung aus dem Berufungsurteil abzuwenden, in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht mehr gestellt. Von dem Grundsatz, daß der Antrag nach § 712 ZPO vorrangig ist, ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Stellung eines solchen Antrags dem Schuldner nicht möglich oder zu demutbar war. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Gerade weil die Kläger die materiellen Voraussetzungen des Antrags bereits im Berufungsverfahren für gegeben hielten, hätten sie den Schutzantrag auch stellen können mit der Folge, daß das Berufungsgericht hierüber nach mündlicher Verhandlung in seinem Urteil hätte entscheiden, ggf. dieses auf Antrag nachträglich hätte ergänzen müssen (§§ 716, 321 ZPO). Vogt Krüger Lambert-Lang Klein Wenzel