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BGH · V ZR 247/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 247/80

Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zu dem Inhalt hat, ist ein Leihvertrag. (1.) daß ihr auf Lebenszeit ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht an den betreffenden Räumen zustehe und (2.) daß der Kläger aucn über die eingeklagte Forderung hinaus keinen Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten für die Wohnung habe. Mai 1973 habe die Schwester des Klägers der Beklagten auf Lebenszeit ein unentgeltliches schuld-rechtliches Wohnrecht als Schenkung versprochen. Das schuldrechtliche Wohnrecht der Beklagten müsse auch die Ehefrau des Klägers als Erwerberin der ihr von seiner Schwester und deren Sohn zu dem Da Inhalt der Wohnrechtsvereinbarung nach dem damit verknüpften Versorgungszweck auch die Freistellung der Beklagten von solchen Kosten gewesen sei, die der Inhaber eines Nießbrauchsrechts oder eines dinglichen Wohnrechts in der Regel tragen müsse, habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten AufWendungen. Mai 1973 ein Schenkungsversprechen, durch das der Beklagten ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebenszeit zugesagt worden sei. Der Form-mangel ist jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts geheilt (§ 518 Abs, 2 BGB), da der Beklagten - zu einem allerdings nicht festgestellten Zeitpunkt - der Besitz an der Wohnung übertragen worden sei. Danach wird der Formmangel eines auf Besitz und Nutzung einer Wohnung (schuldrechtliches Wohnrecht) gerichteten Schenkungsversprechens geheilt, wenn der Schenker die Wohnung dem Beschenkten zu dem Zwecke dieser Nutzung Übergibt, weil er damit alles getan habe, was von seiner Seite im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB zur Bewirkung der versprochenen Leistung erforderlich sei (Urteile vom 6. § 518 An. 3 b dd), und zwar - bei unterschiedlicher Gewichtung der Argumente - mit der Begründung, daß die Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB erst mit Eintritt des Erfüllungserfolges bewirkt sei (Reinicke aaO; MünchKomm/Kollhosser aaO Rdn. 12; vgl. Denn ein Schenkungsversprechen, wie es der Senat in den seiner Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen unterstellt hatte, kommt bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Insoweit beruht die Ansicht der Revisionserwiderung, die Überlassung der Wohnung an die Beklagte sei eine Gegenleistung für deren frühere Tätigkeit als Haushälterin der verstorbenen Mutter des Klägers gewesen, nicht auf greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Wenn die Mutter - wie im Berufungsurteil festgestellt - mündlich den "letzten Wunsch" geäußert hatte, nach ihrem Tode die Beklagte zu versorgen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ihre Kinder, also der Kläger und seine Schwester, die Versorgung der Beklagten als eine ihnen obliegende Gegenleistung übernommen haben. Es stellt sich indessen die weitere Frage, ob ein Vertrag, der - wie hier - auf die Besitzüberlassung einer Wohnung zu dem unentgeltlichen Gebrauch gerichtet ist, seinem Wesen nach eine Schenkung ist. In der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre (vgl. Nichts anderes aber ist ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, von dem das Berufungsgericht ausgeht (vgl. Da eine Leihe gerade die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zu dem Gegenstand hat, kann auch in der damit verbundenen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch indessen hat Verträge über die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs einer Sache, ungeachtet eines etwa hierdurch dem Eigentümer entstehenden wirtschaftlichen Nachteils, generell und ohne jede Einschränkung in der Rechtsform der Leihe geregelt (§ 598 BGB). In diese Richtung weist auch das Schenkungsrecht selbst; denn nach § 517 BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zu dem Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterläßt. Auf den Leihvertrag ist deshalb die Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entgehen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Allerdings wird die Auffassung vertreten, für die Leihe sei eine nur kurzzeitige Gebrausüberlassung vertragstypisch; eine langfristige Überlassung könne deshalb, sofern der Eigentümer damit eine gewinnbringende anderweitige Nutzungsmöglichkeit aufgebe und der Empfänger sich entsprechende Ausgaben für den Gebrauch erspare, einer Schenkung nahekommen (Larenz aaO S. Auch wenn der Verleiher im Hinblick auf den unentgeltlichen Charakter der Leihe im allgemeinen keine langfristige Bindung eingehen wird, so schließt doch das Gesetz eine lange Bindungsdauer nicht aus; denn es stellt nur auf die vereinbarte oder die sich aus dem Gebrauchszweck der Sache ergebende Vertragszeit ab (§ 604 BGB). Durch die dem Verleiher nach § 605 Nr. 1 BGB zustehende Kündigungsbefugnis für den Fall eines unvorhergesehenen Eigenbedarfs sieht das Gesetz auch bei längerer Bindungsdauer seine Belange als gewahrt an. Senatsurteil NJW 1970, 941 mit Hinweis auf die Motive zu dem BGB), unter Umständen auch für den Abschluß eines Leihvertrages angebracht erscheinen; das gilt jedoch in gleicher Weise für entgeltliche Verträge, wenn solche sich im Einzelfall für eine Vertragspartei als ungewöhnliche Risikogeschäfte erweisen. längliches schuldrechtliches Wohnrecht, das gegen ein sehr niedriges Entgelt vereinbart wird, dem Wesen nach auf eine bloße Gefälligkeitsmiete hinauslaufen; dennoch ist ein derartiger Vertrag Miete und nicht Schenkung (vgl. Soweit deshalb nicht das Gesetz für bestimmte Verträge Formerfordemisse vorschreibt, wie die schriftliche Form bei Grundstücksmietverträgen für länger als ein Jahr (§ 566 BGB), ist ein Rechtsgeschäft nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit dem formlos vereinbarten Inhalt wirksam. Dieser Vertrag ist mithin auch dann formlos zulässig, wenn er nach den besonderen Umständen,des Einzelfalles die Gefahr eines Risikos mit sich bringen kann, wie in dem hier vorliegenden Fall der Überlassung einer, Wohnung zu dem unentgeltlichen Besitz und, Gebrauch auf Lebenszeit. Mai 1973, durch die der Beklagten im einzelnen bezeichnete Räume zur unentgeltlichen Benutzung als Wohnung auf Lebenszeit überlassen' worden sind, nicht, formbedürftig. 2. Rechtsirrtumsfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger die von seiner Schwester als Vertreterin ohne Vertretungsmacht mit der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 2. Die Genehmigung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig darin zu dem Ausdruck gekommen, daß der Kläger in seiner Erbschaftssteuererklärung vom 17. das Wohnrecht der Beklagten als Nachlaßbelastung berücksichtigt und später auch den von seiner Schwester als Miteigentümerin gezahlten Mietwertanteil für die Wohnung von 200 DM monatlich widerspruchslos entgegengenommen habe. Daß der Kläger die Zahlungen seiner Schwester in dem Schreiben vom 4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht somit rechtlich außer Zweifel, daß der Kläger die ihn als Miteigentümer naturgemäß mitbetreffende Vereinbarung zwischen seiner Schwester und der Beklagten kannte und folglich mit einer von seiner Seite nötigen Genehmigungsbedürftigkeit dieser Vereinbarung zu demindest rechnete (vgl. 3. Für den Fortbestand des Leihvertrages ist es unerheblich, daß nach Abschluß dieses Vertrages die Ehefrau des Klägers die früheren Miteigentumsanteile_seiner Schwester und Solange der Kläger selbst Miteigentümer des betreffenden Hausgrundstücks ist, bleibt er als Gesamtschuldner zur Erfülluig des Leihvertrages verpflichtet, so daß ihm gegenüber die mit der Widerklage zu 1) begehrte Feststellung über den Bestand des Wohnrechts getroffen werden kann. Von Bedeutung ist deshalb auch nicht der vom Berufungsgericht erörterte Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 571 BGB. 4. Was die den Klageantrag und den Widerklageahtrag zu 2) betreffende Frage anbelangt, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Wohnung anfallenden Unkosten hat, so würde die Beklagte zwar nach § 601 Abs. 1 BGB diejenigen Kosten zu tragen haben, die sich normalerweise aus dem Gebrauch der Wohnung ergeben; diese Vorschrift ist jedoch abdingbar. Mai 1973 auf das Mietvertragsrecht würde sich allerdings gemäß § 546 BGB eine Kostentragungspflicht des Klägers lediglich für die auf der Sache ruhenden Lasten entnehmen lassen. Mai 1973 dahin aus, daß nach dem ihm zugrunde liegenden Versorgungszweck die Beklagte nicht nur zu dem unentgeltlichen Gebrauch der Wohnung berechtigt, sondern auch von allen Nebenkosten freigestellt sein sollte. Der Umstand, daß der Kläger damit Kosten übernommen hat, die nach dem Gesetz einem Verleiher nicht zur Last fallen, macht die dahingehende Abrede nicht zu einer Schenkung. 3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Zitierte Normen: § 571 BGB § 97 ZPO
BGBSchenkungSchwesterWohnrechtWohnungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	,ia
BGB §§ 598, 516, 518
Ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zu dem Inhalt hat, ist ein Leihvertrag. Er bedarf nicht der für Schenkungsversprechen nötigen Form.
BGH, Urt, v. 11. Dezember 1981 - V ZR 247/80 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
• V
247/80	URTEIL	Verkündet	am
11. Dezember 1981 H i r t h
Justizamtsinspektor
 als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ludwig
Istraße 19»
am
 Kläger» Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	Mj
 gegen
Frieda Re<
Istraße 3»
am
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte t
- Prozeßbevollmächtigte j
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am 5. April 1973 verstorbene Mutter des Klägers, Luise RMMA hatte zu Lebzeiten ihren Grundbesitz dem Kläger (zu 1/2 Miteigentumsanteil), ihrer Tochter Charlotte JBHI und deren Sohn Klaus	(zu je 1/4 Anteil) über-
tragen. Diesen gemeinschaftlichen Grundbesitz, darunter das Wohnhaus C^BH^Bstraße 0 in F0|^0lliM am M^0, verwaltete über den Tod der Mutter hinaus Charlotte J^B0L Sie schloß am 2. Mai 1973 namens der "Luise RflMB, Hausverwaltung" mit der Beklagten eine privatschriftliche Vereinbarung. Darin wurden ihr "im Hinblick auf den letzten Willen" der Mutter, die von der Beklagten "als langjährige Haushälterin bis zu ihrem Tode betreut wurde", bestimmte Räume des Hauses	Straße 0 "zur Benutzung als Wohnung un-
entgeltlich und auf Lebenszeit zur Verfügung gestellt".
Wann die Beklagte diese Wohnung bezogen hat, ist strittig.
Bis Ende des Jahres 1976 wurden von ihr keine Nebenkosten für die Wohnung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt setzten sich
 
die drei Miteigentümer über den gemeinschaftlichen Grundbesitz auseinander. Die Schwester des Klägers und ihr Sohn Klaus übertrugen ihre Miteigentumsanteile auf die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat, neben seinem eigenen halben Miteigentumsanteil, das Nießbrauchsrecht am Miteigentum seiner Ehefrau.
Mit der Klage hat der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit von Januar bis Oktober 1977 Zahlung anteiliger Wohnungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr u.ä.) von insgesamt 709,45 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit den Anträgen auf Feststellung,
(1.) daß ihr auf Lebenszeit ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht an den betreffenden Räumen zustehe und (2.) daß der Kläger aucn über die eingeklagte Forderung hinaus keinen Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten für die Wohnung habe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe" vÖif^398,69 DM stattgegeben; die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat es abgewiesen. Das C&erlandesgericht hingegen h^t * die Klage in vollem Umfang abgewiesen und nach den Anträgen zur Widerklage'erkannt.	r	i
Mil? der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu Klage und Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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 Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Durch die Vereinbarung vom 2. Mai 1973 habe die Schwester des Klägers der Beklagten auf Lebenszeit ein unentgeltliches schuld-rechtliches Wohnrecht als Schenkung versprochen. Falls die Schwester des Klägers hierzu nicht schon im Rahmen ihrer Befugnis zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes berechtigt gewesen sei, habe der Kläger die Vereinbarung Jedenfalls später genehmigt. Die Genehmigung ergebe sich u.a. aus der Tatsache, daß der Kläger in seiner. Erbschaftssteuererklärung vom 17. Dezember 1974 das Wohnrecht als Nachlaßbelastung aufgeführt habe. Der Formmangel des Schenkungsversprechens sei durch Besitzübergabe geheilt worden. Das schuldrechtliche Wohnrecht der Beklagten müsse auch die Ehefrau des Klägers als Erwerberin der ihr von seiner Schwester und deren Sohn zu dem
1.	Januar 1977 übertragenen Miteigentumsanteile analog § 571 BGB gegen sich gelten lassen, zu demal ihr schon vor dem Erwerb das Wohnrecht bekannt gewesen sei. Da Inhalt der Wohnrechtsvereinbarung nach dem damit verknüpften Versorgungszweck auch die Freistellung der Beklagten von solchen Kosten gewesen sei, die der Inhaber eines Nießbrauchsrechts oder eines dinglichen Wohnrechts in der Regel tragen müsse, habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten AufWendungen. Demgegenüber sei die Widerklage gerechtfertigt.
II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag vom 2. Mai 1973 ein Schenkungsversprechen, durch das der
 Beklagten ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebenszeit zugesagt worden sei.
Als Schenkungsversprechen hätte der Vertrag gemäß '
§ 518 Abs, 1 BGB'notarieller Beurkundung bedurft. Der Form-mangel ist jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts geheilt (§ 518 Abs, 2 BGB), da der Beklagten - zu einem allerdings nicht festgestellten Zeitpunkt - der Besitz an der Wohnung übertragen worden sei. Das steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Danach wird der Formmangel eines auf Besitz und Nutzung einer Wohnung (schuldrechtliches Wohnrecht) gerichteten Schenkungsversprechens geheilt, wenn der Schenker die Wohnung dem Beschenkten zu dem Zwecke dieser Nutzung Übergibt, weil er damit alles getan habe, was von seiner Seite im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB zur Bewirkung der versprochenen Leistung erforderlich sei (Urteile vom 6. März 1970,
 V ZR 57/67, NJW 1970, 941 = WM 1970, 638 und vom 19. Juni 1970, V ZR 144/67, WM 1970, 1247). Diese Rechtsprechung hat teilweise Zustimmung gefunden (LG Köln NJW 1973, 1880;
Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 518 Rdn. 7; Palandt/Putzo,
BGB 4l. Aufl. § 518 Anm. 5 a dd; Däubler in Alternativkomm -BGB § 518 Rdn. 4; im Ergebnis ebenso Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 518 Rdn. 7). Sie ist im Schrifttum aber auch vielfach auf Ablehnung gestoßen (D. Reinicke, NJW 1970, 1447y BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 518 Rdn. 4; Staudinger/Reuss,
BGB 12. Aufl. § 518 Rdn. 21; MünchKomm/Kollhosser § 518 Rdn. 17; unklar Jauernig/Vollkommer, BGB 2. Aufl. § 518 Anm. 3 b dd), und zwar - bei unterschiedlicher Gewichtung der Argumente - mit der Begründung, daß die Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB erst mit Eintritt des Erfüllungserfolges bewirkt sei (Reinicke aaO; MünchKomm/Kollhosser aaO Rdn. 12; vgl. auch Herrmann, MDR I960, 883; Seibert, JZ 1981, 380), jedenfalls aber der Schenker durch einmalige Besitzübergabe
v. V
 
den Gebrauch der Sache für die Zukunft nur solange gewähre, wie er damit einverstanden bleibe. Ob dieser Gegenmeinung, welche sich die Revision zu eigen macht, gefolgt werden könnte, > bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Denn ein Schenkungsversprechen, wie es der Senat in den seiner Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen unterstellt hatte, kommt bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.
Zwar kann die für eine Schenkung vorausgesetzte Unentgeltlichkeit der Leistung im vorliegenden Falle nicht bezweifelt werden. Insoweit beruht die Ansicht der Revisionserwiderung, die Überlassung der Wohnung an die Beklagte sei eine Gegenleistung für deren frühere Tätigkeit als Haushälterin der verstorbenen Mutter des Klägers gewesen, nicht auf greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Wenn die Mutter - wie im Berufungsurteil festgestellt - mündlich den "letzten Wunsch" geäußert hatte, nach ihrem Tode die Beklagte zu versorgen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ihre Kinder, also der Kläger und seine Schwester, die Versorgung der Beklagten als eine ihnen obliegende Gegenleistung übernommen haben. Der Wunsch der Mutter im Hinblick auf die ihr von der Beklagten geleisteten Dienste war im Zweifel nur Beweggrund für die Vereinbarung vom 2. Mai 1973.
Mehr ergibt sich aus ihrem Inhalt nicht.
Es stellt sich indessen die weitere Frage, ob ein Vertrag, der - wie hier - auf die Besitzüberlassung einer Wohnung zu dem unentgeltlichen Gebrauch gerichtet ist, seinem Wesen nach eine Schenkung ist. Das ist zu verneinen.
In der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1954, V ZR 77/53, LM BGB
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§ 516 Nr. 2; RG JW 1921, 1362); denn in diesem Palle verbleibt die Sache im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der Besitz als vermögenswertes Recht wird dann nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit macht die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung.
Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr einen formlos zulässigen Leihvertrag gemäß § 598 BGB. Nichts anderes aber ist ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, von dem das Berufungsgericht ausgeht (vgl. MünchKomm/Haase § 598 Rdn. 20; vgl. auch BGHZ 12, 380, 399; zur Rechtslage bei Gewährung von Wohnrecht und Rente vgl. BGH Urteil vom 11. November 1981,
IVa ZR 235/80 = WM 1982, 100), genauso wie ein entgeltliches schuld-rechtliches Wohnrecht keinen Vertrag eigener Art, sondern einen Mietvertrag darstellt (BGH Urteil vom 4. Mai 1970,
 VIII ZR 179/68, LM BGB § 535 Nr. 45). Da eine Leihe gerade die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zu dem Gegenstand hat, kann auch in der damit verbundenen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 17. Dezember 1954, vom 6. März 1970 und vom 19. Juni 1970 (aaO) eine andere Auffassung ergeben könnte, wird daran nicht festgehalten.
Richtig ist, daß nach gemeinem Recht (vgl. Windscheid/
 Kipp, Lb. des Pandektenrechts, 9. Aufl. Bd. II § 365 S. 547 Fußn. 6 und S. 548) und ebenso nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht (vgl. Demburg, Lb. des Preußischen Privatrechts,
 Bd. II § 161 S. 435 und dort Fußn. 9) unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen als Schenkung aufgefaßt wurden, falls der Leistende durch die Überlassung der Sache eine üblicherweise geldwerte Nutzungsmöglichkeit zugunsten des Empfängers opferte (vgl. auch
 Pr. ALR Teil I Tit. 16 § 393 für die unentgeltliche "Entsagung"). Das Bürgerliche Gesetzbuch indessen hat Verträge über die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs einer Sache, ungeachtet eines etwa hierdurch dem Eigentümer entstehenden wirtschaftlichen Nachteils, generell und ohne jede Einschränkung in der Rechtsform der Leihe geregelt (§ 598 BGB). In diese Richtung weist auch das Schenkungsrecht selbst; denn nach § 517 BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zu dem Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterläßt. Auf den Leihvertrag ist deshalb die Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entgehen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl.
§ 140 4.; Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 2; MünchKomm/ Kollhosser § 516 Rdn. 3; im Grundsatz auch Larenz, Schuld-recht 12. Aufl. Bd. II § 47 I; Herrmann, Vollzug von Schenkungen nach § 518 II BGB, Diss.* Hamburg 1978, S. 194 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen S. 198 Fußn. 33 ff).
Allerdings wird die Auffassung vertreten, für die Leihe sei eine nur kurzzeitige Gebrausüberlassung vertragstypisch; eine langfristige Überlassung könne deshalb, sofern der Eigentümer damit eine gewinnbringende anderweitige Nutzungsmöglichkeit aufgebe und der Empfänger sich entsprechende Ausgaben für den Gebrauch erspare, einer Schenkung nahekommen (Larenz aaO S. 168 Fußn. 1). Die Dauer der vereinbarten Gebrauchsgewährung soll dann nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung maßgebend dafür sein, ob schenkungsrechtliche Bestimmungen entsprechend anwendbar sind (vgl. Von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bügerlichen Rechts, Bd. II 2 § 75 I 2; Enneccerus/Lehmann aaO § 120 II 2 mit Befürwortung einer "vorsichtigen" Anwendung "gewisser" Schenkungsvorschriften, vor allem der §§ 1641, 1804 BGB; ähnlich MünchKomm/Kollhosser aaO;
 
BGB-RGRK/Gelhaar aaO Rdn. 5 vor § 598 mit Einschränkung auf die "besonderen Umstände des Einzelfalles" ; Soergel/
Miihl^aaO; Palandt/Putzo aaO § 516 Anm. 4h). Dieser Ansicht
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vermag der Senat jedenfalls hinsichtlich der PormvorSchrift des § 518 Abs. 2 BGB nicht zu folgen.
Das Gesetz beschränkt die Regelung über den Leihvertrag nicht auf nur kurzfristige Gestattungsvertrage. Auch wenn der Verleiher im Hinblick auf den unentgeltlichen Charakter der Leihe im allgemeinen keine langfristige Bindung eingehen wird, so schließt doch das Gesetz eine lange Bindungsdauer nicht aus; denn es stellt nur auf die vereinbarte oder die sich aus dem Gebrauchszweck der Sache ergebende Vertragszeit ab (§ 604 BGB). Danach sind auch langfristige Leihverträge möglich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (so z.B. bei unentgeltlich gestatteter Benutzung von Grundstücken oder Straßen für Fernleitungen:
RG HRR 1953 Nr. 1000; WarnRspr 1954 Nr. 152; vgl. dazu auch Schapp, NJW 1976, 1092). Durch die dem Verleiher nach § 605 Nr. 1 BGB zustehende Kündigungsbefugnis für den Fall eines unvorhergesehenen Eigenbedarfs sieht das Gesetz auch bei längerer Bindungsdauer seine Belange als gewahrt an. Handelt es sich um ein DauerSchuldverhältnis, dann kommt darüber hinaus die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB (oder § 626 BGB analog) in Betracht .
Zwar mag der Schutzzweck des Formzwanges, der bei Schenkungsversprechen vor unbedachter Übereilung bewahren soll (vgl. Senatsurteil NJW 1970, 941 mit Hinweis auf die Motive zu dem BGB), unter Umständen auch für den Abschluß eines Leihvertrages angebracht erscheinen; das gilt jedoch in gleicher Weise für entgeltliche Verträge, wenn solche sich im Einzelfall für eine Vertragspartei als ungewöhnliche Risikogeschäfte erweisen. So kann etwa ein lebens-
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längliches schuldrechtliches Wohnrecht, das gegen ein sehr niedriges Entgelt vereinbart wird, dem Wesen nach auf eine bloße Gefälligkeitsmiete hinauslaufen; dennoch ist ein derartiger Vertrag Miete und nicht Schenkung (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1970, VIII ZR 179/68, LM BGB Nr. 45). Soweit deshalb nicht das Gesetz für bestimmte Verträge Formerfordemisse vorschreibt, wie die schriftliche Form bei Grundstücksmietverträgen für länger als ein Jahr (§ 566 BGB), ist ein Rechtsgeschäft nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit dem formlos vereinbarten Inhalt wirksam. Für den Abschluß eines Leihvertrages ist keine bestimmte Form vorgesehen (anders früher nach Pr. ALR Teil I Tit. 21 § 253 betr. das sogenannte Precarium). Dieser Vertrag ist mithin auch dann formlos zulässig, wenn er nach den besonderen Umständen,des Einzelfalles die Gefahr eines Risikos mit sich bringen kann, wie in dem hier vorliegenden Fall der Überlassung einer,
 Wohnung zu dem unentgeltlichen Besitz und, Gebrauch auf Lebenszeit. Es spielt dann keine Rolle, ob sich diese Gefahr nur aus der Länge der verabredeten Bindungsdauer oder erst aus der mit der Gebrauchsgewährung verknüpften Aufgabe eines Vermögensvorteils der sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Wohnung ergibt. Demnach war die Vereinbarung vom 2. Mai 1973, durch die der Beklagten im einzelnen bezeichnete Räume zur unentgeltlichen Benutzung als Wohnung auf Lebenszeit überlassen' worden sind, nicht, formbedürftig.
2. Rechtsirrtumsfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger die von seiner Schwester als Vertreterin ohne Vertretungsmacht mit der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 2. Mai 1973 genehmigt hat (§ 177 BGB).
Die Genehmigung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig darin zu dem Ausdruck gekommen, daß der Kläger in seiner Erbschaftssteuererklärung vom 17. Dezember 1974
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das Wohnrecht der Beklagten als Nachlaßbelastung berücksichtigt und später auch den von seiner Schwester als Miteigentümerin gezahlten Mietwertanteil für die Wohnung von 200 DM monatlich widerspruchslos entgegengenommen habe. Zutreffend verweist zwar die Revision darauf, daß die Genehmigung des vollmachtlosen Handelns nicht gegenüber einem Dritten (hier dem Finanzamt), sondern nur gegenüber dem Vertreter oder dem Erklärungsgegner wirksam erklärt werden kann (§ 182 Abs. 1 BGB); dies kann aber auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Wenn deshalb im Berufungsurteil festgestellt ist, daß die Aufnahme des Wohnrechts in die Erbschaftssteuererklärung eine Anerkennung des Vertrages vom 2. Mai 1973 vorausgesetzt habe, so ergibt sich hieraus jedenfalls im Zusammenhang mit der späteren Entgegennahme des laufenden Kostenanteils der Schwester eine ihr gegenüber zu dem Ausdruck gekommene Billigung des Leihvertrages. Daß der Kläger die Zahlungen seiner Schwester in dem Schreiben vom 4. März 1977 (GA 179) als "Mieten" angefordert hatte, läßt entgegen der Auffassung der Revision nicht auf einen abweichenden Willen schließen; denn dieses Schreiben nimmt ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 2. Mai 1973 Bezug, ohne daß der Kläger ihrem Inhalt entgegengetreten wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht somit rechtlich außer Zweifel, daß der Kläger die ihn als Miteigentümer naturgemäß mitbetreffende Vereinbarung zwischen seiner Schwester und der Beklagten kannte und folglich mit einer von seiner Seite nötigen Genehmigungsbedürftigkeit dieser Vereinbarung zu demindest rechnete (vgl. BGHZ 47, 341, 351). Demnach ist der Kläger durch den von ihm genehmigten Vertrag als Gesamtschuldner mitverpflichtet worden.
3.	Für den Fortbestand des Leihvertrages ist es unerheblich, daß nach Abschluß dieses Vertrages die Ehefrau des Klägers die früheren Miteigentumsanteile_seiner Schwester und
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deren Sohnes erworben hat. Solange der Kläger selbst Miteigentümer des betreffenden Hausgrundstücks ist, bleibt er als Gesamtschuldner zur Erfülluig des Leihvertrages verpflichtet, so daß ihm gegenüber die mit der Widerklage zu 1) begehrte Feststellung über den Bestand des Wohnrechts getroffen werden kann. Es kommt mithin nicht darauf an, ob seine Ehefrau beim Erwerb ihres Miteigentumsanteils oder zu späterer Zeit in den Leihvertrag im Wege einer Schuldübernahme eingetreten ist.
Von Bedeutung ist deshalb auch nicht der vom Berufungsgericht erörterte Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 571 BGB.
4.	Was die den Klageantrag und den Widerklageahtrag zu 2) betreffende Frage anbelangt, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Wohnung anfallenden Unkosten hat, so würde die Beklagte zwar nach § 601 Abs. 1 BGB diejenigen Kosten zu tragen haben, die sich normalerweise aus dem Gebrauch der Wohnung ergeben; diese Vorschrift ist jedoch abdingbar. Aus der ergänzenden Bezugnahme in der Vereinbarung vom 2. Mai 1973 auf das Mietvertragsrecht würde sich allerdings gemäß § 546 BGB eine Kostentragungspflicht des Klägers lediglich für die auf der Sache ruhenden Lasten entnehmen lassen. Auch diese Bestimmung kann indessen durch einzelvertragliche Abrede abgeändert und erweitert werden.
Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 2. Mai 1973 dahin aus, daß nach dem ihm zugrunde liegenden Versorgungszweck die Beklagte nicht nur zu dem unentgeltlichen Gebrauch der Wohnung berechtigt, sondern auch von allen Nebenkosten freigestellt sein sollte. Diese Auslegung ist möglich. Sie läßt Rechtsoder Verfahrensfehler nicht erkennen. Der Umstand, daß der Kläger damit Kosten übernommen hat, die nach dem Gesetz einem Verleiher nicht zur Last fallen, macht die dahingehende Abrede nicht zu einer Schenkung. Insoweit handelt
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es sich nur um eine den Leihvertrag ergänzende Vereinbarung.
3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm
 Räfle
Dr. Eckstein
 Lambert
Vogt